TE Lvwg Erkenntnis 2019/5/24 LVwG-AV-405/001-2019

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Veröffentlicht am 24.05.2019
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Entscheidungsdatum

24.05.2019

Norm

NatSchG NÖ 2000 §6 Z3
NatSchG NÖ 2000 §35 Abs2
StGG Art5
StGG Art6

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Kammerhofer als Einzelrichter über die Beschwerde des A gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Horn vom 15. März 2019, Zl. ***, betreffend naturschutzbehördlichen Entfernungsauftrag nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

1.   Die Beschwerde wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Wohnwagen spätestens zwei Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung zu entfernen ist.

2.   Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1.   Sachverhalt:

Die Bezirkshauptmannschaft Horn (in der Folge: die belangte Behörde) verpflichtete den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 15. März 2019, Zl. ***, den Wohnwagen außerhalb des Ortsbereiches der Gemeinde *** im Landschaftsschutzgebiet “***“ am Übergang der beiden Grundstücke Nr. *** und ***, KG ***, bis spätestens 12. April 2019 zu entfernen und den früheren Zustand dieser Grundstücke wieder herzustellen.

2.   Zum Beschwerdevorbringen:

Dagegen richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 1. April 2019. Begründend führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sei versicherungspflichtig nach dem Sozialversicherungsgesetz der Bauern. Da der Einheitswert des von ihm allein geführten land- und forstwirtschaftlichen Betriebes unter der Pflichtversicherungsgrenze für die Pensions-und/oder Krankenversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz liege, sei er aufgrund der Sachlage bis dato weiterhin nach dem BSVG pflichtversichert.

Als Bauer und Kleinunternehmer seien seine Möglichkeiten des Schuldenmachens stark begrenzt. Dieser Nachteil könne nur durch wirtschaftliche Freiheit kompensiert werden. Es gebe keine vernünftige Begründung, diese ungebührlich einzuschränken.

Der fahruntüchtige Wohnwagen sei für sein wirtschaftliches Fortkommen unentbehrlich. Außerdem handle es sich bei dem landwirtschaftlichen Grundstück *** in der KG *** um seine landwirtschaftliche Hofstelle. Die Anwendung des § 6 Z 3 NÖ Naturschutzgesetz 2000 würde für ihn de facto einem Berufsverbot gleichkommen und somit gegen das Grundrecht auf wirtschaftliche Freiheit verstoßen.

3.   Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 20. Mai 2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung an Ort und Stelle durch. In dieser wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt sowie den Akt des Landesverwaltungsgerichtes, Einsichtnahme in den amtswegig beigeschafften Auszug aus dem Flächenwidmungsplan, Einvernahme des B als Zeugen sowie die Einvernahme des Beschwerdeführers. Die verfahrensgegenständlichen Grundstücke sowie der Wohnwagen wurden im Zuge der Verhandlung an Ort und Stelle in Augenschein genommen.

4.   Feststellungen:

Im Zuge einer Überprüfung vor Ort am 22.10.2018 wurde festgestellt, dass ein Wohnwagen am Übergang der beiden Grundstücke Nr. *** und *** in der KG *** außerhalb des Ortsbereiches abgestellt wurde.

Mit Schreiben vom 20. November 2018 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer auf, den Wohnwagen von dort zu entfernen.

Nach neuerlichen Erhebungen vor Ort am 4. März 2019 wurde festgestellt, dass der Wohnwagen nicht entfernt worden war.

Die belangte Behörde verpflichtete den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 15. März 2019, Zl. ***, den Wohnwagen außerhalb des Ortsbereiches der Gemeinde *** im Landschaftsschutzgebiet “***“ am Übergang der beiden Grundstücke Nr. *** und *** in der KG *** bis spätestens 12. April 2019 zu entfernen und den früheren Zustand dieser Grundstücke wieder herzustellen.

Am 20. Mai 2019 befand sich der Wohnwagen immer noch vor Ort. Der gegenständliche Wohnwagen weist das klassische Erscheinungsbild eines Wohnwagens auf. Er stellt sich als Anhänger mit einem entsprechenden Wohnaufbau dar. Räder sind nach wie vor montiert. Ein Kennzeichen ist am Wohnwagen nicht angebracht. Bei dem Wohnwagen handelt es sich um ein älteres Modell, er weist aber keine gravierenden Beschädigungen auf.

