TE Vwgh Erkenntnis 2019/5/28 Ro 2017/15/0040

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Veröffentlicht am 28.05.2019
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Index

L94402 Krankenanstalt Spital Kärnten
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
17 Vereinbarungen gemäss Art 15a B-VG
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
82/06 Krankenanstalten

Norm

B-VG Art15a
EStG 1988 §94 Z6 litc
GesundheitsfondsG Krnt 2006
GesundheitsfondsG Krnt 2006 §11
GesundheitsfondsG Krnt 2006 §12
KAKuG 2001 §27a Abs5
KAKuG 2001 §27a Abs6
KAKuG 2001 §64 idF 2004/I/179
KAO Krnt 1999 §57 Abs5
KStG 1988 §21 Abs2 Z3
Organisation Finanzierung Gesundheitswesen 2008 Art46 Abs4
Organisation Finanzierung Gesundheitswesen 2008 Art51 Abs1
  1. B-VG Art. 15a heute
  2. B-VG Art. 15a gültig ab 01.01.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  3. B-VG Art. 15a gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  1. EStG 1988 § 94 heute
  2. EStG 1988 § 94 gültig ab 24.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. EStG 1988 § 94 gültig von 01.01.2025 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  4. EStG 1988 § 94 gültig von 01.01.2025 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2023
  5. EStG 1988 § 94 gültig von 01.01.2025 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  6. EStG 1988 § 94 gültig von 01.07.2024 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  7. EStG 1988 § 94 gültig von 01.01.2024 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2023
  8. EStG 1988 § 94 gültig von 07.12.2022 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/2022
  9. EStG 1988 § 94 gültig von 01.03.2022 bis 06.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  10. EStG 1988 § 94 gültig von 15.08.2018 bis 28.02.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  11. EStG 1988 § 94 gültig von 01.01.2017 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2017
  12. EStG 1988 § 94 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2016
  13. EStG 1988 § 94 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  14. EStG 1988 § 94 gültig von 29.12.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2015
  15. EStG 1988 § 94 gültig von 15.08.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  16. EStG 1988 § 94 gültig von 01.01.2015 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  17. EStG 1988 § 94 gültig von 30.07.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2013
  18. EStG 1988 § 94 gültig von 15.12.2012 bis 29.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  19. EStG 1988 § 94 gültig von 01.04.2012 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2011
  20. EStG 1988 § 94 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  21. EStG 1988 § 94 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  22. EStG 1988 § 94 gültig von 18.06.2009 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  23. EStG 1988 § 94 gültig von 01.04.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  24. EStG 1988 § 94 gültig von 24.05.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  25. EStG 1988 § 94 gültig von 03.08.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2006
  26. EStG 1988 § 94 gültig von 31.12.2005 bis 02.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  27. EStG 1988 § 94 gültig von 31.12.2004 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  28. EStG 1988 § 94 gültig von 27.08.2003 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2003
  29. EStG 1988 § 94 gültig von 21.08.2003 bis 26.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  30. EStG 1988 § 94 gültig von 11.07.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2002
  31. EStG 1988 § 94 gültig von 06.01.2001 bis 10.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  32. EStG 1988 § 94 gültig von 30.12.2000 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  33. EStG 1988 § 94 gültig von 13.01.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  34. EStG 1988 § 94 gültig von 31.12.1996 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996
  35. EStG 1988 § 94 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  36. EStG 1988 § 94 gültig von 27.08.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  37. EStG 1988 § 94 gültig von 01.01.1994 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  38. EStG 1988 § 94 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993
  39. EStG 1988 § 94 gültig von 01.12.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  40. EStG 1988 § 94 gültig von 01.09.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 694/1993
  41. EStG 1988 § 94 gültig von 13.01.1993 bis 31.08.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1993
  42. EStG 1988 § 94 gültig von 30.12.1989 bis 12.01.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  43. EStG 1988 § 94 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. KStG 1988 § 21 heute
  2. KStG 1988 § 21 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. KStG 1988 § 21 gültig von 01.03.2022 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  4. KStG 1988 § 21 gültig von 01.01.2022 bis 28.02.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 227/2021
  5. KStG 1988 § 21 gültig von 08.01.2021 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2021
  6. KStG 1988 § 21 gültig von 30.10.2019 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  7. KStG 1988 § 21 gültig von 01.01.2019 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  8. KStG 1988 § 21 gültig von 03.01.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2017
  9. KStG 1988 § 21 gültig von 01.01.2017 bis 02.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2017
  10. KStG 1988 § 21 gültig von 31.12.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  11. KStG 1988 § 21 gültig von 29.12.2015 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2015
  12. KStG 1988 § 21 gültig von 30.12.2014 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  13. KStG 1988 § 21 gültig von 23.07.2013 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2013
  14. KStG 1988 § 21 gültig von 15.12.2012 bis 22.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  15. KStG 1988 § 21 gültig von 01.04.2012 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  16. KStG 1988 § 21 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2011
  17. KStG 1988 § 21 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  18. KStG 1988 § 21 gültig von 01.04.2012 bis 07.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  19. KStG 1988 § 21 gültig von 01.01.2011 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  20. KStG 1988 § 21 gültig von 18.06.2009 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  21. KStG 1988 § 21 gültig von 24.05.2007 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  22. KStG 1988 § 21 gültig von 27.06.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  23. KStG 1988 § 21 gültig von 31.12.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  24. KStG 1988 § 21 gültig von 31.12.2004 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  25. KStG 1988 § 21 gültig von 11.07.2002 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2002
  26. KStG 1988 § 21 gültig von 06.01.2001 bis 10.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  27. KStG 1988 § 21 gültig von 30.12.2000 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  28. KStG 1988 § 21 gültig von 15.07.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  29. KStG 1988 § 21 gültig von 13.01.1999 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  30. KStG 1988 § 21 gültig von 10.01.1998 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  31. KStG 1988 § 21 gültig von 01.05.1996 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  32. KStG 1988 § 21 gültig von 27.08.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  33. KStG 1988 § 21 gültig von 27.08.1994 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  34. KStG 1988 § 21 gültig von 01.01.1994 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  35. KStG 1988 § 21 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993
  36. KStG 1988 § 21 gültig von 01.12.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  37. KStG 1988 § 21 gültig von 01.09.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 694/1993
  38. KStG 1988 § 21 gültig von 30.12.1989 bis 31.08.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  39. KStG 1988 § 21 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Betreff

