TE Bvwg Erkenntnis 2019/5/24 W165 2137312-1

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Veröffentlicht am 24.05.2019
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Entscheidungsdatum

24.05.2019

Norm

AsylG 2005 §35
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W165 2137312-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse LESNIAK als Einzelrichterin nach Beschwerdevorentscheidung der österreichischen Botschaft Damaskus vom 22.09.2016, Zl. Damaskus-OB/KONS/2007/2016, aufgrund des Vorlageantrages der XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 18.08.2016, GZ: Damaskus-ÖB/KONS/1741/2016, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 35 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Die nunmehrige Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), eine Staatsangehörige Syriens, brachte am 17.03.2016 bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (im Folgenden: ÖB Damaskus), einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 ein.

Als Bezugsperson wurde der angebliche Ehemann der BF angegeben, welchem nach Asylantragstellung am 07.02.2015 mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 23.10.2015, Zl. 1051.535.800-15014591, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde.

Dem Antrag waren diverse Unterlagen in Kopie angeschlossen:

Unter anderem Reisepasskopien der BF und der Bezugsperson sowie (in deutscher Übersetzung) die Geburtsurkunden der BF und der Bezugsperson, der Asylbescheid der Bezugsperson, die Bestätigung einer Eheschließung eines Scharia-Gerichtes vom 16.09.2015 (siehe hiezu unten), eine Heiratsurkunde des syrischen Innenministeriums, Zivilregisterangelegenheiten, ausgestellt am 17.11.2015, über die erfolgte Eintragung der Eheschließung der BF mit der Bezugsperson am 01.04.2014 in das Register eines Standesamtes am 28.09.2015, ein Auszug aus dem Zivilregister betreffend die BF vom 17.11.2015, worin deren Familienstand mit "verheiratet" angegeben ist, ein Auszug aus dem Zivilregister für arabisch-syrische Familien betreffend die BF und die Bezugsperson vom 17.11.2015, worin diese als "verheiratet" geführt werden, eine "Spezielle Vollmacht", Arabische Republik Syrien, Rechtsanwaltskammer Nr: 29, Register-Nr.: 29 vom 26.08.2014, mit der die namentlich genannte Bezugsperson namentlich genannte Rechtsanwälte einzeln und gemeinsam zur Erledigung der Formalitäten ihrer Eheschließung mit der BF bevollmächtigt.

"Bestätigung einer Eheschließung durch das Scharia-Gericht zu Kamechl [...]

Am heutigen Tag erschien vor uns:

Herr XXXX , Sohn des XXXX und der XXXX , geboren am XXXX in XXXX , registriert in XXXX , Nr. XXXX und XXXX , Tochter des XXXX und der XXXX , geboren am XXXX in XXXX , registriert in XXXX , Nr. XXXX .

Ihre Identitäten wurden durch folgende Zeugen bestätigt:

XXXX , Sohn des XXXX und der XXXX , geboren am XXXX , registriert in XXXX , Nr. XXXX und XXXX , Sohn des XXXX und der XXXX , geboren am

XXXX , registriert in XXXX , Nr. XXXX .

Sie gaben einstimmig an, dass sie am 1.4.2014 ihre Ehe geschlossen haben, und zwar mit einer Morgengabe im Vorauszahlung von 500 syrischen Pfunden und der gleichen aber gestundeten Summe in Nachzahlung.

Das gemeinsame Leben zwischen Beiden bestehe immer noch.

Beide Parteien beantragten die Bestätigung ihrer Eheschließung.

Aufgrund dessen und nach Einsichtnahme in die vorgelegten Dokumente wird die Echtheit der Eheschließung beider Partner hiermit bestätigt.

Die Eheschließung wurde ordnungsgemäß registriert.

Der Sekretär des Zivilregisters in XXXX wird ordnungsgemäß benachrichtigt.

16.9.2015

(Unterschriften: des ersten Zeugen, des zweiten Zeugen der Ehefrau, des Vertreters des Ehemannes und des Beisitzers)

Der Scharia-Richter (Siegel und Unterschrift)

Vom Scharia-Gericht beglaubigte Kopie:

Vertreter des Ehemannes: Anwalt: XXXX , gemäß spezielle Vollmacht Nr.

88/14 vom 16.09.2015"

Im Akt liegt ein mit E-Mail vom 17.03.2016 an die ÖB Damaskus ergangener Bericht des Dokumentenberaters der Österreichischen Botschaft Beirut vom 17.03.2016 ein. Im Begleit-Email wird darauf hingewiesen, dass die BF offensichtlich gefälschte Urkunden vorgelegt habe und ihr asylberechtigter Ehegatte bei der Antragstellung bei der ÖB Beirut im Libanon anwesend gewesen sei.

