RS Lvwg 2019/5/24 LVwG-AV-405/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.05.2019
beobachten
merken

Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

24.05.2019

Norm

NatSchG NÖ 2000 §6 Z3
NatSchG NÖ 2000 §35 Abs2
StGG Art5
StGG Art6

Rechtssatz

Bei der Beurteilung, ob ein Wohnwagen iSd § 6 Z 3 NÖ NSchG  vorliegt, ist es ohne Belang, ob ein der Definition des § 2 Abs 1 Z 2 KFG  genügendes Objekt nach wie vor zum Verkehr nach den Bestimmungen des KFG zugelassen ist, stellt doch die Begriffsbestimmung des § 2 Abs 1 Z 2 KFG auf die „Bauart und Ausrüstung“ des Fahrzeuges ab. Dass etwa ein angeschaffter „ehemaliger Wohnwagen“ abgemeldet sei und nicht dem ständigen Wechsel des Aufenthaltsortes diene, ist somit für die Subsumtion unter den Begriff des Wohnwagens iSd § 6 Z 3 NÖ NSchG nicht von Relevanz (VwGH 2009/10/0259).

Schlagworte

Landwirtschaft und Natur; Naturschutz; Mobilheim; Wohnwagen; Entfernungsauftrag; Verfassungskonformität;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.405.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten