TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/19 W128 2215932-1

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Veröffentlicht am 19.03.2019
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Entscheidungsdatum

19.03.2019

Norm

B-VG Art.133 Abs4
UG §78 Abs1
VwGVG §14
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §7 Abs2

Spruch

W128 2215932-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Studienpräses der Universität Wien vom 08.08.2018, Zl. ABXDP-19208, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung vom 13.02.2019, Zl. B/01-18/19, wird bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 08.08.2018 Zl. ABXDP-19208 wurden der Beschwerdeführerin Prüfungen aus ihrem Vorstudium anerkannt. Der Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 25.09.2018 zugestellt.

2. Am 19.10.2018 erhob die Beschwerdeführerin die verfahrensgegenständliche Beschwerde in der sie vorbrachte, dass sie als außerordentliche Studentin der Bachelorstudiums Romanistik/Spanisch zugelassen gewesen sei. Sie hätte laut Curriculum, gültig bis 23.06.2017, alle notwendigen Leistungen erbracht, um das Bachelorstudium abzuschließen. Ihre letzte Prüfung habe am 31.01.2017 stattgefunden. Seitdem hätten sie an der Zulassung als ordentliche Studierende gearbeitet. Am 26.04.2018 hätte sie die Zulassung als ordentliche Studierende erhalten. Am 25.09.2018 hätten sie den Bescheid GZ: ABXDP-19208 über die Anerkennung von Prüfungen abgeholt und festgestellt, dass die Prüfungen im neuen Studienplan nicht ausreichend anerkannt worden seien. Für den erfolgreichen Abschluss ihres Bachelorstudiums Romanistik Spanisch nach neuem Studienplan fehlten ihr 46 ECTS-Punkte. Sie müsste ein Viertel ihres Studienplans nachholen, obwohl die Semesterstunden vom alten und neuen Studienplan übereinstimmten.

3. Im Rahmen des Parteiengehörs wurde ihr am 18.12.2018 mitgeteilt, dass sie am 25.09.2018 den Bescheid ABXDP-19208 übernommen habe und auf Rechtsmittel verzichtet habe. Ihre Beschwerde vom 19.10.2018 wäre daher gem. § 7 Abs. 2 VwGVG als unzulässig zurückzuweisen.

Am 04.01.2019 äußerte, sich die Beschwerdeführerin und gab an, dass es richtig sei, dass Sie den Bescheid am 25.09.2018 übernommen habe, sie sei jedoch vom Sekretariat aufgefordert worden, an beiden Stellen (Übernahme und Verzicht auf Rechtsmittel) zu unterzeichnen. Dies sei daran erkennbar, dass neben der Unterschrift vom Rechtsmittelverzicht das Datum fehle. Es sei nicht Ihre Absicht gewesen, auf Rechtsmittel zu verzichten. Es sei immer noch ihr Anliegen, dass ihre Prüfungen und Arbeiten für den entsprechenden Studienplan anerkannt würden und sie das Bachelorstudium abschließen könne. Sie sei als außerordentliche Studierende an der Universität Wien zugelassen gewesen. Ihr Ziel sei es gewesen, alle notwendigen Prüfungen und Diplomarbeiten der einzelnen Studiengänge laut dem gültigen Studienplan zu absolvieren, um nach der Zulassung das Studium abzuschließen. Es sei für sie nicht schlüssig, warum mitten im Studium, ohne Kommunikation, der Studienplan geändert worden sei und alle erbrachten Leistungen nicht zur Geltung kämen. Sie bitte um eine Lösung, insbesondere im Vergleich zu den ordentlichen Studierenden des alten Studienplans.

Die belangte Behörde holte daraufhin eine Stellungnahme einer eine Mitarbeiterin der Studienservicestelle Romanistik ein, die wie folgt lautete: "In der Regel werden Studierende bei Abholung von Anerkennungsbescheiden darauf hingewiesen, dass die Übernahme des Anerkennungsbescheids per Unterschrift zu bestätigen ist. Studierende werden über ihre Rechtsmittel, die auch auf dem Anerkennungsbescheid angedruckt sind, aufgeklärt und werden informiert, dass ein Rechtmittelverzicht möglich ist, sollte es für Studierende notwendig sein, dass die anerkannten Leistungen nicht erst nach Ablauf der Einspruchsfrist auf dem Sammelzeugnis aufscheinen, sondern zeitnah zur Bescheidübernahme. Es werden die Konsequenzen eines Rechtsmittelverzichts erklärt, und dass der Rechtsmittelverzicht durch eine zweite Unterschrift zu bestätigen ist. Die Entscheidung, ob ein Rechtsmittelverzicht unterschrieben wird oder nicht, liegt ganz allein bei der/dem Studierenden."

Diese Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin am 29.01.2019 zum Parteiengehör weitergeleitet, die am 04.02.2019 antwortete, dass die Mitarbeiterinnen der Studienservicestelle keine anderslautende Stellungnahme abgeben könnten. Darüber hinaus würde sie eine konstruktive Vorgehensweise zur Lösung Ihres Problems vermissen.

