TE Vfgh Erkenntnis 1981/6/30 B432/78

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Veröffentlicht am 30.06.1981
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Index

L5 Kulturrecht
L5500 Baumschutz, Landschaftsschutz, Naturschutz

Norm

B-VG Art12 Abs1 Z3
B-VG Art15 Abs1
StGG Art5
Nö NaturschutzG §3 Abs1 Z2
  1. B-VG Art. 12 heute
  2. B-VG Art. 12 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 12 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 12 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  5. B-VG Art. 12 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 12 gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  7. B-VG Art. 12 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 12 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  9. B-VG Art. 12 gültig von 01.07.1983 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 175/1983
  10. B-VG Art. 12 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  11. B-VG Art. 12 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  12. B-VG Art. 12 gültig von 01.01.1961 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1960
  13. B-VG Art. 12 gültig von 17.12.1958 bis 31.12.1960 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 271/1958
  14. B-VG Art. 12 gültig von 31.12.1954 bis 16.12.1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 8/1954
  15. B-VG Art. 12 gültig von 19.12.1945 bis 30.12.1954 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 12 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 15 heute
  2. B-VG Art. 15 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2024
  3. B-VG Art. 15 gültig von 27.02.2024 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  4. B-VG Art. 15 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  5. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.2014 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 15 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 15 gültig von 01.09.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2012
  8. B-VG Art. 15 gültig von 01.07.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 15 gültig von 01.10.2011 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2011
  10. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.2004 bis 30.09.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  11. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  12. B-VG Art. 15 gültig von 01.07.1983 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 175/1983
  13. B-VG Art. 15 gültig von 28.04.1975 bis 30.06.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  14. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  15. B-VG Art. 15 gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  16. B-VG Art. 15 gültig von 18.07.1962 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  17. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.1961 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1960
  18. B-VG Art. 15 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1960 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 232/1945
  19. B-VG Art. 15 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Nö. Naturschutzgesetz; keine Bedenken gegen §3 Abs1 Z2; diese Regelung greift nicht in den Wesensgehalt des Eigentumsrechtes ein und fällt nicht unter den Kompetenztatbestand Bodenreform

Spruch

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.1.a) Nach dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 27. Dezember 1977 hat der Beschwerdeführer auf einer von ihm gepachteten Teilfläche des im Flächenwidmungsplan als Grünland ausgewiesenen Grundstückes Nr. 322 KG G., das kein Campingplatz iS des §1 des Nö. Camping- und Jugendlagerplatzgesetzes, LGBl. 5750-0, ist, im Mai 1977 ein Mobilheim aufgestellt und dadurch, da nach §3 Abs1 Z2 des Nö. Naturschutzgesetzes, LGBl. 5500-0 (im folgenden NSchG) das Aufstellen oder Abstellen von Mobilheimen bzw. Wohnwagen im Grünland außerhalb von Campingplätzen verboten ist, eine Verwaltungsübertretung begangen. Gemäß §24 Abs1 NSchG wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von S 2.000,- (Ersatzarreststrafe in der Dauer von 10 Tagen) verhängt.römisch eins.1.a) Nach dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 27. Dezember 1977 hat der Beschwerdeführer auf einer von ihm gepachteten Teilfläche des im Flächenwidmungsplan als Grünland ausgewiesenen Grundstückes Nr. 322 KG G., das kein Campingplatz iS des §1 des Nö. Camping- und Jugendlagerplatzgesetzes, Landesgesetzblatt 5750-0, ist, im Mai 1977 ein Mobilheim aufgestellt und dadurch, da nach §3 Abs1 Z2 des Nö. Naturschutzgesetzes, Landesgesetzblatt 5500-0 (im folgenden NSchG) das Aufstellen oder Abstellen von Mobilheimen bzw. Wohnwagen im Grünland außerhalb von Campingplätzen verboten ist, eine Verwaltungsübertretung begangen. Gemäß §24 Abs1 NSchG wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von S 2.000,- (Ersatzarreststrafe in der Dauer von 10 Tagen) verhängt.

b) Die gegen das Straferkenntnis erhobene Berufung hat die Nö. Landesregierung mit dem Bescheid vom 30. Mai 1978 als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen den Berufungsbescheid der Nö. Landesregierung richtet sich die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde. Der Beschwerdeführer behauptet, durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums und auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden zu sein. Es wird der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid kostenpflichtig aufzuheben oder die Beschwerde im Fall der Abweisung dem VwGH abzutreten.

II. Der VfGH hat erwogen:römisch zwei. Der VfGH hat erwogen:

1. a) Der Beschwerdeführer begründet die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte ausschließlich damit, daß §3 Abs1 Z2 NSchG verfassungswidrig sei. Er bringt hiezu zum einen vor, daß das in dieser Bestimmung enthaltene generelle Verbot des Auf- und Abstellens von Mobilheimen mit Art5 StGG in Widerspruch stehe, da die durch dieses Verbot bewirkte "Einschränkung in der Nutzung des Grünlandes ... generell einer Konfiskation" gleichkomme.

Diese Behauptung des Beschwerdeführers ist unrichtig. Durch §3 Abs1 Z2 NSchG wird das Auf- oder Abstellen von mobilen Heimen und Wohnwagen im Grünland außerhalb von Campingplätzen verboten. Dadurch wird eine Einschränkung der Ausübung der aus dem Eigentum (auch das Pachtrecht als privates Vermögensrecht genießt den Schutz des Eigentums nach Art5 StGG; vgl. VfSlg. 8285/1978) fließenden Nutzungsrechte verfügt, keinesfalls jedoch eine in einer Entziehung des Eigentums bestehende Konfiskation. Nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH gilt der erste Satz des Art5 StGG, wonach das Eigentum unverletzlich ist, auch für Eigentumsbeschränkungen; allerdings bezieht sich auch auf diese der im zweiten Satz dieses Artikels festgelegte Gesetzesvorbehalt (vgl. dazu VfSlg. 6780/1972, 8759/1980). Der Gesetzgeber kann daher verfassungsrechtlich einwandfreie Eigentumsbeschränkungen verfügen, sofern er dadurch nicht den Wesensgehalt des Grundrechtes der Unverletzlichkeit des Eigentums berührt oder in einer anderen Weise gegen einen den Gesetzgeber bindenden Verfassungsgrundsatz verstößt.Diese Behauptung des Beschwerdeführers ist unrichtig. Durch §3 Abs1 Z2 NSchG wird das Auf- oder Abstellen von mobilen Heimen und Wohnwagen im Grünland außerhalb von Campingplätzen verboten. Dadurch wird eine Einschränkung der Ausübung der aus dem Eigentum (auch das Pachtrecht als privates Vermögensrecht genießt den Schutz des Eigentums nach Art5 StGG; vergleiche VfSlg. 8285/1978) fließenden Nutzungsrechte verfügt, keinesfalls jedoch eine in einer Entziehung des Eigentums bestehende Konfiskation. Nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH gilt der erste Satz des Art5 StGG, wonach das Eigentum unverletzlich ist, auch für Eigentumsbeschränkungen; allerdings bezieht sich auch auf diese der im zweiten Satz dieses Artikels festgelegte Gesetzesvorbehalt vergleiche dazu VfSlg. 6780/1972, 8759/1980). Der Gesetzgeber kann daher verfassungsrechtlich einwandfreie Eigentumsbeschränkungen verfügen, sofern er dadurch nicht den Wesensgehalt des Grundrechtes der Unverletzlichkeit des Eigentums berührt oder in einer anderen Weise gegen einen den Gesetzgeber bindenden Verfassungsgrundsatz verstößt.

Es bedarf keiner weiteren Erörterung, daß es sich beim angeführten Inhalt der Bestimmung des §3 Abs1 Z2 NSchG um keinen Eingriff in den Wesensgehalt des Eigentumsrechtes handelt.

b) Nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers sei §3 Abs1 Z2 NSchG aber auch deshalb verfassungswidrig, weil mit dieser Norm "generell ein Eingriff in die Nutzung landwirtschaftlicher Liegenschaften gemacht" würde. Es würden "somit Benützungs- oder Bewirtschaftungsverhältnisse geregelt". "Die Regelung von Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnissen" falle "allerdings unter den Kompetenztatbestand der Bodenreform" nach Art12 Abs1 B-VG.

Auch mit dieser Behauptung ist der Beschwerdeführer nicht im Recht. Nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH sind unter Maßnahmen der Bodenreform jene nicht unter Art10 B-VG fallenden Aktionen auf dem Gebiet der Landeskultur zu verstehen, durch welche die gegebenen Bodenbesitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse den geänderten sozialen oder wirtschaftlichen Bedürfnissen entsprechend einer planmäßigen Neuordnung oder Regelung unterzogen werden sollen (vgl. VfSlg. 1390/1931, 4027/1961). Aus dem Inhalt der angeführten Bestimmung ergibt sich bereits, daß darin lediglich eine Einschränkung einer bestimmten Art der Verwendung des Grünlandes außerhalb von Campingplätzen, nämlich das Auf- oder Abstellen von mobilen Heimen und Wohnwagen untersagt wird, nicht aber die Voraussetzungen festgelegt sind, unter denen diese Grundstücke einer bestimmten Verwendung zugeführt oder die Arten ihrer (bisherigen) Verwendung geänderten Benützungs- oder Bewirtschaftungsverhältnissen angepaßt werden sollten; die Regelung des §3 Abs1 Z2 NSchG fällt somit nicht unter den Kompetenztatbestand "Bodenreform". Der VfGH kann es im übrigen dahingestellt sein lassen, ob diese - im Naturschutzgesetz enthaltene - Regelung eine Angelegenheit des Naturschutzes oder des Landschaftsschutzes ist, da zur Regelung beider Materien jedenfalls der Landesgesetzgeber zuständig ist.Auch mit dieser Behauptung ist der Beschwerdeführer nicht im Recht. Nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH sind unter Maßnahmen der Bodenreform jene nicht unter Art10 B-VG fallenden Aktionen auf dem Gebiet der Landeskultur zu verstehen, durch welche die gegebenen Bodenbesitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse den geänderten sozialen oder wirtschaftlichen Bedürfnissen entsprechend einer planmäßigen Neuordnung oder Regelung unterzogen werden sollen vergleiche VfSlg. 1390/1931, 4027/1961). Aus dem Inhalt der angeführten Bestimmung ergibt sich bereits, daß darin lediglich eine Einschränkung einer bestimmten Art der Verwendung des Grünlandes außerhalb von Campingplätzen, nämlich das Auf- oder Abstellen von mobilen Heimen und Wohnwagen untersagt wird, nicht aber die Voraussetzungen festgelegt sind, unter denen diese Grundstücke einer bestimmten Verwendung zugeführt oder die Arten ihrer (bisherigen) Verwendung geänderten Benützungs- oder Bewirtschaftungsverhältnissen angepaßt werden sollten; die Regelung des §3 Abs1 Z2 NSchG fällt somit nicht unter den Kompetenztatbestand "Bodenreform". Der VfGH kann es im übrigen dahingestellt sein lassen, ob diese - im Naturschutzgesetz enthaltene - Regelung eine Angelegenheit des Naturschutzes oder des Landschaftsschutzes ist, da zur Regelung beider Materien jedenfalls der Landesgesetzgeber zuständig ist.

c) Die vom Beschwerdeführer gegen die Verfassungsmäßigkeit des §3 Abs1 Z2 NSchG vorgebrachten Bedenken sind nicht gegeben. Beim VfGH sind sonstige Bedenken unter dem Gesichtspunkt des vorliegenden Beschwerdefalles nicht entstanden.

2. Ein Verhalten der Behörde, durch das eine Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes des Beschwerdeführers bewirkt worden wäre, ist vom Beschwerdeführer nicht behauptet worden. Im Verfahren vor dem VfGH hat sich nicht ergeben, daß der Beschwerdeführer in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten oder wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden wäre.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

Schlagworte

Naturschutz, Eingriffe verbotene (Naturschutz), Kompetenz Bund - Länder, Kompetenz Bund - Länder Bodenreform

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1981:B432.1978

Dokumentnummer

JFT_10189370_78B00432_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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