TE Vwgh Erkenntnis 1999/1/18 97/10/0157

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Veröffentlicht am 18.01.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
80/02 Forstrecht;

Norm

AVG §37;
AVG §66;
AVG §76 Abs1;
ForstG 1975 §60 idF 1987/576;
ForstG 1975 §66 Abs1 idF 1987/576;
ForstG 1975 §66 Abs4 idF 1987/576;
ForstG 1975 §66 Abs6 idF 1987/576;
ForstG 1975 §66 idF 1987/576;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Bumberger und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Toifl, über die Beschwerde des A in Blumau, vertreten durch Dr. Norbert Stelzer, Rechtsanwalt in Fürstenfeld, Hauptstraße 15, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 16. Juli 1997, Zl. 8 - 31 E 24/3 - 97, betreffend Einräumung eines forstlichen Bringungsrechtes (mitbeteiligte Parteien: R und J in Blumau), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird im Umfang seiner Kostenentscheidung wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.950,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schriftsatz vom 17. November 1996 beantragten die mitbeteiligten Parteien bei der Bezirkshauptmannschaft Fürstenfeld, ihnen auf die Dauer von drei Jahren das Recht einzuräumen, rund 60 fm Holz aus ihrem Grundstück Nr. 1910, KG Lindegg, über die im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Grundstücke Nr. 1911, 1929 und 1909, alle KG Lindegg, unter Mitbenützung der neuen Forststraße auf einer Länge von rund 650 lfm zu bringen. Begründend wurde im wesentlichen ausgeführt, auf ihrem Waldgrundstück seien dringend notwendige Holzarbeiten durchzuführen, wobei eine Holzmenge von rund 60 fm anfallen werde. Die Holzbringung sei bisher nur über einen Streifweg möglich gewesen, der über die Fremdgrundstücke Nr. 1911, 1929, 1930/1 und 1932, jeweils KG Lindegg, führe, und im Bereich des Grundstückes Nr. 1909 in eine Gemeindestraße einmünde. Dieser Streifweg sei etwa 600 m lang und nur nach längeren Trockenperioden oder nur bei längerem Bodenfrost mit Traktoren befahrbar, im Bereich des Grundstückes Nr. 1929 stellenweise unbefahrbar. Im Jahre 1988 habe der Beschwerdeführer eine Forststraße errichtet, die ebenfalls von der erwähnten Gemeindestraße abzweige, über die Grundstücke Nr. 1909, 1929 und 1911 führe und am Grundstück Nr. 1910 der mitbeteiligten Parteien in max. 10 m Entfernung vorbeiführe. Diese Forststraße sei beschottert und mit Lkw fast immer problemlos zu befahren. Eine Holzbringung über diese Straße sei wesentlich kostengünstiger als eine Bringung über den Streifweg, die forstwirtschaftlich und aus Kostengründen nicht mehr vertretbar sei.

