RS Vwgh 2019/3/26 Ra 2019/16/0064

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Veröffentlicht am 26.03.2019
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs4
  1. AVG § 10 heute
  2. AVG § 10 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 10 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  5. AVG § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. AVG § 10 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2019/16/0065

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des VwGH zu § 10 Abs. 4 AVG obliegt der behaupteter Maßen zu Unrecht vertretenen Partei, gewichtige Gründe für ihre Behauptungen darzutun - etwa, dass (und warum) sie selbst nicht an der Verhandlung habe teilnehmen wollen und dem Familienmitglied ihre Vertretung überhaupt oder in einer bestimmten Richtung untersagt habe - dann, wenn die Partei ordnungsgemäß zur Verhandlung geladen und selbst nicht dort erschienen ist. Um eine Vertretung durch amtsbekannte Familienmitglieder im Sinn des § 10 Abs. 4 AVG annehmen zu können, ist es aber erforderlich, dass der zu Vertretende nachgewiesenermaßen von der Verhandlung persönlich verständigt worden ist, weil nur damit die Prämisse für das "Absehen von einer ausdrücklichen Vollmacht" im Sinn des § 10 Abs. 4 leg.cit. geschaffen worden wäre (vgl. VwGH 26.1.2006, 2004/07/0172).Nach der Rechtsprechung des VwGH zu Paragraph 10, Absatz 4, AVG obliegt der behaupteter Maßen zu Unrecht vertretenen Partei, gewichtige Gründe für ihre Behauptungen darzutun - etwa, dass (und warum) sie selbst nicht an der Verhandlung habe teilnehmen wollen und dem Familienmitglied ihre Vertretung überhaupt oder in einer bestimmten Richtung untersagt habe - dann, wenn die Partei ordnungsgemäß zur Verhandlung geladen und selbst nicht dort erschienen ist. Um eine Vertretung durch amtsbekannte Familienmitglieder im Sinn des Paragraph 10, Absatz 4, AVG annehmen zu können, ist es aber erforderlich, dass der zu Vertretende nachgewiesenermaßen von der Verhandlung persönlich verständigt worden ist, weil nur damit die Prämisse für das "Absehen von einer ausdrücklichen Vollmacht" im Sinn des Paragraph 10, Absatz 4, leg.cit. geschaffen worden wäre vergleiche VwGH 26.1.2006, 2004/07/0172).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019160064.L05

Im RIS seit

10.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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