TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/22 I413 2194860-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.03.2019
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Entscheidungsdatum

22.03.2019

Norm

BBG §42
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §15

Spruch

I413 2194860-1/14E

I413 2193594-1/22E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Vorsitzender und den Richter Dr. Harald NEUSCHMID sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Heike MORODER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Dr. Ralph VETTER, Dr. Andreas FRITSCH, Rechtsanwälte, gegen den (1) den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX (SMS) vom XXXX nach Beschwerdevorentscheidung vom XXXX, OB: XXXX, wegen Abweisung der Vornahme einer Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" und (2) den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX (SMS) vom XXXX, wegen Abweisung der Vornahme der Zusatzeintragung "Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson", nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.03.2019 zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde bezüglich der Abweisung des Antrages der Vornahme einer Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" wird stattgegeben. Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass wird als unbegründet zurückgewiesen.

II. Die Beschwerde bezüglich der Abweisung des Antrages der Vornahme einer Zusatzeintragung "Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson" wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Am 22.11.2017 beantragte der Beschwerdeführer die Vornahme der Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" und "Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson" in seinen Behindertenpass.

2. Die belangte Behörde zog den amtlichen Sachverständigen XXXX bei, der am 19.01.2018 ein Gutachten nach Untersuchung des Beschwerdeführers am 10.01.2018 abgab und darin zu folgendem Ergebnis gelangte: "Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

1

Leber, Zustand nach großer fokaler nodulärer Hyperplasie Zustand nach Radiofrequenzablation 2015 bai nodulärer Hyperplasie der Leber, Leberfibrose, Zustand nach infiziertem Billiom mit Choestase, Zustand Cholezystektomie 12/2016

2

Diabetes mellitus Typ II Insulin therapiert

3

Chronische Niereninsuffizienz im Stadium G3bA2, diabetische Nephropathie

4

Koronare Herzkrankheit, KHK nach Myocardinfarkt 11/2004, arterielle Hypertonie

5

Degenerative Veränderungen der LWS mit hochgradigers Spinalkanalstenose L2/L3 bei Diskushernie (insgesamt nur geringe klinische Symptomatik Schmerzmedikation mittels Novalgin keine Hinweise für Parese)

6

Zwerchfellhochstand rechts, verkalkte Pleuritis rechts (Analogposition Lungenfunktion mittelgradig restriktiv eingeschränkt giftgasanalytisch keine Auffälligkeiten eine medikamentöse Therapie)

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Die Leiden 1, 5 und 6 wurden neu erfasst. Keine Änderungen bei den anderen Leiden.

Dauerzustand

Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor:

 

ja

nein

Die / Der Untersuchte

 

X

Bedarf einer Begleitperson

1. Zumutbarkeit der Benützung

öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine. Aufgrund des klinischen Untersuchungsbefundes und der Aktenlage erscheint das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 200 - 300 m ohne kurzem Anhalten selbstständig möglich. Ebenso der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel. Das Gangbild ist hilfsmittelfrei. Niveauunterschiede wie sie im Rahmen öffentlicher Verkehrsmittel zu erwarten sind, können bewältigt werden. Hinsichtlich der kardialen Leistungsfähigkeit ergeben sich keine Hinweise für eine schwerwiegende Beeinträchtigung. Hinsichtlich der Lungenfunktion besteht eine mittelgradige Beeinträchtigung jedoch bei unauffälliger Blutgasanalyse keine Notwendigkeit zur Sauerstofftherapie."

3. Mit Bescheid vom 23.01.2018, XXXX, wies die belangte Behörde den am 22.11.2017 eingelangten Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung" mit der Begründung der Ergebnisse des aufgenommenen Sachverständigenbeweises ab.

4. Mit weiterem Bescheid vom 23.01.2018, XXXX, wies die belangte Behörde den am 22.11.2017 eingelangten Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson" mit der Begründung der Ergebnisse des aufgenommenen Sachverständigenbeweises ab.

