TE Bvwg Erkenntnis 2019/4/16 W202 1414253-5

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.04.2019
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Entscheidungsdatum

16.04.2019

Norm

B-VG Art.133 Abs4
FPG §57
VwGVG §22 Abs3

Spruch

W202 1414253-5/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHLAFFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX auch XXXX auch XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.03.2019, Zl. 830643308-14673536/BMI-BFA_OOE_RD, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird gemäß § 22 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise am 06.04.2010 unter der Identität XXXX , XXXX in XXXX , Indien geboren, Religionsbekenntnis Christ, einen Antrag auf internationalen Schutz.

Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 21.05.2010, Zahl: 10 02.975-BAW, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus (Spruchpunkt III.).

Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sei. Weiters ging das Bundesasylamt von einer Volljährigkeit des Beschwerdeführers aus.

Das Bundesasylamt stellte in der Folge den Bescheid vom 21.05.2010 dem Beschwerdeführer persönlich zu.

Mit Schriftsatz vom 07.06.2010 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhob gleichzeitig Beschwerde gegen den obgenannten Bescheid des Bundesasylamtes.

Mit Bescheid vom 17.06.2010, Zahl 10 02.975-BAW WE, wies das Bundesasylamt den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 07.06.2010 gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ab.

In Erledigung der dagegen erhobenen Beschwerde, die vom rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers, der sich auf die erteilte Bevollmächtigung berief, eingebracht wurde, behob der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 14.02.2011, Zahl C4 414.253-2/2010/3E, den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.06.2010 und verwies die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.

In der Folge wurde seitens des Bundesasylamtes ein Altersgutachten eingeholt, das ergab, dass sein angegebenes Geburtsdatum höchst wahrscheinlich sei.

Das Bundesasylamt wies daraufhin mit Bescheid vom 19.08.2011, Zahl:

10 02.975-BAW, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG (neuerlich) ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus (Spruchpunkt III.).

Die dagegen erhobene Beschwerde wurde seitens des Asylgerichtshofes mit Erkenntnis vom 01.02.2013, Zl. C4 414253-3/2011/7E, gemäß §§ 3, 8, 10 des Asylgesetzes 2005 abgewiesen.

Am 08.10.2014 stellte der Beschwerdeführer nunmehr unter der Identität XXXX , XXXX in XXXX , Indien geboren, Religionsbekenntnis Sikh, neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz.

Nach Überprüfung der Angaben und der vorgelegten Urkunden, die sich nicht als authentisch herausstellten, im Wege der Staatendokumentation wurde der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.04.2017 gemäß § 3 AsylG abgewiesen und ihm der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt sowie gemäß § 8 Abs. 1 sein Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass eine Abschiebung nach Indien gemäß § 46 FPG zulässig sei und in weiterer Folge gegen den Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen. Weiters wurde einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 18 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Zwischenzeitig hatte der Beschwerdeführer am 12.02.2016 beim BFA einen Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen gemäß § 55 AsylG gestellt. Dabei legte er die Kopie eines Reisepasses der Republik Indien vor (Reisepass Nr. G3535152 vom 09.07.2007, gültig bis 08.07.2017).

Am 22.05.2018 brachte der Beschwerdeführer beim BFA einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen" ein.

Der Beschwerdeführer wurde am 18.05.2015 vom BG Linz wegen §§ 88 Abs. 1 und 223 Abs. 2 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt.

Weiters wurde der Beschwerdeführer am 09.06.2016 vom BG Linz wegen §§ 229 Abs. 1, 231 Abs. 1 und 223 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 4,00 (360,00 EUR), im Nichteinbringungsfall zu 45 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.

Mit Mandatsbescheid des BFA vom 14.09.2018 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 Abs. 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG aufgetragen, bis zu seiner Ausreise durchgängig Unterkunft in der folgenden Betreuungseinrichtung zu nehmen, dieser Verpflichtung habe er binnen drei Tagen nachzukommen, Betreuungsstelle Tirol, Trixlegg 12, 6391 Fieberbrunn.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Vorstellung.

