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E000 EU- Recht allgemeinNorm
ABGB §6Betreff
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Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens, die Hofräte Dr. Pürgy und Mag. Stickler sowie die Hofrätin Dr.in Lachmayer und den Hofrat Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Schara, über die Revision des A A, geboren am 6. Juli 1972, vertreten durch Mag. Ronald Frühwirth, Rechtsanwalt in 8020 Graz, Grieskai 48, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Dezember 2018, I403 2143815-1/17E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird mit Ausnahme des unangefochtenen Spruchteiles, mit dem der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Der Revisionswerber, ein irakischer Staatsangehöriger, stellte am 16. Mai 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Zu seinen Fluchtgründen brachte er vor, er sei als Aufseher in einem Gefängnis in der Nähe von Bagdad, in dem Terroristen inhaftiert gewesen seien, beschäftigt gewesen. Als er von diesen Terroristen bzw. den Organisationen, denen sie angehörten, bedroht worden sei, sei er geflüchtet. Er leide an einer schweren Herzerkrankung und anderen Gesundheitsstörungen. 2 Mit Bescheid vom 16. Dezember 2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des Revisionswerbers sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkte I. und II.). Unter einem sprach das BFA aus, dass dem Revisionswerber ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt werde, gegen ihn gestützt auf § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 und § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt werde, dass die Abschiebung des Revisionswerbers in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise setzte das BFA gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt IV.).1 Der Revisionswerber, ein irakischer Staatsangehöriger, stellte am 16. Mai 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Zu seinen Fluchtgründen brachte er vor, er sei als Aufseher in einem Gefängnis in der Nähe von Bagdad, in dem Terroristen inhaftiert gewesen seien, beschäftigt gewesen. Als er von diesen Terroristen bzw. den Organisationen, denen sie angehörten, bedroht worden sei, sei er geflüchtet. Er leide an einer schweren Herzerkrankung und anderen Gesundheitsstörungen. 2 Mit Bescheid vom 16. Dezember 2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des Revisionswerbers sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ab (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Unter einem sprach das BFA aus, dass dem Revisionswerber ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57, und 55 AsylG 2005 nicht erteilt werde, gegen ihn gestützt auf Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 und Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt werde, dass die Abschiebung des Revisionswerbers in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise setzte das BFA gemäß Paragraph 55, Absatz eins, bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt römisch vier.).
3 Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Beschwerde des Revisionswerbers hinsichtlich des Antrages auf internationalen Schutz, der Erlassung der Rückkehrentscheidung und der Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise als unbegründet ab und sprach aus, dass die Beschwerde hinsichtlich des ersten Spruchteiles des Spruchpunktes III. des Bescheides des BFA (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen) mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen werde, dass eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt werde. Dagegen gab das BVwG der Beschwerde gegen den dritten Spruchteil des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides Folge und sprach aus, dass die Abschiebung des Revisionswerbers in den Irak gemäß § 50 FPG unzulässig sei. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte das BVwG gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für zulässig.3 Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Beschwerde des Revisionswerbers hinsichtlich des Antrages auf internationalen Schutz, der Erlassung der Rückkehrentscheidung und der Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise als unbegründet ab und sprach aus, dass die Beschwerde hinsichtlich des ersten Spruchteiles des Spruchpunktes römisch drei. des Bescheides des BFA (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen) mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen werde, dass eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt werde. Dagegen gab das BVwG der Beschwerde gegen den dritten Spruchteil des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides Folge und sprach aus, dass die Abschiebung des Revisionswerbers in den Irak gemäß Paragraph 50, FPG unzulässig sei. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte das BVwG gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für zulässig.
4 Das BVwG stellte - teilweise disloziert im Rahmen der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung - fest, der Revisionswerber sei Sunnit und stamme aus Bagdad. Er sei in der Vergangenheit im Irak als Mechaniker tätig gewesen. Sein Fluchtvorbringen - insbesondere auch, dass er im Irak in einem Gefängnis gearbeitet habe - sei nicht glaubhaft. Beim Revisionswerber liege eine schwere Herzerkrankung vor. Auch leide er an einer chronisch obstruktiven Lungenerkrankung, die zu Atemnot führe, und weiteren näher genannten Erkrankungen aus dem Fachbereich der inneren Medizin. Dazu trete auch eine Depression. Der Revisionswerber sei im Dezember 2014 im Irak operiert worden. Seitdem habe sich sein Gesundheitszustand weiter verschlechtert.