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Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn, die Hofrätin Dr. Büsser sowie die Hofräte MMag. Maislinger, Mag. Novak und Dr. Sutter als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über die Revision des Kärntner Gesundheitsfonds in Klagenfurt, vertreten durch Dr. Bernhard Fink, Dr. Peter Bernhart, Mag. Klaus Haslinglehner, Dr. Bernd Peck und Mag. Kornelia Kaltenhauser, Rechtsanwälte in 9020 Klagenfurt, Bahnhofstraße 5, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 18. Juli 2017, Zl. RV/4100372/2016, betreffend Kapitalertragsteuer für die Jahre 2008 bis 2012 sowie Widerruf der KESt-Befreiungserklärung, zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Der revisionswerbende Kärntner Gesundheitsfonds ist - nach den Feststellungen des Bundesfinanzgerichts (BFG) - eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, welche zur Umsetzung der Zielvorgaben der gemäß Art. 15a B-VG getroffenen Vereinbarung über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, BGBl. I Nr. 105/2008, errichtet wurde. Er hat dazu die in § 2 Abs. 1 und Abs. 2 K-GFG (Kärntner Gesundheitsfondsgesetz) genannten Aufgaben zu erfüllen, nämlich insbesondere im Rahmen der "Leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung" die Finanzierung der Fondskrankenanstalten und der von diesen erbrachten Anstaltspflege (wie insbesondere die Abgeltung von Leistungen der Fondskrankenanstalten für jene Personen, für die ein Träger der Sozialversicherung leistungspflichtig ist) sowie die regionen- und sektorenübergreifende Planung, Steuerung und Finanzierung des Gesundheitswesens im Land Kärnten nach den Vorgaben der Bundesgesundheitsagentur unter Berücksichtigung gesamtwirtschaftlicher Auswirkungen (§ 2 Abs. 2 K-GFG) sowie die Verwaltung der Härtefallentschädigungsmittel gemäß § 57 Abs. 5 Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 (K-KAO) wahrzunehmen. Überdies hat der Revisionswerber die Wirtschaftsaufsicht über Krankenanstalten, die Beiträge zum Betriebsabgang oder zum Errichtungs- oder Betriebsaufwand oder sonstige Zahlungen durch das Land Kärnten oder durch ihn erhalten, nach Maßgabe des § 36 K-KAO auszuüben. Bei Wahrnehmung dieser Aufgabe ist er an die Weisungen der Landesregierung gebunden.1 Der revisionswerbende Kärntner Gesundheitsfonds ist - nach den Feststellungen des Bundesfinanzgerichts (BFG) - eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, welche zur Umsetzung der Zielvorgaben der gemäß Artikel 15 a, B-VG getroffenen Vereinbarung über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2008,, errichtet wurde. Er hat dazu die in Paragraph 2, Absatz eins und Absatz 2, K-GFG (Kärntner Gesundheitsfondsgesetz) genannten Aufgaben zu erfüllen, nämlich insbesondere im Rahmen der "Leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung" die Finanzierung der Fondskrankenanstalten und der von diesen erbrachten Anstaltspflege (wie insbesondere die Abgeltung von Leistungen der Fondskrankenanstalten für jene Personen, für die ein Träger der Sozialversicherung leistungspflichtig ist) sowie die regionen- und sektorenübergreifende Planung, Steuerung und Finanzierung des Gesundheitswesens im Land Kärnten nach den Vorgaben der Bundesgesundheitsagentur unter Berücksichtigung gesamtwirtschaftlicher Auswirkungen (Paragraph 2, Absatz 2, K-GFG) sowie die Verwaltung der Härtefallentschädigungsmittel gemäß Paragraph 57, Absatz 5, Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 (K-KAO) wahrzunehmen. Überdies hat der Revisionswerber die Wirtschaftsaufsicht über Krankenanstalten, die Beiträge zum Betriebsabgang oder zum Errichtungs- oder Betriebsaufwand oder sonstige Zahlungen durch das Land Kärnten oder durch ihn erhalten, nach Maßgabe des Paragraph 36, K-KAO auszuüben. Bei Wahrnehmung dieser Aufgabe ist er an die Weisungen der Landesregierung gebunden.

2 Hinsichtlich der ihm zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel ist der Revisionswerber weitaus überwiegend als "Verrechnungsstelle" für die dem Gesundheitssystem im Rahmen der "Leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung" (etwa von Bund, Ländern, Gemeinden, Sozialversicherungsträgern) zufließenden Gelder und für ihre Abrechnung gegenüber den die Gesundheitsleistungen an die Patienten erbringenden (öffentlichen und gemeinnützigen privaten) Krankenanstalten tätig. In einem untergeordneten Ausmaß werden sowohl sogenannte "Ersatzinvestitionen" aus den zugewiesenen Mitteln finanziert als auch die der Einrichtung "Härtefall-Gremium" zuzuordnenden Geldmittel nach den festgelegten Kriterien an betroffene Leistungsempfänger zugesprochen.

3 Im Zuge einer Außenprüfung (Nachschauauftrag vom 15. Mai 2014 betreffend Kapitalertragsteuer für den Zeitraum 01/2008 bis 05/2014) wurde festgehalten, dass der Revisionswerber aufgrund seines überwiegenden Aufgabenbereichs und der sich daraus ergebenden Mittelverwendung keine Leistungen aus dem Titel der Altersversorgung im engeren Sinn oder zur unmittelbaren Unterstützung von Personen bei Krankheit, Unfall oder persönlicher Fürsorgebedürftigkeit erbringe, weshalb der Revisionswerber weder in seiner Gesamtheit noch die Einrichtung "Härtefall-Gremium" als eine Versorgungs- und Unterstützungseinrichtung iSd § 21 Abs. 2 Z 3 Teilstrich 4 KStG 1988 und § 94 Z 6 lit. c Teilstrich 4 EStG 1988 zu qualifizieren seien.3 Im Zuge einer Außenprüfung (Nachschauauftrag vom 15. Mai 2014 betreffend Kapitalertragsteuer für den Zeitraum 01/2008 bis 05/2014) wurde festgehalten, dass der Revisionswerber aufgrund seines überwiegenden Aufgabenbereichs und der sich daraus ergebenden Mittelverwendung keine Leistungen aus dem Titel der Altersversorgung im engeren Sinn oder zur unmittelbaren Unterstützung von Personen bei Krankheit, Unfall oder persönlicher Fürsorgebedürftigkeit erbringe, weshalb der Revisionswerber weder in seiner Gesamtheit noch die Einrichtung "Härtefall-Gremium" als eine Versorgungs- und Unterstützungseinrichtung iSd Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 3, Teilstrich 4 KStG 1988 und Paragraph 94, Ziffer 6, Litera c, Teilstrich 4 EStG 1988 zu qualifizieren seien.

4 Mit Bescheiden vom 5. September 2014 setzte das Finanzamt daraufhin Kapitalertragsteuer für die Zeiträume 2008 bis 2012 fest und erließ am selben Tag einen weiteren Bescheid, mit dem die auf den Revisionswerber ausgestellte KESt-Befreiungserklärung vom 23. Oktober 1997 für ein bestimmtes (nicht dem "Härtefall-Gremium" zuzuordnendes) Bankkonto widerrufen wurde.

5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das BFG der dagegen erhobenen Beschwerde des Revisionswerbers teilweise Folge und änderte den bekämpften Bescheid hinsichtlich der dem "Härtefall-Gremium" zuzuordnenden Kapitalerträge ab. Begründend führte es aus, inländische Körperschaften des öffentlichen Rechts seien gemäß § 1 Abs. 3 Z 2 KStG 1988 mit ihren Einkünften im Sinne des § 21 Abs. 2 und 3 KStG 1988 beschränkt körperschaftsteuerpflichtig.5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das BFG der dagegen erhobenen Beschwerde des Revisionswerbers teilweise Folge und änderte den bekämpften Bescheid hinsichtlich der dem "Härtefall-Gremium" zuzuordnenden Kapitalerträge ab. Begründend führte es aus, inländische Körperschaften des öffentlichen Rechts seien gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, KStG 1988 mit ihren Einkünften im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2 und 3 KStG 1988 beschränkt körperschaftsteuerpflichtig.