Darin führte der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter aus, dass durch den Mandatsbescheid unrechtmäßig in das gemäß Art. 8 EMRK geschützte Privatleben des Vorstellungswerbers eingegriffen werde. Des Weiteren werde durch den Mandatsbescheid in das Recht der Berufsausübung des Vorstellungswebers eingegriffen. Der Vorstellungswerber verfüge über einen festen Wohnsitz und sei selbstständiger Unternehmer. Er betreibe einen Zustelldienst, für welchen er auch eine Gewerbeberechtigung des Magistrats der Landeshauptstadt Linz verfüge. Durch die Verpflichtung der Unterkunftnahme in der Betreuungseinrichtung sei es dem Vorstellungswerber nicht mehr möglich, sein Unternehmen fortzuführen, und bedeute dies einen erheblichen wirtschaftlichen Nachteil für die Firma des Vorstellungswerbers. Bei der Firma des Vorstellungswerbers handle es sich um ein Einmannunternehmen. Aufgrund des bisherigen Verhaltens des Vorstellungswerbers und der gegebenen Umstände, wäre jedenfalls ein gelinderes Mittel wie eine regelmäßige Meldung bei der Polizei ausreichend.

Am 27.09.2018 erfolgte seitens des BFA eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme, hinsichtlich der Anordnung einer Wohnsitzauflage gemäß § 57 FPG mit ordentlichem Bescheid.

Mit am 09.10.2018 per Fax übermittelter Stellungnahme führte der Beschwerdeführer aus, dass er zuletzt 2014 ins österreichische Bundesgebiet eingereist sei. Er sei körperlich gesund. Er verfüge im Bundesgebiet über keine Familienmitglieder, er habe jedoch eine ungarische Lebensgefährtin. Ein Bruder und eine Schwester lebten in Italien, diese verfügten über gültige Aufenthaltstitel für Italien. Der Beschwerdeführer sei selbstständig berufstätig und verfüge über eine Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen. Der Standort des Gewerbebetriebes befinde sich in Linz. Der Lebensunterhalt würde aus den Einkünften der selbstständigen Tätigkeit bestritten. Durch die selbstständige Tätigkeit sei der Beschwerdeführer kranken- und unfallversichert. Er wohne gemeinsam in Linz mit seiner Lebensgefährtin in einer Mietwohnung. Im Falle einer Inschubhaftnahme wäre seine berufliche Existenz gefährdet, weiters wäre das Privat- und Familienleben mit seiner Lebensgefährtin gefährdet. Es bestehe eine berufliche Integration durch selbstständige Erwerbstätigkeit. Weiters verfüge er über ein Deutschdiplom auf Niveau A2. Er verfüge über soziale Kontakte zu österreichischen Staatsbürgern, es bestehe eine Lebensgemeinschaft mit einer ungarischen Staatsbürgerin. Er wolle aufgrund seiner wirtschaftlichen Existenz und seiner Lebensgemeinschaft in Österreich verbleiben. Er stellte einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel aufgrund seiner guten Integration und des bestehenden Privatlebens im Bundesgebiet. Beigelegt wurden ein Sprachzertifikat Deutsch auf Niveaustufe A2 vom 25.01.2013, ein Auszug betreffend die Gewerbeberechtigung, sowie ein Schreiben betreffend Standortverlegung, Honorarnoten von Juni, Juli und August 2018, ein Mietvertrag, ein Werkvertrag, sowie Meldedaten betreffend den Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.03.2019 wurde gemäß § 57 Abs. 1 FPG dem Beschwerdeführer aufgetragen, bis zu seiner Ausreise durchgängig Unterkunft in der folgenden Betreuungseinrichtung zu nehmen. Diese Verpflichtung habe er unverzüglich nachzukommen: BS Tirol RÜBE Fieberbrunn. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde ausgeschlossen.

