TE Vwgh Erkenntnis 2019/5/23 Ro 2018/07/0044

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Veröffentlicht am 23.05.2019
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwRallg
WRG 1959
WRG 1959 §102 Abs1 litb
WRG 1959 §12 Abs2
WRG 1959 §121 Abs1
WRG 1959 §19
WRG 1959 §27 Abs1 lita
WRG 1959 §29
WRG 1959 §29 Abs1
WRG 1959 §29 Abs3
WRG 1959 §38
WRG 1959 §50 Abs1
  1. WRG 1959 § 102 heute
  2. WRG 1959 § 102 gültig ab 23.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2018
  3. WRG 1959 § 102 gültig von 19.06.2013 bis 22.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  4. WRG 1959 § 102 gültig von 31.03.2011 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  5. WRG 1959 § 102 gültig von 11.08.2005 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005
  6. WRG 1959 § 102 gültig von 11.08.2001 bis 10.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  7. WRG 1959 § 102 gültig von 01.01.2001 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2000
  8. WRG 1959 § 102 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  9. WRG 1959 § 102 gültig von 01.07.1997 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/1997
  10. WRG 1959 § 102 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 121 heute
  2. WRG 1959 § 121 gültig ab 26.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  3. WRG 1959 § 121 gültig von 27.07.2006 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2006
  4. WRG 1959 § 121 gültig von 11.08.2001 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  5. WRG 1959 § 121 gültig von 01.10.1997 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  6. WRG 1959 § 121 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 27 heute
  2. WRG 1959 § 27 gültig ab 01.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  3. WRG 1959 § 27 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 38 heute
  2. WRG 1959 § 38 gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  3. WRG 1959 § 38 gültig von 01.10.1997 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 38 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Betreff

?

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofrätin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. N. Bachler, Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Klima, LL.M., über die Revision des H U in B, vertreten durch Dr. Inge Margreiter, Rechtsanwältin in 6233 Kramsach, Zentrum 16, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 11. August 2017, Zl. LVwG- 2016/37/2670-13, betreffend letztmalige Vorkehrungen nach § 29 WRG 1959 (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofrätin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. N. Bachler, Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Klima, LL.M., über die Revision des H U in B, vertreten durch Dr. Inge Margreiter, Rechtsanwältin in 6233 Kramsach, Zentrum 16, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 11. August 2017, Zl. LVwG- 2016/37/2670-13, betreffend letztmalige Vorkehrungen nach Paragraph 29, WRG 1959 (Partei gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG:

Bezirkshauptmannschaft Kufstein; mitbeteiligte Parteien: 1) H A, und 2) A K, beide in B), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber ersuchte mit Schriftsatz vom 4. November 2013 fristgerecht um die Wiederverleihung des mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kufstein (BH) vom 9. Dezember 1985 (wieder) verliehenen Wasserbenutzungsrechtes zum Betrieb einer Wasserkraftanlage (Sägewerk und Elektrizitätswerk) an der S Ache (in weiterer Folge: Ache).

2 Diesen Antrag zog der Revisionswerber am 6. Mai 2014 zurück und verzichtete auf die Weiterführung des Kraftwerkes nach dem Ablauf des Wasserbenutzungsrechtes am 10. April 2016. 3 Mit Bescheid vom 9. Mai 2014 trug die BH dem Revisionswerber gemäß § 138 in Verbindung mit § 50 WRG 1959 die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes sowie die Umsetzung bestimmter wasser- und wildbachtechnischer Maßnahmen auf.2 Diesen Antrag zog der Revisionswerber am 6. Mai 2014 zurück und verzichtete auf die Weiterführung des Kraftwerkes nach dem Ablauf des Wasserbenutzungsrechtes am 10. April 2016. 3 Mit Bescheid vom 9. Mai 2014 trug die BH dem Revisionswerber gemäß Paragraph 138, in Verbindung mit Paragraph 50, WRG 1959 die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes sowie die Umsetzung bestimmter wasser- und wildbachtechnischer Maßnahmen auf.

4 Mit Spruchpunkt I des Bescheides vom 19. Oktober 2016 stellte die BH fest, dass das mit Bescheid vom 9. Dezember 1985 verliehene Wasserbenutzungsrecht für den Betrieb einer Wasserkraftanlage und die damit zusammenhängende Entnahme von4 Mit Spruchpunkt römisch eins des Bescheides vom 19. Oktober 2016 stellte die BH fest, dass das mit Bescheid vom 9. Dezember 1985 verliehene Wasserbenutzungsrecht für den Betrieb einer Wasserkraftanlage und die damit zusammenhängende Entnahme von

1.480 l/s aus der Ache gemäß § 27 Abs. 1 lit c Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) erloschen sei.1.480 l/s aus der Ache gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Litera c, Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) erloschen sei.

5 Mit Spruchpunkt II dieses Bescheides trug die BH dem Revisionswerber als Betreiber der nunmehr stillgelegten Wasserkraftanlage auf, folgende letztmalige Vorkehrungen zu treffen:5 Mit Spruchpunkt römisch zwei dieses Bescheides trug die BH dem Revisionswerber als Betreiber der nunmehr stillgelegten Wasserkraftanlage auf, folgende letztmalige Vorkehrungen zu treffen:

  1. "1.Ziffer eins
    Abtrag sämtlicher oberirdischer Anlagenteile,
  2. 2.Ziffer 2
    ordnungsgemäße Entsorgung sämtlicher Anlagenteile,
  3. 3.Ziffer 3
    Verfüllung von Schächten etc.,
  4. 4.Ziffer 4
    die elektromaschinellen Teile sind zu entfernen und
  5. 5.Ziffer 5
    die Öffnungen im Krafthaus sind dicht zu verschließen.
  6. 6.Ziffer 6
    Da zu einem späteren Zeitpunkt eine Zugänglichkeit nicht
mehr gegeben sein wird, ist im Zuge der Durchführung der letztmaligen Vorkehrungen ein Fotobericht anzufertigen und der Behörde vorzulegen.
         7.       Die letztmaligen Vorkehrungen sind bis spätestens 30.07.2017 durchzuführen."
6 Gegen Spruchpunkt II dieses Bescheides erhob der Revisionswerber Beschwerde und beantragte dessen ersatzlose Behebung. Er verwies darauf, dass gemäß § 29 Abs. 1 WRG 1959 ausschließlich notwendige Maßnahmen vorgeschrieben werden müssten, andere als notwendige Maßnahme aber nicht vorgeschrieben werden dürften. Bei der Beurteilung, ob Vorkehrungen "notwendig" im Sinn des § 29 Abs. 1 WRG 1959 seien, seien bloße Erwägungen von "Nützlichkeit", "Günstigkeit" oder "Zweckmäßigkeit" nicht ausschlaggebend.6 Gegen Spruchpunkt römisch zwei dieses Bescheides erhob der Revisionswerber Beschwerde und beantragte dessen ersatzlose Behebung. Er verwies darauf, dass gemäß Paragraph 29, Absatz eins, WRG 1959 ausschließlich notwendige Maßnahmen vorgeschrieben werden müssten, andere als notwendige Maßnahme aber nicht vorgeschrieben werden dürften. Bei der Beurteilung, ob Vorkehrungen "notwendig" im Sinn des Paragraph 29, Absatz eins, WRG 1959 seien, seien bloße Erwägungen von "Nützlichkeit", "Günstigkeit" oder "Zweckmäßigkeit" nicht ausschlaggebend.
7 Im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol (LVwG) nahm der beigezogene wasserbautechnische Amtssachverständige einen Lokalaugenschein vor und erstattete ein Gutachten, wozu der Revisionswerber eine Stellungnahme abgab.
8 Am 25. Juli 2017 führte das LVwG eine mündliche Verhandlung durch. Der Revisionswerber betonte, der Bescheid vom 9. Dezember 1985 habe das Sägewerksgebäude nicht umfasst und daher seien letztmalige Vorkehrungen betreffend dieses Gebäude nicht zulässig. Die Annahme, wonach aufgrund der Stilllegung der verfahrensgegenständlichen Wasserkraftanlage keine Erhaltungsverpflichtungen mehr bestünden, sei nicht richtig. Das vorhandene Gebäude wolle er weiterhin als Lager verwenden. Zudem sei es nunmehr Aufgabe der Baubehörde, notwendige Überprüfungen durchzuführen und entsprechende Maßnahmen zu treffen. 9 Mit dem nun in Revision gezogenen Erkenntnis vom 11. August 2017 wies das LVwG die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass der angefochtene Spruchpunkt II des Bescheides der BH vom 19. Oktober 2016 wie folgt zu lauten habe:8 Am 25. Juli 2017 führte das LVwG eine mündliche Verhandlung durch. Der Revisionswerber betonte, der Bescheid vom 9. Dezember 1985 habe das Sägewerksgebäude nicht umfasst und daher seien letztmalige Vorkehrungen betreffend dieses Gebäude nicht zulässig. Die Annahme, wonach aufgrund der Stilllegung der verfahrensgegenständlichen Wasserkraftanlage keine Erhaltungsverpflichtungen mehr bestünden, sei nicht richtig. Das vorhandene Gebäude wolle er weiterhin als Lager verwenden. Zudem sei es nunmehr Aufgabe der Baubehörde, notwendige Überprüfungen durchzuführen und entsprechende Maßnahmen zu treffen. 9 Mit dem nun in Revision gezogenen Erkenntnis vom 11. August 2017 wies das LVwG die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass der angefochtene Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides der BH vom 19. Oktober 2016 wie folgt zu lauten habe:

"Anlässlich des Erlöschens des unter der PZ (...) eingetragenen Wasserbenutzungsrechtes für eine Wasserkraftanlage sind folgende letztmalige Vorkehrungen zu treffen:

1. Sämtliche oberirdischen Anlagenteile einschließlich der elektromaschinellen Teile sind, soweit sie nicht von dem mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 9. Mai 2014, Zl (...), ergangenen Entfernungsauftrag erfasst sind, abzutragen.

