TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/1 L526 2214588-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.03.2019
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Entscheidungsdatum

01.03.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs3
BFA-VG §18 Abs1 Z1
BFA-VG §18 Abs1 Z4
BFA-VG §18 Abs1 Z5
BFA-VG §18 Abs5
BFA-VG §19
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.2
EMRK Art.3
EMRK Art.8
FPG §120
FPG §46
FPG §50 Abs1
FPG §50 Abs2
FPG §50 Abs3
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1a
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §31 Abs1

Spruch

L526 2178280-2/2E

L526 2178282-2/2E

L526 2214588-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHREY, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX alias XXXX, geb. XXXX, StA: Armenien, vertreten durch Mag. Brigitte Tchoukwe Tschoua MA gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.1.2019, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über

das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, §§ 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie §§ 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 46 und 53 FPG 2005, BGBl 100/2005 idgF und § 18 Abs. 1 BFA-VG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: "Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über Ihren Antrag auf internationalen Schutz wird gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 und 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt."

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF und § 18 (5) BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF wird festgestellt, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zu recht erfolgte. Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

2. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHREY, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA: Armenien, vertreten durch Mag. Brigitte Tchoukwe Tschoua MA gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.1.2019, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über

das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, §§ 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie §§ 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 46 und 53 FPG2005, BGBl 100/2005 idgF und § 18 Abs. 1 BFA-VG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: "Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über Ihren Antrag auf internationalen Schutz wird gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 und 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt."

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF und § 18 (5) BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF wird festgestellt, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zu recht erfolgte. Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

3. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHREY, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX,

StA: Armenien, vertreten durch XXXX, diese vertreten durch Mag. Brigitte Tchoukwe Tschoua MA, gegen den Bescheid des Bundesamtes für

Fremdenwesen und Asyl vom 28.1.2019, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über

das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, §§ 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie §§ 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 46 FPG2005, BGBl 100/2005 und § 18 Abs. 1 BFA-VG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: "Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über Ihren Antrag auf internationalen Schutz wird gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt."

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF und § 18 (5) BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF wird festgestellt, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zu recht erfolgte. Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

BESCHLUSS

1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Petra

Martina Schrey, LL.M: als Einzelrichterin über die Beschwerde von

XXXX alias XXXX, geb. XXXX, StA: Armenien, vertreten durch Mag. Brigitte Tchoukwe Tschoua MA gegen den Bescheid des Bundesamtes für

Fremdenwesen und Asyl vom 28.1.2019, Zl. XXXX beschlossen:

A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig

2.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Petra

Martina Schrey, LL.M: als Einzelrichterin über die Beschwerde von

XXXX, geb. XXXX, StA: Armenien, vertreten durch Mag. Brigitte Tchoukwe Tschoua MA gegen den Bescheid des Bundesamtes für

Fremdenwesen und Asyl vom 28.1.2019, Zl. XXXX beschlossen:

A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig

3.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Petra Martina Schrey, LL.M: als Einzelrichterin über die Beschwerde von von XXXX, geb. XXXX, StA: Armenien, vertreten durch XXXX, diese vertreten durch Mag. Brigitte Tchoukwe Tschoua MA, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.1.2019, Zl. XXXX beschlossen:

A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrenshergang

I.1 Die Beschwerdeführer (im Weiteren kurz "BF" oder gemäß ihrer Nennung im Spruch "BF1" bis "BF3" genannt) sind armenische Staatsbürger. BF1 und BF2 stellten am 7.8.2016 nach illegaler und schlepperunterstützter Einreise in das Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. BF3 ist ihr gemeinsames Kind, welches am XXXX in Österreich geboren wurde.

BF1 und BF2 wurden am 8.8.2016 einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen. Zu ihren Fluchtgründen befragt, brachte BF1 vor, er sei aus wirtschaftlichen Gründen von Armenien nach Berg Karabach gezogen. In letzter Zeit habe es dort heftige Kämpfe gegeben. Am 1.4.2016 sei das Dorf, in dem er mit seiner schwangeren Frau lebte, von Aserbaidschan bombardiert worden. Dadurch hätte seine Frau ihr Kind verloren und sie hätten sich entschieden, das Land zu verlassen. BF 2 gab an, es herrsche Krieg in Berg Karabach. Am 1.4.2016 sei der Wohnort bombardiert worden, in welchem sie mit ihrem Ehemann wohnte. Sie sei im dritten Monat schwanger gewesen und habe ihr Kind verloren. Ihr Mann habe dort große Probleme gehabt, weshalb sie geflüchtet seien. In Armenien hätten die BF nichts mehr und in Berg Karabach herrsche immer noch Krieg.

I.2 Am 29.8.2017 wurden BF1 und BF2 durch die belangte Behörde, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Weiteren kurz "bB" genannt) niederschriftlich einvernommen.

Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab BF1 zusammengefasst an, er habe im Jahr 2007 beschlossen in XXXX, XXXX eine Obst- und Gemüseplantage zu beginnen und mit Obst und Gemüse zu handeln. In letzter Zeit habe es dort aber Kämpfe zwischen Armeniern und Aserbaidschanern gegeben. Seine Frau habe am 01.04.2016 in XXXX eine Fehlgeburt erlitten. Das wäre für sie Grund genug gewesen, diese Region des Landes zu verlassen und nach XXXX zurückzugehen. Die Politiker in XXXX hätten versprochen, dass man die Geschädigten unterstützen und ihre Häuser und Grundstücke zurückgeben würde. Sie hätten vergeblich auf Unterstützung gewartet. Zudem berichtete BF1, dass sein Haus von Dieben heimgesucht worden sei und er sich an die Behörden in XXXX gewandt habe, um den versprochenen Schadenersatz einzufordern. Ferner berichtete BF1 von einem Überfall auf ihn. Er sei von ihm unbekannten Personen bewusstlos geschlagen worden. Das sei letztendlich der Grund gewesen, weshalb er das Land verlassen habe.

