TE Vwgh Beschluss 2019/6/17 Ra 2019/04/0067

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Veröffentlicht am 17.06.2019
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Index

50/01 Gewerbeordnung
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG
GewO 1994 §87 Abs1 Z3

Betreff

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Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler sowie Hofrätin Mag. Hainz-Sator und Hofrat Dr. Pürgy als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sowa, über die Revision des W D in S, vertreten durch Dr. Manfred Fuchsbichler, Rechtsanwalt, 4600 Wels, Traunaustraße 23/8/5, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 16. Jänner 2019, Zl. LVwG-851016/6/Re/TO, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Wels-Land), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 26. Jänner 2018 wurde dem Revisionswerber gemäß § 87 Abs. 1 Z 3 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) die Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe in der Betriebsart "Restaurant" an einem näher bezeichneten Standort entzogen.

2 2. Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich (Verwaltungsgericht) wurde die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet abgewiesen und der bekämpfte Bescheid bestätigt. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig. 3 In seiner Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, die belangte Behörde habe insgesamt auf 22 Verwaltungsstrafen verwiesen, die über den Revisionswerber in den vorangegangenen fünf Jahren verhängt worden seien. In sieben dieser Fälle habe es sich um Verstöße gegen das AuslBG gehandelt, in neun Fällen seien jeweils Verstöße gegen die Anmeldungsverpflichtungen beim zuständigen Krankenversicherungsträger vorgelegen, wobei diese Fälle sowohl Arbeitnehmer betroffen hätten, die vom Revisionswerber im Zusammenhang mit der baulichen Errichtung des Restaurants beschäftigt worden seien, als auch im Restaurantbetrieb tätige Personen. Zudem würden Übertretungen nach dem ASchG, dem AWG und dem LMSVG vorliegen.

4 Aufgrund der Mehrzahl der vorliegenden Übertretungen und der Wiederholung der Straftaten trotz erfolgter Bestrafungen sei ein weiteres vorschriftwidriges Verhalten des Revisionswerbers zu erwarten bzw. könne ein solches nicht ausgeschlossen werden, weshalb die erforderliche Zuverlässigkeit für die Ausübung des Gewerbes nicht gegeben sei. Die Bestrafungen würden zudem erst drei bis fünf Jahre zurückliegen. Im Zusammenhang mit dem Vorliegen des Entziehungsgrundes gemäß § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 sei das Persönlichkeitsbild des Gewerbetreibenden nicht zu beurteilen.

5 Gegen diese Entscheidung richtet sich die nach der mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 29. März 2019 gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG erfolgten Abtretung erhobene außerordentliche Revision mit dem Antrag, das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und/oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 9 In ihrem für die Prüfung der Zulässigkeit gemäß § 28 Abs. 3 VwGG relevanten Vorbringen führt die Revision aus, das Verwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs mehrfach abgewichen bzw. fehle es an entscheidungsrelevanter Judikatur.

10 Die Revision führt zur Begründung der Zulässigkeit ins Treffen, es stelle sich die Rechtfrage, ob die Entziehung bei sehr lange zurückliegenden Übertretungen, bei denen es sich nicht um solche handle, die bei der Ausübung des Gewerbes in Form eines Restaurantbetriebes besonders zu beachten seien, vor dem Hintergrund des sich aus Art. 6 StGG ergebenden Gebotes der Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs in die Erwerbsfreiheit gerechtfertigt und erforderlich sei, bzw. ob hier von einer ordnungsgemäßen Interessenabwägung ausgegangen werden könne. Dem ist zu erwidern, dass die Beurteilung, ob das Vorliegen bestimmter Verstöße zu der Schlussfolgerung zu führen hat, dass der Gewerbetreibende die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt (§ 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994), jeweils von den Umständen des Einzelfalles abhängt. Dass diese einzelfallbezogene Beurteilung durch das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall unvertretbar sei, zeigt die Revision mit ihrem Vorbringen nicht auf, zumal es sich beim Verbot der Beschäftigung von nach dem AuslBG hiezu nicht berechtigten Arbeitnehmern um eine für die Aufrechterhaltung eines geordneten Arbeitsmarktes besonders wichtige Norm handelt, deren Einhaltung zu den in § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 genannten Schutzinteressen zählt (vgl. etwa VwGH 8.8.2018, Ra 2018/04/0135). Der Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles auch eine andere Entscheidung gerechtfertigt hätten, kommt in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zu (vgl. etwa VwGH 10.10.2016, Ra 2016/04/0110).

11 Mit seiner - nicht näher substantiierten - Rüge, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt nicht umfassend ermittelt, zeigt der Revisionswerber keinen relevanten Verfahrensfehler auf, zumal er nicht darlegt, welche weiteren Ermittlungen vorzunehmen gewesen wären bzw. zu welchen - in Hinblick auf die vorzunehmende rechtliche Beurteilung für den Revisionswerber günstigeren - Tatsachenfeststellungen diese geführt hätten.

12 Dem Vorbringen der Revision, es fehle Rechtsprechung zur Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes im Rahmen der Kriterien des § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994, kann mit Verweis auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs entgegnet werden, wonach es bei der Beurteilung, ob der Entziehungsgrund des § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 erfüllt ist, keiner Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Gewerbeinhabers bedarf, da sich die mangelnde Zuverlässigkeit für die Ausübung des Gewerbes als Rechtsvermutung aus den - nicht getilgten - schwerwiegenden Verstößen ergibt (vgl. VwGH 28.2.2012, 2011/04/0171, mit Verweis auf VwGH 25.6.2008, 2007/04/0137, und 24.2.2010, 2009/04/0303). 13 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 17. Juni 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019040067.L00

Im RIS seit

06.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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