Die BH beraumte für den 13. Februar 1997 eine mündliche Verhandlung an, in der vom forsttechnischen Sachverständigen - nachdem die Parteien einvernehmlich auf eine örtliche Erhebung verzichtet hatten - u.a. ausgeführt wurde, das Waldgrundstück Nr. 1910, KG Lindegg, im Katasterausmaß von 2,3642 ha habe bisher nur über den im Antrag erwähnten Streifweg mittels Schlepper erreicht werden können. Dieser Streifweg quere die Grundstücke Nr. 1909, 1932, 1931, 1930/1, 1929, 1912 und 1911. Er sei aufgrund des lehmig-sandigen Untergrundes dort, wo er nicht mit Ziegelschutt befestigt sei, zeitweise auch mit Traktoren nicht befahrbar. Eine Holzbringung aus dem Grundstück Nr. 1910 der mitbeteiligten Parteien sei in nördlicher Richtung wegen des lehmigen Unterbodens und des vernäßten Terrains an der Grundstücksgrenze zum Grundstück Nr. 237, KG Bierbaum, derzeit nicht möglich. Als echte Bringungshilfe biete sich die in Rede stehende Forststraße des Beschwerdeführers an, die in den Jahren 1987 bis 1990 errichtet worden sei. Diese Straße sei so projektiert worden, daß die Trasse am östlichen Rand des Grundstückes Nr. 1910 der mitbeteiligten Parteien bis auf wenige Meter Entfernung vorbeiführe und zwar genau an jener Stelle, wo auch der Streifweg die Forststraße quere. Die Forststraße sei unter Gewährung öffentlicher Mittel errichtet worden; sie sei zum größten Teil des Jahres mit Lkw befahrbar. Eine Mitbenützung durch die mitbeteiligten Parteien auf einer Länge von 730 lfm (Forststraßenbeginn bis zur Querung mit dem Streifweg) würde, weil dadurch der rund 600 m lange Schlepperweg nicht mehr benützt werden müsse, zu einer wesentlichen Verringerung der Bringungskosten führen. Einem - näher dargestellten - Rechenwerk zufolge entfielen bei insgesamt 60 zu bringenden Festmetern solcherart Bringungskosten in Höhe von S 136,--/fm, denen eine Rollgebühr für die Benützung der Forststraße von S 22,--/fm gegenüberstünde. Weiters sei festzustellen, daß der Wertverlust infolge unzweckmäßiger Bringung (über den Streifweg) mit etwa S 20,--/fm anzusetzen sei, somit insgesamt S 1.200,-- betrage. Unter der Voraussetzung einer schonenden Benützung der Forststraße und der Tatsache, daß der Eingriff in fremdes Eigentum praktisch zu vernachlässigen sei, dürften kaum nennenswerte Entschädigungen durch unsachgemäße Bringung anfallen. Aufgrund der dargestellten Kosten und weil von den beiden Bringungsvarianten jene unter Mitbenutzung der Forststraße des Beschwerdeführers in geringerem Ausmaß in fremdes Eigentum eingreife, sei die beantragte Bringung die einzige kostenmäßig zumutbare Bringungsvariante. Bei Einräumung des beantragten Bringungsrechtes müßten allerdings im einzelnen dargelegte Auflagen eingehalten werden. Der Auffassung des Beschwerdeführers, die mitbeteiligten Parteien sollten den bestehenden Streifweg entsprechend adaptieren, hielt der Amtssachverständige entgegen, eine Adaptierung des Weges, um ihn einigermaßen tragfähig und für Traktoren befahrbar zu machen, erforderte Kosten in Höhe von mindestens S 20.000,--, die den genannten Bringungskosten noch hinzugerechnet werden müßten.

Mit Bescheid der BH vom 13. Februar 1997 wurde den mitbeteiligten Parteien das Recht eingeräumt, von dem in ihrem Eigentum stehenden Waldgrundstück Nr. 1910, KG Lindegg, Holz im Ausmaß von 60 fm, befristet auf die Dauer von drei Jahren, unter Mitbenützung der auf im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Waldgrundstücken Nr. 1909, 1911 und 1929, alle KG Lindegg, bestehenden Forststraße auf einer Länge von 730 m bei Erfüllung und Einhaltung im einzelnen genannter Auflagen zu bringen, wobei unter Punkt 4 der "Auflagen" vorgeschrieben wurde, daß der Eigentümer der Forststraße für den Fall, daß der Zugang zur Forststraße mittels eines versperrbaren Schrankens verwehrt ist, dem Bringungsberechtigten den Schlüssel des Schrankens auszufolgen habe. Begründend wurde - nach Wiedergabe des forsttechnischen Gutachtens und der herangezogenen Rechtsvorschriften - ausgeführt, die mitbeteiligten Parteien hätten überhaupt keine Möglichkeit, Forstprodukte aus ihrem Grundstück Nr. 1910 ohne Inanspruchnahme fremden Grundeigentums bzw. einer fremden Forststraße zu bringen. Die Bringung über die bestehende Forststraße greife in geringerem Ausmaß in fremdes Eigentum ein als die Bringung über den Streifweg. Diese Bringung sei daher die einzige kostenmäßig zumutbare Bringungsvariante.