Aufgrund dieser Erkrankungen sei eine regelmäßige Versorgung des Revisionswerbers mit diversen Medikamenten unbedingt erforderlich. 5 Zur Lage im Irak stellte das BVwG insbesondere fest, der "Islamische Staat", dessen Bekämpfung die letzten Jahre geprägt habe, sei nach militärischen Niederlagen im Dezember 2017 offiziell für besiegt erklärt worden. Es gelinge dieser Organisation aktuell wieder, in ländlichen Gebieten verstärkt Fuß zu fassen. Die Sicherheitslage im Großraum Bagdad werde durch diese Ereignisse aber nicht wesentlich beeinträchtigt. Der "Islamische Staat" verübe auch dort noch vereinzelt Anschläge - insbesondere Selbstmordattentate -, bei denen es auch zu zivilen Opfern komme. Diese Anschläge richteten sich gegen staatliche Sicherheitsorgane bzw. schiitische Wohnviertel, um ein Klima der Angst zu erzeugen. Der Revisionswerber würde dadurch bei einer Rückkehr nach Bagdad aber keiner "realen Gefahr" ausgesetzt. 6 Die medizinische Versorgungslage im Irak sei weiterhin sehr schlecht. Viele Krankenhäuser und sonstige Gesundheitseinrichtungen seien geschlossen. Es fehle das notwendige medizinische Personal bzw. die Ausstattung mit den erforderlichen Mitteln. Dazu trete, dass eine große Zahl an Binnenvertriebenen und Kriegsopfern betreut werden müsse. Durch das öffentliche Gesundheitssystem, das auch unter Korruption, der angespannten Sicherheitslage und den Folgen des bewaffneten Konfliktes leide, könne die Versorgung der Bevölkerung in der derzeitigen Lage nicht gewährleistet werden. Die Versorgung durch den privaten Gesundheitssektor - mit Leistungen wie Medikamente und operative Eingriffe - sei mit hohen Kosten verbunden. 7 Die Leistungs- bzw. Arbeitsfähigkeit des Revisionswerbers sei durch seine Erkrankungen maßgeblich eingeschränkt. Eine körperliche Tätigkeit - wie etwa in seinem früheren Beruf als Mechaniker - könne er nicht mehr erbringen. Er werde nicht mehr in der Lage sein, bei einer Rückkehr in den Irak seinen Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit zu verdienen. Unter Berücksichtigung, dass der Revisionswerber in seinem Herkunftsstaat über kein familiäres Netzwerk verfüge, könne er bei einer Rückkehr daher selbst seine grundlegendsten Bedürfnisse - wie Nahrung und Unterkunft - nicht sichern. Auch wäre es ihm nicht möglich, die bei seiner Erkrankung unbedingt erforderlichen Medikamente, die durch das öffentliche Gesundheitssystem nicht zur Verfügung gestellt würden, im Irak privat zu erwerben. Diese fehlende medizinische Versorgung würde aber bei der Krankheit des Revisionswerbers zu einer drastischen Verschlechterung des Gesundheitszustandes führen, durch die auch sein Überleben gefährdet sei. In eine solche Lage würde der Revisionswerber im gesamten Gebiet seines Herkunftsstaates - somit nicht nur in seiner Herkunftsregion Bagdad - kommen.