5. Gegen den Bescheid vom 23.01.2018, XXXX (betreffend die Versagung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung"), erhob der Beschwerdeführer am 25.02.2018 (eingelangt bei der belangten Behörde am 27.02.2018) Beschwerde. Zusammengefasst brachte er vor, dass der Sachverständige XXXX zwar eine Begutachtung durchgeführt habe, aber ihm ein entsprechendes Gutachten nicht übermittelt worden sei. Im zugestellten Gutachten von XXXX sei ausgeführt, dass eine Zurücklegung einer kurzen Wegstrecke von 200-300 m ohne kurzes Anhalten selbständig möglich sei, bzw dies aufgrund der Aktenlage möglich erscheine. Der Sachverständige habe seine Untersuchung in seiner Ordination vorgenommen und somit nicht tatsächlich überprüft, ob dem Beschwerdeführer das Zurücklegen einer Wegstrecke von 200-300 m ohne kurzes Anhalten selbständig möglich sei. Zudem übermittelte er einen Untersuchungsbericht von Dr. XXXX vom 21.02.2018, welcher über seine gesundheitlichen Probleme Auskunft gebe. Außerdem befinde sich die nächstgelegene Bushaltestelle in 900m Entfernung von seinem Wohnsitz, was von XXXX nicht in seinem Gutachten berücksichtigt worden sei. Er sei nicht in der Lage zur nächsten Bushaltestelle aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe sowie ohne Pausen/Ruhezeiten zurückzulegen und ersuchte nochmals um Prüfung des Antrages und der Vornahme des beantragten Zusatzeintrages.

6. Gegen den Bescheid vom 23.01.2018, XXXX (betreffend die Versagung der Zusatzeintragung "Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson"), erhob der Beschwerdeführer am 25.02.2018 (eingelangt bei der belangten Behörde am 27.02.2018) ebenfalls Beschwerde. Zusammengefasst brachte der Beschwerdeführer vor, dass auf ihn zutreffe, dass er zur Fortbewegung im öffentlichen Raum ständig der Hilfe einer zweiten Person bedürfe. Im zugestellten Gutachten von Dr. XXXX sei ausgeführt, dass eine Zurücklegung einer kurzen Wegstrecke von 200-300 m ohne kurzes Anhalten selbständig möglich sei, bzw dies aufgrund der Aktenlage möglich erscheine. Der Sachverständige habe seine Untersuchung in seiner Ordination vorgenommen und somit nicht tatsächlich überprüft, ob dem Beschwerdeführer das Zurücklegen einer Wegstrecke von 200-300 m ohne kurzes Anhalten selbständig möglich sei. Zudem übermittelte er einen Untersuchungsbericht von Dr. XXXX vom 21.02.2018, welcher über seine gesundheitlichen Probleme Auskunft gebe. Außerdem befinde sich die nächstgelegene Bushaltestelle in 900 m Entfernung von seinem Wohnsitz, was von Dr. XXXX nicht in seinem Gutachten berücksichtigt worden sei. Der Sachverständige habe auch nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer öfters an Schwindel leide und es ihm deswegen nicht möglich sei, längere Wegstrecken ohne Unterstützung zurückzulegen. Er sei aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung auf eine Begleitperson angewiesen und ersuchte um nochmalige Prüfung seines Antrages und der Vornahme der begehrten Zusatzeintragung.

7. Am 05.04.2018 erstattete Dr. XXXX nach Untersuchung des Beschwerdeführers am 19.03.2018 ein weiteres Gutachten, in dem dieser zu folgenden Schlussfolgerungen gelangte: "Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

1

Leber, Zustand nach großer fokaler nodulärer Hyperplasie Zustand nach Radiofrequenzablation 2015 bei nodulärer Hyperplasie der Leber, Leberfibrose, Zustand nach infiziertem Billiom mit Choestase, Zustand Cholezystektomie 12/2016

2

Diabetes mellitus, Insulinpflichtiger Diabetes bei stabiler Stoffwechsellage

3

Chronische Niereninsuffizienz im Stadium G3bA2, diabetische Nephropathie

4

Koronare Herzkrankheit, KHK nach Myocardinfarkt 11/2004

5

Hypertonie, mäßige Hypertonie

6

Degenerative Veränderungen der LWS mit hochgradigers Spinalkanalstenose L2/L3 bei Diskushernie (insgesamt nur geringe klinische Symptomatik Schmerzmedikation mittels Novalgin keine Hinweise für Parese)

7

Zwerchfellhochstand rechts, verkalkte Pleuritis rechts

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Im Vergleich zum Vorgutachten vom 10.01.2018 zeigt sich keine relevante Änderung der Gesamtsituation.

Dauerzustand

1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel ist zumutbar. Das selbständige Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von

300 - 400 m ohne Hilfe scheint anhand der erfolgten Untersuchung

möglich. Bei Hilfsmittel freiem Gang und einer erhaltenen Koordination und Kraft ist der sichere Transport und das Ein- und Aussteigen ebenfalls möglich. In der Untersuchung ist das Setzen und Aufstehen selbst möglich. Es besteht trotz einer mittelgradig eingeschränkten pulmonalen Leistungsfähigkeit keine relevante Einschränkung im Alltag, keine Sauerstofftherapie notwendig. Die kardiale Situation bei bekannter KHK ist stabil keine Einschränkung der LVEF. Gutachterliche Stellungnahme: Gegenüber dem Vorgutachten, zeigt sich keine Verschlechterung der Gesamtsituation, die Unzumutbarkeit der öffentlichen Verkehrsmittel ist nicht gegeben, ebenso die ständige nicht notwendig." 8. Dieses Gutachten brachte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 06.04.2018 zur Kenntnis und teilte mit, dass auch aufgrund des Weiteren aufgrund seiner Beschwerde aufgenommenen Gutachtens die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei.

9. Mit Schreiben vom 22.04.2018 nahm der Beschwerdeführer hierzu Stellung. Er verwies darauf, dass er neben der Beschwerde gegen den Bescheid GZ XXXX auch eine Beschwerde gegen den Bescheid XXXX eingebracht habe, zu welcher er keine Rückmeldung erhalten habe, aber davon ausgehe, dass diese ebenfalls abgewiesen wurde und teilte zusammengefasst mit, dass der Untersuchungsbericht von Dr. XXXX, Facharzt für Innere Medizin und Nephrologie sowie seine Argumentation in der Beschwerde, dass zB die nächste Bushaltestelle 900 m von seinem Wohnort weg liege und er an Schwindel leide etc. von Dr. XXXX nicht berücksichtigt und auch nicht überprüft worden sei. Er könne die nächstgelegene Bushaltestelle aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe sowie ohne Pausen/Ruhezeiten nicht erreichen und verwies auf seine Ausführungen in den Beschwerden vom 25.02.2018 sowie den Untersuchungsbericht von Dr. XXXX und ersuchte um nochmalige Prüfung und Berücksichtigung der vorgebrachten Sachverhalte und des Untersuchungsberichts von Dr. XXXX.

10. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 25.04.2018,XXXX, betreffend die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass wies die belangte Behörde die Beschwerde ab. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung lägen nicht vor.

11. Mit Schriftsatz vom 25.04.2018 legte die belangte Behörde die Beschwerde vor und teilte zur Beschwerdevorentscheidung bezüglich Unzumutbarkeit mit, dass ein neues Gutachten abgewartet wurde und die Beschwerde bezüglich der Begleitperson deshalb erst jetzt übermittelt worden sei.

12. Aufgrund einer Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichts reichte die belangte Behörde mit E-Mail vom 02.05.2018 den Bescheid bezüglich das Verfahren XXXX nach und teilte mit, dass die Beschwerde des Beschwerdeführers bezüglich der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel mittels Beschwerdevorentscheidung abgewiesen wurde und das entscheidungsrelevante Dokument das Gutachten des Sachverständigen Dr. XXXX sei. Ein Vorlageantrag sei für dieses Verfahren nicht eingelangt. Die gegenständliche Beschwerde richte sich gegen die Abweisung der Eintragung der Begleitperson (Verfahren XXXX). Zur Erklärung teilte die belangte Behörde mit, dass das Gutachten von Dr. XXXX abgewartet worden sei bevor die Beschwerde bezüglich der Begleitperson übermittelt worden sei.

13. Mit Schreiben vom 09.05.2018 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf mitzuteilen, an welchem Tag der Beschwerdeführer die angefochtenen Bescheide erhalten habe und ersuchte um Übermittlung einer Kopie seines Behindertenpasses.

14. Mit Eingabe vom 14.05.2018 teilte der nunmehr rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer mit, dass die angefochtenen Bescheide am 29.01.2018 frühestens zugestellt worden seien. Die Beschwerdefrist sei gewahrt. Unter einem legte er eine Kopie des Behindertenpasses vor.

15. Mit Schreiben vom 20.07.2018 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht den amtlichen Sachverständigen XXXX um Erstattung eines Gutachtens zu folgendem Beweisthema: 1. Bestehen unter Einbeziehung der vorgelegten Befunde von Dr. XXXX vom 21.02.2018 Funktionsbeeinträchtigungen, die das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zulassen und warum? 2. Benötigt der Beschwerdeführer aufgrund seiner Funktionseinschränkung eine Begleitperson?