2. Sämtliche abgetragenen Anlagenteile einschließlich der elektromaschinellen Teile sind entsprechend den abfallrechtlichen Bestimmungen zu entsorgen.

3. Die gemäß den Spruchpunkten 1. Und 2. aufgetragenen letztmaligen Vorkehrungen sind bis spätestens 31.03.2018 umzusetzen und ist über deren Durchführung der Behörde bis spätestens 31.05.2018 ein Abschlussbericht einschließlich einer Fotodokumentation vorzulegen."

10 Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde zugelassen.

11 Das LVwG hielt als entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest, dass der (2014 aufgetragene) Abtrag der Steinkastensperre etappenweise erfolgt sei. Reste der alten Steinkastensperre und der Vorrichtungen zur Wasserfassung ("Triebwassereinlauf") befänden sich nach wie vor im Gewässerbett. Diese seien - ebenso wie die weiteren oberirischen Anlagenteile - zu entfernen. 12 Zu diesen weiteren oberirdischen Anlagenteilen stellte das LVwG fest, dass der teils oberflächlich und teils im Fels verlaufende Oberwasserkanal noch vorhanden sei. Nach der obersten Stollenstrecke sei der Einlaufschütz samt Einhausung erhalten. Der oberflächlich verlaufende Oberwasserkanal sei teilweise "in den Fels" hineingebaut. Seine Decke sei weitgehend betoniert, ein ca. 4 m breiter Abschnitt sei mit Brettern abgedeckt. Die Mauern des Oberwasserkanals wiesen deutliche Abplatzungen und Risse sowie einen starken Bewuchs auf, an einigen Stellen wüchsen sogar Büsche und junge Bäume aus dem Beton. Die Auflagersituation entspreche jedenfalls abschnittsweise nicht dem Stand der Technik. Auf einem Teilstück sei die bachseitige Mauer auf einem abgewitterten Holzbalken aufgelagert, an einer anderen Stelle hänge diese Mauer völlig in der Luft, die darunter befindliche Steinschlichtung erfülle nicht die Anforderungen an die erforderliche Standsicherheit. Auch die im Bereich des oberflächig verlaufenden Oberwasserkanals vorhandene Holzbrücke verfüge über kein standsicheres Auflager. Der Oberwasserkanal sei nicht als Steinschlagschutz konzipiert worden. Sollte etwa ein Stein mit entsprechender Größe auf diesen Kanal auftreffen, werde der Kanal beschädigt und teilweise in die Tiefe mitgerissen.

13 Erhalten sei auch das Kraftwerks- und Sägewerksgebäude samt Schacht. Der Generator befinde sich in einem Anbau, der durch einen Schacht, in dem sich die Riemen zwischen Turbinenwelle und Generatorwelle befänden, mit dem Keller der Säge verbunden sei. Eine zweite Verbindung zwischen dem Anbau und dem Keller bestehe durch einen Schlitz, durch den das Gestänge des Turbinenreglers mit dem Leitapparat der Turbine verbunden sei. Die Turbine und der Unterwasserkanal befänden sich im Keller der Säge. Der Turbinenschacht sei im Baukörper der Säge integriert, wobei auch die Decke zwischen Erdgeschoß und Keller der Säge am Turbinenschacht aufgelagert sei. Ebenso stehe der Anbau mit dem Generator auf der orographisch linken Begrenzungsmauer des Turbinenschachtes. Der Keller sei bei seiner Errichtung bewusst offen gelassen worden, damit das Wasser bei hohem Wasserstand hinein- und bei sinkendem Wasserstand über eine entsprechende Vorrichtung ins Freie abrinnen könne. Diese Konstruktion habe gewährleisten sollen, dass das Wasser bei einem höheren Wasserstand kontrolliert einfließen und bei Rückgang des Wasserstandes wieder abfließen könne.

14 Die Holzbauteile des Kraftwerks- und Sägewerksgebäudes seien stark verwittert, dies gelte insbesondere für die Kellerdecke aus Holz. Die Außenmauer des Turbinenschachtes, deren Stärke in Bodennähe ca. 85 cm bis 1 m betrage, bilde einen Hochwasserschutz für den Turbinenschacht und den Generatorraum, sie sei allerdings - wie am Bewuchs zu erkennen sei - bereits stark verwittert. Das weitere Mauerwerk des Kraftwerks- und Sägewerksgebäudes weise Abplatzungen und Risse auf. Darüber hinaus seien am Mauerwerk Schäden erkennbar. Aufgrund des schlechten Erhaltungszustandes der Anlage seien der Einsturz von Teilen oder des gesamten Krafthauses sowie ein Herabstürzen von Teilen des Oberwasserkanals und die damit verbundenen Gefährdungen nicht auszuschließen.