Gegen diese Entscheidung wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.

Durch den angefochtenen Bescheid werde unrechtmäßig in das gemäß Art. 8 EMRK geschützte Privatleben des Vorstellungswerbers eingegriffen, weil dem Beschwerdeführer durch die Auferlegung der Verpflichtung der Unterkunftnahme in der Betreuungseinrichtung die Ausübung seines Ehelebens mit seiner ungarischen Ehegattin in Österreich untersagt werde. Der Beschwerdeführer habe am 29.03.2019 vor dem Standesamt Linz seine nunmehrige Ehegattin geheiratet und bestehe ein Privat- und Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK. Des weiteren werde durch den Bescheid in das Recht der Berufsausübung des Beschwerdeführers eingegriffen. Der Beschwerdeführer verfüge über einen festen Wohnsitz und sei selbstständiger Unternehmer. Er betreibe einen Zustelldienst, für welchen er auch eine Gewerbeberechtigung des Magistrates der Landeshauptstadt Linz verfüge. Durch die Verpflichtung der Unterkunftnahme in der Betreuungseinrichtung sei es dem Beschwerdeführer nicht mehr möglich, sein Unternehmen fortzuführen und bedeute dies einen erheblichen wirtschaftlichen Nachteil. Bei der Firma des Beschwerdeführers handle es sich um ein Einmannunternehmen. Aufgrund des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers und der gegebenen Umstände wäre jedenfalls ein gelinderes Mittel wie eine regelmäßige Meldung bei der Polizei ausreichend. Der angefochtene Bescheid greife somit unverhältnismäßig in die Rechte des Beschwerdeführers ein. Weiters seien die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde erfüllt. Der Beschwerdeführer ersuche daher, seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Der Beschwerde beigelegt wurden eine Heiratsurkunde, ein Sprachzertifikat Deutsch Niveaustufe A2 des Europarates, sowie Auszüge hinsichtlich seiner Gewerbeberechtigung bzw. seiner Standortverlegung.

Die gegenständliche Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 11.04.2019 vom BFA vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Festgestellt wird der oben dargestellte Verfahrensgang.

Seit Erlassung des Bescheides des BFA vom 25.04.2017, mit dem gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, hält sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig im Bundesgebiet auf, seiner Ausreiseverpflichtung nach Indien ist er bislang nicht nachgekommen.

Der Beschwerdeführer trat in seinen verschiedenen Verfahren mit unterschiedlichen Identitäten auf.

In Italien halten sich ein Bruder und eine Schwester auf, die übrigen Familienangehörigen befinden sich in Indien.

Der Beschwerdeführer ehelichte am 29.03.2019 in Linz eine ungarische Staatsangehörige. Diese ist im Bundesgebiet nicht erwerbstätig. Weiters verfügt er über soziale Kontakte zu österreichischen Staatsbürgern.

Er arbeitet als Essenszusteller auf Werkvertragsbasis und verfügt über einen Gewerbeschein. Er hat sich mittlerweile Sprachkenntnisse der deutschen Sprache angeeignet, die Absolvierung der Prüfung auf Niveau A2 wurde seitens des Beschwerdeführers belegt. Er ist gesund und im erwerbsfähigen Alter.

Der Beschwerdeführer nahm an keinem Rückkehrberatungsgespräch teil. Der an den Beschwerdeführer mit Mandatsbescheid auferlegten Wohnsitzauflage kam er nicht nach. Der Beschwerdeführer wurde im Bundesgebiet zweimal strafgerichtlich verurteilt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen stützen sich auf den Inhalt der Akten des Bundesamtes sowie die des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich, zum Ausgang der Verfahren über seine Anträge auf internationalen Schutz, zum Bestehen einer Rückkehrentscheidung, zum Verbleib in Österreich trotz rechtskräftiger Rückkehrentscheidung, dem Umstand, dass er in seinen Verfahren mit unterschiedlichen Identitäten auftrat, dass er bislang kein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch nahm, dem Umstand, dass der Beschwerdeführer über Angehörige in seiner Heimat verfügt, sowie zu seiner Integration und seiner Heirat einer ungarischen Staatsangehörigen ergeben sich unstrittig aus dem Akteninhalt, zumal den diesbezüglichen Feststellungen in der Beschwerde auch nicht entgegen getreten wurde.