Nach Aufforderung, chronologisch und lückenlos die Aufenthaltsorte der BF in Armenien in den letzten drei Jahren vor der Befragung anzugeben, führte BF1 aus wie folgt: "Immer XXXX, XXXX. Dann zuletzt in XXXX in einer Mietwohnung. Die Adresse dort ist mir nicht bekannt. In XXXX, an der Adresse XXXX lebte ich bis 2007."

Im Falle einer Rückkehr hätte er dort keinerlei Perspektiven. Seinen Besitz in XXXX, XXXX gebe es zwar noch, aber aufgrund der anhaltenden Diskrepanzen zwischen Armeniern und Aserbaidschanern könne man dort nicht leben. ...

BF2 stützte sich auf die Fluchtgründe ihres Ehemannes und gab im Wesentlichen an, dass sie Armenien verlassen habe, weil ihr Mann das so wollte. Ihr Mann habe ihr nichts von seinen Problemen erzählt. Über die Ereignisse des Tages, an dem ihr Mann seinen Angaben nach überfallen wurde, könne sie nichts berichten.

Folgende Unterlagen wurden zum Verwaltungsakt genommen:

? Ein Flyer bzw. eine Anzeige über einen Auftritt der BF2 im August 2017 bei den XXXX Orgelkonzerten

? Ein Foto einer männlichen Person vor einer Skulptur in einer Berglandschaft

? Eine Anzeige über den Auftritt der BF2 im Operettencafé in XXXX

? Sprachzertifikate (ÖSD Zertifikat A2) der WIFI OÖ GmbH, aus welchen hervorgeht, dass BF2 bestanden hat, BF1 lediglich die mündliche Prüfung bestanden hat

? Empfehlungsschreiben des Kapellmeisters der XXXX vom 9.8.2017, des Bürgermeisters der Stadt XXXX vom 23.8.2017 sowie des Stadtpfarrers vom 28.8.2017

? Ein Feuerwehrpass des BF1

? Ein Aktenvermerk der Freiwilligen Feuerwehr XXXX vom 28. August 2017, woraus hervorgeht, dass BF1 bei der Hauptfeuerwache immer zufriedenstellend seinen Dienst absolviert und sich schnell in die Mannschaft eingegliedert habe und immer bei allen Übungen und Einsätzen dabei gewesen sei

? Ein Zeitungsartikel über einen Auftritt der BF2 zusammen mit der XXXX

? Eine Anzeige über einen Auftritt der BF2 anlässlich der XXXX Orgelkonzerte

? Einen Artikel über einen Auftritt der BF2 zusammen mit der XXXX anlässlich eines Frühlingskonzertes

? Eine Anzeige über einen Auftritt der BF2 anlässlich eines Orgelkonzertes in der Stadtpfarrkirche in XXXX

? Ein Flyer über einen Auftritt der BF2 im XXXX in XXXX

? Zwei Einstellungszusagen für BF1

I.3 Mit Bescheiden der bB vom 27.10. 2017 wurden die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde gegen die BF ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).

I.4 Mit Verfahrensanordnung vom 27.10.2017 wurde den BF ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt. Mit separater Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde den BF mitgeteilt, dass sie verpflichtet sind, ein Rückkehrgespräch in Anspruch zu nehmen.

I.5 Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und schlossen ihrer Beschwerdeschrift die nachfolgend genannten Unterlagen an:

? Zeitungsbericht über Auftritte der BF2 anlässlich eines Frühlingskonzertes in XXXX

? Zeitungsanzeige über einen Auftritt der BF2 bei einem Orgelkonzert in XXXX

? Anzeige über ein Konzert der BF2 im Operettencafé in XXXX

? Ein Zeitungsartikel der Stadtpfarre XXXX

? Empfehlungsschreiben von Bekannten, vom Bürgermeisters und vom Pfarrers der Stadt XXXX

? Eine Schreiben eines Immobilienunternehmens, gezeichnet von einem "Immoblienmakler, Verwalter und Gutachter", aus welchem hervorgeht, dass dieser sich gut vorstellen könne, dass für BF1 im Falle eins Bleiberechtes bzw. einer Arbeitserlaubnis eine Anstellung möglich wäre - ob es sich bei dem Unterzeichner um eine zur Vertretung des Unternehmen nach außen befugte Person bzw. um eine Person mit maßgebendem Einfluss auf die Geschäftsführung handelt, geht aus dem Schreiben nicht hervor

? Ein Schreiben eines Reifenhandelsunternehmens - in diesem sind weder der Name der unterzeichnenden Person noch deren Position im Unternehmen angeführt -, aus welchem hervorgeht, dass man sich gut vorstellen könne, BF1 im Falle eins Bleiberechtes bzw. einer Arbeitserlaubnis aufgrund seiner Fähigkeiten und seiner Motivation eine Anstellung für zumindest ein Jahr zu geben

I.6 Mit Schreiben vom 30.11.2017 (eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Linz am 1.12.2017) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.

