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23/04 ExekutionsordnungNorm
EO §294Rechtssatz
Die Pfändung einer nicht bestehenden Forderung geht ins Leere (vgl. etwa OGH 26.1.2005, 3 Ob 309/04v = RIS-Justiz RS0000085 (T 7)); dies kann etwa auch dadurch eintreten, dass eine als Exekutionsobjekt herangezogene bedingte Forderung schließlich nicht entsteht (OGH 19.6.2006, 8 ObA 34/06t) oder sich ergibt, dass es sich bei dem gepfändeten Recht um ein höchstpersönliches und damit nicht übertragbares Recht handelt (vgl. OGH 24.3.1971, 5 Ob 57/71 (= JBl 1971, 569)). Nach der zu § 308 EO ergangenen Rechtsprechung des OGH ist jedoch nicht mehr zu überprüfen, ob die Pfändung des Rechtes im Exekutionsverfahren zulässig war (vgl. RIS-Justiz RS0003869; Oberhammer in Angst/Oberhammer EO3 § 308 Rz 5). Da § 333 EO in seiner Funktionsweise mit § 308 EO, der die Überweisung zur Einziehung regelt, vergleichbar ist, kann die zur Überweisung zur Einziehung entwickelte Rechtsprechung und Lehre herangezogen werden (vgl. OGH 30.1.2008, 3 Ob 225/07w; Oberhammer aaO § 333 Rz 1; jeweils mwN).Die Pfändung einer nicht bestehenden Forderung geht ins Leere vergleiche etwa OGH 26.1.2005, 3 Ob 309/04v = RIS-Justiz RS0000085 (T 7)); dies kann etwa auch dadurch eintreten, dass eine als Exekutionsobjekt herangezogene bedingte Forderung schließlich nicht entsteht (OGH 19.6.2006, 8 ObA 34/06t) oder sich ergibt, dass es sich bei dem gepfändeten Recht um ein höchstpersönliches und damit nicht übertragbares Recht handelt vergleiche OGH 24.3.1971, 5 Ob 57/71 (= JBl 1971, 569)). Nach der zu Paragraph 308, EO ergangenen Rechtsprechung des OGH ist jedoch nicht mehr zu überprüfen, ob die Pfändung des Rechtes im Exekutionsverfahren zulässig war vergleiche RIS-Justiz RS0003869; Oberhammer in Angst/Oberhammer EO3 Paragraph 308, Rz 5). Da Paragraph 333, EO in seiner Funktionsweise mit Paragraph 308, EO, der die Überweisung zur Einziehung regelt, vergleichbar ist, kann die zur Überweisung zur Einziehung entwickelte Rechtsprechung und Lehre herangezogen werden vergleiche OGH 30.1.2008, 3 Ob 225/07w; Oberhammer aaO Paragraph 333, Rz 1; jeweils mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017080053.L04Im RIS seit
10.07.2019Zuletzt aktualisiert am
10.07.2019