RS Vwgh 2019/4/3 Ra 2017/08/0053

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.04.2019
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §46 Abs1
AlVG 1977 §46 Abs4
AlVG 1977 §49
AlVG 1977 §7 Abs1 Z1
AlVG 1977 §9
AVG §10
  1. AVG § 10 heute
  2. AVG § 10 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 10 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  5. AVG § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. AVG § 10 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Mit BGBl. I Nr. 77/2004 wurde es in das Ermessen der regionalen Geschäftsstelle gestellt, Ausnahmen vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache vorzusehen. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu dieser AlVG-Novelle (464 BlgNR 22. GP 7) sollte damit der bürokratische Aufwand verringert, aber am grundsätzlichen Erfordernis der persönlichen Geltendmachung festgehalten werden, da nach den Erfahrungen des AMS zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen in der Regel zumindest eine persönliche Vorsprache unverzichtbar sei. § 46 Abs. 1 AlVG ordnet weiters an, dass eine persönliche Vorsprache dann nicht erforderlich ist, wenn der Arbeitslose aus zwingenden Gründen - wie etwa durch Arbeitsaufnahme oder Krankheit - verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Damit werden somit Fälle erfasst, in denen der Arbeitslose vorübergehend aus in seiner Person gelegenen Gründen daran gehindert ist, die "Geltendmachung" selbst vorzunehmen. In einem derartigen Fall kann der Anspruch auch anderweitig (etwa durch einen vom Antragsteller bevollmächtigten Vertreter) geltend gemacht werden (vgl. VwGH 9.9.2015, Ra 2015/08/0052; 26.1.2005, 2004/08/0090). Fehlt dem Anspruchsberechtigten die Geschäftsfähigkeit, sodass Antragstellung durch ihn selbst ausscheidet, hat die Geltendmachung durch seinen gesetzlichen Vertreter zu erfolgen (VwGH 30.3.1993, 92/08/0183). Der in § 46 AlVG vorgesehene Modus der von den genannten Ausnahmen abgesehen persönlichen Geltendmachung des Arbeitslosengeldes dient der Sicherstellung der Verfügbarkeit des Arbeitslosen für die Arbeitsvermittlung - insbesondere in Hinblick auf seine Arbeitswilligkeit - ab Beginn des Bezuges (vgl. in diesem Sinn Leitner/Urschler in Pfeil (Hrsg.), Der AlV-Komm § 46 AlVG Rz 1). Dem entspricht § 46 Abs. 4 letzter Satz AlVG, wonach die Leistung erst dann gewährt werden kann, wenn die regionale Geschäftsstelle dem Arbeitslosen keine zumutbare Arbeit vermitteln kann. Die Geltendmachung des Anspruchs ist also auch insoweit erforderlich, als damit die Meldung als arbeitssuchend und die zwingende Zurverfügungstellung für die Arbeitsvermittlung (§ 7 Abs. 1 Z 1 AlVG) verbunden sind (vgl. VwGH 9.9.2015, Ra 2015/08/0052, mwN).Mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2004, wurde es in das Ermessen der regionalen Geschäftsstelle gestellt, Ausnahmen vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache vorzusehen. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu dieser AlVG-Novelle (464 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 7) sollte damit der bürokratische Aufwand verringert, aber am grundsätzlichen Erfordernis der persönlichen Geltendmachung festgehalten werden, da nach den Erfahrungen des AMS zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen in der Regel zumindest eine persönliche Vorsprache unverzichtbar sei. Paragraph 46, Absatz eins, AlVG ordnet weiters an, dass eine persönliche Vorsprache dann nicht erforderlich ist, wenn der Arbeitslose aus zwingenden Gründen - wie etwa durch Arbeitsaufnahme oder Krankheit - verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Damit werden somit Fälle erfasst, in denen der Arbeitslose vorübergehend aus in seiner Person gelegenen Gründen daran gehindert ist, die "Geltendmachung" selbst vorzunehmen. In einem derartigen Fall kann der Anspruch auch anderweitig (etwa durch einen vom Antragsteller bevollmächtigten Vertreter) geltend gemacht werden vergleiche VwGH 9.9.2015, Ra 2015/08/0052; 26.1.2005, 2004/08/0090). Fehlt dem Anspruchsberechtigten die Geschäftsfähigkeit, sodass Antragstellung durch ihn selbst ausscheidet, hat die Geltendmachung durch seinen gesetzlichen Vertreter zu erfolgen (VwGH 30.3.1993, 92/08/0183). Der in Paragraph 46, AlVG vorgesehene Modus der von den genannten Ausnahmen abgesehen persönlichen Geltendmachung des Arbeitslosengeldes dient der Sicherstellung der Verfügbarkeit des Arbeitslosen für die Arbeitsvermittlung - insbesondere in Hinblick auf seine Arbeitswilligkeit - ab Beginn des Bezuges vergleiche in diesem Sinn Leitner/Urschler in Pfeil (Hrsg.), Der AlV-Komm Paragraph 46, AlVG Rz 1). Dem entspricht Paragraph 46, Absatz 4, letzter Satz AlVG, wonach die Leistung erst dann gewährt werden kann, wenn die regionale Geschäftsstelle dem Arbeitslosen keine zumutbare Arbeit vermitteln kann. Die Geltendmachung des Anspruchs ist also auch insoweit erforderlich, als damit die Meldung als arbeitssuchend und die zwingende Zurverfügungstellung für die Arbeitsvermittlung (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG) verbunden sind vergleiche VwGH 9.9.2015, Ra 2015/08/0052, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017080053.L09

Im RIS seit

10.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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