I.7 Mit Beschluss vom 7.12.2017 wurde Spruchpunkt V. der jeweils angefochtenen Bescheide ersatzlos behoben und mit Beschluss vom 11.4.2018 wurden die angefochtenen Bescheide behoben und die Rechtssachen gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen und wurde der bB aufgetragen, zusätzliche Ermittlungsschritte vorzunehmen.

I.8 Am 23.11.2018 wurde BF1 von der bB neuerlich befragt (auszugsweise Wiedergabe der von der bB durchgeführten niederschriftlichen Befragung):

F.: Sie haben im Rahmen der letzten Einvernahme Folgendes angegeben. "Ich bin, wie gesagt auch Landwirt von Beruf. Wir haben zuhause Obstgärten und Gemüseplantagen und haben mit Obst und Gemüse am Markt in XXXX gehandelt. Wir haben dort in XXXX auch ein Lebensmittelgeschäft betrieben. Das Lebensmittelgeschäft ist seit 1996 wiederum geschlossen. Ich ging im Jahr 1996 nach Moskau und habe dort am Markt mit Lebensmitteln gehandelt. Ich habe in der Russischen Föderation alleine gelebt und gearbeitet. 2007 kehrte ich dann in meine Heimat Armenien zurück und ging nach XXXX um dort eine Plantage zu betreiben. Meinen Besitz in XXXX habe ich im Jahr 1993 aufgegeben (verkauft)."

Geben Sie bitte die Adresse Ihres Besitzes in XXXX wieder.

A.: Ich habe dort seit 1993 keinen Besitz mehr und kann die Adresse des Besitzes in XXXX aus diesem Grunde nicht mehr angeben.

F.: Sie haben im Rahmen der letzten Einvernahme Folgendes angegeben:

"Im Gebiet XXXX XXXX haben wir Weizen geerntet und besitzen dort auch mehrere Häuser und Grundstücke. Die Grundstücke, welche ich in XXXX, XXXX besitze, haben eine Größe von 20 Hektar. Von dort übersiedelten wir nach XXXX, als in XXXX Unruhen begannen. Nach XXXX übersiedelten wir am 06.04.2016. Wir haben in XXXX eine Wohnung gemietet um zu überlegen, wie es mit uns weitergehen soll und was wir mit unserem Besitz (unseren Häuser und Grundstücke) passieren soll."

Geben Sie bitte die Adresse bzw. dieser Liegenschaften an.

A.: Wir haben dort ein großes Familienhaus und Grundstücke. Die Adresse dort lautet Dort XXXX, XXXX-Region. Ich besitze dort ein Grundstück in der Größe von 20 Hektar. Ich besitze dort ein Haus (umbaute Fläche 1.000 Quadratmeter). Das Haus und das Grundstück befinden sich in meinem Besitz, aber das Haus ist nicht bewohnbar.

F.: Seit wann ist das Haus nicht mehr bewohnbar.

A.: Das Haus wurde am 01.04.2016 bombardiert und ist seither nicht mehr bewohnbar.

F.: Geben Sie die letzte Adresse in XXXX an.

A.: Ich kann die Adresse dort nicht angeben. Ich habe mich dort nicht registrieren lassen.

F.: Geben Sie bitte die Meldeadresse in Armenien an.

A.: Ich bin immer noch im XXXX registriert.

F.: Was befindet sich an der Adresse XXXX, XXXX.

A.: Ich habe dort gelebt, war dort aber nicht registriert. Es war eine Mietwohnung.

F.: Wo genau leben Ihre Eltern.

A.: Meine Eltern leben in XXXX. Meine Eltern sind teilweise in Russland und teilweise in Armenien, beide sind Pensionisten.

F.: Wo leben die Eltern, wenn sie in Armenien sind.

A.: Meine Eltern haben sich seit sechs oder sieben Jahren nicht mehr in Armenien aufgehalten.

F.: Wo lebten die Eltern in Armenien vor sechs oder sieben Jahren.

A.: Sie lebten in der Stadt XXXX, aber die Adresse dort ist mir nicht bekannt. Sie hatten eine Eigentumswohnung in der Stadt XXXX. Ich habe einmal gehört, dass die Wohnung bereits verkauft worden ist.

F.: Sind alle Verwandten Armenier, armenischer Religion.

A.: Ja, alle.

F.: Hat sich im Zeitraum zwischen der letzten Einvernahme und heute den Fluchtgrund betreffend eine Änderung ergeben.

F.: Sie haben im Rahmen der letzten Einvernahme angegeben, Ihr Haus wäre von Dieben heimgesucht worden. Meinten Sie das Haus im XXXX

A.: Ja.

F.: Wann war das. Wann ist Ihr Haus im XXXX von Dieben heimgesucht worden.

A.: Ab dem 01.04.2016 durften wir für 20 Tage nicht in unsere Häuser und in diesem Zeitraum wurde unser Haus im XXXX von Dieben heimgesucht.

F.: Was wurde gestohlen.

A.: Der Fernseher wurde gestohlen und goldene Armreifen und Ringe wurden gestohlen.

F.: Wie haben Sie den Diebstahl bemerkt. Sind Sie nach dem 01.04.2016 wieder in Ihr Haus zurückgekehrt.

A.: Ich bin noch im April 2016 in mein Haus zurückgekehrt - aber ich habe mein Haus nicht wieder bewohnt. Ich war nur einige Stunden in meinem Haus. Ich habe alles, was ich noch brauchen konnte, zusammengepackt und ging nach XXXX in meine Mietwohnung.

F.: Haben Sie damals im April 2016 Anzeige bei den zuständigen Behörden erstattet.

