TE Vwgh Erkenntnis 1999/1/19 96/08/0399

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.01.1999
beobachten
merken

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

AlVG 1977 §24 Abs1;
AlVG 1977 §47 Abs1;
AlVG 1977 §50 Abs1;
AlVG 1977 §7 Abs1 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Novak, Dr. Sulyok und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde des C in G, vertreten durch Dr. Fritz Vierthaler, Rechtsanwalt in 4810 Gmunden, Marktplatz 16, gegen den aufgrund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Oberösterreich vom 30. Oktober 1996, Zl. B1-12896522-10, betreffend Einstellung des Arbeitslosengeldes, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 13.280,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer beantragte am 7. Dezember 1995 Arbeitslosengeld. Im Zuge der Antragstellung unterfertigte und übergab er - nach den von ihm bestrittenen Sachverhaltsannahmen der belangten Behörde - das als Postkarte gestaltete Formblatt "Abmeldekarte 94" mit - soweit wesentlich - folgendem Text:

"Mitteilung an

die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Betrifft: Abmeldung vom Bezug einer Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung

...

Ich gebe bekannt, daß ich ab (unterstrichener Text handschriftlich, erkennbar nicht vom Beschwerdeführer stammend)

8.1.96 bei Porr/Linz beschäftigt bin.

...

(Datumstempel wie in der Ausgaberubrik des Antragsformblattes)

7. Dez. 1995

(Unterschrift des Beschwerdeführers)"

Mit "Mitteilung über den Leistungsanspruch" vom 21. Dezember 1995 informierte das Arbeitsmarktservice den Beschwerdeführer darüber, daß ihm vom Anfallstag 7. Dezember 1995 bis zum "vorauss. Ende" 3. Juli 1996 Arbeitslosengeld in einer bestimmten Höhe zustehe. Diese Mitteilung war mit dem Hinweis verbunden, das angegebene voraussichtliche Leistungsende gelte "vorbehaltlich einer vorherigen Abmeldung oder des Wegfalles der Anspruchsvoraussetzungen" (im Original ohne Hervorhebung).

Mit 8. Jänner 1996 wurden die Leistungen an den Beschwerdeführer faktisch eingestellt. Unstrittig ist, daß der Beschwerdeführer am 12. April 1996 bei der Zweigstelle Bad Ischl des Arbeitsmarktservice Gmunden vorsprach und die Nachzahlung des Arbeitslosengeldes begehrte. Nach dem Inhalt der Niederschrift gab er u.a. an, er habe bei einer Vorsprache am 5. Jänner 1996 gemeldet, daß sich die Arbeitsaufnahme verzögere, und erst am 10. April 1996 erfahren, daß ihm keine Leistung (mehr) angewiesen worden sei.

Mit Bescheid vom 26. April 1996 entschied das Arbeitsmarktservice Gmunden, das Arbeitslosengeld des Beschwerdeführers werde gemäß § 24 Abs. 1 iVm § 7 Abs. 1 Z. 1 AlVG "ab 08.01.1966 mangels Vorliegen von Arbeitswilligkeit eingestellt". In der Begründung wurde im wesentlichen dargelegt, der Beschwerdeführer habe am 7. Dezember 1995 die Arbeitsaufnahme mit 8. Jänner 1996 schriftlich bekanntgegeben. Aufgrund der "Meldung der Aufnahme einer vollentlohnten Beschäftigung" könne das Arbeitsmarktservice davon ausgehen, daß der Arbeitslose "vorläufig nicht der Vermittlung zur Verfügung" stehe. Solange der Arbeitslose keine gegenteilige Meldung vornehme, sei daher davon auszugehen, daß er nicht arbeitswillig sei. Daß die Arbeitsaufnahme am 8. Jänner 1996 nicht zustande gekommen sei, habe der Beschwerdeführer erst am 12. April 1996 gemeldet.

Mit "Mitteilung über den Leistungsanspruch" vom 30. April 1996 wurde dem Beschwerdeführer (aufgrund eines neuerlichen Antrages auf einem am 12. April 1996 ausgegebenen Antragsformblatt) ab 12. April 1996 erneut das Arbeitslosengeld zuerkannt.

In seiner Berufung gegen den Bescheid vom 26. April 1996 stellte der Beschwerdeführer den Antrag, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und ihm "für die Zeit vom 8.1. bis einschließlich 11.4.1996 das Arbeitslosengeld zu bezahlen".