Der Beschwerdeführer berief. Er brachte vor, es sei im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens kein Ortsaugenschein vorgenommen worden, weil darauf einvernehmlich verzichtet worden sei. Der vom Amtssachverständigen ohne Ortsaugenschein erstattete Befund sei allerdings nicht nachvollziehbar, weil eine Befundung der Bringungsmöglichkeiten ohne Ortsaugenschein denkunmöglich sei. Der Umstand, daß eine Bringung über den Streifweg teurer käme, als über die Forststraße, besage für sich noch nicht, daß diese Bringung unverhältnismäßige Kosten verursache. Es sei auch nicht ersichtlich, warum die Bringung über die Forststraße des Beschwerdeführers in geringerem Ausmaß in fremdes Eigentum eingreife, als die Bringung durch den Streifweg. Schließlich sei unverständlich, warum die Kosten für die Sanierung des Streifweges den Bringungskosten hinzuzurechnen seien; seien diese Kosten doch einerseits auf die Grundeigentümer aliquot aufzuteilen und würde andererseits der Streifweg durch die Adaptierung befahrbar. Entschieden verwahre sich der Beschwerdeführer aber gegen die Vorschreibung, den mitbeteiligten Parteien den Schlüssel für den Schranken auszufolgen; § 66 ForstG biete für eine solche Anordnung keine Grundlage.

Die Berufungsbehörde holte ein Gutachten eines forsttechnischen Amtssachverständigen des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung ein, in dem dieser, "nach einer Begehung und Erhebung an Ort und Stelle" u.a. folgendes ausführte:

"Das Waldgrundstück Nr. 1910, KG Lindegg, OG Blumau der Besitzer Rudolf und Johanna Ebner ist zum größten Teil mit Fichten der II.-IV. Alterklasse (20-85 Jahre) voll bestockt und durch die Schneedruckschäden im Winter 1995/96 stark betroffen worden, sodaß Waldhygienemaßnahmen (Dickungspflege, Durchforstungen und Räumungen) erforderlich sind. Den geologischen Untergrund bilden Lehme und Schotter der sogenannten quartären 'Helfbrunner Terrasse' und ist durch weitgehend ebene, zu Versumpfung neigende Fluren gekennzeichnet. Sie besteht im 'Liegenden' aus 3-5 m mächtigen Schotterbänken und darüber im 'Hangenden' aus bis zu 9 m wasserundurchlässigen Lehmdecken. Aus baugeologischer Sicht gelten diese Böden als nicht tragfähig und sind nur bei starkem Frost oder nach langanhaltender Trockenzeit mit Schleppern befahrbar.

Bei den o.a. in der nächsten Zeit erforderlichen forstlichen Maßnahmen werden rd. 60 fm Rundholz, d.h. eine Menge von etwa 5-6 Solo-LKW-Fuhren anfallen.

Das Grundstück Nr. 1910 ist, wie im beiliegenden Lageplan ersichtlich, über einen Streifweg von rd. 600 m Länge, der über 7 Fremdgrundstücke (1909, 1932, 1931, 1930/1, 1929, 1912 und 1911) führt, bei starkem Frost oder nach einer langanhaltenden Trockenzeit mit einem Schlepper erreichbar. Außer einigen Stellen, die mit unsortiertem Bauschutt befestigt sind, besteht dieser Streifweg vor allem auf den Grundstücken 1930, 1929, 1912 und 1911 aus tiefen, in den vernäßten Boden gekerbten Fahrrinnen bzw. verliert sich im Gelände. An den nicht befestigten Stellen kommt es durch das Befahren zu Wurzelverletzungen und in weiterer Folge zu krankhaftem Pilzbefall am forstlichen Bewuchs. Das Befahren dieses Schlepperweges zum Zweck der Waldbewirtschaftung wurde bisher von den Besitzern der o.a. Grundstücke geduldet.

Das Grundstück der Besitzer Ebner ist zu 9/10 seines Umfanges von Waldgrundstücken des Besitzers Anton Pilch umschlossen. Nur im stark vernäßten bzw. versumpften (Torfmoos) Nordostteil grenzt das Grundstück 237, KG Bierbaum, an.