A.: Ich habe keine Anzeige erstattet. Der Dorfmeister hat stellvertretend für alle Geschädigten Anzeige erstattet.

F.: Wissen die Behörden, welcher Schaden Ihnen durch den Diebstahl entstanden ist.

A.: Ich habe ein Formular ausgefüllt, in diesem Formular habe ich aufgeführt, was weggekommen ist. Das Formular habe ich dem Bürgermeister mit Namen XXXX übergeben und dieser hat dann das Formular an die Polizei im Dorf weitergeleitet.

F.: An welche Behörde wandten Sie sich um Schadenersatz.

A.: Ich habe mich an den Magistrat der Stadt XXXX um Schadenersatz gewandt. Ich kann nicht angeben, an wen ich mich dort wandte. Es gibt viele Mitarbeiter in XXXX. Ich habe mich im Zeitraum 20.03.2016 bis 30.03.2016 an den Magistrat gewandt.

Nein, es war im Zeitraum 20.04.2016 bis 30.04.2016.

F.: Ist Ihr Ansuchen vom Magistrat der Stadt XXXX bearbeitet worden.

A.: Ja, es wurde bearbeitet. Wir sind aber aufgefordert worden uns an die Regierung in Yerevan zu wenden.

F.: Haben Sie sich an die Regierung in Yerevan gewandt.

A.: Ja. Ich habe mich an die Regierung in Yerevan gewandt.

F.: Wie haben Sie sich an die Regierung in Yerevan gewandt und an welche konkrete Behörde wandten Sie sich.

A.: Wir haben demonstriert. Das war Anfang Mai 2016. Wir haben Anfang Mai 2016 zehn Tage lang demonstriert.

F.: Wo haben Sie demonstriert.

A.: Wir haben in Yerevan in der Amiryanstraße demonstriert, Wir gingen neben das Postgebäude.

F.: Wer hat mit Ihnen demonstriert.

A.: Es handelte sich bei den Demonstranten um ca. 100 Personen aus dem XXXX. Es kamen Leute aus dem Dorf, die Verwandte in Yerevan hatten. Auf Nachfrage gebe ich an, die Demonstration war nicht angemeldet.

F.: Sie haben im Rahmen der letzten Einvernahme angegeben, Sie wären 30.06.2016 von Ihnen unbekannten Personen geschlagen worden. Wo hat dieser Vorfall stattgefunden.

A.: Ich bin entführt worden. Ich bin an einen mir unbekannten Ort gebracht und geschlagen worden. Ich bin in Yerevan in der Nähe vom Sakharov Platz entführt worden.

F.: Beschreiben Sie diesen Vorfall (Entführung) minutiös genau.

A.: Ich wurde von mir unbekannten Personen, welche sich in einem Auto befanden angesprochen worden. Diese forderten mich auf in das Auto zu steigen und etwas mit ihnen zu besprechen. Auf Nachfrage gebe ich an. Ich habe am 30.06.2016 gemeinsam mit den Dorfbewohnern demonstriert.

F.: Haben Sie nun im Mai oder Juni 2016 demonstriert. Sie haben vorhin gesagt, Sie hätten im Mai 2016, die ersten 10 Tage demonstriert. Nunmehr geben Sie an, Sie wären am 30.06.2016 entführt worden, während Sie demonstriert hätten. Haben Sie nun im Mai 2016 oder im Juni 2016 demonstriert.

A.: Ich habe die ersten 10 Tage im Mai 2016 demonstriert und ich bin im Mai entführt worden, das genaue Datum, wann ich entführt worden bin, ist mir nun nicht mehr erinnerlich.

F.: Sie haben im Rahmen der letzten Einvernahme angegeben, dass Sie am 30.06.2016 geschlagen worden wären. Sie haben heute angegeben, dass Sie am 30.06.2016 gemeinsam mit den Dorfbewohnern demonstriert hätten und im Zuge dieser Demonstration entführt worden wären. Nunmehr geben Sie an, Sie könnten sich nicht mehr erinnern, wann Sie entführt und in der Folge geschlagen worden wären. Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben.

A.: Ich gebe nunmehr an, ich bin nicht am 30.06.2016 sondern in der erste Maiwoche 2016 entführt und in der Folge geschlagen worden.

F.: Können Sie zum Motiv der Entführer etwas Erhellendes zu Protokoll geben.

A.: Ich habe demonstriert und jene Personen, die mich entführten wollten nicht, dass demonstriert würde. Die Polizei hat uns Demonstranten aufgefordert den Platz zu verlassen und wir haben dem aber keine Folge geleistet. Ich kann mir das Motiv der Entführer damit erklären, dass die wollten, dass wir mit den Demonstrationen aufhören.

F.: Haben Sie sich gegen diese ungerechtfertigte Entführung und die Schläge zur Wehr gesetzt.

A.: Nein, Ich habe keine Anzeige erstattet.

F.: Warum haben Sie keine Anzeige erstattet.

A.: Ich bin überzeugt, dass die Anzeige keinen Sinn gehabt hätte, beim armenischen Staat handelt es sich um einen korrupten Staat.

F.: Was genau befürchten Sie im Falle der Rückkehr nach Armenien.

A.: Ich habe in meiner Heimat keinen Besitz, ich habe in meiner Heimat keine Arbeit und ich kann mit meinem Besitz in XXXX nichts mehr anfangen. Aus diesem Grunde bin ich hier. Ich weiß nicht, was ich in Armenien noch sollte.

[...]"