Der Umstand, dass die Ehegattin keiner Beschäftigung im Bundesgebiet nachgeht, ergibt sich zudem aus einem diesbezüglichen Sozialversicherungsauszug.

Die Feststellungen der aufrechten Meldung sowie der strafgerichtlichen Verurteilungen beruhen zudem auf einer eingeholten Meldeauskunft und einem eingeholten Strafregisterauszug.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 9 Abs. 2 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Zu A)

Zu Spruchpunkt I.:

§ 57 FPG lautet auszugsweise:

"Wohnsitzauflage

§ 57. (1) Einem Drittstaatsangehörigen, gegen den eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und dessen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht geduldet (§ 46a) ist, kann aufgetragen werden, bis zur Ausreise in vom Bundesamt bestimmten Quartieren des Bundes Unterkunft zu nehmen, wenn

1. keine Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 gewährt wurde oder

2. nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird.

(2) Bei der Beurteilung, ob bestimmte Tatsachen gemäß Abs. 1 Z 2 vorliegen, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Drittstaatsangehörige

1. entgegen einer Anordnung des Bundesamtes oder trotz eines nachweislichen Angebotes der Rückkehrberatungsstelle ein Rückkehrberatungsgespräch (§ 52a Abs. 2 BFA-VG) nicht in Anspruch genommen hat;

2. nach Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise seinen Wohnsitz oder den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts gewechselt und das Bundesamt davon nicht in Kenntnis gesetzt hat;

3. an den zur Erlangung einer Bewilligung oder eines Reisedokumentes notwendigen Handlungen im Sinne der § 46 Abs. 2 und 2a nicht mitwirkt;

4. im Rahmen des Asylverfahrens, des Verfahrens zur Erlassung der Rückkehrentscheidung oder des Rückkehrberatungsgesprächs erklärt hat, seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen zu wollen;

5. im Asylverfahren oder im Verfahren zur Erlassung der Rückkehrentscheidung über seinen Herkunftsstaat oder seine Identität getäuscht oder zu täuschen versucht hat.

(3) [...]

(4) Die Verpflichtungen des Drittstaatsangehörigen aufgrund einer Wohnsitzauflage gemäß Abs. 1 oder Abs. 3 ruhen, wenn und solange

1. die Rückkehrentscheidung gemäß § 59 Abs. 6 oder die Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 12a Abs. 4 AsylG 2005 vorübergehend nicht durchführbar,

2. sein Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 46a geduldet oder

3. ihm die persönliche Freiheit entzogen ist.

(5) Wird eine Rückkehrentscheidung gemäß § 60 Abs. 3 gegenstandslos oder tritt eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 4 außer Kraft, tritt auch die Wohnsitzauflage außer Kraft.

(6) Die Wohnsitzauflage gemäß Abs. 1 oder Abs. 3 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) anzuordnen. In diesem sind dem Drittstaatsangehörigen auch die Folgen einer allfälligen Missachtung zur Kenntnis zu bringen."

§ 46 FPG lautet auszugsweise:

"[...]

(2) Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat - vorbehaltlich des Abs. 2a - bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß § 46a geduldet ist.

(2a) Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß § 97 Abs. 1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.

[...]"