Herr Anton Pilch hat in der Zeit von 1987 bis 1990 über seine Grundstücke 1909, 1929 und 1911 eine LKW-befahrbare Forststraße mit Hilfe öffentlicher Mittel (S 42.000,-- von rund S 150.000,-- inkl. MWSt der Gesamtbaukosten) errichtet. Diese führt von hm 5,3 bis hm 7,5 in einem Abstand von wenigen Metern entlang dem Grundstück von Rudolf und Johanna Ebner.

Das auf dem Grundstück 'Ebner' anfallende Holz könnte über diese Forststraße praktisch ohne Vorrückung und ohne wesentliche Wetterabhängigkeit mittels LKW abgeführt werden."

Nach einem Hinweis darauf, daß laut Lehrmeinung und Stand der Technik im traktorbefahrbaren Gelände ein Streifen von 150 m Breite rechts und links einer Forsstraße als zweckmäßig aufgeschlossen betrachtet würden und die Zurückung zur LKW-befahrbaren Forststraße bis zu einer Rückedistanz von 150 m noch wirtschaftlich sei, fuhr der Sachverständige wie folgt fort:

"Die Forststraße Bimmerschlag erschließt mit 870 lfm rund 13 ha der Waldflächen von Herrn Anton Pilch. Theoretisch wären mit dieser Forststraße aber 26 ha Waldfläche nach forstfachlichen, technischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten erschlossen.

Die Bringungskosten und die Beurteilung des Zustandes des Schlepperweges bzw. der örtlichen Bringungsverhältnisse wurden vom Forstfachorgan der BH Fürstenfeld vor der Verhandlung vom 13.2.1997 an Ort und Stelle korrekt erhoben.

Aufgrund der jährlichen Korrektur der 'Hand- und Zugdienstleistungen' durch die Fachabteilung II e (Agrartechnik) wäre die Schlepperstunde mit S 345,-- anzusetzen. Die Stundenleistung von 2,5 fm pro Fuhr erscheint nach Vergleichsstudien der Forstlichen Bundesversuchsanstalt zu hoch und wäre mit 2 fm pro Stunde anzusetzen. Für den Abtransport von 60 fm (meist Schwachholz) wäre somit ein Zeitaufwand von

60 : 2 = 30 Stunden Schleppereinsatz erforderlich. Bei Stundenkosten von S 345,-- ergeben sich Gesamtbringungskosten von S 10.350,-- oder S 173,--/fm. Abgesehen vom Wertverlust des Holzes bei einer Rückung über 600 m wären diese Kosten bei einer Rückung über kürzeste Distanzen direkt zur LKW-befahrbaren Forststraße zu vernachlässigen.

Bei einem geschätzten Sortimentsanfall von etwa 30 % Faserholz, 20 % Schleifholz, 25 % Zerspanerblochen und 25 % Schwachblochen ergibt sich laut Holzmarktbericht vom März 1997 ein Erlös von S 550,--/fm ab LKW-befahrbarer Forststraße. Dieser Erlös ist um S 173,-- zu vermindern und verblieben S 377,--/fm. Da es sich bei der gegenständlichen Forststraße Bimmerschlag um eine fremde Bringungsanlage handelt, ist dafür eine ortsübliche Rollgebühr festzusetzen. S 30,-- pro Festmeter und Kilometer sind angemessen. Bei einer Benützung von 730 lfm ergibt sich eine Rollgebühr von S 22,--/fm. Dieser Betrag müßte vom zu erzielenden Erlös von S 550,--/fm abgezogen werden und ergibt sich dafür ein endgültiger Festmetererlös ab LKW-befahrbarer Straße von S 528,-- und damit ein um S 151,-- höherer Festmetererlös als nach dem Vorrücken über den rund 600 lfm langen Streifweg über sieben Fremdgrundstücke. Es ist daher festzustellen, daß bei der Bringung des Holzes über den Streifweg unverhältnismäßig hohe Kosten anfallen (rd. 1/3 weniger Erlös), die nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten mit vergleichbaren rationell geführten Betrieben nicht als wirtschaftliche Nutzung gewertet werden können.

Durch die Benützung der bestehenden Forststraße über drei Grundstücke des Besitzes Anton Pilch kann das Holz aus dem Grundstück der Besitzer Rudolf und Johanna Ebner schonend abgeführt werden. Die Vorrückung über den nur zeitweise befahrbaren Streifweg betrifft sieben Waldgrundstücke mit fünf verschiedenen Besitzern und verursacht sowohl Schäden am zu bringenden Holz, als auch am durchzufahrenden stehenden Wald. Die Abfrachtung des Holzes über die Forststraße von Anton Pilch ist als geringerer Eingriff in fremdes Eigentum zu werten.

Eine Sanierung des bestehenden Streifweges ist abzulehnen, weil dieser aus o.a. Gründen eine Übererschließung und damit eine zu hohe Inanspruchnahme von Waldboden und Bewuchs darstellt."

In der Folge beraumte die Berufungsbehörde für den 25. Juni 1997 eine mündliche Verhandlung an, in der die Forststraße ebenso wie der Streifweg besichtigt wurden. Dabei wurde festgestellt, daß die Forststraße LKW-befahrbar ausgestaltet ist und der bisher benützte Rückeweg tiefe Spurrillen aufweist und durch stark vernäßtes Gelände führt. Auch vom Beschwerdeführer wurde eingeräumt, daß dieser Weg zumindest teilweise derzeit nicht befahrbar ist. Gegen das forsttechnische Gutachten brachte der Beschwerdeführer im wesentlichen vor, es liege keine Unverhältnismäßigkeit der Kosten vor, weil auch andere Forstbetriebe, die über keine Forststraße verfügten, mit gleichartigen Bringungskosten belastet seien. Sanierungskosten des Streifweges würden im übrigen sämtliche Eigentümer dieses Weges und die mitbeteiligten Parteien daher in nur geringem Ausmaß treffen. Ob durch eine Sanierung des Streifweges eine Übererschließung bewirkt werde, sei im vorliegenden Verfahren unbeachtlich. Für den Fall, daß seiner Berufung keine Folge gegeben werde, beantragt der Beschwerdeführer, ihm eine angemessene Entschädigung bzw. einen angemessenen Beitrag zu den Kosten der Errichtung und Erhaltung der Forststraße zuzuerkennen.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 16. Juli 1997 wurde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben und der Erstbescheid bestätigt. Gleichzeitig wurden dem Beschwerdeführer für die Verhandlung vom 25. Juni 1997 Kommissionsgebühren in der Höhe von S 2.100,-- vorgeschrieben. Begründend wurde - nach Darstellung des Verfahrensganges und der angewendeten Rechtsvorschriften - im wesentlichen ausgeführt, es stehe fest, daß die mitbeteiligten Parteien keine Möglichkeit hätten, ihr Waldgrundstück Nr. 1910, KG Lindegg, ohne Inanspruchnahme fremden Grundes zu bewirtschaften. Für das im erstinstanzlichen Bescheid eingeräumte Recht auf Mitbenützung der bereits bestehenden Forststraße des Beschwerdeführers auf einer Länge von 730 m lägen auch nach Auffassung der Berufungsbehörde die Voraussetzungen - übermäßige Inanspruchnahme von Waldboden und Bewuchs, Unverhältnismäßigkeit der Bringungskosten sowie Schäden am zu bringenden Holz und am zu durchfahrenden stehenden Bestand und höheres Ausmaß des Eingriffes in fremdes Eigentum durch die Bringung der in den kommenden drei Jahren anfallenden Holzmenge von 60 fm über den nur zeitweise befahrbaren Streifweg - vor. Dabei sei weiters zu bedenken, daß das Bringungsrecht im Sinne des § 66 Abs. 5 ForstG ohnedies nur befristet auf drei Jahre und auf eine Holzmenge von 60 fm - was einer Menge von etwa

5 - 6 Solo-LKW-Fuhren entspreche - beschränkt erteilt worden sei. Was den Antrag des Beschwerdeführers anlange, für den Fall der Einräumung des Bringungsrechtes eine angemessene Entschädigung festzusetzen, werde bemerkt, daß es dem Beschwerdeführer frei stehe, diesbezüglich nach der Bringung eine allfällige Forderung anzusprechen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 66 Abs. 1 ForstG 1975 ist jeder Waldeigentümer oder Nutzungsberechtigte nach Maßgabe der Bestimmungen des Abs. 4 berechtigt, auf die mindestschädliche Weise Holz oder sonstige Forstprodukte über fremden Boden zu bringen und diese dort im Bedarfsfalle vorübergehend auch zu lagern (Bringungsberechtigter), sofern die Bringung (Lagerung) ohne Inanspruchnahme fremden Bodens nur mit unverhältnismäßigen Kosten oder überhaupt nicht möglich ist. Hiebei ist insbesondere auf das Verhältnis der erhöhten Bringungskosten zum Erlös der Forstprodukte und zum Ausmaß des Eingriffes in fremdes Eigentum sowie auf die allfällige Entwertung des Holzes durch unzweckmäßige Bringung Bedacht zu nehmen.

Gemäß § 66 Abs. 4 ForstG 1975 hat die Behörde über die Notwendigkeit und die Art und Weise der Bringung, wenn hierüber zwischen den Parteien keine Einigung zustande kommt, auf Antrag einer Partei unter Berücksichtigung der Erfordernisse gemäß Abs. 1 letzter Satz zu entscheiden.

Im Bescheid ist gemäß § 66 Abs. 5 leg. cit. der Waldteil, dessen Forstprodukte über fremden Boden gebrachten werden sollen, genau zu bezeichnen. Die Erlaubnis zur Bringung ist der Menge nach auf die bereits gewonnen Forstprodukte oder auf die in den nächsten fünf Jahren voraussichtlich anfallenden Mengen zu beschränken. Für die Bringung ist eine je nach der Anfallsmenge, dem Zeitpunkt des Anfalles und den Bringungsverhältnissen zu bemessende Frist vorzuschreiben; die Bringung kann eine wiederkehrende sein. Bei unveränderten Voraussetzungen für die Bringung kann die Frist verlängert werden.

Bestehen mehrere Bringungsmöglichkeiten über fremde Grundstücke, so hat gemäß § 66 Abs. 6 ForstG die Bringung der Eigentümer jenes Grundstückes zu dulden, durch dessen Inanspruchnahme im geringsten Ausmaß in sein Eigentum eingegriffen wird. Kann bei der einen oder anderen dieser Bringungsmöglichkeiten durch Vorkehrungen, die wieder beseitigt und deren Kosten dem Bringungsberechtigten zugemutet werden können, der Eingriff in fremdes Eigentum wesentlich herabgesetzt werden, so ist dies bei der Auswahl des fremden Grundstückes zu berücksichtigen. Dem Bringungsberechtigten ist gegebenenfalls aufzutragen, solche Vorkehrungen auf seine Kosten vorzusehen und nach durchgeführter Bringung wieder zu beseitigen.

Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zugrunde, den mitbeteiligten Parteien sei in Ansehung ihres Waldgrundstückes die Bringung ohne Inanspruchnahme fremden Grundes unmöglich. Eine Bringung über den Streifweg verursache einerseits unverhältnismäßige Kosten und andererseits Schäden am zu bringenden Holz ebenso wie am stehenden Bestand; durch die Bringung der in Rede stehenden Holzmenge über den Streifweg würde in einem größeren Ausmaß in fremdes Eigentum eingegriffen als durch eine Bringung über die Forststraße des Beschwerdeführers.