Der Beschwerdeführer verwendet den Wohnwagen im Zuge seiner land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit. Er dient dazu, damit der Beschwerdeführer sich beispielsweise vor oder nach Arbeit auf den Grundstücken dort umziehen, sich bei Arbeitspausen hineinsetzen oder sich bei schlechten Witterungsverhältnissen dorthin zurückziehen kann.

Die laut Flächenwidmungsplan nicht als Bauland ausgewiesenen Grundstücke *** (Grünland Wald) und *** (Grünland Land- und Forstwirtschaft) sind unbebaut. Auf den umliegenden Grundstücken befindet sich lediglich im Bereich der Grundstücke *** und *** ein als „Geb“ ausgewiesenes Wohngebäude.

Für die verfahrensgegenständlichen Grundstücke liegt kein nach den Bestimmungen des NÖ Campingplatzgesetzes genehmigter Campingplatz vor.

5.   Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu den angeführten Bescheiden, Schreiben und Berichten ergeben sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes der belangten Behörde.

Die Feststellungen zur Flächenwidmung ergeben sich aus dem amtlich beigeschafften Auszug aus dem Flächenwidmungsplan der Gemeinde.

Die Feststellung, dass keine Genehmigung nach dem NÖ Campingplatzgesetz vorliegt ergibt sich daraus, dass im behördlichen Verfahren keine diesbezüglichen Unterlagen vorliegen, dies vom Beschwerdebeschwerdeführer auch nicht vorgebracht wurde und auch sonst keine Indizien ersichtlich waren, die auf das Vorliegen einer solchen Genehmigung schließen ließen.

Die Feststellungen zum Wohnwagen und dessen Situierung ergeben sich aus den Berichten, die im Akt der belangten Behörde aufliegen und welche im Einklang mit den Wahrnehmungen im Zuge des Ortsaugenscheines im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung an Ort und Stelle stehen. Die Nutzung hat der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgebracht und glaubhaft dargestellt.

6.   Rechtslage:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 6 Z 3 NÖ Naturschutzgesetz 2000 ist außerhalb des Ortsbereiches, das ist ein baulich und funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes, verboten: das Auf- und Abstellen von Wohnwagen, Wohnmobilen oder mobilen Heimen im Grünland außerhalb von nach den Bestimmungen des NÖ Campingplatzgesetzes genehmigten Campingplätzen.

§ 35 Abs. 2 NÖ Naturschutzgesetz 2000 bestimmt, dass - unabhängig von einer Bestrafung - Personen, die den Bestimmungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erlassener Verordnungen oder Bescheiden zuwidergehandelt haben, von der Behörde zu verpflichten sind, den früheren Zustand wieder herzustellen oder, wenn dies nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand den Interessen des Naturschutzes bestentsprechend abzuändern.

 

7.   Erwägungen:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz erkennt das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Die laut Flächenwidmungsplan nicht als Bauland ausgewiesenen Grundstücke *** (Grünland Wald) und *** (Grünland Land- und Forstwirtschaft) in der KG *** sind unbebaut. Auf den umliegenden Grundstücken befindet sich lediglich im Bereich der Grundstücke *** und *** ein als „Geb“ ausgewiesenes Wohngebäude. Sie liegen sohin nicht in einem baulich und funktional zusammenhängenden Teil eines Siedlungsgebietes und damit außerhalb des Ortsbereiches.