Aus den Erläuterungen zum FRÄG 2017 betreffend § 57 FPG ergibt sich auszugsweise Folgendes:

"[...] Die Erlassung einer Wohnsitzauflage soll dabei nicht systematisch erfolgen, sondern hat jedenfalls abhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalls zu ergehen. Dabei sind insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie Art. 8 EMRK - insbesondere im Hinblick auf das Bestehen familiärer Strukturen, die Wahrung der Familieneinheit und die besonderen Bedürfnisse von Minderjährigen auch im Sinne der Jugendwohlfahrt - zu berücksichtigen. Die Wohnsitzauflage soll daher als ultima ratio nur dann angeordnet werden, wenn der Drittstaatsangehörige seiner Verpflichtung zur Ausreise bislang nicht nachgekommen ist und aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls anzunehmen ist, dass er auch weiterhin seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen wird.

[...]

Zu Abs. 1:

[...]

Die zweite Konstellation soll auch jene Fälle umfassen, in denen zwar eine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt wurde, der Drittstaatsangehörige aber nicht innerhalb der Frist ausgereist ist und anzunehmen ist, dass er seiner Ausreiseverpflichtung auch weiterhin nicht nachkommen wird.

[...]

Zu Abs. 2:

In Abs. 2 werden jene Tatsachen näher definiert und demonstrativ aufgezählt, welche im Sinne des Abs. 1 Z 2 die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird.

Ein Hinweis auf die mangelnde Bereitschaft zur Ausreise ist naturgemäß dann gegeben, wenn der Drittstaatsangehörige selbst angibt, dass er nicht bereit ist, seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen. Es kann des Weiteren davon ausgegangen werden, dass er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen wird, wenn er ein ihm angebotenes oder angeordnetes Rückkehrberatungsgespräch zum Zweck der freiwilligen Ausreise nicht wahrnimmt. Ebenso wird davon auszugehen sein, dass der Drittstaatsangehörige nicht bereit ist auszureisen, wenn er während einer gewährten Frist zur freiwilligen Ausreise nicht ausgereist ist und anschließend seinen Wohnsitz bzw. den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts ändert, ohne das Bundesamt hiervon in Kenntnis zu setzen. Ferner kann von mangelhafter Bereitschaft zur Ausreise ausgegangen werden, wenn der betreffende Drittstaatsangehörige es unterlässt, an der Beschaffung von für die Ausreise erforderlichen Dokumenten mitzuwirken oder ein vorhandenes Reisedokument vernichtet oder sich dessen auf sonstige Weise entledigt. Hat der Drittstaatsangehörige bereits im Verfahren über seine Identität getäuscht oder zu täuschen versucht und damit die Beschaffung von für die Ausreise erforderlichen Dokumenten erschwert bzw. verhindert, wird ebenfalls von einer mangelnden Bereitschaft zur Ausreise auszugehen sein.

Da es sich bei Abs. 2 um eine demonstrative Aufzählung handelt, kommen auch weitere Umstände in Betracht, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen wird. Weitere denkbare Gründe in diesem Sinne sind etwa falsche oder widersprüchliche Angaben zum Vorliegen einer Voll- oder Minderjährigkeit bzw. voneinander abweichende Altersangaben in Verfahren vor verschiedenen Behörden (dazu VwGH 25.02.2015, Ra 2014/20/0045) sowie die Verschweigung von vorhandenen Identitätsdokumenten. Hievon sollen beispielsweise jene Fälle erfasst sein, in denen Drittstaatsangehörige im Verfahren vor dem Bundesamt angeben, über keine Identitätsdokumente zu verfügen, während sie im Verfahren vor anderen Behörden (bspw. dem Standesamt im Zuge einer Eheschließung) oder Gerichten solche vorlegen.

[...]