4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.02.2019, Zl. B/01-18/19 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unzulässig zurück und begründete dies damit, dass die Beschwerdeführerin den Bescheid am 25.09.2018 übernommen habe und eindeutig auch den Rechtsmittelverzicht unterschrieben habe. Der Vorwurf, das Studienservicecenter habe sie aufgefordert, die Übernahme und den Rechtsmittelverzicht zu unterschreiben, könne nicht nachvollzogen werden. Die Mitarbeiterinnen des Studienservicecenters wüssten, dass ein Rechtsmittelverzicht nur freiwillig abgegeben werden könne und informierten die Studierenden auch entsprechend.

Dass in gegenständlichen Fall die Übernahme des Bescheids und die Information über die Möglichkeit eines Rechtsmittelverzichts anders erfolgt sein soll, sei nicht nachvollziehbar.

Die Beschwerdevorentscheidung wurde der Beschwerdeführerin am 18.02.2019 zugestellt.

5. Am 04.03.2019 beantragte die Beschwerdeführerin die Vorlage ihrer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Bescheid vom 08.08.2018 Zl. ABXDP-19208 wurden der Beschwerdeführerin Prüfungen aus ihrem Vorstudium anerkannt. Die Begründung dieses Bescheides lautet: "Da dem Antrag vollinhaltlich stattgegeben wird, entfällt gemäß 58 Abs. 2 AVG die Begründung."

Der Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 25.09.2018 persönlich zugestellt, wobei sie unter einem auf die Erhebung von Rechtsmitteln verzichtet hat.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und dem Vorbringen der Beschwerdeführerin. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.

Insbesondere findet sich auf der im Akt innenliegenden Übernahmebestätigung folgender Satz: "Der Bescheid wurde ausgehändigt und übernommen." Darunter befinden sich handschriftlich Datum und Ort "25.09.2018 WIEN" und die Unterschrift der Beschwerdeführerin.

Darunter findet sich der vorgedruckte Satz: "Der/Die Studierende erklärt für diesen Bescheid auf Rechtsmittel zu verzichten." Das vorgesehene Feld für Datum und Ort blieb leer. Daneben findet sich unstrittig die Unterschrift der Beschwerdeführerin.

Das fehlende Datum ist anders als von der Beschwerdeführerin nicht als Unwissenheit über den Rechtsmittelverzicht zu verstehen, sondern vielmehr als Bequemlichkeit dasselbe Datum ein zweites Mal aufzuschreiben. Die zweite Unterschrift kann daher, auch ohne ein weiteres Mal das selbe Datum aufzuschreiben, nur als eindeutige Willensbekundung zu dem darüber angeführten Satz verstanden werden. Hätte die Beschwerdeführerin nicht auf ein Rechtsmittel verzichten wollen, hätte sie auch nur einmal unterschrieben.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels einer anderslautenden Bestimmung Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Gemäß § 7 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl l Nr. 33/201 idgF ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.

Voraussetzung für einen rechtswirksamen Verzicht, dessen gültiges Vorliegen besonders streng zu prüfen ist, ist, dass er frei von Willensmängeln und in Kenntnis seiner Rechtsfolgen abgegeben wurde (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 7 VwGVG Anm. 8). Dem Antrag wurde offenkundig voll inhaltlich stattgegeben, so dass die belangte Behörde gemäß § 58 Abs. 2 AVG auf eine Begründung verzichten konnte. Dies wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. Sie erachtet sich jedoch in ihren Rechten verletzt, als ihr nach dem "neuen Studienplan" 46 ECTS-Anrechnungspunkte für den Abschluss ihres Bachelorstudiums fehlten, jedoch ohne näher auszuführen inwieweit und in welchem Fall der 25 angerechneten Leistungen die belangte Behörde zu wenig ECTS-Anrechnungspunkte vorgesehen hätte.

Im Verfahren gemäß § 78 Abs. 1 UG ist Verfahrensgegenstand die Anerkennung bzw. Nichtanerkennung von an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung absolvierten positiv beurteilten Prüfungen. Die von Beschwerdeführer monierte zu geringe Bewertung der positiven Prüfungsleistung mit ECTS-Anrechnungspunkten ist nicht Gegenstand des Verfahrens.

Sohin ist zu unterstellen, dass der Beschwerdeverzicht im Hinblick auf die erfolgte Anrechnung der zur Anrechnung beantragten Studienleistungen frei von Willensmängeln erfolgte. Es ist auch nicht hervorgekommen, dass die Beschwerdeführerin nicht in Kenntnis der Rechtsfolgen eines abgegebenen Beschwerdeverzichts ist. Einer Studierenden kann auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung ohne nähere Erhebungen unterstellt werden, dass sie der deutschen Sprache soweit mächtig ist, dass sie die Worte: " Der/Die Studierende erklärt für diesen Bescheid auf Rechtsmittel zu verzichten."

sinnerfassend lesen kann und bei deren Unterfertigung sich ihrer Tragweite bewusst ist (vgl. hg. E vom 06.03.2015, W128 2100148-1). Insofern ist davon auszugehen, dass ein wirksamer Beschwerdeverzicht vorliegt und der bekämpfte Bescheid bereits am 25.09.2018 in Rechtskraft erwachsen ist.

Da die Beschwerde daher zu Recht von der belangten Behörde mit der Beschwerdevorentscheidung vom 13.02.2019 als unzulässig zurückgewiesen wurde, war spruchgemäß zu entscheiden.

Gegenständlich konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Anerkennung von Prüfungen, Beschwerdeverzicht,
Beschwerdevorentscheidung, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W128.2215932.1.00

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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