Zum Begriff des Wohnwagens hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass das NÖ Naturschutzgesetz 2000 keine Legaldefinition des Begriffs „Wohnwagen“ enthält, weshalb zunächst von der allgemeinen Wortbedeutung dieses Begriffs auszugehen ist. Unter dem Begriff der mobilen Heime und Wohnwagen sind alle Objekte zu verstehen, die nach ihrer Ausstattung dem Aufenthalt oder der Unterkunft von Personen dienen können und ortsbeweglich ausgestaltet sind. Als Wohnwagen ist ein solches Objekt dann anzusehen, wenn es den regelmäßig vorausgesetzten Merkmalen eines auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zu verwendenden Anhängers iSd KFG 1967 entspricht. Im Zusammenhang mit der Beurteilung, ob ein Wohnwagen iSd § 6 Z 3 NÖ Naturschutzgesetz 2000 vorliegt, ist es ohne Belang, ob ein der Definition des § 2 Abs. 1 Z. 2 KFG 1967 genügendes Objekt nach wie vor zum Verkehr nach den Bestimmungen des KFG 1967 zugelassen ist, stellt doch die Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 Z. 2 KFG 1967 auf die „Bauart und Ausrüstung“ des Fahrzeuges ab. Dass etwa ein angeschaffter „ehemaligen Wohnwagen“ abgemeldet sei und nicht dem ständigen Wechsel des Aufenthaltsortes diene, ist somit für die Subsumtion unter den Begriff des Wohnwagens iSd § 6 Z 3 NÖ Naturschutzgesetz 2000 nicht von Relevanz (VwGH 27.11.2012, 2009/10/0259).

Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass der nicht mehr angemeldete auf den gegenständlichen Grundstücken abgestellte Gegenstand, der als Aufenthalt für den Beschwerdeführer dient und ortsbeweglich ausgestaltet ist, aufgrund seiner Bauart und Ausrüstung ein Wohnwagen im Sinne des NÖ Naturschutzgesetzes 2000 ist. Dieser wurde über einen längeren Zeitraum, nämlich jedenfalls vom 22. Oktober 2018 bis zum Tag der mündlichen Verhandlung vor Ort am 20. Mai 2018, an dieser Stelle belassen und sohin dort abgestellt.

Alle nicht als Bauland oder Verkehrsflächen gewidmeten Flächen gehören zum Grünland (§ 20 Abs. 1 NÖ ROG). Das Grundstück *** ist als Grünland-Wald und das Grundstück *** als Grünland Land- und Forstwirtschaft gewidmet. Sie sind somit weder als Bauland noch als Verkehrsflächen gewidmet und gehören damit zum Grünland.

Für die verfahrensgegenständlichen Grundstücke liegt kein nach den Bestimmungen des NÖ Campingplatzgesetzes genehmigter Campingplatz vor.

Der verfahrensgegenständliche Wohnwagen ist daher vom Verbot des § 6 Z. 3 NÖ Naturschutzgesetz 2000 erfasst und erging der naturschutzbehördliche Auftrag gemäß § 35 Abs. 2 NÖ Naturschutzgesetz 2000 zu Recht.

Dem Beschwerdeführer war zur Erfüllung des Auftrages nach der landesverwaltungsgerichtlichen Entscheidung eine angemessene Frist für die Umsetzung einzuräumen. Die festgelegte Frist erscheint deshalb als ausreichend, weil es sich um einen dem Wesen nach mobilen Gegenstand handelt, der mit einem Zugfahrzeug relativ kurzfristig weggebracht werden kann.

Zum vorgebrachten Eingriff in das Eigentum bzw. die Erwerbsfreiheit:

Art. 5 Staatsgrundgesetz bestimmt, dass das Eigentum unverletzlich ist. Eine Enteignung gegen den Willen des Eigentümers kann nur in den Fällen und in der Art eintreten, welche das Gesetz bestimmt. Dazu bestimmt Art. 1 des 1. ZPMRK ergänzend, dass jede natürliche oder juristische Person ein Recht auf Achtung ihres Eigentums hat und niemandem sein Eigentum entzogen werden darf, es sei denn, dass das öffentliche Interesse es verlangt und nur unter den durch Gesetz und durch die allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts vorgesehenen Bedingungen.

Eigentumsbeschränkungen sind alle hoheitlichen Maßnahmen, die das Eigentum belasten oder seine Nutzung regeln. Dazu gehören auch Nutzungsbeschränkungen durch Naturschutzrecht (VfSlg 13.563,15.065).