Begründend führte der Beschwerdeführer im wesentlichen aus, es sei richtig, daß er bei seiner Antragstellung "davon ausgegangen" sei, daß er ab 8. Jänner 1996 bei der Firma Porr weiter arbeiten könne. Einige Tage vor diesem Termin sei er davon verständigt worden, daß sich die Wiedereinstellung verzögere. Am 5. Jänner 1996 habe er dies bei einer persönlichen Vorsprache in der Zweigstelle Bad Ischl bekanntgegeben, und es sei ihm gesagt worden, er solle sich beim tatsächlichen Arbeitsbeginn wieder melden.

Aufgrund dieses Vorbringens führte die belangte Behörde ein Ermittlungsverfahren durch, dessen Gegenstand vor allem die Frage war, ob die behauptete Vorsprache des Beschwerdeführers am 5. Jänner 1996 stattgefunden hatte.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung nicht statt. Sie bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid "aus seinen zutreffenden Gründen" und führte dazu aus, der Beschwerdeführer habe "anläßlich der Ausfolgung des Antrages am 7. Dezember 1995" die von ihm unterschriebene Mitteilung über seine Beschäftigung ab 8. Jänner 1996 beim Arbeitsmarktservice "hinterlegt". Die Behauptung einer persönlichen Vorsprache des Beschwerdeführers vor dem 8. Jänner 1996 sei aus näher dargestellten Gründen nicht glaubwürdig. Durch die Bekanntgabe, daß er ab 8. Jänner 1996 die Beschäftigung aufnehmen werde, habe der Beschwerdeführer das Arbeitsmarktservice "in den Glauben" versetzt, daß er "der Arbeitsvermittlung nicht mehr zur Verfügung" stehe (gemeint: stehen werde). Eine "Überprüfung" seiner Arbeitswilligkeit durch konkrete Arbeitsangebote sei "somit ab 8.1.1996 nicht mehr möglich" gewesen.

In rechtlicher Hinsicht zog die belangte Behörde daraus den Schluß, mit 8. Jänner 1996 sei "eine der Voraussetzungen für den Bezug des Arbeitslosengeldes, nämlich die im § 7 Abs. 1 Z. 1 AlVG geforderte Arbeitswilligkeit", weggefallen, weshalb der erstinstanzliche Bescheid zu Recht ergangen sei.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:

In der Beschwerde wird einleitend geltend gemacht, der von der belangten Behörde bestätigte Spruch des erstinstanzlichen Bescheides habe die Leistung mit 8. Jänner "1966" eingestellt und selbst im hypothetischen Falle einer Richtigstellung dieses Datums in dem (am 11. November 1996 zugestellten) angefochtenen Bescheid vom 30. Oktober 1996 wäre dieser "mangelhaft", weil er nicht darauf Bedacht nehme, daß dem Beschwerdeführer schon ab 12. April 1996 wieder Arbeitslosengeld zuerkannt worden sei.

Mit diesen Ausführungen weist der Beschwerdeführer auf Nachlässigkeiten der belangten Behörde hin, denen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren - angesichts der jeweils richtigen Angabe des Datums "8.1.1996" in den Begründungen der Bescheide einerseits und der auch im Berufungsantrag zum Ausdruck gebrachten Begrenzung des strittigen Zeitraumes mit 11. April 1996 andererseits - aber keine Bedeutung zukommt.

Der Beschwerdeführer rügt weiters, das Verfahren sei mangelhaft geblieben, weil die belangte Behörde seine Angaben, wonach er die Verzögerung der Arbeitsaufnahme vor dem 8. Jänner 1996 gemeldet habe, als unglaubwürdig erachtet habe, obwohl die Mutter des Beschwerdeführers diese Angaben bestätigt habe. Die belangte Behörde sei zu diesem Ergebnis gelangt, ohne zur "Entkräftigung" der Behauptungen des Beschwerdeführers und der Zeugenaussage seiner Mutter konkrete Beweise aufzunehmen.