15 Aus wasserbautechnischer Sicht sei zusätzlich zur Entfernung der noch im Gewässerbett der Ache vorhandenen Bauteile der Abtrag sämtlicher oberirdischer Anlagenteile, nämlich des oberflächig verlaufenden Oberwasserkanals einschließlich des Einlaufschützes samt Einhausung sowie des gesamten Kraftwerks- und Sägewerksgebäudes - eine bauliche Trennung zwischen dem Elektrizitäts- und Sägewerksgebäude existiere nicht -, erforderlich. Ein Abtrag von Füllmörtel bzw. Zementestrich aus den vergossenen Felsfugen, zB an der Sohle des Oberwasserkanals, sei nicht erforderlich. Der Abtrag der oberirdischen Anlagenteile habe während der Niederwasserperiode zu erfolgen.

16 Zur Beweiswürdigung hielt das LVwG fest, dass sich die Beschreibung der noch vorhandenen Anlagenteile auf den Befund des wasserbautechnischen Gutachtens vom 7. März 2017 einschließlich der ergänzenden Angaben des Revisionswerbers anlässlich seiner Einvernahme am 25. Juli 2017 stützten. Das LVwG habe in diesem Zusammenhang auch auf die Lichtbilddokumentation des wasserbautechnischen Amtssachverständigen, aber auch auf die vom Revisionswerber anlässlich seiner Einvernahme vorgelegten Bilder zurückgreifen können. Der wasserbautechnische Amtssachverständige sei in seinem Gutachten vom 7. März 2017 auf den Erhaltungszustand der noch vorhandenen Anlagenteile eingegangen und habe diesen teilweise als grob mangelhaft bewertet. Seine Beurteilung habe er im Rahmen der mündlichen Einvernahme anlässlich der mündlichen Verhandlung am 25. Juli 2017 näher begründet und sich dabei mit den Argumenten des Revisionswerbers auseinandergesetzt. 17 Die Feststellungen des gegenständlichen Erkenntnisses stützten sich daher auf die schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen. Der Revisionswerber habe die sachverständigen Darlegungen weitgehend nicht bestritten, im Übrigen sei er diesen Ausführungen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

18 Im Rahmen der rechtlichen Ausführungen befasste sich das LVwG zuerst mit dem Aspekt der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung und stellte den Prüfungsumfang des vorliegenden Beschwerdeverfahrens näher dar.

19 Das LVwG verwies auf die dem Bescheid vom 9. Dezember 1985 vorangegangenen Bewilligungsbescheide und hielt fest, dass auf der Basis dieser Bescheide der jeweilige Wasserberechtigte das eingezogene Wasser zur Erzeugung von elektrischer Energie und zum Betrieb eines Sägewerks verwendet habe. Die elektrische Energieerzeugung und das Sägewerk seien bis zur Einstellung des Sägewerkes parallel betrieben worden. Der Wiederverleihungsbescheid

der BH vom 9. Dezember 1985 habe somit die gesamte Wasserkraftanlage, also Säge- und Elektrizitätswerk, umfasst. 20 Nach Wiedergabe einschlägiger Rechtsprechung zur Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen nach § 29 WRG 1959, zur Instandhaltungspflicht und zur Möglichkeit der Übernahme von Anlagen nach § 29 Abs. 3 WRG 1959 stellte das LVwG fest, dass der bisherige Wasserberechtigte nicht zum Kreis der gemäß § 29 Abs. 3 leg. cit. Übernahmeberechtigten zähle. der BH vom 9. Dezember 1985 habe somit die gesamte Wasserkraftanlage, also Säge- und Elektrizitätswerk, umfasst. 20 Nach Wiedergabe einschlägiger Rechtsprechung zur Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen nach Paragraph 29, WRG 1959, zur Instandhaltungspflicht und zur Möglichkeit der Übernahme von Anlagen nach Paragraph 29, Absatz 3, WRG 1959 stellte das LVwG fest, dass der bisherige Wasserberechtigte nicht zum Kreis der gemäß Paragraph 29, Absatz 3, leg. cit. Übernahmeberechtigten zähle.

21 Zum Vorbringen des Revisionswerbers, wonach es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Gebäude nicht um eine "Anlage des Wasserrechts", sondern um das im Jahr 1923 durch seinen Großvater erworbene Sägewerk handle und letztmalige Vorkehrungen daher nicht vorgeschrieben werden dürften, hielt das LVwG fest, dass der Großvater des Revisionswerbers im Jahr 1932 zusätzlich ein Elektrizitätswerk gebaut habe. Für das Elektrizitätswerk und das Sägewerk habe es aber keine gesonderte Wasserfassung gegeben. Das zuletzt mit Bescheid der BH vom 9. Dezember 1985 eingeräumte Wasserbenutzungsrecht sei für die gesamte Wasserkraftanlage, also für das Säge- und das Elektrizitätswerk, erteilt worden. Beim verfahrensgegenständlichen Gebäude handle es sich daher sehr wohl um eine "Anlage des Wasserrechts".

