RS Vwgh 2019/3/25 Ra 2016/08/0128

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.03.2019
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/05 Verbrauchsteuern
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §50 Abs2
EStG 1988 Bewertung bestimmter Sachbezüge 2002 §4 Abs1
EStG 1988 Bewertung bestimmter Sachbezüge 2002 §4 Abs6
EStG 1988 §15 Abs2 Z2
NoVAG 1991 §3 Z3

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):Ra 2016/08/0129 E 25.03.2019

Rechtssatz

Laut dem Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Oktober 2017, V 46/2016 u.a., wurde vom Bundesminister für Finanzen zur Rechtfertigung des Zuschlags von 20% nach § 4 Abs. 6 der Sachbezugswerteverordnung darauf hingewiesen, dass damit auch berücksichtigt sei, dass Vorführkraftfahrzeuge gemäß § 3 Z 3 NoVAG 1991 von der NoVA befreit seien (somit im Sinne des Verordnungsgebers davon auszugehen ist, dass diese - tatsächlich auch nicht angefallene - NoVA nicht bereits bei der Ermittlung der tatsächlich angefallenen Anschaffungskosten "im Sinne des Abs. 1" hinzuzurechnen ist). Unter diesem Aspekt der Rechtfertigung der Höhe des Zuschlags ist die (zusätzliche) Hinzurechnung der NoVA zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Sachbezugswerte unzulässig (VwGH 21.11.2018, Ro 2016/13/0013; 25.2.2019, Ro 2017/08/0035).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2016080128.L01

Im RIS seit

16.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten