TE OGH 2019/6/13 5Ob34/19i

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Veröffentlicht am 13.06.2019
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragstellerin Mag. S* A*, vertreten durch die Ploil Boesch Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die Antragsgegnerin V* GmbH, *, vertreten durch Dr. Johann Sommer, Rechtsanwalt in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 8 MRG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 12. Dezember 2018, GZ 40 R 280/18z-26, denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragstellerin Mag. S* A*, vertreten durch die Ploil Boesch Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die Antragsgegnerin V* GmbH, *, vertreten durch Dr. Johann Sommer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 12. Dezember 2018, GZ 40 R 280/18z-26, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Der Oberste Gerichtshof hat zur Frage der analogen Anwendung der Präklusionsbestimmung des § 12a Abs 2 MRG auf die Mietzinsanhebung nach § 46a Abs 2 MRG bereits in der Entscheidung 1 Ob 137/09t Stellung genommen. Nach ausführlicher Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung zu den (anderen) Anhebungstatbeständen des § 46a Abs 4 und 5 MRG sowie des § 46 MRG und dem Schrifttum kam der Oberste Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass die Präklusionsbestimmung des § 12a Abs 2 MRG analog für die „Fünfzehntel-Anhebung“ nach § 46a Abs 2 MRG gilt (vgl RIS-Justiz RS0125427).1. Der Oberste Gerichtshof hat zur Frage der analogen Anwendung der Präklusionsbestimmung des Paragraph 12 a, Absatz 2, MRG auf die Mietzinsanhebung nach Paragraph 46 a, Absatz 2, MRG bereits in der Entscheidung 1 Ob 137/09t Stellung genommen. Nach ausführlicher Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung zu den (anderen) Anhebungstatbeständen des Paragraph 46 a, Absatz 4 und 5 MRG sowie des Paragraph 46, MRG und dem Schrifttum kam der Oberste Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass die Präklusionsbestimmung des Paragraph 12 a, Absatz 2, MRG analog für die „Fünfzehntel-Anhebung“ nach Paragraph 46 a, Absatz 2, MRG gilt vergleiche RIS-Justiz RS0125427).

2. Eine Entscheidung, die zwar bisher die einzige ist, die aber ausführlich begründet wurde, zu der gegenteilige Entscheidungen nicht vorliegen und die – wie die Entscheidung 1 Ob 137/09t – auch im Schrifttum nicht auf Kritik stieß, reicht für das Vorliegen einer gesicherten Rechtsprechung aus (RS0103384).

3. Die Revisionsrekursausführungen zeigen auch keine neuen Argumente auf, die Zweifel an der Richtigkeit dieser Entscheidung wecken (RS0103384 [T4]). Die von der Antragsgegnerin zitierten Entscheidungen beziehen sich auf die Anhebungstatbestände des § 46 MRG bzw des § 46a Abs 5 MRG und stehen daher nicht im Widerspruch zu 1 Ob 137/09t. Den Umstand, dass die Rechtsprechung in diesen Fällen eine Analogie verneint, hat der Oberste Gerichtshof zu 1 Ob 137/09t in seine Beurteilung miteinbezogen.3. Die Revisionsrekursausführungen zeigen auch keine neuen Argumente auf, die Zweifel an der Richtigkeit dieser Entscheidung wecken (RS0103384 [T4]). Die von der Antragsgegnerin zitierten Entscheidungen beziehen sich auf die Anhebungstatbestände des Paragraph 46, MRG bzw des Paragraph 46 a, Absatz 5, MRG und stehen daher nicht im Widerspruch zu 1 Ob 137/09t. Den Umstand, dass die Rechtsprechung in diesen Fällen eine Analogie verneint, hat der Oberste Gerichtshof zu 1 Ob 137/09t in seine Beurteilung miteinbezogen.

4. Auch im Zusammenhang mit der Zulässigkeit des außerstreitigen Rechtswegs und/oder dem behaupteten Anerkenntnis wirft die Antragsgegnerin keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG auf. Dieser ist daher unzulässig und zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).4. Auch im Zusammenhang mit der Zulässigkeit des außerstreitigen Rechtswegs und/oder dem behaupteten Anerkenntnis wirft die Antragsgegnerin keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG auf. Dieser ist daher unzulässig und zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).

Textnummer

E125524

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:E125524

Im RIS seit

16.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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