16. Der amtliche Sachverständige XXXX hat am 02.09.2018 nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers am 29.08.2018 ein Gutachten erstattet, in dem der amtliche Sachverständige zusammengefasst zu folgenden Schlussfolgerungen kommt:

"Zur Frage des Bundesverwaltungsgerichts, ob unter Einbeziehung der vorgelegten Befunde von Dr. XXXX vom 21.02.2018 Funktionsbeeinträchtigungen bestehen, die das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zulassen und warum: Der Beschwerdeführer klagt seit seinen Inverentionen, die im Rahmen der fokalen nodulären Hyperplasie notwendig wurden (Radiofrequenzablation, wiederholte Pleuraergüsse mit Abpunktion, Zwerchfellhochstand rechts), immer über Schmerzen im Bereich des rechten Oberbauches mit Ausstrahlung in das rechte Bein, Rücken und in die rechte Schulter. Weiters wird auch über eine allgemeine Müdigkeit und rasche Erschöpfung geklagt. Damals wurde angegeben, dass er bereits nach 100 m weniger Luft bekäme, 1 Stockwerk könne er noch selbständig bewältigen, wäre danach jedoch fix und fertig. Auch bei der Begutachtung durch den internistischen Facharzt Dr. XXXX am 05.04.2018 wird berichtet, dass beim Spazierengehen rechtsseitige Oberbauchschmerzen mit Ausstrahlung in den Rücken bestehen. Im Rahmen der Konsultation bei Dr. XXXX im Februar 2018 berichtet der Beschwerdeführer, dass diese Schmerzen bereits nach 20-30 m auftreten, er sich dann hinsetzen muss und einige Minuten Pause einlegen muss, bis diese Schmerzen wieder verschwinden. Bei der aktuellen Untersuchung berichtet der Beschwerdeführer, dass er eine Wegstrecke von ca. 50 m zurücklegen kann und sich dann in Folge der Schmerzen hinsetzen muss.

In Bezugnahme auf den Befund von Dr. XXXX vom 21.02.2018 bleibt festzuhalten, dass hier offenbar erneut eine Raumforderung 10 x 10 cm im Bereich des rechten Leberlappens sonographisch nachgewiesen wurde. Ebenso zeigte sich eine Erhöhung der Entzündungswerte im Blut (CRP 7,68 mg/dl), wobei Dr. XXXX dies auf diese Leberveränderung zurückführt. Eine Antibiose wird jedoch bei fehlenden klinischen Infekthinweisen nicht begonnen, sondern abwartendes Verhalten und Kontrolle im Mai 2018. Der Befund dieser Kontrolluntersuchung liegt nicht vor.

Gesamthaft gesehen bleibt festzustellen, dass bei dem Beschwerdeführer bewegungs- bzw. belastungsabhängige Schmerzen im Bereich des rechten Oberbauches bestehen, welche bei stärkerer Belastung auch im Bereich des rechten Beines, des rechten Rückens und auch bis zur rechten Schulter ausstrahlen. Diese Beschwerden sistieren in Ruhe und verschlechtern sich bei tiefer Inspiration und bei Husten. Als Ursache für diese Schmerzen ist vermutlich der Zustand nach Radiofrequenzablation bei fokal nodulärer Hyperplasie zu sehen. In dem Befund von Dr. XXXX vom Februar 2018 wird nun auch auf einen neuer Leberrundherd im Ausmaß von 10 x 10 cm hingewiesen. Dies ist ebenfalls eine mögliche Ursache für diese Schmerzsituation. Zudem bestehen erhöhte Entzündungswerte im Blut, sodass somit festgehalten werden kann, dass für die angegebenen Beschwerden im rechten Unterbauch auch ein entsprechendes morphologisches Korrelat nachweisbar ist. Hinsichtlich der Frage, ob eine kurze Wegstrecke zurücklegbar ist, kann dies somit beantwortet werden, dass dies bei sicherem und hilfsmittelfreiem Gangbild zwar möglich ist, jedoch offenbar nur unter Schmerzen. Im Rahmen Erstbegutachtung im Jänner 2018 erscheint die schmerzfreie Wegstrecke noch länger gewesen zu sein, als zum aktuellen Zeitpunkt. Bei der aktuellen Untersuchung gibt Herr XXXX eine schmerzfreie Wegstrecke von 50 m an, im Rahmen der Konsultation bei Dr. XXXX im Februar 2018 gibt er eine Wegstrecke von 20-30 m an. Eine Besserung bzw Linderung der Beschwerden wären ihm durch die Einnahme von Novalgin möglich - dies empfiehlt auch Dr. XXXX. Unter dieser Medikation ist möglicherweise auch eine längere Wegstrecke schmerzfrei zurücklegbar.