Nach § 21 Abs. 2 KStG 1988 beziehe sich die Steuerpflicht bei beschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Abs. 3 Z 2 KStG 1988 auf Einkünfte, bei denen die Steuer durch Steuerabzug erhoben werde. Dies gelte u. a. gemäß § 21 Abs. 2 Z 3 KStG 1988 nicht für Kapitalerträge aus Geldanlagen und sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten (§ 93 Abs. 2 Z 3 EStG 1988), die einer Versorgungs- und Unterstützungseinrichtung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts nachweislich zuzurechnen seien (Befreiung von der Kapitalertragsteuer). § 94 Z 6 EStG 1988 sehe vor, dass der zum Abzug Verpflichtete bei näher genannten Kapitalerträgen keine Kapitalertragsteuer abzuziehen habe, u.a. wenn die Kapitalerträge einer Versorgungs- oder Unterstützungseinrichtung einer öffentlichrechtlichen Körperschaft zugingen. Sowohl § 21 Abs. 2 Z 3 KStG 1988 als auch § 94 Z 6 EStG 1988 setzten für die Anwendung der Befreiungsbestimmung das Vorliegen einer "Versorgungs- oder Unterstützungseinrichtung" voraus. Nach Paragraph 21, Absatz 2, KStG 1988 beziehe sich die Steuerpflicht bei beschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, KStG 1988 auf Einkünfte, bei denen die Steuer durch Steuerabzug erhoben werde. Dies gelte u. a. gemäß Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 3, KStG 1988 nicht für Kapitalerträge aus Geldanlagen und sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten (Paragraph 93, Absatz 2, Ziffer 3, EStG 1988), die einer Versorgungs- und Unterstützungseinrichtung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts nachweislich zuzurechnen seien (Befreiung von der Kapitalertragsteuer). Paragraph 94, Ziffer 6, EStG 1988 sehe vor, dass der zum Abzug Verpflichtete bei näher genannten Kapitalerträgen keine Kapitalertragsteuer abzuziehen habe, u.a. wenn die Kapitalerträge einer Versorgungs- oder Unterstützungseinrichtung einer öffentlichrechtlichen Körperschaft zugingen. Sowohl Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 3, KStG 1988 als auch Paragraph 94, Ziffer 6, EStG 1988 setzten für die Anwendung der Befreiungsbestimmung das Vorliegen einer "Versorgungs- oder Unterstützungseinrichtung" voraus.

6 Eine Definition des Begriffes der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtung finde sich im Gesetz nicht. Nach der Verkehrsauffassung sei unter Versorgungs- und Unterstützungseinrichtung eine Einrichtung zu verstehen, die Leistungen aus dem Titel der Altersversorgung sowie aus dem Titel der Unterstützung bei Krankheit, Unfall oder persönlicher Hilfs- und Fürsorgebedürftigkeit der Leistungsempfänger erbringe. Als Versorgungs- oder Unterstützungseinrichtungen einer Körperschaft öffentlichen Rechts würden beispielsweise die Versorgungsfonds von Kammern (zB Anwaltskammer, Ärztekammer usw.), von gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften oder etwa sogenannte Bürgerspitalfonds bzw. Bürgerspitalstiftungen, sowie der Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus angeführt. Danach seien jene Einrichtungen als Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen zu betrachten, die unmittelbar selbst an die "zu versorgenden bzw. zu

unterstützenden" Leistungsempfänger (z. B. Witwen, Halbwaisen, Bedürftige) entsprechende Versorgungs- bzw. Unterstützungsleistunge n erbrächten. Diese Betrachtungsweise könne auch dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. September 2015, Ra 2014/15/0005, entnommen werden, in welchem das Höchstgericht die Einrichtung "Härtefall-Gremium" als Versorgungs- und Unterstützungseinrichtung beurteilt habe. Die Einrichtung "Härtefall-Gremium" im Sinn von § 27a Abs. 5 und 6unterstützenden" Leistungsempfänger (z. B. Witwen, Halbwaisen, Bedürftige) entsprechende Versorgungs- bzw. Unterstützungsleistunge n erbrächten. Diese Betrachtungsweise könne auch dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. September 2015, Ra 2014/15/0005, entnommen werden, in welchem das Höchstgericht die Einrichtung "Härtefall-Gremium" als Versorgungs- und Unterstützungseinrichtung beurteilt habe. Die Einrichtung "Härtefall-Gremium" im Sinn von Paragraph 27 a, Absatz 5, und 6

Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz (KAKuG) bzw. § 57 Abs. 5 K-KAO iVm §§ 11 und 12 K-GFG erbringe nämlich entsprechend den gesetzlichen Vorgaben sowie den Vorgaben in deren Geschäftsordnung unmittelbare Entschädigungen an die Entschädigungsbegehrenden. 7 Anders verhalte es sich jedoch mit dem Revisionswerber in seiner Gesamtheit: Die von ihm wahrzunehmenden, in § 2 Abs. 1 und Abs. 2 K-GFG umfangreich angeführten Aufgabenbereiche lägen nach seinen eigenen Angaben darin, einerseits die Finanzierung der Fondskrankenanstalten sicherzustellen, andererseits die regionen- und sektorenübergreifende Planung und Steuerung des Gesundheitswesens im Land Kärnten unter Berücksichtigung gesamtwirtschaftlicher Auswirkungen wahrzunehmen sowie die Verwaltung der Härtefallentschädigungsmittel gemäß § 57 Abs. 5 K-KAO zu administrieren (§ 1 Abs. 3 K-GFG). Betrachte man die in § 2 Abs. 1 und Abs. 2 K-GFG genannten Aufgaben, so stelle die Verwaltung der "Härtefallentschädigungsmittel" gemäß § 2 Abs. 1 lit. f K-GFG weder in Anbetracht der Höhe der zu verwaltenden finanziellen Mittel im Verhältnis zu den übrigen vom Revisionswerber zu verwaltenden Geldmitteln noch angesichts der in § 2 Abs. 1 lit. a) bis lit. h) K-GFG (ausgenommen die die Verwaltung der Härtefallentschädigungsmittel betreffende lit. f)) und in Abs. 2 lit. a) bis lit. m) K-GFG aufgelisteten Aufgabenbereiche bzw. wahrzunehmenden Agenden den überwiegenden Aufgaben- bzw. Tätigkeitsbereich des Revisionswerbers dar. 8 In dem insgesamt 77 Seiten umfassenden Tätigkeitsbericht seien die die Tätigkeiten des "Härtefall-Gremiums" betreffenden Erläuterungen als absolut untergeordnet zu betrachten. Laut Darstellung der Mittelaufbringung des Revisionswerbers entfielen vom Gesamtvolumen im Ausmaß von 742,17 Mio EUR rund 0,42 Mio EUR auf das "Härtefall-Gremium" (Vereinnahmung Härtefallentschädigungsmittel in Höhe von 424.476 EUR). Unter "Mittelverwendung" finde sich die AusgabenpositionKrankenanstalten- und Kuranstaltengesetz (KAKuG) bzw. Paragraph 57, Absatz 5, K-KAO in Verbindung mit Paragraphen 11 und 12 K-GFG erbringe nämlich entsprechend den gesetzlichen Vorgaben sowie den Vorgaben in deren Geschäftsordnung unmittelbare Entschädigungen an die Entschädigungsbegehrenden. 7 Anders verhalte es sich jedoch mit dem Revisionswerber in seiner Gesamtheit: Die von ihm wahrzunehmenden, in Paragraph 2, Absatz eins und Absatz 2, K-GFG umfangreich angeführten Aufgabenbereiche lägen nach seinen eigenen Angaben darin, einerseits die Finanzierung der Fondskrankenanstalten sicherzustellen, andererseits die regionen- und sektorenübergreifende Planung und Steuerung des Gesundheitswesens im Land Kärnten unter Berücksichtigung gesamtwirtschaftlicher Auswirkungen wahrzunehmen sowie die Verwaltung der Härtefallentschädigungsmittel gemäß Paragraph 57, Absatz 5, K-KAO zu administrieren (Paragraph eins, Absatz 3, K-GFG). Betrachte man die in Paragraph 2, Absatz eins und Absatz 2, K-GFG genannten Aufgaben, so stelle die Verwaltung der "Härtefallentschädigungsmittel" gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera f, K-GFG weder in Anbetracht der Höhe der zu verwaltenden finanziellen Mittel im Verhältnis zu den übrigen vom Revisionswerber zu verwaltenden Geldmitteln noch angesichts der in Paragraph 2, Absatz eins, Litera a,) bis Litera h,) K-GFG (ausgenommen die die Verwaltung der Härtefallentschädigungsmittel betreffende Litera f,)) und in Absatz 2, Litera a,) bis Litera m,) K-GFG aufgelisteten Aufgabenbereiche bzw. wahrzunehmenden Agenden den überwiegenden Aufgaben- bzw. Tätigkeitsbereich des Revisionswerbers dar. 8 In dem insgesamt 77 Seiten umfassenden Tätigkeitsbericht seien die die Tätigkeiten des "Härtefall-Gremiums" betreffenden Erläuterungen als absolut untergeordnet zu betrachten. Laut Darstellung der Mittelaufbringung des Revisionswerbers entfielen vom Gesamtvolumen im Ausmaß von 742,17 Mio EUR rund 0,42 Mio EUR auf das "Härtefall-Gremium" (Vereinnahmung Härtefallentschädigungsmittel in Höhe von 424.476 EUR). Unter "Mittelverwendung" finde sich die Ausgabenposition