I.9 Am 8.1.2019 langte bei der bB ein Bericht (betitelt als "Anfragebeantwortung") eines gerichtlich beeideten und zertifizierten Buchsachverständigen und Universitäts- und Fachhochschul-Lektors über die von der bB beauftragten Erhebungen im Herkunftsland der BF durch einen als Ermittlungshelfer betrauten und in Armenien ansässigen Rechtsanwaltes ein. Das Ergebnis dieser Erhebungen lautete wie folgt:

"Zum Viertageskrieg, zum Grundbesitz des Antragstellers und zu den von ihm angegebenen Bombenschäden (Fragen 1,3, und 5):

XXXX ist ein Dorf im Nordosten der Region Nord-Karabach. Am 01. April 2016 erfolgte durch die Armee der benachbarten Republik Aserbeidschan eine massive militärische Attacke, wobei XXXX eines der Haupt-Angriffsziele bildete. Eine große Anzahl von Wohnhäusern wurde dabei ganz- und teilweise zerstört und etliche Einwohner kamen zu Tode. Die militärische Operation wurde am 04.April 2016 eingestellt, und als "Vier-Tage Krieg" bekannt bzw. bezeichnet.

Es ist ferner die Angabe des Antragstellers korrekt, dass es in weiterer Folge zu Plünderungen der im Krieg beschädigten Häuser gekommen ist, und die Regierung von Armenien hier den Betroffenen Kompensationszahlungen für die Kriegsschäden zugesagt hat.

Die Befundaufnahme (Innenministerium bzw. Befragung des seit 1993 amtierenden Bürgermeisters von XXXX, XXXX, ergab, dass der Antragsteller in XXXX unbekannt ist, und auch über keinerlei Grundbesitz, welcher Größe auch immer, verfügte. Der Bürgermeister gab über Befragung ferner an, dass in XXXX weder jetzt noch früher eine Familie bzw. Person mit dem Familiennamen des Antragstellers über Grundbesitz verfügt bzw. verfügte.

Zur vom Antragsteller angeführten Demonstration in Yerevan (Eriwan) und zur damit in Zusammenhang stehenden ev. behördlichen Fahndung nach dem Antragsteller (Frage 2):

Der Antragsteller gibt an, an einer im Mai 2016 stattgefundenen 10-tägigen nicht genehmigten Demonstration in Eriwan teilgenommen zu haben.

Die Befundaufnahme (Innenministerium sowie Medienanalyse) ergab keine Hinweise darauf, dass eine solche Demonstration in Eriwan stattfand.

Zur Frage der polizeilichen Meldung des Antragstellers:

Die Befundaufnahme ergab, dass der Antragsteller in Armenien, XXXX polizeilich gemeldet ist. XXXX befindet sich nicht in Berg-Karabach sondern ist ein Dorf in der armenischen Provinz XXXX.

Zusammenfassung und Ergebnis

Unter Bedachtnahme auf die im Rechercheauftrag gestellten Fragen lassen sich die Ergebnisse der gegenständlichen Untersuchung wie folgt zusammenfassen

-

das vom Antragsteller genannte Ereignis (Vier-Tage Krieg in Berg-Karabach) sowie die von ihm geschilderten Schäden (Zerstörungen und Plünderungen) haben im Gefolge dieses Krieges stattgefunden.

-

für die vom Antragsteller genannte angeblich in Eriwan stattgefundene nicht genehmigte Demonstration im Mai 2016 fanden sich keinerlei Hinweise.

-

der Antragsteller ist unter dem von ihm genannten Namen in dem Dorf XXXX , Provinz XXXX, Republik Armenien polizeilich gemeldet.

-

der Antragsteller verfügte in seinem angegebenen Wohnort XXXX weder über Haus- noch Grundbesitz. Er ist dem dortigen seit 1993 amtierenden Bürgermeister gänzlich unbekannt. Auch andere Personen gleichen Familiennamens sind in XXXX nicht bekannt."

I.10 Am 14.1.2019 wurde BF1 das Ermittlungsergebnis vorgelegt und er dazu persönlich angehört. BF1 verantworteten sich diesbezüglich wie folgt (auszugsweise Wiedergabe des mit BF1 unterzeichneten Protokolls):

"F Am 23.11.2018 wurden Erhebungen in Ihrem Herkunftsstaat in Auftrag gegeben. Am 04.01.2018 langte das Erhebungsergebnis bei der Behörde ein. Nachfolgend das Ergebnis des Gutachtens:

[...]

Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben:

A.: Der Bürgermeister kann keine Informationen haben, wer in seiner Gemeinde welche Grundstücke besitzt.

F.: Wer wohnt an der Adresse Dorf XXXX , Provinz XXXX, Republik Armenien.

A.: Auch diese Wohnung habe ich verkauft. Das war 1993. Ich weiß nicht, wer dort wohnt. Auf den Vorhalt, dass ich dort nach wie vor aufrecht gemeldet bin, gebe ich an, dass ich darüber keine Informationen habe. Ich habe mich nie umgemeldet. Auf Nachfrage gebe ich an, es handelt sich bei der Adresse Dorf XXXX , Provinz XXXX, Republik Armenien, um ein Haus und 1.500 Quadratmeter Grundstück. 1994 bis 1996 war ich dann beim Militär. Dann lebte ich bei meinen Eltern an der Adresse XXXX, die Straße ist mir nicht erinnerlich. Meine Eltern leben in XXXX. Dann ging ich nach Moskau. Ich bin dann im Zeitraum 1994 bis 2007 zwischen Moskau und Armenien hin und hergereist. Ab dem Jahr 2007 lebte ich dann in XXXX und von XXXX aus habe ich die Heimat verlassen.