Diesen Ausführungen ist zunächst entgegenzuhalten, daß die Mutter des Beschwerdeführers zwar am 20. September 1996 als Zeugin angab, sie sei am 5. Jänner 1996 mit dem Beschwerdeführer in Bad Ischl Einkaufen gewesen und habe - vom Auto aus - gesehen, wie der Beschwerdeführer "in das Gebäude ging", und "ca. eine halbe Stunde" lang auf ihn gewartet. Weshalb der Beschwerdeführer das Arbeitsmarktservice aufgesucht habe, wisse sie aber nicht. Der Beschwerdeführer habe auch im nachhinein nicht darüber gesprochen.

Der Beschwerdeführer selbst gab nach dem Inhalt der am 12. April 1996 in der Zweigstelle Bad Ischl von Herrn M. (dem Leiter der Zweigstelle) mit ihm aufgenommenen Niederschrift an, gleichzeitig mit der Anmeldung zum Bezug sei im Dezember 1995 auch "eine Abmeldung ... schriftlich gemacht" und von ihm unterschrieben worden. Dabei sei ihm "deutlich gesagt" worden, daß er "jede Änderung - speziell im Hinblick auf die Arbeitsaufnahme - sofort zu melden" habe. Am Freitag, den 5. Jänner 1996, sei er "bei Herrn A."

gewesen und habe gemeldet, daß er "nicht anfangen" könne. Erst am 10. April 1996 habe er erfahren, daß "kein Geld angewiesen" worden und er "abgemeldet" sei.

In seiner Berufung vom 8. Mai 1996, in der er auch die Vernehmung seiner Mutter als Zeugin beantragte, fügte der Beschwerdeführer hinzu, Herr A. habe ihm bei der Vorsprache am 5. Jänner 1996 gesagt, er solle sich beim tatsächlichen Arbeitsbeginn wieder melden. Eine Niederschrift sei nicht aufgenommen worden und es sei nicht davon die Rede gewesen, daß er einen neuen Antrag stellen müsse.

In einem Schreiben vom 19. Juni 1996 nahm die Vertreterin des Beschwerdeführers zum Vorhalt der belangten Behörde Stellung, Herr A. sei am 5. Jänner 1996 auf Urlaub gewesen. Hiezu wurde in der Stellungnahme ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sich "nie auf den 5. 1. 1996 versteift". Er habe gegenüber dem Arbeitsmarktservice (gemeint: am 12. April 1996) "zu Protokoll gegeben", daß er "am Donnerstag oder Freitag (d.i. der 4. 1. oder der 5. 1.)" vorgesprochen habe. Diese Niederschrift müsse sich im Akt befinden. Wenn daher Herr A. am 5. Jänner 1996 Urlaub gehabt habe, so müsse er "eben am 4. 1. 1996 mit Herrn A. gesprochen" haben. Warum er gegenüber seiner Vertreterin, die für ihn die Berufung verfaßt habe, zunächst nur den 5. Jänner 1996 erwähnt habe, sei ihm ebenso unerklärlich wie der Umstand, daß sich Herr A. nicht an seine Vorsprache erinnere.

Die belangte Behörde übermittelte der Vertreterin des Beschwerdeführers nun eine Kopie der Niederschrift vom 12. April 1996 (in der die Erwähnung einer möglichen Vorsprache schon am 4. Jänner 1996 nicht aufschien). Die Vertreterin des Beschwerdeführers nahm dazu mit den Worten Stellung, der Beschwerdeführer bleibe dabei, daß er am 4. oder 5. Jänner 1996 mit Herrn A. in dieser Sache gesprochen habe. Er habe sich im Vorzimmer bei Frau T. angemeldet und beantrage auch deren Einvernahme als Zeugin.

Die belangte Behörde holte stattdessen eine schriftliche Äußerung des Leiters der Zweigstelle Bad Ischl ein. Dieser gab an, daß Herr A. zwar am 4. Jänner 1996 - anders als am darauf folgenden Tag - anwesend gewesen sei, der Beschwerdeführer nach übereinstimmenden Angaben sowohl von Herrn A. als auch von Frau T. "bei ihnen" aber nicht wegen Verschiebung des Arbeitsantritts vorgesprochen habe. Darüber hinaus sei Herr A. weder der zuständige Betreuer des Beschwerdeführers noch im Vertretungsfalle für diesen zuständig gewesen. Der zuständige, anwesende und dem Beschwerdeführer auch bekannte Betreuer sei Herr M. (Anm.: der Leiter der Zweigstelle) gewesen.

