TE Vwgh Beschluss 2019/6/19 Ra 2019/14/0271

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Veröffentlicht am 19.06.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

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Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, den Hofrat Mag. Eder sowie die Hofrätin Mag. Schindler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schweinzer, in der Revisionssache des X Y, vertreten durch Mag.a Nadja Lorenz, Rechtsanwältin in 1070 Wien, Burggasse 116, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. April 2019, Zl. L524 2136861-1/13E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger des Irak, stellte am 8. Juni 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005). Zum Fluchtgrund gab er an, er sei als Soldat des irakischen Militärs in eine Auseinandersetzung mit schiitischen Milizen geraten, die herausgefunden hätten, dass er Sunnit sei. Daraufhin sei er nach Hause geflüchtet und habe sich versteckt. Die Milizen hätten ihn jedoch verfolgt und dort gesucht.

2 Mit Bescheid vom 15. September 2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise legte die Behörde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.

3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer Verhandlung als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer Verhandlung als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.

4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.4 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 7 In der Revision wird zur Begründung ihrer Zulässigkeit - auf das Wesentliche zusammengefasst - geltend gemacht, das Verwaltungsgericht habe jegliche Begründung vermissen lassen, auf welche Ermittlungsergebnisse es die Ansicht stütze, dass der Revisionswerber im Jahr 2014 nicht mehr dem Militär angehört habe. Es habe die Plausibilität des Vorbringens des Revisionswerbers nicht vor dem Hintergrund der einschlägigen Berichtslage gewürdigt. Diese würde das Vorbringen des Revisionswerbers untermauern, wonach schiitische Milizen im Irak mehr Macht hätten als das Militär und sowohl gewalttätige Übergriffe verübten als auch im Staatsapparat präsent seien. Der Revisionswerber habe umfangreich und deutlich geschildert, dass er während seiner Militärzeit von der schiitischen Miliz Asa'ib Ahl al-Haqq aus Gründen der Religion verfolgt worden sei.5 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 6 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen. 7 In der Revision wird zur Begründung ihrer Zulässigkeit - auf das Wesentliche zusammengefasst - geltend gemacht, das Verwaltungsgericht habe jegliche Begründung vermissen lassen, auf welche Ermittlungsergebnisse es die Ansicht stütze, dass der Revisionswerber im Jahr 2014 nicht mehr dem Militär angehört habe. Es habe die Plausibilität des Vorbringens des Revisionswerbers nicht vor dem Hintergrund der einschlägigen Berichtslage gewürdigt. Diese würde das Vorbringen des Revisionswerbers untermauern, wonach schiitische Milizen im Irak mehr Macht hätten als das Militär und sowohl gewalttätige Übergriffe verübten als auch im Staatsapparat präsent seien. Der Revisionswerber habe umfangreich und deutlich geschildert, dass er während seiner Militärzeit von der schiitischen Miliz Asa'ib Ahl al-Haqq aus Gründen der Religion verfolgt worden sei.

8 Mit ihrem Zulassungsvorbringen wendet sich die Revision gegen die Beweiswürdigung des BVwG. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dieser als Rechtsinstanz tätig und im Allgemeinen nicht zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Einzelfall berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (VwGH 12.4.2019, Ra 2018/14/0342, mwN). 9 Eine solche Unvertretbarkeit der Beweiswürdigung vermag der Revisionswerber nicht aufzuzeigen. Das BVwG hat sich nach Durchführung einer Verhandlung mit dem Vorbringen des Revisionswerbers zu den Gründen seiner Flucht ausführlich auseinandergesetzt und ist in einer nicht unvertretbaren Beweiswürdigung zum Ergebnis gekommen, der Revisionswerber habe keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen können. Auch wenn die Revision einzelne Begründungselemente der umfassenden Beweiswürdigung herausnimmt und unter Hinweis auf das Vorliegen behaupteter Begründungs- und Ermittlungsmängel zu relativieren versucht, gelingt es ihr nicht, die Erwägungen des BVwG insgesamt derart zu erschüttern, dass diese auf vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifende Bedenken stoßen würde.

10 Der Verweis des Revisionswerbers auf Länderberichte zur Situation von Sunniten und der Rolle schiitischer Milizen im Irak vermag keinen revisiblen Mangel des angefochtenen Erkenntnisses und ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aufzuzeigen, wonach im Rahmen der Beweiswürdigung die Asylbehörden den realen Hintergrund der vom Asylwerber vorgetragenen Fluchtgeschichte in ihre Überlegungen einzubeziehen und die Glaubwürdigkeit seiner Behauptungen auch im Vergleich zur einschlägigen Berichtslage zu messen hätten (vgl. dazu VwGH 28.1.2015, Ra 2014/18/0108). Das BVwG hat nachvollziehbar begründet, warum fallbezogen das Vorbringen aufgrund der konkreten Schilderung des vorgebrachten Sachverhalts durch den Revisionswerber nicht glaubhaft sei. Dabei hat es die grundsätzliche Möglichkeit solcher Ereignisse keineswegs ausgeschlossen und die Spannungen zwischen Sunniten und Schiiten berücksichtigt.10 Der Verweis des Revisionswerbers auf Länderberichte zur Situation von Sunniten und der Rolle schiitischer Milizen im Irak vermag keinen revisiblen Mangel des angefochtenen Erkenntnisses und ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aufzuzeigen, wonach im Rahmen der Beweiswürdigung die Asylbehörden den realen Hintergrund der vom Asylwerber vorgetragenen Fluchtgeschichte in ihre Überlegungen einzubeziehen und die Glaubwürdigkeit seiner Behauptungen auch im Vergleich zur einschlägigen Berichtslage zu messen hätten vergleiche , dazu VwGH 28.1.2015, Ra 2014/18/0108). Das BVwG hat nachvollziehbar begründet, warum fallbezogen das Vorbringen aufgrund der konkreten Schilderung des vorgebrachten Sachverhalts durch den Revisionswerber nicht glaubhaft sei. Dabei hat es die grundsätzliche Möglichkeit solcher Ereignisse keineswegs ausgeschlossen und die Spannungen zwischen Sunniten und Schiiten berücksichtigt.

11 Entgegen dem Zulässigkeitsvorbringen in der Revision hat das BVwG (vgl. Seite 12 ff des angefochtenen Erkenntnisses) die Gründe angeführt, welche es in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen hat, das Vorbringen des Revisionswerbers, er habe auch im Jahr 2014 noch dem Militär angehört, als nicht glaubhaft gemacht einzustufen.11 Entgegen dem Zulässigkeitsvorbringen in der Revision hat das BVwG vergleiche , Seite 12 ff des angefochtenen Erkenntnisses) die Gründe angeführt, welche es in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen hat, das Vorbringen des Revisionswerbers, er habe auch im Jahr 2014 noch dem Militär angehört, als nicht glaubhaft gemacht einzustufen.

12 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.12 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 19. Juni 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019140271.L00

Im RIS seit

26.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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