Zu Abs. 6:

Die Auferlegung der Wohnsitzauflage gemäß § 57 erfolgt mittels Mandatsbescheid gemäß §57 AVG. Ein solcher kann erlassen werden, wenn es sich um die Vorschreibung einer Geldleistung oder wegen Gefahr in Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt. Für den vorgeschlagenen § 57 ist der Tatbestand "Gefahr in Verzug" maßgeblich: In der Fallkonstellation nach Abs. 1 Z 1 ist der Ausschluss einer Frist zur freiwilligen Ausreise an die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Rückkehrentscheidung (§ 18 Abs. 2 BFA-VG) geknüpft. Somit wurde bereits im Falle einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde und der Nichtgewährung einer Frist gemäß § 55 festgestellt, dass eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vorliegt. Dadurch ist die Erlassung der Wohnsitzauflage in dieser Konstellation mittels Mandatsbescheid aufgrund der bereits zuvor anlässlich des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung festgestellten Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zulässig. Hinsichtlich der zweiten Fallkonstellation nach Abs. 1 Z 2 liegt eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vor, wenn anzunehmen ist, dass der Drittstaatsangehörige weiterhin nicht ausreisen wird (zumal er dies bereits während der Frist für die freiwillige Ausreise nicht getan hat). Das bloße unrechtmäßige Verbleiben im Bundesgebiet sowie ein länger andauernder unrechtmäßiger Aufenthalt, ohne dass bereits eine entsprechende Entscheidung vorliegt, die eine Ausreiseverpflichtung auferlegt oder feststellt, und unabhängig davon, ob die Einreise bereits unrechtmäßig oder rechtmäßig erfolgte, stellt nach ständiger Rechtsprechung des VwGH eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar (VwGH 02.06.2000, 2000/19/0081; 23.03.2001, 2000/19/0042; 02.06.2000, 2000/19/0081; 23.03.2001, 2000/19/0042). Dies muss umso mehr gelten, wenn bereits eine im Wege eines rechtsstaatlichen Verfahrens getroffene Entscheidung vorliegt, die eine Ausreiseverpflichtung feststellt oder auferlegt, und der Drittstaatsangehörige dieser Verpflichtung auch nach Ablauf einer ihm eingeräumten Frist für die freiwillige Ausreise nicht nachkommt bzw. die Annahme gerechtfertigt ist, dass er ihr weiterhin nicht nachkommen wird. Weiters ergibt sich aus dieser Rechtsprechung, dass das beharrliche unrechtmäßige Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger andauernder unrechtmäßiger Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellt und der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zukommt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190; 15.12.2015, Ra 2015/19/0247). Daher ist in diesen Fällen von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit auszugehen, wodurch die Erlassung der Wohnsitzauflage mittels Mandatsbescheides gerechtfertigt ist."

Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer in seinen Asylverfahren unter verschiedenen Identitäten aufgetreten ist, ist der Tatbestand des § 57 Abs. 2 Z 5 erfüllt. Zudem trat die Beschwerde den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, wonach der Beschwerdeführer an keinem Rückkehrberatungsgespräch teilgenommen hat sowie er seiner mit Mandatsbescheid auferlegten Wohnsitzauflage nicht nachgekommen ist, womit der Beschwerdeführer gezeigt habe, dass er nicht rückkehrwillig sei, nicht entgegen. Weiters wurde der Beschwerdeführer unbestrittenermaßen zweimal strafgerichtlich verurteilt, dies wegen Urkundenfälschung, Urkundenunterdrückung und dem Gebrauch fremder Ausweise, woran sich ebenfalls erweist, dass der Beschwerdeführer nicht davor zurückschreckt, im Zusammenhang mit seiner Identität strafgerichtliche Tatbestände zu setzen und somit willentlich gegen die österreichische Rechtsordnung zu verstoßen, woraus sich ebenfalls ableiten lässt, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt ist, freiwillig das Bundesgebiet zu verlassen.

Gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben, Wohnung und Briefverkehr nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Ebenso kommt Normen, die ein geordnetes Fremdenwesen betreffend Einreise und Aufenthalt von Fremden regeln, ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0192). Nichts anderes kann bezüglich der Ausreise nicht aufenthaltsberechtigter Fremder gelten.