Bei seiner Einvernahme am 20. September 1996 gab der Beschwerdeführer an, er sei "am Donnerstag oder Freitag, dem 4. oder 5." Jänner 1996 (an anderer Stelle der Niederschrift: "ziemlich sicher" am Tag vor dem Feiertag), bei Herrn A. gewesen und dabei durch das Zimmer von Frau T. durchgegangen. Die Abmeldekarte vom 7. Dezember 1995 habe er "nicht unterschrieben". Er "kenne auch die Niederschrift vom 12. 4. 1996 nicht". Eine Kopie dieser Niederschrift sei ihm von seiner Vertreterin zugeschickt worden. Vorher habe er "diese Niederschrift nie gesehen". Auch anderen Leistungsbeziehern aus dem Heimatort des Beschwerdeführers gehe es ähnlich wie ihm. Er werde Strafanzeige erstatten, wenn über seine Berufung negativ entschieden werde.

Demgegenüber stützt die belangte Behörde ihre Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid vor allem auf die Unterschriften des Beschwerdeführers auf der Abmeldekarte und auf der Niederschrift vom 12. April 1996, wozu die belangte Behörde ausführt, beide Unterschriften stimmten mit derjenigen vor der belangten Behörde überein. Daß es sich bei den Unterschriften auf der Abmeldekarte und auf der Niederschrift vom 12. April 1996 um Fälschungen handle, wird dem in der Beschwerde nicht entgegengehalten. Geht man aber davon aus, daß diese Unterschriften vom Beschwerdeführer stammen, so kann der belangten Behörde unter dem Gesichtspunkt der dem Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf die Beweiswürdigung obliegenden Schlüssigkeitsprüfung (vgl. dazu die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Aufl., 548 ff, wiedergegebene Rechtsprechung) nicht entgegengetreten werden, wenn sie angesichts der gegenteiligen und somit wahrheitswidrigen Behauptungen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren zu der Auffassung gelangte, dessen "Angaben hinsichtlich der persönlichen Vorsprache" vor dem 8. Jänner 1996 seien nicht glaubwürdig, und ihr vor diesem Hintergrund auch die Aussage der Mutter des Beschwerdeführers nicht ausreichte, um die strittige Vorsprache als erwiesen anzusehen.

Das Unterbleiben der vom Beschwerdeführer beantragten Einvernahme der Zeugin T. - für deren Unterlassung zugunsten einer bloßen Anfrage beim Zweigstellenleiter der angefochtene Bescheid keine taugliche Begründung enthält - wird in der Beschwerde nicht unter Bezugnahme auf den vom Beschwerdeführer gestellten Beweisantrag, sondern nur unter dem Gesichtspunkt gerügt, daß die belangte Behörde keine für die "Entkräftigung" der Angaben des Beschwerdeführers ausreichenden Beweise aufgenommen und der Zweigstellenleiter in seiner Äußerung die Behauptung von Frau T. erwähnt habe, der Beschwerdeführer habe nicht wegen der Verschiebung des Arbeitsantrittes vorgesprochen, während Frau T. dem Beschwerdeführer gegenüber angegeben habe, sie sei sich "nicht sicher" und könne sich "nicht mehr so genau erinnern". Damit zeigt die Beschwerde - angesichts der Tatsache, daß die belangte Behörde ihre Beweiswürdigung nur insofern auf die Äußerung des Zweigstellenleiters stützte, als sie dem Beschwerdeführer vorhielt, er habe zum darin dargelegten Umstand, Herr A. sei nicht sein Betreuer gewesen, nicht Stellung genommen - nicht auf, daß die belangte Behörde im Falle einer Einvernahme der Zeugin T. zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Gemäß § 41 Abs. 1 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof der rechtlichen Beurteilung des vorliegenden Falles in den für die Entscheidung wesentlichen Punkten daher den von der belangten Behörde angenommenen Sachverhalt zugrundezulegen.

Wenn in der Beschwerde erstmals behauptet wird, Herr A. habe den Beschwerdeführer bei der "ersten Vorsprache eine Meldekarte blanko unterfertigen lassen, auf der dann zu irgendeinem Zeitpunkt der Abmeldetag 8.1.1996 eingefügt wurde", so ist diese "nach Akteneinsicht" (gemeint: des nunmehrigen Beschwerdevertreters) erhobene und der Aussage des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde widersprechende Behauptung eine auf Grund der zitierten Bestimmung unbeachtliche Neuerung. Sie wird aber auch durch das Schriftbild, auf das die Beschwerde in diesem Zusammenhang verweist, nicht plausibel gemacht. Es trifft zwar zu, daß die handschriftlichen Eintragungen auf der Karte - abgesehen von der Unterschrift des Beschwerdeführers - mit einem "völlig anderen Schreibgerät" (in schwarzer Tinte und auch eindeutig nicht in der Handschrift des Beschwerdeführers) vorgenommen wurden; dies gilt aber in gleicher Weise auch für das Antragsformular, und zwar in Bezug auf diejenigen Eintragungen, von denen erkennbar ist, daß sie bei der Ausgabe des Formulars zustande kamen (u.a. die Paraphe neben dem - mit dem Datumsstempel auf der Abmeldekarte übereinstimmenden - Datumsstempel des Ausgabetages und die Eintragung des Termins, bis zu dem der Antrag ausgefüllt zu überreichen sei, oder etwa die Versicherungsnummer, der Beruf und der Familienstand des Beschwerdeführers). Ein Hinweis darauf, daß die Eintragungen in der Abmeldekarte nachträglich vorgenommen wurden, ist auch nicht in "Denkgesetzen" zu erblicken, nach denen es - den Ausführungen in der Beschwerde zufolge - "unmöglich" sei, daß sich der Beschwerdeführer schon am 7. Dezember 1995 (richtig wohl entgegen der von der belangten Behörde gebrauchten Formulierung: bei der Abgabe der unterfertigten Karte zusammen mit dem vervollständigten Antrag) von einem Bezug abgemeldet habe, der ihm erst mit Mitteilung vom 21. Dezember 1995 zugestanden wurde. Gäbe es derartige Denkgesetze, so wäre es auch nicht möglich, daß der Beschwerdeführer bei seiner ersten Vorsprache eine unausgefüllte Abmeldekarte unterschrieb.

Geht man von dem von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt aus, so erweist sich die Beschwerde im Ergebnis aber trotzdem als begründet:

Die belangte Behörde stellt ihrer rechtlichen Würdigung voran, nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. September 1995, Zl. 94/08/0042 (richtig: 94/08/0043), sei die Bekanntgabe der Arbeitsaufnahme durch den Leistungsbezieher "keine Abmeldung vom Leistungsbezug", sondern "als Anzeige nach § 50 AlVG zu bewerten". Von diesem - wie zu zeigen sein wird, unzutreffenden - Verständnis ausgehend gelangt die belangte Behörde zu dem Ergebnis, die Leistung des Arbeitslosengeldes sei mit 8. Jänner 1996 einzustellen gewesen, weil der Beschwerdeführer durch die Unterlassung der Mitteilung, daß sich die Arbeitsaufnahme verzögere, Vermittlungsversuche während des strittigen Zeitraumes unmöglich gemacht und für diesen Zeitraum seine mangelnde Arbeitswilligkeit gezeigt habe.

Im Erkenntnis vom 30. Juni 1977, Zl. 361/76, hatte der Verwaltungsgerichtshof den Fall eines Beziehers von Notstandshilfe zu beurteilen, der sich einige Tage vor Beginn eines ihm von privater Seite in Aussicht gestellten Arbeitsverhältnisses auf einer Postkarte an das Arbeitsamt zu einem bestimmten Termin "aus sonstigen Gründen" vom Bezug "abgemeldet" und um die Ausstellung einer Abmeldebestätigung ersucht hatte. Der später erhobenen Behauptung, er habe schon am Folgetag des in der Abmeldung genannten Tages vorgesprochen und die Abmeldung zurückgezogen, da seine Anstellung nicht zustande gekommen sei, hatte die belangte Behörde - einer gegenteiligen Zeugenaussage folgend - keinen Glauben geschenkt. Der Verwaltungsgerichtshof sprach aus, die Abmeldung "aus sonstigen Gründen" sei keine Anzeige im Sinne des § 50 AlVG gewesen, weil in ihr "kein dort festgelegtes Tatbestandselement" (etwa der Eintritt in ein Arbeitsverhältnis) angeführt gewesen sei. Die Abmeldung entspreche aber "auch keiner anderen Vorschrift" des AlVG, weshalb sie "als eine Verzichtserklärung gewertet" werden müsse. Dies verband der Verwaltungsgerichtshof mit Ausführungen über die grundsätzliche Zulässigkeit des Verzichts im öffentlichen Recht und darüber, daß das Vorliegen eines Irrtums im Sinne des § 871 ABGB geeignet sei, die Rechtswirksamkeit eines Verzichtes auf einen im öffentlichen Recht wurzelnden Rechtsanspruch auszuschließen. Die Unmaßgeblichkeit eines allfälligen Irrtums des Beschwerdeführers über die Umstände, die ihn zu dem "Verzicht" veranlaßt hatten, begründete der Verwaltungsgerichtshof u.a. damit, daß ein solcher Irrtum nicht mehr rechtzeitig aufgeklärt werden konnte, nachdem das Arbeitsamt schon im Vertrauen auf den "Verzicht" gehandelt, nämlich die Abmeldebestätigung ausgestellt und den Bezug (gemeint offenbar: faktisch) eingestellt hatte. Danach habe der Anspruch nur durch neuerliche Antragstellung gemäß § 46 Abs. 1 AlVG wieder geltend gemacht werden können.