"Entschädigungen in Härtefällen", wobei im Jahr 2012 Härtefallentschädigungen in Höhe von 244.953 EUR ausbezahlt worden seien. Im Zuge der mündlichen Verhandlung habe der Revisionswerber auch eingeräumt, dass seine Hauptaufgabe im Management der sogenannten "Leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung" gelegen sei. Zudem habe er die Wirtschaftsaufsicht über Krankenanstalten, die Beiträge zum Betriebsabgang oder zum Errichtungs- oder zum Betriebsaufwand oder sonstige Zahlungen durch das Land Kärnten oder durch den Kärntner Gesundheitsfonds erhielten, nach Maßgabe des § 36 K-KAO auszuüben."Entschädigungen in Härtefällen", wobei im Jahr 2012 Härtefallentschädigungen in Höhe von 244.953 EUR ausbezahlt worden seien. Im Zuge der mündlichen Verhandlung habe der Revisionswerber auch eingeräumt, dass seine Hauptaufgabe im Management der sogenannten "Leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung" gelegen sei. Zudem habe er die Wirtschaftsaufsicht über Krankenanstalten, die Beiträge zum Betriebsabgang oder zum Errichtungs- oder zum Betriebsaufwand oder sonstige Zahlungen durch das Land Kärnten oder durch den Kärntner Gesundheitsfonds erhielten, nach Maßgabe des Paragraph 36, K-KAO auszuüben.

9 Mit der Erfüllung der dem Revisionswerber gemäß § 2 Abs. 1 und Abs. 2 K-GFG zugewiesenen umfangreich angeführten Aufgaben - mit Ausnahme der laut § 2 Abs. 1 lit. F K-GFG vorzunehmenden (untergeordneten) Verwaltung der der Einrichtung "Härtefall-Gremium" zuzuordnenden Beträge - erbringe der Revisionswerber selbst keine Leistungen aus dem Titel der Altersversorgung oder Unterstützung bei Krankheit, Unfall oder persönlicher Fürsorgebedürftigkeit der Leistungsempfänger an aus diesen Titeln unmittelbar betroffene Empfänger, denn in der ihm zugewiesenen Finanzierung der (Fonds-) Krankenanstalten sowie der Steuerung des Gesundheitswesens in Kärnten iSd Art. 15a B-VG Vereinbarung könne keine solche von ihm unmittelbar selbst zu erbringende Leistung erblickt werden.9 Mit der Erfüllung der dem Revisionswerber gemäß Paragraph 2, Absatz eins und Absatz 2, K-GFG zugewiesenen umfangreich angeführten Aufgaben - mit Ausnahme der laut Paragraph 2, Absatz eins, lit. F K-GFG vorzunehmenden (untergeordneten) Verwaltung der der Einrichtung "Härtefall-Gremium" zuzuordnenden Beträge - erbringe der Revisionswerber selbst keine Leistungen aus dem Titel der Altersversorgung oder Unterstützung bei Krankheit, Unfall oder persönlicher Fürsorgebedürftigkeit der Leistungsempfänger an aus diesen Titeln unmittelbar betroffene Empfänger, denn in der ihm zugewiesenen Finanzierung der (Fonds-) Krankenanstalten sowie der Steuerung des Gesundheitswesens in Kärnten iSd Artikel 15 a, B-VG Vereinbarung könne keine solche von ihm unmittelbar selbst zu erbringende Leistung erblickt werden.

10 Der Revisionswerber führe weiters ins Treffen, dass er im Bereich der Krankenanstaltenfinanzierung die Aufgaben eines Sozialversicherungsträgers übernehme, weshalb er folglich - auch unter Verweis auf § 78 Abs. 5 K-KAO - als Sozialversicherungsträger10 Der Revisionswerber führe weiters ins Treffen, dass er im Bereich der Krankenanstaltenfinanzierung die Aufgaben eines Sozialversicherungsträgers übernehme, weshalb er folglich - auch unter Verweis auf Paragraph 78, Absatz 5, K-KAO - als Sozialversicherungsträger