22 Wenn der Revisionswerber betone, entgegen der Annahme des wasserbautechnischen Amtssachverständigen übernehme er nunmehr aufgrund baurechtlicher Bestimmungen die Erhaltungspflicht für das auf einer in seinem Eigentum stehenden Liegenschaft errichtete Sägewerksgebäude, so sei er zunächst darauf hingewiesen, dass die aufgelassene Wasserkraftanlage nicht nur aus dem Sägewerksgebäude bestehe, sondern weitere Anlagenteile umfasse. Darüber hinaus entspreche die Verpflichtung gemäß § 29 Abs. 1 WRG 1959 zur Beseitigung von Anlagenteilen der Instandhaltungspflicht bei aufrechtem Betrieb.22 Wenn der Revisionswerber betone, entgegen der Annahme des wasserbautechnischen Amtssachverständigen übernehme er nunmehr aufgrund baurechtlicher Bestimmungen die Erhaltungspflicht für das auf einer in seinem Eigentum stehenden Liegenschaft errichtete Sägewerksgebäude, so sei er zunächst darauf hingewiesen, dass die aufgelassene Wasserkraftanlage nicht nur aus dem Sägewerksgebäude bestehe, sondern weitere Anlagenteile umfasse. Darüber hinaus entspreche die Verpflichtung gemäß Paragraph 29, Absatz eins, WRG 1959 zur Beseitigung von Anlagenteilen der Instandhaltungspflicht bei aufrechtem Betrieb.

23 In einem Verfahren nach § 29 Abs. 1 WRG 1959 sei es Aufgabe der Wasserrechtsbehörde zu prüfen, ob aufgrund des Wegfalls der Erhaltungspflicht nach § 50 Abs. 1 WRG 1959 letztmalige Vorkehrungen zu treffen seien. Dieser Verpflichtung könne sich die Wasserrechtsbehörde unter Hinweis auf die "Verantwortlichkeit" anderer Behörden nach deren Rechtsvorschriften (zB Baurecht) nicht entziehen oder von der Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen im Hinblick auf allgemein bestehende zivilrechtliche Haftungen absehen.23 In einem Verfahren nach Paragraph 29, Absatz eins, WRG 1959 sei es Aufgabe der Wasserrechtsbehörde zu prüfen, ob aufgrund des Wegfalls der Erhaltungspflicht nach Paragraph 50, Absatz eins, WRG 1959 letztmalige Vorkehrungen zu treffen seien. Dieser Verpflichtung könne sich die Wasserrechtsbehörde unter Hinweis auf die "Verantwortlichkeit" anderer Behörden nach deren Rechtsvorschriften (zB Baurecht) nicht entziehen oder von der Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen im Hinblick auf allgemein bestehende zivilrechtliche Haftungen absehen.

24 Lägen daher die in § 29 Abs. 1 WRG 1959 normierten Voraussetzungen vor, sei es der Wasserrechtsbehörde - ausgehend vom klaren Wortlaut des § 29 Abs. 1 WRG 1959 - mangels einer gesetzlichen Grundlage verwehrt, unter Hinweis auf sonstige rechtliche Bestimmungen, wie etwa das Zivilrecht oder Baurecht, von der Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen abzusehen. Auch der Umstand, dass der Wasserberechtigte Vorkehrungen treffe, um einen Zutritt von Dritten zu aufgelassenen Anlagenteilen soweit als möglich zu unterbinden, sei in diesem Zusammenhang unbeachtlich.24 Lägen daher die in Paragraph 29, Absatz eins, WRG 1959 normierten Voraussetzungen vor, sei es der Wasserrechtsbehörde - ausgehend vom klaren Wortlaut des Paragraph 29, Absatz eins, WRG 1959 - mangels einer gesetzlichen Grundlage verwehrt, unter Hinweis auf sonstige rechtliche Bestimmungen, wie etwa das Zivilrecht oder Baurecht, von der Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen abzusehen. Auch der Umstand, dass der Wasserberechtigte Vorkehrungen treffe, um einen Zutritt von Dritten zu aufgelassenen Anlagenteilen soweit als möglich zu unterbinden, sei in diesem Zusammenhang unbeachtlich.