In der Gesamtschau aller Befunde und unter Bezugnahme der aktuellen Begutachtung und Annamnese erscheinen dem Amtssachverständigen die vom BF angegebenen Beschwerden glaubhaft, zumal auch ein entsprechendes morphologisches Korrelat nachweisbar ist. Hier kam es entsprechend der Untersuchung durch Dr. XXXX offenbar auch nun zu einer Verschlechterung, welche sonographisch nachweisbar ist. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke im Ausmaß von 300-400 m ist dem BF schmerzfrei aller Wahrscheinlichkeit nach nicht möglich, das Aus- und Einsteigen sowie der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel ist jedoch möglich.

Zur Frage des Bundesverwaltungsgerichts, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner Funktionseinschränkung eine Begleitperson benötigt:

Die Zusatzeintragung Begleitperson liegt nicht vor, da der Beschwerdeführer nicht auf ständige Hilfe einer zweiten Person zur Fortbewegung im öffentlichen Raum angewiesen ist. Der Beschwerdeführer zeigt ein hilfsmittelfreies und sicheres Gangbild. Es bestehen soweit erhebbar keine kognitiven Beeinträchtigungen, auch keine Hinweise für Eigen- bzw Fremdgefährdung, die die Anwesenheit einer zweiten Person ständig im öffentlichen Raum erforderlich machen würde."

17. Dieses Gutachten hat das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 05.09.2018 den Parteien zur Kenntnis gebracht und diesen die Möglichkeit eingeräumt, hierzu eine Stellungnahme einzubringen.

18. Mit Schriftsatz vom 24.09.2018 erstattete der nunmehr rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer eine Stellungnahme, in welcher dieser vorbringt, dass ein selbständiges Ein- und Aussteigen sowie der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht möglich sei, da der Beschwerdeführer viel zu gangsicher sei und beim Ein- und Aussteigen, insbesondere beim Niedersetzen in einem allenfalls schon losfahrenden Bus, auch aufgrund seiner Schmerzsituation zu Fall kommen würde. Aufgrund dieser Beeinträchtigung und dem Schwindel, der der Beschwerdeführer ausgesetzt sei, sei eine Begleitperson notwendig. Hierzu legte der Beschwerdeführer noch einen Befund von Dr. XXXX vom 09.05.2018 vor.

Die belangte Behörde erstattete keine Stellungnahme.

19. Die Stellungnahme vom 24.09.2018 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 28.09.2018 dem Amtssachverständigen mit dem Ersuchen um Mitteilung und allfällige Gutachtensergänzung, ob sich aufgrund dieses Vorbringens etwas an seiner Einschätzung ändere.

20. In seiner Stellungnahme vom 05.11.2018 teilte der amtliche Sachverständige XXXX mit, dass sich im Hinblick auf den Befund Dris XXXX vom 09.05.2018 keine Veränderungen seines Gutachtens ergäben. Erfreulich sei jedoch, dass in der Anamnese erwähnt wird, dass es bis auf eine Lunboischialgie gut gehe, die pleuritischen Beschwerden seien nur bei starken Hustenattacken aufgetreten. Insofern erscheine damals eine Besserung der Schmerzsituation bestanden zu haben. Dies sei auch daraus ersichtlich, dass die Schmerzmedikation mit Novalgin, welche im Rahmen der Begutachtung am 29.08.2018 angegeben worden sei, im aktuellen Befund nicht angeführt werde - auch eine andere Schmerzmedikation sei laut Befund von Dr. XXXX nicht benötigt. Eine erneute Ultraschalluntersuchung der Leber sei offenbar nicht durchgeführt worden. Somit sei unklar, ob die beschriebene Leberveränderung größenprogredient bzw. regredient gewesen sei.