8 Da eine Verfolgung aus einem Konventionsgrund nicht glaubhaft sei, sei dem Revisionswerber der Status des Asylberechtigten nicht zuzuerkennen gewesen. Hinsichtlich der Gewährung von subsidiärem Schutz habe es der bisherigen Rechtsprechung entsprochen, dass nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu prüfen sei, ob dem Antragsteller bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung drohe. Der Verwaltungsgerichtshof habe aber nunmehr in seinem Erkenntnis vom 6. November 2018, Ra 2018/01/0106, auf die Rechtsprechung des EuGH verwiesen, wonach die Zuerkennung von subsidiärem Schutz im Sinn des Art. 15 lit. a und b der Statusrichtlinie zwingend voraussetze, dass ein ernsthafter Schaden durch das Verhalten eines Dritten (eines Akteurs) drohe. Daran anknüpfend sei zur vorliegenden Rechtssache festzuhalten, dass nach der Judikatur des EuGH von Gerichten die volle Wirksamkeit des Unionsrechtes zu gewährleisten sei. Die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten sei daher nach den Kriterien der Statusrichtlinie zu prüfen. Bei einer Rückkehr nach Bagdad bestehe für den Revisionswerber im Sinn des Art. 15 der Statusrichtlinie keine ernsthafte reale Gefahr durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konfliktes bzw. durch konkrete Handlungen dritter Personen. Eine Bedrohung, die durch allgemeine Unzulänglichkeiten im Herkunftsstaat - wie insbesondere durch eine unzureichende Gesundheitsversorgung bzw. das Fehlen von Erwerbsmöglichkeiten - verursacht werde, könne die Zuerkennung subsidiären Schutzes nicht rechtfertigen. 9 Bei der nach § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorzunehmenden Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung sei unter dem Gesichtspunkt des Schutzes des Privatlebens des Revisionswerbers auch sein Interesse an der Fortführung einer medizinischen Behandlung bzw. seiner sozialen Absicherung zu berücksichtigen. Die privaten Interessen des Revisionswerbers an einem Verbleib im Inland würden jedoch unter Beachtung, dass er in Österreich kein Familienleben führe und hier erst dreieinhalb Jahre aufhältig sei, durch das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes überwogen. Es sei daher nach § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung zu treffen gewesen. Gemäß § 55 FPG sei eine Frist für die freiwillige Ausreise zu setzen. Die Voraussetzungen der Zuerkennung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 seien nicht gegeben. In Hinblick darauf, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf VwGH 15.3.2016, Ra 2015/21/0174) ein Abspruch über die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 nicht amtswegig zu erfolgen habe, sei der zur Nichterteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen ergangene Ausspruch des BFA mit der aus dem Spruch ersichtlichen Maßgabe zu bestätigen gewesen.8 Da eine Verfolgung aus einem Konventionsgrund nicht glaubhaft sei, sei dem Revisionswerber der Status des Asylberechtigten nicht zuzuerkennen gewesen. Hinsichtlich der Gewährung von subsidiärem Schutz habe es der bisherigen Rechtsprechung entsprochen, dass nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu prüfen sei, ob dem Antragsteller bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung drohe. Der Verwaltungsgerichtshof habe aber nunmehr in seinem Erkenntnis vom 6. November 2018, Ra 2018/01/0106, auf die Rechtsprechung des EuGH verwiesen, wonach die Zuerkennung von subsidiärem Schutz im Sinn des Artikel 15, Litera a, und b der Statusrichtlinie zwingend voraussetze, dass ein ernsthafter Schaden durch das Verhalten eines Dritten (eines Akteurs) drohe. Daran anknüpfend sei zur vorliegenden Rechtssache festzuhalten, dass nach der Judikatur des EuGH von Gerichten die volle Wirksamkeit des Unionsrechtes zu gewährleisten sei. Die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten sei daher nach den Kriterien der Statusrichtlinie zu prüfen. Bei einer Rückkehr nach Bagdad bestehe für den Revisionswerber im Sinn des Artikel 15, der Statusrichtlinie keine ernsthafte reale Gefahr durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konfliktes bzw. durch konkrete Handlungen dritter Personen. Eine Bedrohung, die durch allgemeine Unzulänglichkeiten im Herkunftsstaat - wie insbesondere durch eine unzureichende Gesundheitsversorgung bzw. das Fehlen von Erwerbsmöglichkeiten - verursacht werde, könne die Zuerkennung subsidiären Schutzes nicht rechtfertigen. 9 Bei der nach Paragraph 9, Absatz eins, bis 3 BFA-VG vorzunehmenden Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung sei unter dem Gesichtspunkt des Schutzes des Privatlebens des Revisionswerbers auch sein Interesse an der Fortführung einer medizinischen Behandlung bzw. seiner sozialen Absicherung zu berücksichtigen. Die privaten Interessen des Revisionswerbers an einem Verbleib im Inland würden jedoch unter Beachtung, dass er in Österreich kein Familienleben führe und hier erst dreieinhalb Jahre aufhältig sei, durch das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes überwogen. Es sei daher nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung zu treffen gewesen. Gemäß Paragraph 55, FPG sei eine Frist für die freiwillige Ausreise zu setzen. Die Voraussetzungen der Zuerkennung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 seien nicht gegeben. In Hinblick darauf, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf VwGH 15.3.2016, Ra 2015/21/0174) ein Abspruch über die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 nicht amtswegig zu erfolgen habe, sei der zur Nichterteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen ergangene Ausspruch des BFA mit der aus dem Spruch ersichtlichen Maßgabe zu bestätigen gewesen.
10 Es habe der bisherigen Judikatur entsprochen, dass es die Versagung subsidiären Schutzes verunmögliche, im Zuge der nach § 52 Abs. 9 FPG zu treffenden Feststellung die Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat anders zu beurteilen. In Hinblick auf die dargelegten Voraussetzungen der Zuerkennung von subsidiärem Schutz könne diese Judikatur, die sich auf die bisherige am Wortlaut orientierte Auslegung des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gegründet habe, nicht aufrechterhalten werden. Nach der Rechtsprechung des EuGH und des EGMR könnten Mängel im Gesundheitswesen bzw. in der Versorgungslage im Herkunftsstaat nur unter außergewöhnlichen Umständen dazu führen, dass eine Außerlandesbringung eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeute. Derartige außergewöhnliche Umstände seien im vorliegenden Fall jedoch gegeben. Es bestehe nämlich eine reale Gefahr, dass bei dem schwer kranken Revisionswerber im Irak - in der derzeitigen Lage - die Sicherung seiner grundlegendsten Bedürfnisse - wie Nahrung und Unterkunft - und die auch für sein Überleben unbedingt erforderliche medizinische Versorgung nicht gewährleistet sei. Eine Abschiebung des Revisionswerbers sei somit aus Gründen des Art. 2 und 3 EMRK unzulässig. In dieser Konstellation sei daher in Abänderung des vom BFA nach § 52 Abs. 9 FPG getroffenen Ausspruches, wonach eine Abschiebung des Revisionswerbers in den Irak zulässig sei, die Unzulässigkeit der Abschiebung in den Irak nach § 50 FPG festzustellen gewesen.10 Es habe der bisherigen Judikatur entsprochen, dass es die Versagung subsidiären Schutzes verunmögliche, im Zuge der nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG zu treffenden Feststellung die Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat anders zu beurteilen. In Hinblick auf die dargelegten Voraussetzungen der Zuerkennung von subsidiärem Schutz könne diese Judikatur, die sich auf die bisherige am Wortlaut orientierte Auslegung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 gegründet habe, nicht aufrechterhalten werden. Nach der Rechtsprechung des EuGH und des EGMR könnten Mängel im Gesundheitswesen bzw. in der Versorgungslage im Herkunftsstaat nur unter außergewöhnlichen Umständen dazu führen, dass eine Außerlandesbringung eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeute. Derartige außergewöhnliche Umstände seien im vorliegenden Fall jedoch gegeben. Es bestehe nämlich eine reale Gefahr, dass bei dem schwer kranken Revisionswerber im Irak - in der derzeitigen Lage - die Sicherung seiner grundlegendsten Bedürfnisse - wie Nahrung und Unterkunft - und die auch für sein Überleben unbedingt erforderliche medizinische Versorgung nicht gewährleistet sei. Eine Abschiebung des Revisionswerbers sei somit aus Gründen des Artikel 2 und 3 EMRK unzulässig. In dieser Konstellation sei daher in Abänderung des vom BFA nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG getroffenen Ausspruches, wonach eine Abschiebung des Revisionswerbers in den Irak zulässig sei, die Unzulässigkeit der Abschiebung in den Irak nach Paragraph 50, FPG festzustellen gewesen.
11 Die Revision sei zulässig, weil die vorliegende Entscheidung unter Berücksichtigung der vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 6. November 2018 dargelegten Voraussetzungen der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach der Statusrichtlinie von der zuvor zu den Voraussetzungen des subsidiären Schutzes nach § 8 AsylG 2005 ergangenen Rechtsprechung bzw. zur Unzulässigkeit des Auseinanderfallens der Entscheidungen einerseits nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 und andererseits über die Zulässigkeit der Abschiebung abweiche. Es fehle auch Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage, ob in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem sich eine Abschiebung aus Gründen des Art. 3 EMRK als unzulässig darstelle, der Status des subsidiär Schutzberechtigten aber nicht zuzuerkennen sei, eine Rückkehrentscheidung für unzulässig zu erklären bzw. ein Aufenthaltstitel zu erteilen sei.11 Die Revision sei zulässig, weil die vorliegende Entscheidung unter Berücksichtigung der vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 6. November 2018 dargelegten Voraussetzungen der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach der Statusrichtlinie von der zuvor zu den Voraussetzungen des subsidiären Schutzes nach Paragraph 8, AsylG 2005 ergangenen Rechtsprechung bzw. zur Unzulässigkeit des Auseinanderfallens der Entscheidungen einerseits nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 und andererseits über die Zulässigkeit der Abschiebung abweiche. Es fehle auch Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage, ob in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem sich eine Abschiebung aus Gründen des Artikel 3, EMRK als unzulässig darstelle, der Status des subsidiär Schutzberechtigten aber nicht zuzuerkennen sei, eine Rückkehrentscheidung für unzulässig zu erklären bzw. ein Aufenthaltstitel zu erteilen sei.
12 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende ordentliche Revision, in der der Revisionswerber erklärt, die Nichtgewährung des Status des Asylberechtigten und die Feststellung des BVwG, dass die Abschiebung des Revisionswerbers in den Irak gemäß § 50 FPG unzulässig sei, nicht zu bekämpfen, das Erkenntnis aber in seinem übrigen Umfang anzufechten.12 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende ordentliche Revision, in der der Revisionswerber erklärt, die Nichtgewährung des Status des Asylberechtigten und die Feststellung des BVwG, dass die Abschiebung des Revisionswerbers in den Irak gemäß Paragraph 50, FPG unzulässig sei, nicht zu bekämpfen, das Erkenntnis aber in seinem übrigen Umfang anzufechten.
13 Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet. Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revision erwogen:
14 Die Revision beruft sich zu ihrer Zulässigkeit zunächst im Wesentlichen auf die dazu erstatteten Ausführungen des BVwG. Ergänzend verweist sie insbesondere darauf, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 6. November 2018, Ra 2018/01/0106, die Rechtsfrage der unionsrechtskonformen Auslegung des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 offen gelassen habe. 15 Die Revision ist zulässig und berechtigt.14 Die Revision beruft sich zu ihrer Zulässigkeit zunächst im Wesentlichen auf die dazu erstatteten Ausführungen des BVwG. Ergänzend verweist sie insbesondere darauf, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 6. November 2018, Ra 2018/01/0106, die Rechtsfrage der unionsrechtskonformen Auslegung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 offen gelassen habe. 15 Die Revision ist zulässig und berechtigt.
Zum Subsidiären Schutz nach der Statusrichtlinie 16 Art. 2, 3, 6, 15 und 18 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Statusrichtlinie) lauten auszugsweise wie folgt: Zum Subsidiären Schutz nach der Statusrichtlinie 16 Artikel 2, 3, 6, 15, und 18 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Statusrichtlinie) lauten auszugsweise wie folgt:
"Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
(...)
f) ‚Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz' einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt, der aber stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland oder, bei einem Staatenlosen, in das Land seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Artikel 15 zu erleiden, und auf den Artikel 17 Absätze 1 und 2 keine Anwendung findet und der den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Gefahr nicht in Anspruch nehmen will;
(...)"
"Artikel 3
Günstigere Normen
Die Mitgliedstaaten können günstigere Normen zur Entscheidung darüber, wer als Flüchtling oder Person gilt, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, und zur Bestimmung des Inhalts des internationalen Schutzes erlassen oder beibehalten, sofern sie mit dieser Richtlinie vereinbar sind."
"Artikel 6
Akteure, von denen die Verfolgung oder ein ernsthafter
Schaden ausgehen kann
Die Verfolgung bzw. der ernsthafte Schaden kann ausgehen von