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, daß die mitbeteiligten Parteien Holz oder sonstige Forstprodukte aus ihrem Waldgrundstück nur unter Inanspruchnahme von fremdem Boden bringen können. Er wendet sich aber dagegen, daß ihnen ein Bringungsrecht über seine Grundstücke bzw. über die von ihm errichtete Forststraße eingeräumt werde. In diesem Sinne hält er der Auffassung der belangten Behörde entgegen, von unverhältnismäßigen Kosten im Sinne des § 66 ForstG könne nicht schon dann gesprochen werden, wenn die Kosten der Bringung über seine Forststraße niedriger seien, als über den Streifweg. Vielmehr könnten die Kosten dieser anderen Bringungsmöglichkeit erst aufgrund eines Vergleiches mit den Kosten, die Waldbesitzer für die Bringung üblicherweise aufzuwenden hätten, als unverhältnismäßig beurteilt werden. Es könne davon ausgegangen werden, daß es in Österreich tausende Waldbesitzer gebe, die nicht in der Lage seien, einen "schön ausgebauten" Forstweg zu benützen und die mit denselben Bringungskosten belastet seien, wie die mitbeteiligten Parteien bei Bringung über den Streifweg. Träfen die gleichen Bringungskosten aber viele andere Waldbesitzer auch, so könnten diese Kosten nicht als unverhältnismäßig angesehen werden. Die Auffassung, es erfolge bei Bringung über den Streifweg ein Eingriff in fremdes Eigentum in höherem Ausmaß als bei Bringung über die Forststraße des Beschwerdeführers, sei nicht nachvollziehbar. Das Ausmaß des Eingriffes in fremdes Eigentum hinge nämlich nicht davon ab, wie vielen Eigentümern der Streifweg gehöre, sondern, welches Ausmaß die Auswirkungen des Eingriffes hätten. In diesem Zusammenhang sei auch unberücksichtigt geblieben, daß der Streifweg weiteren Waldeigentümern als Bringungsweg diene, die daher zu allfälligen Sanierungskosten auch anteilig beizutragen hätten. Ob nämlich eine Sanierung des Streifweges - wie die belangte Behörde vermeine - eine Übererschließung und damit eine zu hohe Inanspruchnahme von Waldboden und Bewuchs darstelle, sei eine Frage, der im Grunde des § 66 ForstG keine Relevanz zukomme.

Mit seiner Auffassung, "unverhältnismäßige Kosten" im Sinne des § 66 ForstG lägen nicht schon dann vor, wenn mit der beantragten Bringung geringere Kosten verbunden seien als bei Inanspruchnahme der übrigen Bringungsmöglichkeiten, ist der Beschwerdeführer im Recht. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt dargetan hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 1996, Zl. 92/10/0161, und die hier zitierte Vorjudikatur), ist von unverhältnismäßigen Kosten dann zu sprechen, wenn der Überschuß des Erlöses über die Schlägerungs- und Bringungskosten keinen Ertrag darstellt, wie er nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten von einem rationell geführten Durchschnittsbetrieb vergleichbarer Art und Lage erzielt wird und damit als Ergebnis einer rationellen und wirtschaftlichen Nutzung gewertet werden kann.

Der Beschwerdeführer übersieht jedoch bei seiner weiteren Argumentation, daß der von der belangten Behörde beigezogene forsttechnische Amtssachverständige dargelegt hat, es könne angesichts der bei Bringung über den Streifweg anfallenden Kosten unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten, und zwar gemessen am Ertrag vergleichbarer rationell geführter Betriebe, nicht mehr von einer wirtschaftlichen Nutzung gesprochen werden. Diesen Ausführungen ist der Beschwerdeführer auf gleicher fachlicher Ebene nicht entgegengetreten ist. Es ist daher die - auf fachlicher Grundlage beruhende - Auffassung der belangten Behörde, eine Bringung über den Streifweg verursache den mitbeteiligten Parteien unverhältnismäßige Kosten, nicht zu beanstanden.

Davon ausgehend war von den im Verfahren erörterten Bringungsmöglichkeiten der mitbeteiligten Parteien die Möglichkeit der Bringung über den Streifweg aus der Betrachtung auszuscheiden. Als "Bringungsmöglichkeiten" i.S.d. § 66 Abs. 6 ForstG kommen nämlich nur solche Möglichkeiten der Bringung über fremden Grund in Frage, die nicht mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Oktober 1997, Zl. 95/10/0102, und die hier zitierte Vorjudikatur). Verursacht aber nur die Bringung über die Forststraße des Beschwerdeführers den mitbeteiligten Parteien keine unverhältnismäßigen Kosten im dargelegten Sinn, so kommt es nicht (mehr) darauf an, ob durch das beantragte Bringungsrecht der Eingriff in fremde Rechte in geringstem Ausmaß erfolgt. Dennoch sei bemerkt, daß das Beschwerdevorbringen, die von der belangten Behörde in diesem Punkt vertretene Auffassung sei nicht nachvollziehbar, unzutreffend ist; kommt es doch nach den - unwidersprochen gebliebenen - forstfachlichen Ausführungen durch das Befahren des Streifweges an den nicht befestigten Stellen zu Wurzelverletzungen und in weiterer Folge zu krankhaftem Pilzbefall am forstlichen Bewuchs, während eine Bringung über die Forststraße des Beschwerdeführers keine Schäden erwarten läßt.

Schließlich hat die belangte Behörde zu Recht auch darauf hingewiesen, daß Bringungsvarianten, die nur unter Verletzung der Vorschriften des § 60 ForstG verwirklicht werden könnten, nicht zu berücksichtigen sind (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 1994, Zl. 92/10/0143, und die hier zitierte Vorjudikatur).

Der Beschwerdeführer wendet gegen die im angefochtenen Bescheid enthaltene Anordnung, er habe für den Fall, daß der Zugang zur Forststraße mittels eines versperrbaren Schranken verwehrt sei, den Bringungsberechtigten den Schlüssel des Schrankens auszufolgen, ein, die belangte Behörde sei forstgesetzlich nicht ermächtigt, ihm vorzuschreiben, wie er seiner Pflicht, die Bringung zu dulden, nachzukommen habe.

Diesem Vorbringen ist zu entgegnen, daß § 66 Abs. 4 ForstG die Behörde dazu ermächtigt, nicht nur über die Notwendigkeit, sondern auch über die Art und Weise der Inanspruchnahme fremden Grundes zur Bringung zu entscheiden. Die Ausfolgung des Schlüssels für einen den Zugang zur Forststraße verwehrenden Schranken ist als Modalität der Ausübung des Bringungsrechtes anzusehen. Es bestehen daher keine Bedenken, daß die entsprechende Anordnung forstgesetzlich nicht gedeckt wäre.

Schließlich erweist sich auch der Beschwerdevorwurf, die belangte Behörde habe entgegen seinem in der Verhandlung gestellten Antrag nicht auch über die Beitragsleistung der mitbeteiligten Parteien entschieden, als unbegründet. Da im erstbehördlichen Bescheid über eine Entschädigung im Sinne des § 67 ForstG nicht abgesprochen wurde, war es der belangten Behörde im Grunde des § 66 Abs. 4 AVG verwehrt, in dieser Frage eine Sachentscheidung zu treffen.

Zu Recht rügt der Beschwerdeführer allerdings, die belangte Behörde habe ihm rechtswidrigerweise Kommissionsgebühren für die Verhandlung vom 25. Juni 1997 vorgeschrieben.

Gemäß § 77 Abs. 1 AVG - in der vor der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 geltenden Fassung - können für Amtshandlungen der Behörde außerhalb des Amtes Kommissionsgebühren eingehoben werden. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühren ist § 76 AVG sinngemäß anzuwenden.

Nach § 76 Abs. 1 AVG hat mangels abweichender Verwaltungsvorschriften im allgemeinen die Partei für die Barauslagen einer Amtshandlung aufzukommen, die um die Amtshandlung angesucht hat; ein im Sinne des § 76 Abs. 2 AVG kostenauslösendes Verschulden des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde nicht angenommen.

Daß der Beschwerdeführer in seiner Berufung einen ausdrücklichen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Augenscheinsverhandlung gestellt hätte, wird von der belangten Behörde - im Einklang mit der Aktenlage - nicht behauptet. Eine in der Berufung erhobene Verfahrensrüge, mag dadurch auch eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens durch Vornahme einer Augenscheinsverhandlung erforderlich werden, kann nach hg. Judikatur allerdings nicht als Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung im Sinne des § 76 Abs. 1 AVG gewertet werden (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 25. Oktober 1994, Zl. 91/07/0079, und die hier zitierte Vorjudikatur).

Die belangte Behörde hat daher zu Unrecht eine Kostenersatzpflicht des Beschwerdeführers in Ansehung der ihm vorgeschriebenen Kommissionsgebühren angenommen und insoweit den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG belastet, was in diesem Umfang zu seiner Aufhebung zu führen hatte.

Die Kostenentscheidung gründet sich - im Rahmen des gestellten Begehrens - auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 18. Jänner 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997100157.X00

Im RIS seit

11.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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