Aus den Erläuternden Bemerkungen zur Wohnsitzauflage nach § 57 FPG ergibt sich, dass eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vorliegt, wenn anzunehmen ist, dass der Drittstaatsangehörige trotz aufrechter Rückkehrentscheidung nicht ausreisen wird. Das bloße unrechtmäßige Verbleiben im Bundesgebiet sowie ein länger andauernder unrechtmäßiger Aufenthalt, ohne dass bereits eine entsprechende Entscheidung vorliegt, die eine Ausreiseverpflichtung auferlegt oder feststellt, und unabhängig davon, ob die Einreise bereits unrechtmäßig oder rechtmäßig erfolgte, stellt nach ständiger Rechtsprechung des VwGH eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar (VwGH 02.06.2000, 2000/19/0081; 23.03.2001, 2000/19/0042; 02.06.2000, 2000/19/0081; 23.03.2001, 2000/19/0042). Dies muss umso mehr gelten, wenn bereits eine im Wege eines rechtsstaatlichen Verfahrens getroffene Entscheidung vorliegt, die eine Ausreiseverpflichtung feststellt oder auferlegt, und der Drittstaatsangehörige dieser Verpflichtung nicht nachkommt bzw. die Annahme gerechtfertigt ist, dass er ihr weiterhin nicht nachkommen wird. Weiters ergibt sich aus dieser Rechtsprechung, dass das beharrliche unrechtmäßige Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger andauernder unrechtmäßiger Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellt und der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zukommt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190; 15.12.2015, Ra 2015/19/0247). Daher ist in diesen Fällen von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit auszugehen, wodurch die Erlassung der Wohnsitzauflage mittels Mandatsbescheides gerechtfertigt ist.

Der Beschwerdeführer hat seinen Lebensmittelpunkt derzeit in Linz, wo er mit seiner Gattin wohnt und wo er ein Gewerbe ausübt, sodass durch die Wohnsitzauflage in das (in Linz) bestehende Privat- und Familienleben und Wohnung des Beschwerdeführers eingegriffen wird. Der Eingriff ist aber dennoch im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen gerechtfertigt. So ist darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer nicht auf seine berufliche Integration in Linz berufen kann, da für eine Gewerbeausübung eine Aufenthaltsberechtigung, die die Ausübung der selbständigen Erwerbstätigkeit erlaubte, nötig ist, der Beschwerdeführer über eine solche jedoch nicht verfügt, sodass es gilt, im Rahmen eines geordneten Fremdenwesens illegale Beschäftigungen hintan zu halten. Zudem wiegt die beharrliche Weigerung des Beschwerdeführers, der ihn treffenden Ausreiseverpflichtung nachzukommen, insbesondere im Lichte des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens schwer zu seinen Lasten. Überdies muss sich der Beschwerdeführer aufgrund der gegen ihn erlassenen Rückkehrentscheidung bewusst gewesen sein, dass er seinen Lebensmittelpunkt in Linz nicht aufrechterhalten wird können, weswegen in dieser Zeit eingegangene Bindungen, wie die Heirat mit einer ungarischen Staatsangehörigen, sonstige soziale Kontakte und seine berufliche Tätigkeit nicht schwer wiegen können, wobei darauf hinzuweisen ist, dass auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, weswegen er sein Familienleben mit seiner Gattin nicht in seinem oder deren Herkunftsstaat fortführen könnte.

In Abwägung der Bindung des Beschwerdeführers an seinen Wohnort sind in Relation zu dem dargestellten gewichtigen öffentlichen Interesse nicht so gewichtig, dass sie das öffentliche Interesse überwiegen würden.

Unter diesen Gesichtspunkten und im Hinblick darauf, dass damit ein dringendes öffentliches Interesse erfüllt wird, ist der mit der Wohnsitzauflage verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben und die Wohnung des Beschwerdeführers verhältnismäßig und aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers auch dringend geboten (vgl. BVwG 05.10.2018, W222 1435650-3/3E).

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.

Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

§ 13 VwGVG lautet:

"§ 13

Aufschiebende Wirkung

§ 13. (1) Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat aufschiebende Wirkung.

(2) Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.

(3) Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG haben keine aufschiebende Wirkung. Die Behörde hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Bescheid zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit der sofortigen Verbindlichkeit der Weisung oder mit dem Andauern des Verhaltens der Behörde für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

(4) Die Behörde kann Bescheide gemäß Abs. 2 und 3 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte.

(5) Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 oder 3 hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen."

§ 22 VwGVG lautet:

"§ 22

Aufschiebende Wirkung

§ 22. (1) Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG haben keine aufschiebende Wirkung. Das Verwaltungsgericht hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Andauern der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

(2) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung durch Beschluss ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

(3) Das Verwaltungsgericht kann Bescheide gemäß § 13 und Beschlüsse gemäß Abs. 1 und 2 auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben."

Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gem. § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen und dies mit einem überwiegenden öffentlichen Interesse am sofortigen Vollzug des Bescheides begründet. Das öffentliche Interesse sei bereits durch die Regelung der Wohnsitzauflage mittels sofort durchsetzbaren Mandatsbescheides indiziert, zudem würden diese Interessen in Hinblick auf die Ausreise in Erfüllung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme überwiegen.

Gemäß § 22 Abs. 3 1. Fall VwGVG kann das Verwaltungsgericht Bescheide gemäß § 13 VwGVG - ein solcher liegt in Hinblick auf Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides vor - auf Antrag einer Partei - ein solcher wurde in der Beschwerde gestellt - aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben.

Das erkennende Gericht folgt aber der Begründung der belangten Behörde zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung. Bereits das Behördenhandeln nach § 57 FPG hat schon inhaltlich das Vorliegen einer "Gefahr in Verzug" zur Voraussetzung - beide Konstellationen, in denen es überhaupt zu einer Wohnsitzauflage kommen kann (vgl. § 57 Abs. 1 Z 1 und Z 2 FPG), begründen nach den Materialen (vgl. oben zu Abs. 6 leg.cit.) eine "Gefahr in Verzug". Damit wird auch der gesetzlich vorgesehene Erlass eines Mandatsbescheids begründet, sodass im Hinblick auf die Voraussetzungen für den Erlass eines (gefahrenpolizeilichen) Mandatsbescheids der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung auch im Vorstellungsbescheid nicht zu beanstanden ist. Der oben ersichtlichen Interessenabwägung folgend überwiegen zudem die öffentlichen Interessen am vorzeitigen Vollzug des angefochtenen Bescheides.

Hinzu kommt, dass sich aufgrund der unter einem ergehenden Entscheidung in der Sache selbst eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung faktisch erübrigt.

Der Antrag auf Zuerkennung der (ausgeschlossenen) aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist daher abzuweisen.

Entfall einer mündlichen Verhandlung

Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind, wie sich aus obigen Ausführungen ergibt, im gegenständlichen Fall erfüllt. Die Beschwerde bestreitet den von der Behörde festgestellten Sachverhalt nicht, sodass sich daraus kein relevanter bzw. über das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hinausgehender Sachverhalt ergibt. Vom Beschwerdevorbringen, wonach der Beschwerdeführer nunmehr eine ungarische Staatsangehörige ehelichte, wurde ohnedies ausgegangen. Dem Bundesverwaltungsgericht liegt sohin kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich zu erörtern gewesen wäre. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung somit unterbleiben.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung, Ausreisewilligkeit, Identität,
Interessenabwägung, öffentliche Interessen, strafrechtliche
Verurteilung, Wohnsitzauflage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W202.1414253.5.00

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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