Dem Bericht des Dokumentenberaters der ÖB Beirut ist zu entnehmen, dass es sich bei den vorgelegten Urkunden, ausgenommen der Vollmacht und der Bestätigung der Eheschließung, die nur in beglaubigter Kopie vorgelegen seien, offensichtlich um keine Originaldokumente gehandelt habe, da der Schutzmusterdruck im Hintergrund als Tintenstrahldruck ausgeführt worden sei. Laut derzeitigem Erkenntnisstand seien diese vorgelegten syrischen Urkunden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit als gefälscht anzusehen und daher im Asylverfahren nicht gültig. Bei allen bekannten syrischen Dokumenten dieser Art sei der Schutzmusterdruck im Hintergrund als einfarbiger hellblauer Raster Offsetdruck ausgeführt. Sowohl der syrische Adler als auch die arabischen Schriftzeichen im Schutzmusterdruck seien unter Vergrößerung eindeutig als ein Zusammenwirken von hellblauen Punkten in einem Raster angeordnet erkennbar. Eine Ausführung dieses Schutzmusterdruckes in Form eines dreifärbigen Tintenstrahldruckes werde erfahrungsgemäß nicht vorgenommen und sei laut derzeitigem Erkenntnisstand auch von offiziellen syrischen Behörden nicht in Verwendung. Dies sei auch durch Beamte der Frontex-Mission auf den griechischen Inseln bereits im November 2015 festgestellt und verlautbart worden. Aufgrund der derzeit im Wege der syrischen Behörden nicht überprüfbaren Echtheit der vorgelegten Dokumente müsse derzeit davon ausgegangen werden, dass diese Dokumente keinesfalls von einer autorisierten syrischen Behörde ausgestellt worden seien. Sie seien daher im angeführten Asylverfahren als nicht geeignet anzusehen, um die tatsächliche Eheschließung nachzuweisen. Weiters werde angeführt, dass die offizielle Eheschließung aufgrund der vorgelegten Urkunden erst am 16.09.2015 erfolgt sei, also 7 Monate nach der Einreise und dem Asylantrag der Bezugsperson. Ein Beweis, dass die Ehe bereits am 01.04.2014 geschlossen worden sei und die Eheleute danach bis zum Fluchtzeitpunkt der Bezugsperson gemeinsam gelebt hätten, habe nicht erbracht werden können. Es sei aufgrund der syrischen Gepflogenheiten unmöglich, dass die Eheschließung am 01.04.2014 tatsächlich ohne Beistand eines Scheichs stattgefunden habe. Daher müsse davon ausgegangen werden, dass diese Eheschließung am 01.04.2014 nicht stattgefunden habe und die Ehe tatsächlich erst am 16.09.2015 geschlossen worden sei. Ebenso wäre zu überprüfen, ob der bei der Antragstellung der BF anwesende Ehegatte rechtmäßig Grundversorgung beziehe, wenn es diesem finanziell möglich sei, von Österreich in den Libanon und zurück zu reisen und seinen Lebensunterhalt für den Aufenthalt im Libanon für sich und seine Ehegattin selbst zu finanzieren.

Der Einreiseantrag samt Unterlagen sowie der Bericht des Dokumentenberaters der ÖB Beirut wurden mit Schreiben der ÖB Damaskus vom 18.03.2016 unter Hinweis auf die Ausführungen im Bericht des Dokumentenberaters an das BFA weitergeleitet.

Mit Schreiben vom 14.06.2016 teilte das BFA der ÖB Damaskus gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da Ehe zwischen der BF und der Bezugsperson nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden habe, weshalb die BF keine Familienangehörige im Sinne des 4. Hauptstücks des AsylG sei (§ 35 Abs. 5 AsylG 2005).