25 Der Einwand des Revisionswerbers, bei der Wasserkraftanlage handle es sich um ein wertvolles Kulturgut, habe ebenfalls unberücksichtigt zu bleiben. Entscheidungswesentlich sei allein, ob aufgrund des Wegfalls der Erhaltungspflicht nach § 50 Abs. 1 WRG 1959 letztmalige Vorkehrungen zu treffen seien. 26 Die nach wie vor vorhandenen oberirdischen Anlagenteile der aufgelassenen Wasserkraftanlage seien geeignet, Schäden herbeizuführen und sich dadurch nachteilig auf Personen und fremdes Eigentum auszuwirken. Die Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen gemäß § 29 Abs. 1 WRG 1959 sei daher aus öffentlichen Rücksichten erforderlich.25 Der Einwand des Revisionswerbers, bei der Wasserkraftanlage handle es sich um ein wertvolles Kulturgut, habe ebenfalls unberücksichtigt zu bleiben. Entscheidungswesentlich sei allein, ob aufgrund des Wegfalls der Erhaltungspflicht nach Paragraph 50, Absatz eins, WRG 1959 letztmalige Vorkehrungen zu treffen seien. 26 Die nach wie vor vorhandenen oberirdischen Anlagenteile der aufgelassenen Wasserkraftanlage seien geeignet, Schäden herbeizuführen und sich dadurch nachteilig auf Personen und fremdes Eigentum auszuwirken. Die Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen gemäß Paragraph 29, Absatz eins, WRG 1959 sei daher aus öffentlichen Rücksichten erforderlich.

27 Die Übernahme der Anlagenteile der verfahrensgegenständliche n Wasserkraftanlage durch den Revisionswerber scheide schon deshalb aus, weil er nicht zum Kreis der gemäß § 29 Abs. 3 WRG 1959 Übernahmeberechtigten zähle. Diese Bestimmung ermögliche lediglich Beteiligten, in deren Interesse die Erhaltung der Anlage wünschenswert erscheine, die Übernahme.27 Die Übernahme der Anlagenteile der verfahrensgegenständliche n Wasserkraftanlage durch den Revisionswerber scheide schon deshalb aus, weil er nicht zum Kreis der gemäß Paragraph 29, Absatz 3, WRG 1959 Übernahmeberechtigten zähle. Diese Bestimmung ermögliche lediglich Beteiligten, in deren Interesse die Erhaltung der Anlage wünschenswert erscheine, die Übernahme.

28 Grundsätzlich sei daher die gegen Spruchpunkt II des Bescheides der BH vom 19. Oktober 2016 erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen, der Spruch allerdings unter Berücksichtigung der wasserbautechnischen Ausführungen neu zu formulieren und dabei der rechtskräftige Entfernungsauftrag der BH vom 9. Mai 2014 zu berücksichtigen gewesen. Die aufgetragenen letztmaligen Vorkehrungen erstreckten sich nur auf jene oberirdischen Anlagenteile, die dieser Entfernungsauftrag noch nicht erfasst habe. Aufgrund des Zeitablaufes sei zudem die Frist zur Umsetzung der aufgetragenen Maßnahmen neu festzusetzen gewesen. Das LVwG habe sich dabei an den Vorgaben des wasserbautechnischen Amtssachverständigen orientiert. 29 Zur Zulassung der ordentlichen Revision heißt es, dass das LVwG im Zusammenhang mit der Frage der Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung zu klären gehabt hätte. Das LVwG habe aber auch die Frage zu erörtern gehabt, ob allfällige Erhaltungspflichten nach anderen Rechtsmaterien (Zivilrecht, Baurecht, etc.) das Absehen von der Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen rechtfertigte. Dabei handle es sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen Rechts, der eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukomme. Unter diesem Gesichtspunkt sei die ordentliche Revision für zulässig zu erklären gewesen.28 Grundsätzlich sei daher die gegen Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides der BH vom 19. Oktober 2016 erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen, der Spruch allerdings unter Berücksichtigung der wasserbautechnischen Ausführungen neu zu formulieren und dabei der rechtskräftige Entfernungsauftrag der BH vom 9. Mai 2014 zu berücksichtigen gewesen. Die aufgetragenen letztmaligen Vorkehrungen erstreckten sich nur auf jene oberirdischen Anlagenteile, die dieser Entfernungsauftrag noch nicht erfasst habe. Aufgrund des Zeitablaufes sei zudem die Frist zur Umsetzung der aufgetragenen Maßnahmen neu festzusetzen gewesen. Das LVwG habe sich dabei an den Vorgaben des wasserbautechnischen Amtssachverständigen orientiert. 29 Zur Zulassung der ordentlichen Revision heißt es, dass das LVwG im Zusammenhang mit der Frage der Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung zu klären gehabt hätte. Das LVwG habe aber auch die Frage zu erörtern gehabt, ob allfällige Erhaltungspflichten nach anderen Rechtsmaterien (Zivilrecht, Baurecht, etc.) das Absehen von der Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen rechtfertigte. Dabei handle es sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen Rechts, der eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukomme. Unter diesem Gesichtspunkt sei die ordentliche Revision für zulässig zu erklären gewesen.

30 Der Revisionswerber erhob gegen dieses Erkenntnis Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher mit Beschluss vom 27. Februar 2018, E 3377/2017-8, deren Behandlung ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. 31 Mit Schriftsatz vom 2. August 2018 stellte der Revisionswerber einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (in die versäumte Revisionsfrist) sowie einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und erhob eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

32 Das LVwG gab dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Beschluss vom 8. August 2018 statt und gab dem Antrag auf aufschiebende Wirkung der Revision statt.

33 In seiner ordentlichen Revision macht der Revisionswerber Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Erkenntnisses geltend.

34 Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus übermittelte eine Revisionsbeantwortung vom 19. September 2018.

35 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

36 1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.36 1. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

37 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.37 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden.

38 2. Der Revisionswerber schloss sich in seinen Zulässigkeitsausführungen der Ansicht des LVwG an, wonach der Rechtsfrage, ob allfällige Erhaltungspflichten nach anderen Rechtsmaterien (Zivilrecht, Baurecht, etc.) das Absehen von der Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen rechtfertigten, grundsätzliche Bedeutung zukomme.

39 Als zweite Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung machte er geltend, darin, dass er als scheidender Wasserberechtigter und Grundeigentümer die weitere Erhaltung (Überlassung) der Anlage vorgeschlagen und das LVwG dies nicht berücksichtigt habe, liege ein Abweichen von der bisherigen Rechtsprechung (so etwa VwGH 2005/07/0177).

40 3. Vorauszuschicken ist, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens die Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen nach der (bereits rechtskräftigen) Feststellung des Erlöschens des mit Bescheid der BH vom 9. Dezember 1985 verliehenen Wasserbenutzungsrechtes darstellt.

41 3.1. Der Bescheid vom 9. Dezember 1985 bezog sich spruchgemäß auf ein Wasserbenutzungsrecht "zur Errichtung und zum Betrieb einer Wasserkraftanlage (Sägewerk und Elektrizitätswerk)" (Unterstreichung nicht im Original) auf einer näher genannten Parzelle der KG B. In diesem Bescheid wurde - in der Darstellung des Sachverhaltes - auch auf bereits verliehene wasserrechtliche Bewilligungen aus den Jahren 1928, 1932 und 1950 verwiesen. Daran anschließend ist dem Spruch dieses Bescheides zu entnehmen, dass die Wasserkraftanlage, deren Bewilligung wiederverliehen werde, das Sägewerk und das Elektrizitätswerk umfasst.

42 Angesichts dessen begegnet es keinen Bedenken, wenn das LVwG den Bescheid vom 9. Dezember 1985 dahingehend verstanden hat, dass damit in Fortsetzung der mit den genannten Bescheiden aus den Jahren 1928, 1932 und 1950 erteilten Bewilligungen eine (einzige) wasserrechtliche Bewilligung für die Wasserkraftanlage, die sowohl das Sägewerk als auch das Elektrizitätswerk umfasste, erteilt wurde. Dem Vorbringen in der Revisionsbegründung, wonach die Bewilligung für den Betrieb der Säge aus dem Jahr 1903 bzw. 1928 weiterhin unbefristet aufrecht sei, kann daher nicht gefolgt werden.

43 Um die Folge des Erlöschens der Bewilligung vom 9. Dezember 1985 geht es im vorliegenden Verfahren. 44 3.2. Zur Frage des aktuellen Zustandes der Wasserkraftanlage stützte sich das LVwG auf das Gutachten des beigezogenen Amtssachverständigen und auf die Lichtbilderdokumentationen des Sachverständigen und des Revisionswerbers; im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde das Gutachten näher erörtert und auf Argumente des Revisionswerbers eingegangen.

45 Es ist nicht erkennbar und wird auch nicht vorgebracht, dass das LVwG diese im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte. Der Verwaltungsgerichtshof kann daher der Beurteilung der an ihn herangetragenen Rechtsfragen den Sachverhalt zu Grunde legen, den das LVwG festgestellt hat, zumal er als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. VwGH 14.8.2018, Ra 2018/01/0344-0346; 18.5.2018, Ra 2018/01/0027, uvm). 46 Daraus ergibt sich, dass der vorgefundene Erhaltungszustand der Wasserkraftanlage grob mangelhaft und geeignet ist, Schäden an Personen oder fremdem Eigentum herbeizuführen.45 Es ist nicht erkennbar und wird auch nicht vorgebracht, dass das LVwG diese im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte. Der Verwaltungsgerichtshof kann daher der Beurteilung der an ihn herangetragenen Rechtsfragen den Sachverhalt zu Grunde legen, den das LVwG festgestellt hat, zumal er als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen ist vergleiche , VwGH 14.8.2018, Ra 2018/01/0344-0346; 18.5.2018, Ra 2018/01/0027, uvm). 46 Daraus ergibt sich, dass der vorgefundene Erhaltungszustand der Wasserkraftanlage grob mangelhaft und geeignet ist, Schäden an Personen oder fremdem Eigentum herbeizuführen.

47 4. Die Bestimmung des § 29 Abs. 1 und 3 WRG 1959 hat folgenden Wortlaut:47 4. Die Bestimmung des Paragraph 29, Absatz eins, und 3 WRG 1959 hat folgenden Wortlaut:

"Vorkehrungen bei Erlöschen von Wasserbenutzungsrechten.