Hinsichtlich des Schreibens der Rechtsanwälte XXXX vom 24.09.2018 bleibe festzuhalten, dass sich hinsichtlich der Vergabe der Zusatzeintragungen Unzumutbarkeit der öffentlichen Verkehrsmittel und Begleitperson durch den neu eingebrachten Befund nichts ändere. Der Amtssachverständige wies nochmals darauf hin, dass der Beschwerdeführer durchaus in der Lage sei, eine kurze Wegstrecke selbständig und hilfsmittelfrei zurückzulegen. Auch sei er in der Lage, in die öffentlichen Verkehrsmittel ein- und auszusteigen. Ebenso sei der sichere Transport gewährleistet. Aus seinen Ausführungen gehe jedoch klar hervor, dass dies offenbar nur unter Schmerzen möglich sei, da laut seinen eigenen Angaben eine Wegstrecke von 20-30 m schmerzfrei möglich sei. In Folge dessen habe der BF zum damaligen Zeitpunkt auch Novalgin eingenommen. Eine Gangunsicherheit, wie es im aktuellen Schreiben der Rechtsanwaltskanzlei beschrieben werde, liege nicht vor. Probleme beim Ein- und Aussteigen sowie Niedersetzen bei einem allenfalls schon losfahrenden Bus würden gegenständlich ebenso keine Rolle spielen, da - wie im Gutachten erwähnt - die Unzumutbarkeit der öffentlichen Verkehrsmittel bestehe. Hinsichtlich der Frage der Begleitperson werde diese nicht benötigt, da der Beschwerdeführer zur Fortbewegung im öffentlichen Raum nicht auf die ständige Hilfe einer zweiten Person angewiesen sei. Es würden sich keine Hinweise für kognitive Beeinträchtigungen, auch keine Hinweise für Eigen- bzw. Fremdgefährdung ergeben.

21. Mit Schreiben vom 09.11.2018 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht die ergänzende gutachterliche Stellungnahme den Parteien zur Kenntnis und räumte diesen die Gelegenheit ein, hierzu eine Stellungnahme abzugeben.

22. In der Stellungnahme vom 21.11.2018 führt der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer aus, dass der Sachverständige Dr. XXXX ausgeführt habe, dass der Beschwerdeführer lediglich eine Strecke von 20 m bis 30 m schmerzfrei zurücklegen könne und jedenfalls die Unzumutbarkeit der öffentlichen Verkehrsmittel bestehen. Die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass und die entsprechende Bescheiderlassung sei vorzunehmen.

Die belangte Behörde erstattete keine Stellungnahme.

23. Mit Ladung vom 28.12.2018 beraumte das Bundesverwaltungsgericht für 28.01.2019 die mündliche Verhandlung an. Mit Schriftsatz vom 10.01.2019 teilten die rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers mit, dass dieser an einer Lungenentzündung leide und er daher nicht an der mündlichen Verhandlung teilnehmen könne. Zugleich kündigten dessen Rechtsvertreter an ebenfalls nicht an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen und beantragten die Fällung einer schriftlichen Entscheidung. In weiterer Folge übermittelten diese ein ärztliches Attest bezüglich des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers. Die mündliche Verhandlung wurde abberaumt.

24. Mit Ladung vom 08.02.2019 beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine neuerliche mündliche Verhandlung für 22.03.2019 an. Mit Schriftsatz vom 25.02.2019 teilten die rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers mit, dass dieser sich in einem gesundheitlich so schlechten Zustand befinde, dass zur Verhandlung am 22.03.2019 nicht erscheinen könne. Die Besprechung mit dem Beschwerdeführer habe auch ergeben, dass eine Intervention der rechtsfreundlichen Vertreter nicht notwendig sein werde. Der Beschwerdeführer werde daher zur gegenständlichen Verhandlung nicht erscheinen.

25. Am 22.03.2019 fand die mündliche Verhandlung statt, in der - in Abwesenheit des Beschwerdeführers, seiner rechtsfreundlichen Vertreter und eines Vertreters der belangten Behörde - das aufgenommene Gutachten sowie das ergänzende Gutachten erörtert wurden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der in Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt.

Darüber hinaus werden nachstehende Feststellungen getroffen:

Der Beschwerdeführer ist Inhaber des Behindertenausweises Nr. XXXX vom 03.06.2014 mit einem Grad der Behinderung von 50 %.

Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger und in XXXX wohnhaft.

Der Beschwerdeführer leidet ua an bewegungs- bzw. belastungsabhängige Schmerzen im Bereich des rechten Oberbauches, welche bei stärkerer Belastung auch im Bereich des rechten Beines, des rechten Rückens und auch bis zur rechten Schulter ausstrahlen. Er ist in der Lage, sich selbständig und hilfsmittelfrei fortzubewegen.