In der dem Schreiben des BFA vom 14.06.2016 angeschlossenen Stellungnahme des BFA desselben Datums wird näher ausgeführt, dass die behauptete Gültigkeit der Ehe nicht vorliege, da diese gegen den ordre public Grundsatz verstoße (Doppelehen, Zwangsehen, Kinderehen, Stellvertreter- bzw. Telefonehen). Zudem habe die Dokumentenüberprüfung ergeben, dass zumindest vier der sechs Dokumente mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gefälscht seien (siehe Bericht des Dokumentenberaters vom 17.03.2016). Im Zuge des Ermittlungsverfahrens habe sich ergeben, dass die Eigenschaft der einreisewilligen Person als Familienangehöriger im Sinne von § 35 AsylG nicht bestehe, zumal diese nicht als Ehegattin der Bezugsperson festgestellt habe werden können. Die Bezugsperson habe in der Einvernahme im Asylverfahren am 04.05.2015 erklärt, die BF am 01.04.2014 traditionell in Anwesenheit des Dorfvorstehers geheiratet zu haben. Am Gericht oder Standesamt sei die Eheschließung nicht registriert worden, eine Bestätigung des Dorfvorstehers sei vorgelegt worden. Zur Unterlassung der behördlichen Registrierung befragt, habe die Bezugsperson erklärt, dass es nur das - namentlich genannte - Gericht gegeben habe und die Lage dort nicht mehr sicher gewesen sei. Hinsichtlich der von der BF vorgelegten Dokumente (mit Ausnahme der Vollmacht und der Bestätigung über die Eheschließung, jeweils in beglaubigter Kopie), sei im Bericht des Dokumentenberaters vom 17.03.2016 ausdrücklich festgehalten worden, dass es sich bei den Dokumenten nach derzeitigem Erkenntnisstand mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit um Fälschungen handle, da der Schutzmusterdruck im Hintergrund als Tintenstrahldruck ausgeführt sei. Eine Ausführung des Schutzmusterdrucks dieser Art werde erfahrungsgemäß nicht vorgenommen und sei laut derzeitigem Erkenntnisstand auch von offiziellen syrischen Behörden nicht in Verwendung. Demnach seien diese Dokumente ohnehin nicht geeignet, die tatsächliche Eheschließung zwischen der BF und der Bezugsperson nachzuweisen. Selbst wenn man die Fälschung der Dokumente außer Acht lasse, sei die offizielle Eheschließung der Urkunde nach erst am 16.09.2015, somit nach Einreise und Asylantragstellung der Bezugsperson, erfolgt. Bei der offiziellen Eheschließung am 16.09.2015 sei die Bezugsperson nicht anwesend gewesen und sei diese, ebenso wie die behördliche Registrierung, in Vertretung des Ehemannes erfolgt. Die am 16.09.2015 in Syrien vorgenommene offizielle Eheschließung bzw. die am 28.09.2015 durchgeführte behördliche Registrierung der am 01.04.2014 erfolgten traditionellen Eheschließung seien somit in Österreich nicht rechtswirksam, weshalb man von keiner gültigen Eheschließung zwischen der BF und der Bezugsperson sprechen könne. Auch der Verweis der Bezugsperson auf die zum Zeitpunkt der traditionellen Eheschließung herrschende gefährliche Sicherheitslage in Al Hasaka und der daraus resultierenden nicht vorgenommenen behördlichen Registrierung, ändere nichts an den Tatsachen, dass einerseits die offizielle Eheschließung (und behördliche Registrierung) in Vertretung des Ehemannes erfolgt sei, andererseits die Dokumente, gefälscht seien.

Mit Schreiben vom 13.07.2016, zugestellt am 19.07.2016, setzte die ÖB Damaskus die BF unter Anschluss der Mitteilung und Stellungnahme des BFA vom 14.06.2016 darüber in Kenntnis, dass das BFA nach Prüfung mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Daraus ergebe sich, dass der Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 Abs. 4 AsylG 2005 abzulehnen sei. Der BF wurde Gelegenheit gegeben, die angeführten Ablehnungsgründe innerhalb einer Woche ab Zustellung des Schreibens durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen.

Mit Stellungnahme vom 22.07.2016 führte der Rechtsvertreter der BF aus, dass die Gültigkeit einer Ehe nach der Rechtordnung des Staates zu beurteilen sei, in welchem sie geschlossen worden sei. Nach der Judikatur des EGMR bestehe eine Familienangehörigeneigenschaft auch dann, wenn eine Lebensgemeinschaft bestehe, die einer Ehe gleichzuhalten sei. Ein Verstoß gegen ordre public sei nicht zu erkennen. Die Unterstellung der Doppelehe, Zwangsehe, oder Kinderehe sei nicht nachvollziehbar. Es liege keine Stellvertreter- oder Doppelehe vor und wäre dies auch nicht gegen den ordre public-Grundsatz verstoßend. Zurückgewiesen werde die Unterstellung der Fälschung von Urkunden.

Zu der mit Schreiben der ÖB Damaskus vom 25.07.2016 an das BFA weitergeleiteten Stellungnahme der BF vom 22.07.2016 erstattete das BFA am 17.08.2016 eine Rückmeldung, mit der die negative Wahrscheinlichkeitsprognose aufrechterhalten wurde. Die Ausführungen in der Stellungnahme (wie auch in einer inhaltlich gleichlautenden Stellungnahme der Bezugsperson) seien zusammenfassend nicht geeignet, die negative Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA am 14.06.2016 zu beeinflussen, zumal keine Neuerungen vorgebracht worden seien, sondern die Stellungnahmen lediglich Zusammenfassungen der Dokumentenbeschaffung enthalten würden bzw. abermals ein bereits in der Entscheidung vom 14.06.2016 angeführtes und ausführlich gewürdigtes Dokument vorgelegt worden sei. Beachtenswert sei in diesem Zusammenhang, dass auf die vom BFA in der negativen Entscheidung vordergründig gewürdigten Dokumentenfälschungen überhaupt kein Bezug genommen, sondern diese gänzlich ignoriert worden seien. Auch die pauschale und nicht näher definierte Ausführung des rechtsfreundlichen Vertreters in der Stellungnahme vom 22.07.2016, wonach die Unterstellung der Fälschung von Urkunden zurückgewiesen werde, vermöge die Entscheidung des BFA nicht zu erschüttern, zumal jene Fälschungen seitens des BFA nicht willkürlich behauptet worden seien, sondern diesbezüglich ein umfassender Bericht des Dokumentenberaters der ÖB Beirut vorliege. Auffallend sei weiters, dass die BF bzw. die Bezugsperson mit 26.08.2014 einen Rechtsanwalt betraut hätten (siehe Vollmacht), alle weiteren Dokumente - mit Ausnahme der außergerichtlichen Heiratsurkunde - erst nach der Bevollmächtigung des Anwaltes ausgestellt worden seien, diese sich jedoch trotz der Handhabung bzw. Mitwirkung eines rechtfreundlichen Vertreters zum Großteil als Fälschungen erwiesen hätten. Die Vollmacht selbst sei lediglich in Kopie vorgelegt worden, insofern sei auch diese keiner Echtheitsüberprüfung zugänglich. Der Sachverhalt bleibe für das BFA unverändert und es könne somit nicht vom Bestehen des behaupteten und relevanten Familienverhältnisses ausgegangen werden. Die negative Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA bleibe demnach aufrecht. Ein Eheverhältnis zur Ankerperson habe somit nicht festgestellt werden können, weshalb eine Statusgewährung nicht wahrscheinlich sei. Im Übrigen werde auf die bereits detaillierten Ausführungen in der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA vom 14.06.2016 verwiesen.

Mit Bescheid der ÖB Damaskus vom 18.08.2016, zugestellt am 19.08.2018, wurde der Einreiseantrag gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG 2005 abgewiesen. Begründend wurde unter Verweis auf die beiliegende Stellungnahme des BFA vom 14.06.2016 angeführt, dass das BFA nach Prüfung mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Ehe zwischen der BF und der Bezugsperson nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden habe, weshalb die BF keine Familienangehörige im Sinne des 4. Hauptstücks des AsylG sei (§ 35 Abs. 5 AsylG 2005). Daraus ergebe sich, dass der Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 Abs. 4 AsylG 2005 abzulehnen wäre. Mit Schreiben der ÖB-Damaskus vom 13.07.2016 habe die BF Gelegenheit erhalten, innerhalb einer Woche ab Zustellung dieses Schreibens die angeführten Ablehnungsgründe durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen. Die BF habe zu dieser beabsichtigten Entscheidung mit Schreiben vom 22.07.2016 fristgerecht Stellung genommen. Diese Stellungnahme sei dem BFA zugeleitet worden. Das BFA habe nach deren Prüfung mitgeteilt, dass durch das Vorbringen nicht unter Beweis gestellt habe werden können, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten entgegen der seinerzeit erfolgten Mitteilung wahrscheinlich sei. Gemäß § 26 FPG iVm § 35 Abs. 4 AsylG 2005 sei daher gemäß Aktenlage spruchgemäß zu entscheiden und der Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels abzuweisen gewesen.

Gegen den Bescheid richtet sich die am 06.09.2016 fristgerecht eingebrachte Beschwerde, mit welcher der Bescheid zur Gänze angefochten und Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Die Ehe sei zu einem Zeitpunkt geschlossen worden, als sich die Bezugsperson noch in Syrien aufgehalten habe, während die staatliche Registrierung zu einem Zeitpunkt erfolgt sei, als die Bezugsperson bereits in Österreich gewesen sei. Bei der Registrierung seien die BF und ein Vertreter der Bezugsperson anwesend gewesen. Mit der amtlichen Registrierung sei die Ehe rückwirkend bezogen auf den Zeitpunkt der traditionellen Eheschließung wirksam. Gemäß § 16 Abs. 2 IPRG seien im gegenständlichen Fall die Formvorschriften des Ortes der Eheschließung eingehalten worden, sodass die nach dem syrischen Personalstatutengesetz zulässige Stellvertretung der Annahme, dass die BF im Herkunftsstaat die Ehe geschlossen habe, nicht entgegenstehe. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung sei zusammenfassend davon auszugehen, dass die Ehe schon im Herkunftsland bestanden habe und die BF Familienangehörige im Sinne des Asylgesetzes sei. In der Stellungnahme des BFA werde behauptet, dass zahlreiche Unterlagen, die vorgelegt worden seien, gefälscht sein sollen. Es werde auf ein Gutachten verwiesen, das der BF bzw. ihrem Vertreter weder bekannt noch zugänglich gewesen sei. Generell sei anzumerken, dass infolge des Bürgerkrieges (Mangel an geeignetem Papier) echte Dokumente vielfach nicht den Standard erreicht hätten, der vor dem Ausbruch des Bürgerkrieges gegeben gewesen sei. In Bezug auf die angebliche Fälschung von Dokumenten sei das Parteiengehör nicht gewahrt worden.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 22.09.2016 wies die ÖB Damaskus die Beschwerde gemäß § 14 VwGVG als unbegründet ab. Das BFA habe der Behörde nach Erhalt der Antragsunterlagen mitgeteilt, dass eine Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten im Rahmen des Familienverfahrens nicht wahrscheinlich sei, da die Ehe zwischen der BF und der Bezugsperson nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden habe, weshalb die BF keine Familienangehörige im Sinne des 4. Hauptstückes des AsylG 2005 sei (§ 35 Abs. 5 AsylG 2005). Daraus habe sich ergeben, dass der Antrag der BF auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 Abs. 4 AsylG 2005 abzulehnen wäre. Mit Schreiben der ÖB Damaskus vom 13.07.2016, zugestellt am 19.07.2016, sei der BF Gelegenheit gegeben worden, innerhalb einer Frist von einer Woche ab Zustellung die angeführten Ablehnungsgründe durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen. Die am 22.07.2016 eingebrachte Stellungnahme der BF sei dem BFA weitergeleitet worden, welches nach einer ergänzenden Stellungnahme mitgeteilt habe, dass das Vorbringen keine Änderung der ursprünglichen Wahrscheinlichkeitsprognose bewirke. Es sei ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Bindungswirkung in diesem Verfahren, dass die Nachprüfung der Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA durch die österreichische Vertretungsbehörde nicht in Betracht komme. Danach unterliege die Wahrscheinlichkeitsbeurteilung des BFA nur einer Überprüfung durch das BVwG, sofern gegen einen Bescheid nach § 35 AsylG 2005 Beschwerde erhoben werde. Nur das BVwG sei gehalten, unabhängig von einer negativen Wahrscheinlichkeitsbeurteilung des BFA auf die in der Beschwerde aufgestellten Behauptungen einzugehen und, davon ausgehend, selbst eine Einschätzung über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung desselben Schutzes wie der Bezugsperson vorzunehmen. Auch nach dem Beschwerdevorbringen sei unstrittig, dass die BF einen Antrag nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005 gestellt habe und eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA ergangen sei. Auch sei die BF ordnungsgemäß zur Stellungnahme aufgefordert und erst nach Vorliegen der fristgerechten Stellungnahme der BF und der neuerlichen Beurteilung der Prognoseentscheidung durch das BFA bescheidmäßig abgesprochen worden. Als allein tragender Grund für die Abweisung des Einreiseantrages sei somit nur in Betracht gekommen, dass nach der Mitteilung des BFA die Erfolgsaussichten eines Antrages auf Gewährung desselben Schutzes wie der Bezugsperson als nicht wahrscheinlich einzustufen seien. Darauf sei im angefochtenen Bescheid auch ausschließlich Bezug genommen worden. Jenseits und unabhängig von der obangeführten Bindungswirkung teile die belangte Behörde die in der Stellungnahme des BFA näher erläuterte Ansicht desselben, dass die Ehe nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden habe und die BF somit keine Familienangehörige im Sinne des Asylgesetzes sei.

Am 23.09.2016 langte bei der ÖB Damaskus ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG ohne weitere Ausführungen ein.

Mit Schreiben des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres vom 13.10.2016, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 17.10.2016, wurde der Vorlageantrag unter Anschluss des Verfahrensaktes vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Festgestellt werden zunächst der unter I. dargelegte Verfahrensgang und Sachverhalt.

Darüber hinaus werden folgende Feststellungen zur syrischen Eherechtslage getroffen:

Gemäß Art. 1 syrisches Personalstatutgesetz, Gesetz Nr. 59 vom 17.09.1953, geändert durch Gesetz Nr. 34 vom 31.12.1975 (sPSG), ist die Eheschließung ein Vertrag zwischen einem Mann und einer Frau, die zu heiraten ihm gesetzlich erlaubt ist, zum Zwecke der Gründung einer Lebensgemeinschaft und der Zeugung von Nachkommen. Gemäß Art. 8 Abs. 1 sPSG ist beim Abschluss des Ehevertrages die Stellvertretung zulässig (Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Ordner XVIII, Syrien-Tunesien, S. 11f). Die Eheschließung zwischen Muslimen kann von jedem bekannten Imam oder einem Scharia-Gelehrten durchgeführt werden. Damit ein Eintrag der Eheschließung ins Familienbuch erfolgen kann, muss eine Registrierung bzw. Anmeldung oder staatliche Anerkennung der Eheschließung erfolgen. Eheschließungen, die von einer religiösen Stelle vollzogen wurden, müssen bei den Behörden für zivilrechtliche Angelegenheiten registriert werden, um staatlich anerkannt zu sein. Wurde die Hochzeit vor einem Scharia-Gericht durchführt, besteht die Möglichkeit, das vom Scharia-Gericht erhaltene Zertifikat an die Behörde zu schicken und die Ehe auf diese Weise zu registrieren. Erst durch die Registrierung durch die Behörde wird die Ehe staatlich anerkannt.

Jede in Syrien abgeschlossene Ehe bedarf demnach der Eintragung in das Zivilregister, um rechtliche Folgen auszulösen. Gemäß Art. 30 des Dekrets No. 26/2007 über den zivilen Status gelten Ehen erst als rechtsgültig und daher durchsetzbar, wenn sie im Zivilregister eingetragen wurden. Im Falle einer außerhalb eines Gerichtes abgeschlossenen Ehe (sogenannte traditionelle Ehe) muss deren Gültigkeit zunächst durch den Richter (in der Regel vor Scharia-Gerichten) bestätigt werden. Die Bestätigung der Gültigkeit der Ehe kann auch rückwirkend erfolgen. Soll eine traditionelle Eheschließung in Syrien staatlich anerkannt werden, müssen auf die Trauung durch einen Scheich oder Imam somit noch zwei weitere Rechtsakte erfolgen: Ein Antrag auf Eheschließung ist vor dem (Scharia)-Richter gemeinsam mit einer Reihe von Unterlagen [Art. 40 syrisches Personalstatutgesetz (PSG)] einzureichen. Der Richter führt dann die Trauung durch (Art 43 PSG) oder bestätigt die Richtigkeit einer zuvor erfolgten traditionellen Eheschließung. Laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation sollen auch die Zeugen anwesend sein. Danach muss eine Abschrift der Bestätigung der Eheschließung durch das Gericht innerhalb von zehn Tagen an das zuständige Standesamt weitergeleitet werden, das anschließend die Registrierung der Ehe im Zivilregister vornimmt, wodurch die Ehe Rechtsgültigkeit erlangt (Art. 45 PSG).

Eine (nochmalige) Anwesenheit beider Eheleute bei der nachfolgenden staatlichen Registrierung der traditionell geschlossenen Ehe ist nach syrischem Eherecht nicht erforderlich, da die traditionellen Heiratsdokumente allenfalls auch an die Behörde "gesendet" werden können, um eine behördliche Registrierung vorzunehmen

(Vgl. zu all dem die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Syrien Eheschließungen, deren Voraussetzungen und Eheregistrierungen vom 05.05.2017).

Eine Familienangehörigeneigenschaft der BF zur Bezugsperson iSd § 35 Abs. 5 AsylG 2005 kann nicht festgestellt werden.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem Akt der ÖB Damaskus und den einliegenden Urkunden. Die Feststellungen zum syrischen Eherecht ergeben sich aus der Anfragebeantwortung zur Staatendokumentation, Syrien Eheschließungen, deren Voraussetzungen und Eheregistrierungen vom 05.05.2017.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten:

Familienverfahren im Inland

§ 34 (1) Stellt ein Familienangehöriger von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist und

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)

3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und

4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:

1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;

2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind."

Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden

§ 35 (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.

(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.

(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.

(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn

1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),

2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und

3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.

Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.

(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.

Übergangsbestimmungen

§ 75 (24) Auf Fremde, denen der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 zuerkannt wurde und auf Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz vor dem 15. November 2015 gestellt haben, sind die §§ 2 Abs. 1 Z 15, 3 Abs. 4 bis 4b, 7 Abs. 2a und 51a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 nicht anzuwenden. Für diese Fremden gilt weiter

§ 2 Abs. 1 Z 15 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016. §§ 17 Abs. 6 und 35 Abs. 1 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 sind auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, nicht anzuwenden. Auf Verfahren gemäß § 35, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, ist § 35 Abs. 1 bis 4 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 weiter anzuwenden. Handelt es sich bei einem Antragsteller auf Erteilung des Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 um den Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 rechtskräftig zuerkannt wurde, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 nicht zu erfüllen, wenn der Antrag auf Erteilung des Einreisetitels innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 gestellt wurde. § 22 Abs. 1 gilt für Verfahren, die mit Ablauf des 31. Mai 2018 bereits anhängig waren, auch noch nach dem 31. Mai 2018 weiter.

§ 35 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 68/2013 lautet:

§ 35 (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der

Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.

(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.

(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.

(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn

1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),

2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und

3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.

Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.

(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) idgF lauten:

Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.

Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG2005

§ 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423).

Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012, geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offen steht, auch die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keiner abweichenden Beurteilung, da die negative Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA im Ergebnis zutreffend ist, sodass der darauf gestützten Entscheidung der Vertretungsbehörde im Ergebnis beizupflichten ist:

Das BFA geht in seinen Mitteilungen gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 zusammengefasst davon aus, dass die Ehe zwischen der BF und der Bezugsperson nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden habe, weshalb die BF nicht als Familienangehörige im Sinne des vierten Hauptstücks des AsylG 2005 (§ 35 Abs. 5 AsylG 2005) anzusehen sei. Die behördliche Registrierung der Eheschließung - wie auch die offizielle Eheschließung - hätten erst im Nachhinein und in Abwesenheit der Bezugsperson (durch einen Vertreter der Bezugsperson) stattgefunden. Erst mit der Registrierung der Eheschließung bei der Zivilbehörde sei die Ehe rechtsgültig. Traditionelle Eheschließungen würden nicht anerkannt. Zudem seien die vorgelegten Dokumente überwiegend als Fälschungen anzusehen.

Im Hinblick auf vorstehend getroffene Feststellungen zur Möglichkeit der nachträglichen Registrierung syrischer Ehen vermag eine nachträglich in Abwesenheit der Bezugsperson erfolgte Registrierung einer traditionell erfolgten Eheschließung dieser zwar noch nicht den Charakter einer im Herkunftsstaat bestandenen Ehe zu nehmen.

In seinem Erkenntnis Ra 2018/18/0094-8 vom 06.09.2018 (und darauf verweisend jüngst in Ra 2018/18/0534-9 vom 14.03.2019) führte der VwGH zur Frage der rückwirkenden Gültigkeit traditioneller syrischer Eheschließungen durch ihre nachfolgende staatliche Registrierung aus, dass der bloße Umstand der - im syrischen Eherecht vorgesehenen - rückwirkenden Anerkennung einer traditionellen Eheschließung mit ihrer nachfolgenden staatlichen Registrierung bereits ab dem Zeitpunkt der traditionellen Eheschließung im ausländischen Recht nicht gegen die Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung im Sinne der Judikatur der Höchstgerichte verstoße.

Durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist nunmehr klargestellt, dass traditionell-muslimisch geschlossene syrische Ehen, die nachfolgend staatlich registriert werden, grundsätzlich rückwirkend mit dem Datum der traditionell-muslimischen Hochzeit als rechtsgültig anzusehen sind, sofern keine sonstigen dem ordre public widersprechenden Umstände (wie etwa Kinderehe oder Ehezwang), somit inhaltliche Vorbehalte gegen die Gültigkeit der Ehe sprechen.

Im vorliegenden Fall hat der Dokumentenberater der ÖB Beirut in seinem Bericht zum einen jedoch nachvollziehbar und schlüssig dargelegt, dass es sich bei den zum Nachweis der Eheschließung vorgelegten Urkunden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit überwiegend um Fälschungen handelt. Bezeichnenderweise ist der Rechtsvertreter der BF in seiner Stellungnahme diesem Vorwurf auch in keiner Weise substantiell entgegengetreten, sondern begnügt sich mit der pauschalen, nicht näher ausgeführten Feststellung, dass der Vorwurf der Fälschung von Dokumenten zurückgewiesen werde. Die Argumentation in der Beschwerde, dass echte Dokumente infolge des Bürgerkrieges (Mangel an geeignetem Papier) vielfach nicht den Standard erreicht hätten, der vor dem Ausbruch des Bürgerkrieges gegeben gewesen sei, vermag den seitens des Dokumentenberaters, somit von hiezu berufener Seite erhobenen Vorwurf der Fälschung jedenfalls nicht zu entkräften. Wenn seitens der BF nunmehr insofern eine Verletzung des Parteiengehöres moniert wird, als dieser das behördeninterne Schriftstück (Bericht des Dokumentenberaters) nicht ausgehändigt worden sei, ist dem entgegen zu halten, dass der BF in der Aufforderung zur Stellungnahme durch die Botschaft die Mitteilung und Stellungnahme des BFA vom 14.06.2016, somit in inhaltlicher Hinsicht die Ausführungen des Dokumentenberaters im Einzelnen vorgehalten wurden, sodass jedenfalls eine zielgerichtete Stellungnahme möglich gewesen wäre.

Sieht man einmal davon ab, dass es sich bei den vorgelegten Dokumenten überwiegend um Fälschungen handeln dürfte - so auch bei der Heiratsurkunde des syrischen Innenministeriums vom 17.11.2015 - kann es sich bei der vorgelegten Bestätigung der Eheschließung durch ein Scharia-Gericht vom 16.09.2015, auf deren Grundlage die für die staatliche Gültigkeit einer Ehe unabdingbare behördliche Eintragung einer traditionellen Eheschließung vorgenommen wird, ebenso um keine inhaltlich richtige und somit unbedenkliche Urkunde handeln: In der mit 16.09.2015 datierten Bestätigung der Eheschließung durch das Scharia-Gericht lautet es, dass die namentlich genannte Bezugsperson und die namentlich genannte BF am heutigen Tag "vor uns" erschienen seien und einstimmig angegeben hätten, dass sie am 01.04.2014 ihre Ehe geschlossen hätten [...] Beide Parteien hätten die Bestätigung ihrer Eheschließung beantragt. Deren Identitäten seien durch folgende - namentlich genannte - Zeugen bestätigt worden. Aufgrund dessen und nach Einsichtnahme in die vorgelegten Dokumente werde die Echtheit der Eheschließung beider Partner hiermit bestätigt. Die Eheschließung sei ordnungsgemäß registriert worden. Der Sekretär des Zivilregisters in [...] werde ordnungsgemäß benachrichtigt. (Unterschriften: des ersten Zeugen, des zweiten Zeugen der Ehefrau, des Vertreters des Ehemannes und des Beisitzers).

[...] Vertreter des Ehemannes: Anwalt: XXXX , gemäß Spezielle Vollmacht Nr. 88/14 vom 16.09.2015.

Zum Zeitpunkt der Ausstellung dieser Urkunde am 16.09.2015, sollen sich die BF und die Bezugsperson laut Urkundeninhalt zwecks Bestätigung ihrer Eheschließung demnach persönlich vor dem Scharia-Gericht eingefunden und auch zwei deren Identität bestätigende, namentlich genannte Zeugen anwesend gewesen sein. Die Bezugsperson befand sich zum damaligen Zeitpunkt jedoch bereits in Österreich, da diese bereits am 07.02.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte.

Überdies wird auf folgende weitere Unstimmigkeit hingewiesen:

Obgleich in der Urkunde eingangs davon die Rede ist, dass die Bezugsperson und die BF persönlich vor Gericht erschienen seien, wird am Ende der Urkunde, wiederum im Widerspruch dazu, ein Anwalt als Vertreter der Bezugsperson unter Verweis auf eine "Spezielle Vollmacht", Nr. 88/14 vom 16.09.2015, namentlich genannt. Die angeführte "Spezielle Vollmacht" des Rechtsanwaltes stimmt im Übrigen mit der mit dem Einreiseantrag (lediglich in Kopie) vorgelegten "Speziellen Vollmacht", derzufolge der namentlich genannte Rechtsanwalt einzeln und gemeinsam mit anderen Rechtsanwälten zur Erledigung der Formalitäten der Eheschließung der Bezugsperson mit der BF bevollmächtigt worden sein soll, weder hinsichtlich des Datums noch hinsichtlich der Nummer überein. Auch sind in der vorgelegten Bestätigung der Eheschließung des Scharia-Gerichtes weder die Unterschriften des ersten Zeugen, des zweiten Zeugen der Ehefrau und des Vertreters des Ehemannes ersichtlich.

Der Vertretungsbehörde ist daher im Ergebnis nicht entgegenzutreten, wenn sie den Einreiseantrag der BF mit der Begründung, dass die Ehe nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden habe und somit die Familienangehörigeneigenschaft der BF iSd § 35 Abs. 5 AsylG 2005 zu verneinen sei, abgewiesen hat.

Der Umstand, dass nach § 35 Abs. 5 AsylG 2005 in der nunmehr geltenden Fassung nicht mehr auf das Bestehen der Ehe im Herkunftsstaat, sondern auf das Bestehen der Ehe vor der Einreise der Bezugsperson abgestellt wird, vermag im verfahrensgegenständlichen Fall zu keiner geänderten Beurteilung zu führen.

In Anbetracht dessen, dass im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens auch keine Möglichkeit der Erteilung eines humanitären Einreisetitels besteht, war spruchgemäß zu entscheiden.

Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war dieses Erkenntnis ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu erlassen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.

Schlagworte

Ehe, Einreisetitel, Familienangehöriger, gefälschtes Beweismittel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W165.2137312.1.00

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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