Verfassungsrechtlich zulässig ist eine Eigentumsbeschränkung - wegen der Gesetzesvorbehalte in Art. 5 Staatsgrundgesetz und Art. 1 1. ZPMRK – nach einer Formel der Rechtsprechung dann, wenn sie gesetzlich vorgesehen ist, die Regelung nicht den Wesensgehalt des Grundrechtes berührt oder in anderer Weise gegen einen bindenden Verfassungsgrundsatz verstößt, im öffentlichen Interesse liegt und nicht unverhältnismäßig oder unsachlich ist (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht10, Rz 1485).

Durch § 6 Z 3 NÖ Naturschutzgesetz wird das Auf- oder Abstellen von mobilen Heimen und Wohnwagen im Grünland außerhalb von Campingplätzen verboten. Dadurch wird eine Einschränkung der Ausübung der aus dem Eigentum fließenden Nutzungsrechte verfügt, keinesfalls jedoch eine in einer Entziehung des Eigentums bestehende Konfiskation. Nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH gilt der erste Satz des Art 5 StGG, wonach das Eigentum unverletzlich ist, auch für Eigentumsbeschränkungen; allerdings bezieht sich auch auf diese der im zweiten Satz dieses Artikels festgelegte Gesetzesvorbehalt (vgl. dazu VfSlg. 6780/1972, 8759/1980). Der Gesetzgeber kann daher verfassungsrechtlich einwandfreie Eigentumsbeschränkungen verfügen, sofern er dadurch nicht den Wesensgehalt des Grundrechtes der Unverletzlichkeit des Eigentums berührt oder in einer anderen Weise gegen einen den Gesetzgeber bindenden Verfassungsgrundsatz verstößt.

Beim angeführten Inhalt der Bestimmung des § 6 Z 3 NÖ Naturschutzgesetz ist nicht von einem Eingriff in den Wesensgehalt des Eigentumsrechtes auszugehen (vgl. VfGH 30.06.1981, B432/78).

Art. 6 Abs. 1 Staatsgrundgesetz bestimmt, dass jeder Staatsbürger (Unionsbürger) unter den gesetzlichen Bedingungen jeden Erwerbszweck ausüben kann. Das Recht auf Freiheit der Erwerbsausübung schützt jeden Beruf und jede Tätigkeit, die auf wirtschaftlichen Erwerb gerichtet ist. Darunter fallen alle selbstständigen und unselbstständigen Tätigkeiten, die Ausübung von Gewerben wie auch die von dem Geltungsbereich ausgenommenen Berufe oder die Beschäftigung im öffentlichen Dienst. Geschützt ist sowohl der Antritt einer Tätigkeit als auch deren Ausübung. Ein Eingriff in die Erwerbsfreiheit liegt vor, wenn der Antritt oder die Ausübung einer bestimmten Erwerbstätigkeit untersagt wird. Keinen Schutz gewährt Art. 6 Staatsgrundgesetz gegen Maßnahmen, die die Erwerbstätigkeit nicht unmittelbar betreffen, diese also lediglich als „faktische Nebenwirkung“ verhindern oder einschränken (Walter/Mayer/Kucsko-Stadelmayer, Bundesverfassungsrecht10, Rz 1496).

Durch § 6 Z 3 NÖ Naturschutzgesetz wird das Auf- oder Abstellen von mobilen Heimen und Wohnwagen geregelt und im Grünland außerhalb von Campingplätzen verboten. Dabei handelt es sich nicht um eine Regelung, die darauf gerichtet ist, den Antritt oder die Ausübung einer bestimmten Erwerbstätigkeit zu untersagen oder einzuschränken. Eine Einschränkung (landwirtschaftlicher) Erwerbstätigkeit ergibt sich im gegenständlichen Fall allenfalls als „faktische Nebenwirkung“. Dies ist durch Art. 6 Staatsgrundgesetz nicht erfasst.

Es bestehen daher im gegenständlichen Fall keine verfassungsrechtlichen Bedenken im Zusammenhang mit Anwendung des § 6 Z 3 NÖ Naturschutzgesetz.

8.   Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Schlagworte

Landwirtschaft und Natur; Naturschutz; Mobilheim; Wohnwagen; Entfernungsauftrag; Verfassungskonformität;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.405.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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