zu beurteilen sei. Die Bestimmung des § 78 Abs. 5 K-KAO normiere zwar, dass er bei der Leistungsabrechnung gegenüber den Fondskrankenanstalten und in Verfahren vor Gerichten und Verwaltungsbehörden, welche die Verrechnung von LKF-Gebührenersätzen gegenüber dem Rechtsträger der Fondskrankenanstalten beträfen, als Sozialversicherungsträger gelte. Allein diese Fiktion, für Zwecke der Leistungsabrechnung zwischen den Sozialversicherungsträgern und den Fondskrankenanstalten und in Verfahren vor Gerichten als Sozialversicherungsträger zu gelten, könne jedoch nicht den Status eines Sozialversicherungsträgers des als Körperschaft öffentlichen Rechts per Landesgesetz errichteten Revisionswerbers begründen. Er übernehme nämlich nicht die die gesetzlichen Sozialversicherungsträger als Versicherungsanstalten typischerweise treffenden Agenden (Übernahme der Kostenersatzpflicht bzw. weiterer Versicherungsleistungen gegen Leistung der Versicherungsbeiträge seitens der Versicherten) und sei sohin nicht als "Versicherer" tätig. Die sozialversicherte Person habe nach den jeweiligen Sozialversicherungsgesetzen gegenüber der entsprechenden Versicherungsanstalt einen grundsätzlichen Leistungsanspruch auf die Erbringung von Leistungen bzw. insbesondere der Kostenübernahme der in Anspruch genommenen (Anstalts-)Leistungen, nicht jedoch gegenüber dem Revisionswerber. Der Tätigkeitsbereich eines Sozialversicherungsträgers decke sich demnach nicht mit jenem des Revisionswerbers, der als "Verrechnungsstelle" zwischen den die Anstaltsleistungen an den Patienten erbringenden Fondskrankenanstalten und den hierfür entgeltspflichtigen Sozialversicherungsträgern "zwischengeschaltet" agiere und dem die Mittelausschüttung und Abrechnung nach den gesetzlichen Vorgaben obliege. Deshalb könne der Ansicht des Revisionswerbers, er erbringe infolge der ihm übertragenen Aufgaben, insbesondere durch die Finanzierung der Fondskrankenanstalten, in weiterer Folge die von den Krankenanstalten erbrachte "Anstaltspflege" und übernehme die Aufgaben eines Sozialversicherungsträgers, weshalb er als solcher zu beurteilen sei, nicht gefolgt werden. zu beurteilen sei. Die Bestimmung des Paragraph 78, Absatz 5, K-KAO normiere zwar, dass er bei der Leistungsabrechnung gegenüber den Fondskrankenanstalten und in Verfahren vor Gerichten und Verwaltungsbehörden, welche die Verrechnung von LKF-Gebührenersätzen gegenüber dem Rechtsträger der Fondskrankenanstalten beträfen, als Sozialversicherungsträger gelte. Allein diese Fiktion, für Zwecke der Leistungsabrechnung zwischen den Sozialversicherungsträgern und den Fondskrankenanstalten und in Verfahren vor Gerichten als Sozialversicherungsträger zu gelten, könne jedoch nicht den Status eines Sozialversicherungsträgers des als Körperschaft öffentlichen Rechts per Landesgesetz errichteten Revisionswerbers begründen. Er übernehme nämlich nicht die die gesetzlichen Sozialversicherungsträger als Versicherungsanstalten typischerweise treffenden Agenden (Übernahme der Kostenersatzpflicht bzw. weiterer Versicherungsleistungen gegen Leistung der Versicherungsbeiträge seitens der Versicherten) und sei sohin nicht als "Versicherer" tätig. Die sozialversicherte Person habe nach den jeweiligen Sozialversicherungsgesetzen gegenüber der entsprechenden Versicherungsanstalt einen grundsätzlichen Leistungsanspruch auf die Erbringung von Leistungen bzw. insbesondere der Kostenübernahme der in Anspruch genommenen (Anstalts-)Leistungen, nicht jedoch gegenüber dem Revisionswerber. Der Tätigkeitsbereich eines Sozialversicherungsträgers decke sich demnach nicht mit jenem des Revisionswerbers, der als "Verrechnungsstelle" zwischen den die Anstaltsleistungen an den Patienten erbringenden Fondskrankenanstalten und den hierfür entgeltspflichtigen Sozialversicherungsträgern "zwischengeschaltet" agiere und dem die Mittelausschüttung und Abrechnung nach den gesetzlichen Vorgaben obliege. Deshalb könne der Ansicht des Revisionswerbers, er erbringe infolge der ihm übertragenen Aufgaben, insbesondere durch die Finanzierung der Fondskrankenanstalten, in weiterer Folge die von den Krankenanstalten erbrachte "Anstaltspflege" und übernehme die Aufgaben eines Sozialversicherungsträgers, weshalb er als solcher zu beurteilen sei, nicht gefolgt werden.