In dem von der belangten Behörde zitierten Erkenntnis vom 5. September 1995, Zl. 94/08/0043, auf das sich auch der Beschwerdeführer beruft, distanzierte sich der Verwaltungsgerichtshof nicht von den Rechtsausführungen im Vorerkenntnis vom 30. Juni 1977. Er führte aber aus, es liege ein anderer Sachverhalt vor, wenn nicht der Leistungsempfänger, sondern ein Dritter eine "Austrittserklärung" übermittle, die eine zwar vom Leistungsempfänger unterschriebene, aber an den Dritten gerichtete Erklärung enthalte, in der auf einen Arbeitsantritt zu einem bestimmten Termin Bezug genommen werde. In einem solchen Fall hätte das Arbeitsamt "nicht allein aufgrund dieses Schriftstückes auf eine 'Abmeldung' des Beschwerdeführers vom Arbeitslosengeldbezug, das heißt auf den Wegfall der Leistungsvoraussetzung der Arbeitslosigkeit" schließen dürfen. Es hätte vielmehr - "angesichts des Adressaten der 'Austrittserklärung', der Funktion der Wendung 'Arbeitsantritt per ...' als Begründung dieser Erklärung gegenüber (dem Dritten), des Fehlens jeglichen Hinweises darauf, daß das Schriftstück selbst vom Beschwerdeführer als 'Anzeige' im Sinne des § 50 Abs. 1 AlVG oder sogar als 'Abmeldung' vom Arbeitslosengeld gemeint gewesen sei, und schließlich auch" infolge des Umstandes, daß nicht jeder Arbeitsantritt die Arbeitslosigkeit beende - Ermittlungen über den tatsächlichen Wegfall der Arbeitslosigkeit vornehmen müssen (im Original ohne Hervorhebungen).

An dieses Erkenntnis schloß der Verwaltungsgerichtshof - nunmehr ohne abgrenzende Ausführungen gegenüber dem Erkenntnis vom 30. Juni 1977 - in dem Erkenntnis vom 26. März 1996, Zl. 94/08/0013, an. Zu beurteilen war der Fall einer Leistungsbezieherin, die zur Antragstellung in Begleitung ihres Ehegatten, des Geschäftsführers der Gesellschaft, bei der sie beschäftigt gewesen war, erschienen war. Nach den Feststellungen der belangten Behörde war dabei "vereinbart" worden, daß die Beschwerdeführerin "mit 15. Februar 1993 die Arbeit wieder aufnehmen und somit das Arbeitslosengeld mit 14. Februar 1993 eingestellt werde". Die Beschwerdeführerin hatte erst am 14. April 1993 wieder Kontakt mit dem Arbeitsamt aufgenommen und mitgeteilt, daß die Beschäftigungsaufnahme erst am 1. April 1993 möglich gewesen sei. Hiezu führte der Verwaltungsgerichtshof u. a. aus, die Deutung des Geschehens bei der Antragstellung als "ordnungsgemäße Abmeldung" vom Leistungsbezug "wegen Arbeitsaufnahme" sei unzutreffend: Selbst bei Annahme des (schlüssigen) Zustandekommens einer fixen Einstellungszusage bei dieser Gelegenheit folge daraus noch nicht, daß die Arbeitslosigkeit zum vorgesehenen Termin tatsächlich weggefallen sei. Die Behörde habe "nicht schon die 'fixe Einstellzusage' ... als eine 'Abmeldung' der Beschwerdeführerin vom Leistungsbezug wegen Arbeitsaufnahme', das heißt als Zugeständnis (Meldung) des Wegfalles der Leistungsvoraussetzung der Arbeitslosigkeit im Sinne des § 50 AlVG ... deuten" dürfen. Dies habe "wiederum zur Folge, daß auch die 'Vereinbarung der Einstellung des Arbeitslosengeldes mit 15. 2. 1993' (unabhängig von der Frage der Beachtlichkeit einer solchen Vereinbarung) nicht die Deutung des Verhaltens als 'Abmeldung' zu rechtfertigen" vermöge, und zwar auch bei Mitberücksichtigung dieser Deutung nach einem Aktenvermerk, wonach die Beschwerdeführerin bei der Antragstellung darauf aufmerksam gemacht worden war, daß sie "sich mit letztem Bezugstag 14.2.1993 vom Bezug abmeldet und die Einstellung des ALG daher ohne weitere Meldung erfolgt" (im Original ohne Hervorhebung).