F.: Wovon lebten Sie während Ihres Aufenthaltes in XXXX.

A.: Ich habe im Zeitraum 2007 bis 30.07 2016 in XXXX von Getreideanbau und Getreidehandel gelebt. Ich lebte während des Zeitraumes 2007 bis 30.07. 2016 in meinem Haus im Dorf XXXX.

F.: Wann ist nun Ihr Besitz zerstört worden.

A.: Im April 2016 wurde mein Besitz zerstört.

F.: Wie können Sie bis 30.07. 2016 im zerstörten Besitz leben.

A.: Ich lebte bis April 2016 in XXXX, dann ging ich mit meiner Gattin nach XXXX, da sie eine Fehlgeburt erlitten hatte. Von April 2016 bis 30.07.2016 lebte ich dann in XXXX von meinen Ersparnissen.

F.: Warum haben Sie sich in XXXX nie angemeldet, sondern sind an der Adresse Dorf XXXX, Provinz XXXX, Republik Armenien angemeldet geblieben. Dies obwohl Sie dort in XXXX lebten, Getreide anbauten und vom Getreidehandel lebten.

A.: Ich war beim Dorfmeister und habe ihm meinen Reisepass gezeigt. Es wäre seine Aufgabe gewesen mich anzumelden.

F.: Überprüft haben Sie das nie, ob die Ummeldung stattfand.

A.: Das war mir nicht wichtig.

Ich ersuche die Behörde um die Änderung meiner Aufenthaltsberechtigungskarte gem. § 51 AsylG, da mein Name nunmehr anders geschrieben wird.

F. Hat sich im Zeitraum zwischen der letzten Einvernahme vor dem BFA und heute Ihren Fluchtgrund betreffend und Ihr Privat- und Familienleben betreffend eine wesentliche Änderung ergeben.

A.: Nein, außer dass ich jetzt Vater bin, hat sich keine Änderung ergeben."

Am 23.1.2019 wurde BF2 dazu gehört und verantwortete sich diese wie folgt (auszugsweise Wiedergabe des mit BF2 angefertigten Protokolles):

"Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben:

A.: Ich habe dazu nichts zu sagen.

F.: Wer wohnt an der Adresse Dorf XXXX , Provinz XXXX, Republik Armenien.

A.: Ich weiß es nicht, ich glaube dort lebt niemand. Mein Mann hat das Haus vor langem verkauft.

F.: Wo wohnten Sie und Ihr Ehemann, bevor Sie nach Österreich reisten.

A.: Wir lebten bis April 2016 in XXXX und dann in XXXX - in einer Mietwohnung.

F.: Nennen Sie die eigene Meldeadresse

A.: Ich selbst war mein Leben lang in XXXX gemeldet. Dort steht mein Elternhaus. Dort war nur ich gemeldet.

F.: Kennen Sie die Meldeadresse des Ehemannes.

A.: Ich kenne die Meldeadresse meines Ehemannes nicht.

F.: Wovon lebten Sie während Ihres Aufenthaltes in XXXX.

A.: Mein Mann hat in XXXX Weizenfelder und davon lebten wir. In XXXX lebten wir von Ersparnissen.

F. Hat sich im Zeitraum zwischen der letzten Einvernahme vor dem BFA und heute Ihren Fluchtgrund betreffend und Ihr Privat- und Familienleben betreffend eine wesentliche Änderung ergeben.

A.: Nein, außer dass ich jetzt Mutter bin, hat sich keine Änderung ergeben."

I.11 Im Laufe des Verfahrens wurden folgende Dokumente vorgelegt:

? eine ärztliche Bestätigung betreffend die Schwangerschaft der BF2

? Eine Bescheinigung über eine Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Grundkurs

? Eine Bestätigung, dass BF1 als Feuerwehrmann in Ausbildung in XXXX tätig ist

? Einen bereits vorgelegten Aktenvermerk der Freiwilligen Feuerwehr

? Termine für die Grundausbildung bei der Feuerwehr

? Fotos, auf denen man Feuerwehrmänner sieht

? Ein bereits vorgelegtes Foto, auf dem man einen Mann in einer Berglandschaft sieht

? Eine Schreiben eines Gastronomiebetriebes in XXXX, wonach man sich freuen würde, BF1 im Falle einer Aufenthaltserlaubnis zu den Mitarbeitern zu zählen

? Eine bereits vorgelegte Einstellungszusage eines Immobilienunternehmens

? Eine Zusage der "XXXX", wonach man BF1 im Falle einer Arbeitserlaubnis jederzeit einstellen würde - unternehmensrechtliche Daten bzw. die Funktion der unterzeichnende Person in diesem Unternehmen sind nicht angeführt

? Empfehlungsschreiben des Bürgermeisters, des Kapellmeisters der XXXX und des Stadtpfarrers von XXXX, welche bereits vorgelegt wurden

? Ein Empfehlungsschreiben und eine Einstellungszusage eines Bioladens für BF1 und BF2

? Zertifikate über den Besuch der Veranstaltung "Deutsch für Asylwerber, B1, Teil 2" für BF1 und BF2

? Verschiedenste Flyer und Presseartikel, die die die Mitwirkung von BF2 an diversen musikalischen Veranstaltungen belegen

? Ein Empfehlungsschreiben für BF2 vom 10.1.2019 und eine weiteres ohne Datum

I.12 Mit den im Spruch genannten Bescheiden der bB vom 28.1.2019 wurde der Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG nicht gewährt (Spruchpunkt I) und den BF gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf Armenien gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Über BF1 und BF2 wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt (Spruchpunkt IV.) und wurde gem. § 18 (1) Z 1 und 4 BFA-VG den Beschwerden die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V. betreffend den Bescheid für BF1 und BF3 und Spruchpunkt IV. betreffend BF3).