11 Bestehe der weitaus überwiegende Tätigkeitsbzw. Aufgabenbereich des Revisionswerbers im "Management" der Finanzierung der Fondskrankenanstalten sowie in der regionen- und sektorenübergreifenden Planung und Steuerung des Gesundheitswesens und entfalle lediglich ein (in einem eigenen Rechnungskreis erfasster) Teilbereich in einem nur untergeordneten Ausmaß auf eine als Versorgungs- oder Unterstützungseinrichtung zu beurteilende Einrichtung, so sei nur diese und nicht auch der Revisionswerber in seiner Gesamtheit - jedoch ohne die genannte Teileinrichtung - als Versorgungs- oder Unterstützungseinrichtung einer Körperschaft öffentlichen Rechts iSd § 21 Abs. 2 KStG 1988 zu beurteilen. Die Abzugssteuerbefreiung des § 94 Z 6 EStG 1988 könne daher nur hinsichtlich der Einrichtung "Härtefall-Gremium" zum Tragen kommen.11 Bestehe der weitaus überwiegende Tätigkeitsbzw. Aufgabenbereich des Revisionswerbers im "Management" der Finanzierung der Fondskrankenanstalten sowie in der regionen- und sektorenübergreifenden Planung und Steuerung des Gesundheitswesens und entfalle lediglich ein (in einem eigenen Rechnungskreis erfasster) Teilbereich in einem nur untergeordneten Ausmaß auf eine als Versorgungs- oder Unterstützungseinrichtung zu beurteilende Einrichtung, so sei nur diese und nicht auch der Revisionswerber in seiner Gesamtheit - jedoch ohne die genannte Teileinrichtung - als Versorgungs- oder Unterstützungseinrichtung einer Körperschaft öffentlichen Rechts iSd Paragraph 21, Absatz 2, KStG 1988 zu beurteilen. Die Abzugssteuerbefreiung des Paragraph 94, Ziffer 6, EStG 1988 könne daher nur hinsichtlich der Einrichtung "Härtefall-Gremium" zum Tragen kommen.

12 Die per BGBI. I Nr. 105/2008 vom Nationalrat genehmigte Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens sei nicht als Verfassungsgesetz erlassen worden; deren Art. 42 Abs. 4 Z 1 sei sohin nicht eine im Verfassungsrang stehende bundesgesetzliche Bestimmung, welche als lex superior den Bestimmungen des KStG bzw. des EStG zu derogieren vermöge. Der Anwendung der §§ 21 Abs. 3 Z 2 KStG 1988 bzw. 94 Z 6 EStG 1988 stehe daher auch die in Art. 42 Abs. 4 Z 1 angeführte Erklärung der seinerzeitigen Vertragsparteien, eine Befreiung "sicher zu stellen", nicht entgegen.12 Die per BGBI. I Nr. 105/2008 vom Nationalrat genehmigte Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens sei nicht als Verfassungsgesetz erlassen worden; deren Artikel 42, Absatz 4, Ziffer eins, sei sohin nicht eine im Verfassungsrang stehende bundesgesetzliche Bestimmung, welche als lex superior den Bestimmungen des KStG bzw. des EStG zu derogieren vermöge. Der Anwendung der Paragraphen 21, Absatz 3, Ziffer 2, KStG 1988 bzw. 94 Ziffer 6, EStG 1988 stehe daher auch die in Artikel 42, Absatz 4, Ziffer eins, angeführte Erklärung der seinerzeitigen Vertragsparteien, eine Befreiung "sicher zu stellen", nicht entgegen.

13 Die Revision ließ das BFG zu, weil "zur streitgegenständlichen Frage, ob der (Revisionswerber) als ein auf Basis der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG per Landesgesetz errichteter ‚Landesgesundheitsfonds' als solcher als Versorgungs- oder Unterstützungseinrichtung zu beurteilen ist", Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs fehle.13 Die Revision ließ das BFG zu, weil "zur streitgegenständlichen Frage, ob der (Revisionswerber) als ein auf Basis der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG per Landesgesetz errichteter ‚Landesgesundheitsfonds' als solcher als Versorgungs- oder Unterstützungseinrichtung zu beurteilen ist", Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs fehle.

14 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die Revision.

15 Das Finanzamt hat eine Revisionsbeantwortung eingebracht,

in der es der Revision entgegen trat und darauf verwies, dass der Kärntner Gesundheitsfonds keine Leistungen erbringe, die im Nahebereich der Versorgung oder Unterstützung bei Krankheit, Unfall oder persönlicher Hilfsbedürftigkeit lägen, weshalb er keine Versorgungs- und Unterstützungseinrichtung iSd § 21 Abs. 2 Z 3 TS 4 KStG 1988 sei. Ergänzend verweise es jedoch auf eine weitere gesetzliche Bestimmung, die im Revisionsfall möglicherweise einschlägig sei. Mit BGBI. I Nr. 5/2001 sei u. a. das Krankenanstaltengesetz (nunmehr: Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten - KAKuG, vgl. BGBI. I Nr. 65/2002) in § 64 geändert und eine Befreiung der Landesfonds "von allen bundesgesetzlich geregelten Abgaben" normiert worden. Von dieser Befreiung seien mit BGBI. I Nr. 

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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