Der Beschwerdeführer ist nicht auf eine ständige Hilfe einer zweiten Person zur Fortbewegung im öffentlichen Raum angewiesen.

Der Beschwerdeführer brachte gegen die seinen Antrag auf Vornahme einer Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung" in den Behindertenpass abweisenden Bescheid vom 23.01.2018 eine Beschwerde ein, welche von der belangten Behörde mit Beschwerdevorentscheidung vom 25.04.2018 abgewiesen wurde. Einen Vorlageantrag brachte der Beschwerdeführer nicht ein.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang, zum Antrag und zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, sowie aus den im Verwaltungsakt einliegenden Gutachten von XXXX vom 19.02.2018 und XXXX vom 05.04.2018, dem medizinischen Gutachten des Amtssachverständigen XXXX vom 02.09.2018 und seiner ergänzenden gutachtlichen Stellungnahme vom 05.11.2018 sowie den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung am 22.03.2019.

Die Feststellungen zum Grad der Behinderung und dem Behindertenpass des Beschwerdeführers ergeben sich aus der vorgelegten Kopie dieses Passes. Zudem liegt im Verwaltungsakt das Gutachten von XXXX vom 04.04.2014 ein, in dem ein Grad der Behinderung von 50 % ermittelt wurde.

Die Feststellungen zur Staatsbürgerschaft und zum Wohnsitz des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen glaubhaften Angaben im diesem Verfahren zugrundeliegenden Antrag.

Die Feststellungen zu den Leiden und zur Möglichkeit sich hilfsmittelfrei und selbständig fortbewegen zu können, basieren auf den in diesem Punkt übereinstimmenden Gutachten von XXXX vom 19.02.2018 und Dr. XXXX vom 05.04.2018, dem medizinischen Gutachten des Amtssachverständigen XXXX vom 02.09.2018 und seiner ergänzenden gutachtlichen Stellungnahme vom 05.11.2018. Der Amtssachverständige XXXX legt überzeugend dar, dass der Beschwerdeführer hilfsmittelfrei und selbständig eine solche Wegstrecke zurücklegen könne. Diese Schlussfolgerung erzielte der Amtssachverständige aufgrund der Untersuchung des Beschwerdeführers zur Befundaufnahme für das vom Bundesverwaltungsgericht aufgenommenen Gutachtens. Auch die zuvor von der belangten Behörde aufgenommenen Gutachten (jeweils mit Untersuchung) sprechen dieselbe Sprache.

Dass der Beschwerdeführer zur Fortbewegung im öffentlichen Raum nicht auf die ständige Hilfe einer zweiten Person angewiesen ist, begründet der Amtssachverständige XXXX schlüssig und nachvollziehbar damit, dass sich im Rahmen der Befunderstellung keine Hinweise für kognitive Beeinträchtigungen, auch keine Hinweise für Eigen- bzw. Fremdgefährdung ergeben hatten. Daher war die gegenständliche Feststellung, dass der Beschwerdeführer zur Fortbewegung im öffentlichen Raum nicht auf die ständige Hilfe einer zweiten Person angewiesen ist, zu treffen.

Die Feststellung, dass die belangte Behörde mit Bescheid vom 23.01.2018 den Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Pass abgewiesen und über die dagegen erhobene Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 25.04.2018 entschieden hatte, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und den dort einliegenden Bescheiden. Dass der Beschwerdeführer keinen Vorlageantrag eingebracht hatte, bestätigt die belangte Behörde in der E-Mail vom 02.05.2018 sowie in der Beschwerdevorlage.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs 3 und 4 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch Senat zu erfolgen. Bei solchen Senatsentscheidungen hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessensvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder fachkundigen Laienrichter haben für die jeweiligen Agenten die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechtes) aufzuweisen Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Zu A)

3.1. Rechtslage:

Gemäß § 15 Abs 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.

Gemäß § 40 Abs 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn (1) ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder (2) sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder (3) sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder (4) für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder (5) sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl Nr 22/1970, angehören.

Gemäß § 45 Abs 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Ein Bescheid ist gemäß § 45 Abs 2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs 3 BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Gemäß § 1 Abs 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl III Nr 495/2013, ist auf Antrag eines Menschen mit Behinderung jedenfalls die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist, einzutragen. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist nach dieser Vorschrift insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs 2 Z 1 lit b oder d vorliegen.

Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 20.04.2004, 2003/11/0078 [= VwSlg 16.340 A/2004]; VwGH 01.06.2005, 2003/10/0108; VwGH 29.06.2006, 2006/10/0050; VwGH 18.12.2006, 2006/11/0211; VwGH 17.11.2009, 2006/11/0178; VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142; VwGH 23.05.2012, 2008/11/0128; VwGH 17.06.2013, 2010/11/0021, jeweils mwN).

Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (20.03.2001, 2000/11/0321 [= VwSlg 15.577 A/2001]). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).

Dabei kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus sonstigen, von der Gesundheitsbeeinträchtigung unabhängigen Gründen erschweren, wie etwa die Entfernung des Wohnorts des Beschwerdeführers vom nächstgelegenen Bahnhof (vgl VwGH 22.10.2002, 2001/11/0258 und 27.05.2014, Ro 2014/11/0013).

Diese Prinzipien gelten mutatis mutandis auch für die Beurteilung der Frage der Zulässigkeit der Vornahme anderer Zusatzeintragungen in den Behindertenpass.

Stellungnahmen gegen von der belangten Behörde oder vom Bundesverwaltungsgericht aufgenommenen Gutachten haben auf demselben fachlichen Niveau zu erfolgen, wie der jeweilige Sachverständige. Laienhafte Einwendungen der Partei oder ihrer Rechtsvertreter sind unbeachtlich. Nicht auf demselben fachlichen Niveau ergangene Stellungnahmen zu solchen Gutachten können diese nicht erschüttern (VwSlg 14.732 A/1997). Daher war im vorliegenden Fall nicht auf die diesen Anforderungen nicht genügenden Stellungnahmen zum aufgenommenen Gutachten von XXXX und seiner Ergänzung hierzu einzugehen.

3.2. Zu Spruchpunkt A.I.:

Die belangte Behörde verweist mit Recht darauf, dass der Beschwerdeführer keinen Vorlageantrag gestellt habe. Nach dem klaren und eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 15 Abs 1 VwGVG ist es im Falle der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung, wie dies im vorliegenden Fall gegeben ist, binnen 14 Tagen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der belangten Behörde der Antrag zu stellen, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Ohne einen solchen Vorlageantrag fehlt es dem Bundesverwaltungsgericht an jeder Berechtigung, über die Beschwerdevorentscheidung vom 25.04.2018 zu entscheiden. Ein Vorlageantrag ist nie erfolgt, weshalb die Beschwerdevorentscheidung vom 25.04.2018 in Rechtskraft erwachsen ist.

Wenn die belangte Behörde - ohne Vorlageantrag - die das gegenständliche, mit der Beschwerdevorentscheidung vom 25.04.2018 enderledigte Verfahren dem Bundesverwaltungsgericht vorlegte, kommt dem Bundesverwaltungsgericht dennoch keine Befugnis zu, den gegenständlichen Fall neu zu entscheiden. Die gegenständliche, bereits durch die Beschwerdevorentscheidung vom 25.04.2018 endgültig und vollumfänglich erledigte Beschwerde war daher zurückzuweisen.

3.3. Zu Spruchpunkt A.II.

Aus dem vollständigen, schlüssigen und widerspruchsfreien Gutachten von XXXX geht hervor, das keine Voraussetzungen für die Zusatzeintragung der Begleitperson vorliegen. Seitens des Beschwerdeführers wurden keine maßgeblichen Gründe angegeben, die dieser fachlichen Einschätzung entgegenstehen würden. Zudem erstattete der Beschwerdeführer über seinen rechtsfreundlichen Vertreter lediglich eine fachlich nicht durch einen medizinischen Sachverständigen untermauerte Stellungnahme, deren Vorbringen nicht auf demselben fachlichen Niveau wie der herangezogene Sachverständige erstattet wurde, weshalb sie nicht weiter zu beachten war. Aufgrund der schlüssigen, widerspruchsfreien und vollständigen Erläuterungen des Sachverständigen XXXX liegt keine gesundheitliche Einschränkung oder funktionelle Einschränkung beim Beschwerdeführer vor, der es erfordern würde, dass er eine Begleitperson benötigt. Daher war der Beschwerde nicht stattzugeben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die gegenständliche Entscheidung beurteilt einen Einzelfall, der für sich gesehen nicht reversibel ist. Sie steht im Einklang mit der ständigen, nicht als uneinheitlich zu beurteilenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Eine Rechtsfrage von besonderer Bedeutung ist im Verfahren nicht hervorgekommen.

Schlagworte

Rechtskraft, Vorlageantrag, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:I413.2194860.1.00

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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