In Bezug auf sämtliche BF wurde ein im Spruch inhaltlich gleichlautender Bescheid erlassen, weshalb sich aus dem Titel des Familienverfahrens gem. § 34 AsylG ebenfalls kein anderslautender Bescheid ergab.

Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes wurde ausgeführt, dass nicht festgestellt habe werden können, dass die BF in Armenien einer Verfolgung durch staatliche Organe oder Privatpersonen unterliegen würden. Ferner wurde festgestellt, dass den Ermittlungen der bB zufolge die BF in dem von ihnen angegebenen Wohnort, XXXX oder XXXX, XXXX unbekannt seien; vielmehr habe eine Befundaufnahme ergeben, dass die BF an einer Adresse in XXXX polizeilich gemeldet seien. Dieser Ort befinde sich aber nicht in Berg-Karabach, sondern in der Provinz XXXX. Eine Befundaufnahme sowie eine Medienanalyse habe auch keine Hinweise darauf ergeben, dass die von BF1 erwähnte zehn tägige Demonstration in XXXX, an welcher er seinen Angaben zufolge Anfang Mai 2016 teilgenommen hätte, tatsächlich stattgefunden hat.

Hinsichtlich der Situation im Falle der Rückkehr führte die bB aus, es habe unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden können, dass die BF im Falle ihrer Rückkehr in die Heimat dort der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt und sie dort einer realen Gefahr der Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr.13 zur Konvention ausgesetzt wären oder sie als Zivilpersonen einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wären.

Ferner stellte die bB fest, dass die BF gesund, BF1 und BF2 selbsterhaltungsfähig seien und keine Medikamente nehmen. Die BF würden im Falle einer Rückkehr nach Armenien in keine die Existenz bedrohende Notlage geraten und fänden im Kreise ihrer Verwandten ein soziales Auffangnetz.

Beweiswürdigend legte die bB im Hinblick auf BF1 auszugsweise Folgendes dar:

"... Sie haben sich mit der Asylbegründung darauf gestützt, dass Sie im Jahr 2007 beschlossen hätten in XXXX, XXXX eine Obst- und Gemüseplantage zu beginnen und mit Obst und Gemüse zu handeln. In letzter Zeit hätte es dort aber Kämpfe zwischen Armeniern und Aserbaidschanern gegeben. Ihre Frau hat am 01.04.2016 in XXXX eine Fehlgeburt erlitten. Daraufhin wären Sie nach XXXX zurückgekehrt.

Die Politiker in Yerevan hätten Ihnen versprochen Sie wirtschaftlich zu unterstützen - Sie hätten aber vergeblich auf Unterstützung gewartet. Zudem wäre Ihr Haus von Dieben heimgesucht worden, auch in diesem Fall hätten Sie vergeblich auf die finanzielle Entschädigung durch den armenischen Staat gewartet. Keiner von den Behörden hätte sich für Ihren finanziellen Verlust verantwortlich gezeigt.

Am 30.06.0216 wären Sie von Ihnen unbekannten Personen geschlagen worden. Sie hätten aber weder einen Arzt, noch ein Krankenhaus aufgesucht, noch hätten Sie sich an die Polizei gewandt - Sie wären ausgereist

Ihre Frau hätte an die 20 Jahre in der Kirche in Eerevan gesungen.

Im Falle der Rückkehr hätten Sie in der Heimat keinerlei Perspektiven. Ihr Besitz in XXXX, XXXX würde zwar noch bestehen, aber aufgrund der anhaltenden Diskrepanzen zwischen Armeniern und Aserbaidschanern würden Sie dort nicht leben können. Sie wüssten auch nicht, was ich mit Ihrem Besitz machen sollen.

Nach Behebung und Zurückverweisung wurden am 23.11.2018 Erhebungen in ihrem Herkunftsstaat in Auftrag gegeben.

Am 04.01.2018 langte das Erhebungsergebnis bei der Behörde ein.

Diesem Erhebungsergebnis ist Folgendes zu entnehmen:

[...]

Zusammenfassung und Ergebnis

Unter Bedachtnahme auf die im Rechercheauftrag gestellten Fragen lassen sich die Ergebnisse der gegenständlichen Untersuchung wie folgt zusammenfassen

-

das vom Antragsteller genannte Ereignis (Vier-Tage Krieg in Berg-Karabach) sowie die von ihm geschilderten Schäden (Zerstörungen und Plünderungen) haben im Gefolge dieses Krieges stattgefunden.

-

für die vom Antragsteller genannte angeblich in Eriwan stattgefundene nicht genehmigte Demonstration im Mai 2016 fanden sich keinerlei Hinweise.

-

der Antragsteller ist unter dem von ihm genannten Namen in dem Dorf XXXX , Provinz XXXX, Republik Armenien polizeilich gemeldet.

-

der Antragsteller verfügte in seinem angegebenen Wohnort XXXX weder über Haus- noch Grundbesitz. Er ist dem dortigen seit 1993 amtierenden Bürgermeister gänzlich unbekannt. Auch andere Personen gleichen Familiennamens sind in XXXX nicht bekannt.

Somit steht fest, dass das von Ihnen vorgetragene Fluchtvorbringen als schlichtes Konstrukt bezeichnet werden kann.

Die Behörde geht davon aus, dass allein wirtschaftliche Probleme bzw. die Suche nach wirtschaftlicher Prosperität Sie veranlassten Ihrer Heimat den Rücken zu kehren.

Im Ergebnis ist festzustellen, dass Ihren Angaben zu den behaupteten Ausreisegründen sich als nicht asylrelevant erwiesen und daher den weiteren Feststellungen und Erwägungen zu Grunde gelegt werden können.

[...]

Die Feststellungen zu Ihrer Situation im Fall der Rückkehr ergeben sich aus Ihren eigenen Angaben in Ihrem Asylverfahren.

Im vorliegenden Fall wird darauf hingewiesen, dass Sie im Falle Ihrer Rückkehr nach Armenien nicht um Ihr Leben fürchten müssen. Werden die Länderfeststellungen zur Ihrem Heimatland betrachtet, liegen keine Informationen über eine gezielte Verfolgung von abgewiesenen Asylwerbern vor.

Soweit Ihre Rückkehrsituation in Betracht zu ziehen ist, wird angeführt, dass Sie sich in Ihrer Heimat niederlassen könnten. Sie sind in Armenien an der Adresse XXXX polizeilich gemeldet.

Es handelt sich bei Ihnen um einen armenischen Staatsangehörigen mit abgeschlossener Schulbildung. Sie sind laut eigenen Angaben selbsterhaltungsfähig.

Die Feststellung, dass Sie keiner schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankung leiden, ergibt sich aus der Aktenlage und auch aus Ihren Angaben während der niederschriftlichen Einvernahme.

Aufgrund der vorhandenen familiären Anknüpfungspunkte, aufgrund der Feststellungen zur gewährleisteten Grundversorgung in Armenien und des Umstandes, dass es sich bei Ihnen um einen selbsterhaltungsfähigen Mann handelt, welcher in Armenien über Verwandte und Freunde verfügt, die zur Lebensführung beitragen, ist davon auszugehen, dass Sie im Falle einer Rückkehr in Ihr Heimatland nicht in eine die Existenz bedrohende Notlage gelangen würden. Sie verfügen über eine Unterkunft in Armenien. Ebenso wäre Ihnen die Unterstützungsleistung aus dem Ausland zugänglich, da das Bankenwesen in Armenien funktioniert."

In Bezug auf BF2 und BF3 wurde in sinngemäßer Weise argumentiert.

Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. wurde im Wesentlichen dargetan, dass nichts zu erkennen gewesen sei, das auf eine Verfolgungsgefahr hindeuten könnte. Auch die Feststellungen zu den Rückkehrfragen hätten eindeutig gezeigt, dass eine unmenschliche Behandlung aus Gründen der Asylantragstellung in Österreich nicht drohe. Spruchpunkt II. begründete die bB im Wesentlichen damit, dass sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das das Vorliegen eines Sachverhaltes bzw. eine Gefährdungssituation iSd § 8 AsylG ergeben hätten. Zu Spruchpunkt III. hielt die bB fest, dass die Entscheidungsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel nach § 57 Asylgesetz nicht vorliegen würden. Eine Abwägung sämtlicher bekannter Tatsachen habe ergeben, dass die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung den privaten Interessen der BF überwiegen und eine Ausweisung trotz der im Bescheid näher ausgeführten privaten Interessen dringend zur Erreichung des oben genannten Zieles und in dem in Art. 8 Abs. 2 genannten Ziel gerechtfertigt ist. In diesem Zusammenhang führt die bB im Wesentlichen aus, dass die BF sich in ihrem privaten Umfeld bemühten, sich wohl zu verhalten und zu integrieren, was Ihnen auch durch Unterstützungserklärung bescheinigt werde. Gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Vorstrafen lägen bis dato nicht vor. Faktum sei jedoch, dass die BF diese gegebenen privaten Anknüpfungspunkte während eines Zeitraumes erlangt hätten, in dem Ihr Aufenthaltsstatus stets ungewiss war, was ihnen auch bewusst sein musste. Hinzu käme erschwerend bzw. die privaten Interessen im Rahmen der Abwägung mindernd, dass der Asylantrag von vornherein unbegründet war und sich die BF auf falsche Daten gestützt hätten. Sie hätten erst durch dieses Verhalten diese privaten Bindungen zu Österreich erreichen können.

Das über BF1 und BF2 in Spruchpunkt IV verhängte Einreiseverbot stützte die bB auf Art. 11 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedsstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger.

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde damit begründet, dass die BF aus einem sicheren Herkunftsstaat stammen und sie keine Verfolgungsgründe vorgebracht hätten. In Bezug auf BF3 wurden auch noch Z 3 und 6 des § 18 Abs. 1 BFA-VG angeführt.

Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien stellte die bB Folgendes fest:

1. Politische Lage

Armenien (arm.: Hayastan) umfasst knapp 29.800 km² und hat etwas über 3 Millionen Einwohner (2016). Davon sind laut der Volkszählung von 2011 98,1% ethnische Armenier. Den Rest bilden kleinere Ethnien wie Jesiden und Russen (CIA 26.9.2018).

Armenien ist seit September 1991 eine unabhängige Republik. Die Verfassung von 2005 wurde zuletzt durch Referendum vom 6.12.2015 weitreichend geändert. Die Verfassungsreform sieht einen Übergang vom derzeitigen semi-präsidentiellen System zu einer parlamentarischen Demokratie vor. Diese Änderung wurde mit 63 % der Stimmen gebilligt. Das Ein-Kammer-Parlament (Nationalver

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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