RS Vwgh 2019/3/26 Ra 2019/16/0064

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Veröffentlicht am 26.03.2019
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §1017
AVG §10 Abs4

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2019/16/0065

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2012/07/0013 E 24. Mai 2012 RS 5

Stammrechtssatz

Die Begünstigung des § 10 Abs. 4 AVG, wonach die Behörde bei der Vertretung durch amtsbekannte Familienmitglieder unter bestimmten Voraussetzungen von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen kann, befreit von einer Vollmachtsvorlage, aber nicht von der Offenlegung des Vertretungsverhältnisses durch den Handelnden, der somit behaupten muss, (auch) in Vertretung eines Beteiligten zu handeln (vgl. E 29. Jänner 2008, 2005/05/0252).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019160064.L02

Im RIS seit

10.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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