Setzt man vor allem die erste und die dritte dieser Entscheidungen in Beziehung sowohl zueinander als auch zu dem im vorliegenden Fall zu beurteilenden Sachverhalt, so ergibt sich als Besonderheit des den Gegenstand der ersten Entscheidung bildenden Falles, daß eine beabsichtigte Arbeitsaufnahme der "Abmeldung" zwar zugrunde lag, in ihr aber nicht angezeigt wurde. Diesen Sachverhalt wertete der Verwaltungsgerichtshof im damaligen Erkenntnis nicht als (aufklärungsbedürftige) Mitteilung des schon erfolgten oder bevorstehenden Eintrittes eines (ungenannt gebliebenen) Ruhens- oder Erlöschensgrundes, sondern als Verzicht. Hingegen geht aus dem letzten der dargestellten Erkenntnisse hervor, daß das Zustandekommen einer Wiedereinstellungszusage des Dienstgebers aus Anlaß der Antragstellung vor der Behörde auch in Verbindung mit der "Vereinbarung" einer Einstellung der Leistung zu dem in der Zusage genannten Termin und der ausdrücklichen (und unwidersprochenen) Belehrung, mit dieser "Vereinbarung" melde sich die Antragstellerin zum genannten Termin vom Bezug ab und die Einstellung erfolge ohne weitere Meldung, nicht nur nicht als Disposition über den Anspruch (hier im Sinne einer von vornherein zeitlich begrenzten Antragstellung), sondern auch nicht als "Zugeständnis (Meldung)" des Wegfalls der Arbeitslosigkeit im Sinne des § 50 AlVG zu deuten ist.

Nichts anderes kann dann aber im vorliegenden Fall für die vom Beschwerdeführer unterfertigte "Abmeldekarte 94" gelten, wenn darin schon im Zuge der Antragstellung (dem vorgedruckten Wortlaut nach so, als ob der Abmeldungsgrund bereits eingetreten wäre) mitgeteilt wurde, der Beschwerdeführer sei "ab 8.1.96" bei einem bestimmten Dienstgeber "beschäftigt". Der im Betreff der Karte vorkommende Ausdruck "Abmeldung vom Bezug einer Geldleistung" und die auf der Rückseite im Kleindruck aufscheinende Bezeichnung "Abmeldekarte 94" führen nicht dazu, daß einer solchen Erklärung die Bedeutung einer Disposition über den Anspruch beizumessen ist. Wird die Karte - die dem Vordruck nach (jeweils nur anzukreuzen) auch für die Anzeige einer ärztlichen Krankmeldung, eines Krankenhausaufenthaltes, eines Wochengeldbezuges, eines Auslandsaufenthaltes oder (in einer auszufüllenden Leerezeile) eines "sonstigen Abmeldungsgrundes" vorgesehen ist - entgegen ihrer aus § 50 Abs. 1 AlVG abzuleitenden Bestimmung, der Anzeige derartiger Umstände "ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses" zu dienen, vom Arbeitslosen unter Mitwirkung der Behörde schon bei der Antragstellung für die Mitteilung einer Einstellungszusage verwendet, so hat dies nach dem Erkenntnis vom 26. März 1996, Zl. 94/08/0013, selbst im Falle ausdrücklich gegenteiliger Belehrungen bei der Antragstellung nicht die Bedeutung einer Anzeige des (erst für die Zukunft erwarteten) Abmeldungsgrundes. Gilt dies selbst für den Fall einer unter den Augen der Behörde zustande gekommenen "fixen Einstellzusage" und in Verbindung mit einer "Vereinbarung" über die an keine weitere Meldung gebundene Einstellung der Leistung, so kann die Verwendung einer "Abmeldekarte" für den vorliegenden Fall einer in Bezug auf die bindende Wirkung der ihm erteilten Zusagen nicht näher erläuterten Ankündigung des Arbeitslosen zu keinem anderen Ergebnis führen.