§ 29. (1) Den Fall des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes hat die zur Bewilligung zuständige Wasserrechtsbehörde festzustellen und hiebei auszusprechen, ob und inwieweit der bisher Berechtigte aus öffentlichen Rücksichten, im Interesse anderer Wasserberechtigter oder in dem der Anrainer binnen einer von der Behörde festzusetzenden angemessenen Frist seine Anlagen zu beseitigen, den früheren Wasserlauf wiederherzustellen oder in welcher anderen Art er die durch die Auflassung notwendig werdenden Vorkehrungen zu treffen hat.Paragraph 29, (1) Den Fall des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes hat die zur Bewilligung zuständige Wasserrechtsbehörde festzustellen und hiebei auszusprechen, ob und inwieweit der bisher Berechtigte aus öffentlichen Rücksichten, im Interesse anderer Wasserberechtigter oder in dem der Anrainer binnen einer von der Behörde festzusetzenden angemessenen Frist seine Anlagen zu beseitigen, den früheren Wasserlauf wiederherzustellen oder in welcher anderen Art er die durch die Auflassung notwendig werdenden Vorkehrungen zu treffen hat.

  1. (2)Absatz 2,
  2. (3)Absatz 3,Ist die weitere Erhaltung einer Anlage nach Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes im öffentlichen Interesse, insbesondere zum Schutze, zur Abwehr oder zur Pflege der Gewässer erforderlich, so können die öffentlichen Körperschaften (Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände und Wasserverbände), wenn dagegen die Erhaltung nur im Interesse von Beteiligten wünschenswert erscheint, diese Beteiligten von dem bisher Berechtigten die Überlassung der vorhandenen Wasserbauten, soweit dies notwendig ist, ohne Entgelt verlangen. Dabei hat jene Körperschaft den Vorzug, die mit den bisher Wasserberechtigten einen Vertrag, betreffend die Übernahme dieser Anlagen abgeschlossen hat. Die weitere Erhaltung und die Leistung der erst künftig fällig werdenden Entschädigungen für etwa aufrecht bleibende Zwangsrechte (§ 70 Abs. 1) obliegt denjenigen, denen die Anlage überlassen wurde.Ist die weitere Erhaltung einer Anlage nach Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes im öffentlichen Interesse, insbesondere zum Schutze, zur Abwehr oder zur Pflege der Gewässer erforderlich, so können die öffentlichen Körperschaften (Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände und Wasserverbände), wenn dagegen die Erhaltung nur im Interesse von Beteiligten wünschenswert erscheint, diese Beteiligten von dem bisher Berechtigten die Überlassung der vorhandenen Wasserbauten, soweit dies notwendig ist, ohne Entgelt verlangen. Dabei hat jene Körperschaft den Vorzug, die mit den bisher Wasserberechtigten einen Vertrag, betreffend die Übernahme dieser Anlagen abgeschlossen hat. Die weitere Erhaltung und die Leistung der erst künftig fällig werdenden Entschädigungen für etwa aufrecht bleibende Zwangsrechte (Paragraph 70, Absatz eins,) obliegt denjenigen, denen die Anlage überlassen wurde.
  3. (4)Absatz 4,

48 4.1. Der Revisionswerber bringt vor, das LVwG habe die Bestimmung des § 29 Abs. 3 WRG 1959 falsch ausgelegt, wenn es die Ansicht vertreten habe, dass der bisher Wasserberechtigte als Liegenschaftseigentümer Anlagen des Wasserrechts nicht übernehmen könne. Eine solche Auslegung führe zu einer Ungleichbehandlung zwischen sonstigen Beteiligten und ehemals Wasserberechtigten, die noch verschärft würde, wenn der ehemals Wasserberechtigte (wie hier) auch Grundeigentümer sei. Diesen treffe als Besitzer des Bauwerks sowie aufgrund baurechtlicher Bestimmungen zudem eine umfassende Erhaltungspflicht bzw. Haftung, was den Zielsetzungen des § 29 Abs. 1 WRG 1959 gleichkomme.48 4.1. Der Revisionswerber bringt vor, das LVwG habe die Bestimmung des Paragraph 29, Absatz 3, WRG 1959 falsch ausgelegt, wenn es die Ansicht vertreten habe, dass der bisher Wasserberechtigte als Liegenschaftseigentümer Anlagen des Wasserrechts nicht übernehmen könne. Eine solche Auslegung führe zu einer Ungleichbehandlung zwischen sonstigen Beteiligten und ehemals Wasserberechtigten, die noch verschärft würde, wenn der ehemals Wasserberechtigte (wie hier) auch Grundeigentümer sei. Diesen treffe als Besitzer des Bauwerks sowie aufgrund baurechtlicher Bestimmungen zudem eine umfassende Erhaltungspflicht bzw. Haftung, was den Zielsetzungen des Paragraph 29, Absatz eins, WRG 1959 gleichkomme.

49 Was die b

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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