Dem Arbeitslosen kann dann aber auch nicht ohne weiteres unterstellt werden, er müsse im Falle der Unterlassung einer gegenteiligen "Anzeige" (die insofern keine Anzeige im Sinne des § 50 Abs. 1 AlVG wäre, als der Nichteintritt einer

- erwarteten - Sachverhaltsänderung "angezeigt" würde) damit rechnen, die Behörde würde in Verletzung ihrer in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hervorgehobenen Pflichten trotz des Fehlens einer Meldung gemäß § 50 Abs. 1 AlVG über den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis ohne (jederzeit leicht mögliche) Ermittlungen davon ausgehen, seine Arbeitslosigkeit sei beendet. Auch der verhältnismäßig lange Zeitraum zwischen dem 8. Jänner 1996 und dem 12. April 1996 erlaubt im vorliegenden Fall schon deshalb keine gegenteiligen Schlüsse, weil sich die Behörden mit der ausdrücklichen Behauptung des Beschwerdeführers in der Niederschrift vom 12. April 1996, er habe erst am 10. April 1996 erfahren, daß (gemeint: für den Rest des Monats Jänner sowie für Februar und März 1996) "kein Geld angewiesen" worden sei, im Gegensatz zu den Angaben über die strittige Vorsprache vor dem 8. Jänner 1996 nicht beweiswürdigend auseinandergesetzt und den Beschwerdeführer zu der Frage, wann er auf die Verringerung (für den Monat Jänner) und schließlich das Ausbleiben des Eingangs der jeweils im nachhinein zu leistenden Zahlungen auf seinem Konto aufmerksam geworden sei und wie er sich dies (gegebenenfalls: zunächst) erklärt habe, nicht vernommen haben. Den Beschwerdeführer, der auf ein gesetzmäßiges Vorgehen der Behörde vertrauen durfte und dessen Arbeitslosigkeit tatsächlich andauerte, traf im übrigen auch nicht die Pflicht, dieser Frage besonderes Augenmerk zu widmen.

Die belangte Behörde hat daher - bei Anlegung der vor allem im Erkenntnis vom 26. März 1996, Zl. 94/08/0013, entwickelten Maßstäbe - die Rechtslage verkannt, wenn sie (auch unter Übernahme der "zutreffenden Gründe" des erstinstanzlichen Bescheides) meinte, die Ankündigung einer Arbeitsaufnahme bei der Antragstellung sei "als Anzeige nach § 50 AlVG zu bewerten" und der Beschwerdeführer habe schon dadurch, daß er dieser Ankündigung keine gegenteilige Mitteilung nachfolgen ließ, Vermittlungsbemühungen unmöglich gemacht und seinen mangelnden Arbeitswillen unter Beweis gestellt.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich angesichts des vorliegenden Falles aber auch zu dem Hinweis veranlaßt, daß zwar für die Anerkennung von Ansprüchen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz in § 47 Abs. 1 AlVG die Form einer bloßen Mitteilung vorgesehen ist, bei Einstellung einer zunächst zuerkannten Leistung auf Grund der Annahme, eine Anspruchsvoraussetzung sei weggefallen, aber ein Bescheid zu erlassen ist (vgl. dazu aus jüngster Zeit etwa das Erkenntnis vom 8. September 1998, Zl. 98/08/0151). Eine solche Bescheiderlassung hat nicht erst auf Grund einer - durch die faktische Einstellung der Zahlungen ausgelösten - Vorsprache des Arbeitslosen zu erfolgen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 19. Jänner 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996080399.X00

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten