TE Vwgh Beschluss 2019/5/29 Ra 2019/20/0243

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Veröffentlicht am 29.05.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §6 Abs1 Z4
BFA-VG 2014 §21 Abs7
B-VG §133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Betreff

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Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler, den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin Mag. Schindler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kieslich, in der Rechtssache der Revision des A N in W, vertreten durch Mag. Andreas Reichenbach, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Theobaldgasse 15/21, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. April 2019, W153 2215543-1/2E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17. November 2015 wurde dem Revisionswerber - nach den vom Bundesverwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis getätigten Ausführungen sei sein Herkunftsstaat Syrien und er sei staatenlos -

der Status des Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Dies wurde damit begründet, dass dem Revisionswerber in Syrien wegen Wehrdienstverweigerung in asylrelevanter Weise Verfolgung drohe. 2 Der Revisionswerber wurde straffällig und sowohl wegen Vergehen als auch Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz rechtskräftig verurteilt. Infolge dessen wurde ihm vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 18. Februar 2019 der Status des Asylberechtigten aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme. Weiters sprach die Behörde aus, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung und ein auf zehn Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen, eine vierzehntägige Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt und festgestellt werde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Syrien unzulässig sei.

3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen diesen Bescheid dahingehend statt, dass die Dauer des Einreiseverbotes mit vier Jahren festgesetzt und der Ausspruch über die Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise ersatzlos behoben wurde. Im Übrigen wies es die Beschwerde als unbegründet ab. Weiters sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. 4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 7 Der Revisionswerber macht geltend, es liege ein Verstoß gegen die Verhandlungspflicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht hätte nach § 24 Abs. 1 VwGVG - schon wegen des diesbezüglich in der Beschwerde gestellten Antrages - eine Verhandlung durchführen müssen. Mit den weiteren Ausführungen, die sich im Wesentlichen in rechtlichen Erwägungen zur Frage der vom Revisionswerber infolge seiner strafbaren Handlungen ausgehenden Gefährdung sowie im Hinweis erschöpfen, das Verwaltungsgericht hätte sich einen persönlichen Eindruck vom Revisionswerber verschaffen müssen, wird aber nicht dargetan, weshalb die Voraussetzungen des § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), wonach von der Durchführung einer Verhandlung Abstand genommen werden kann, fallbezogen nicht gegeben gewesen wären (vgl. zu diesen Voraussetzungen sowie zum Verhältnis des § 21 Abs. 7 BFA-VG und des § 24 VwGVG ausführlich VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, 0018).

8 Soweit sich der Revisionswerber gegen die Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts nach § 6 Abs. 1 Z 4 Asylgesetz 2005 wendet, ist - entgegen dem Vorbringen in der Revision - nicht zu sehen, dass das Bundesverwaltungsgericht die dazu in der Rechtsprechung aufgestellten Leitlinien (vgl. dazu etwa VwGH 5.4.2018, Ra 2017/19/0531, mwN) nicht beachtet hätte und die von ihm vorgenommene Beurteilung unvertretbar wäre. 9 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 29. Mai 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019200243.L00

Im RIS seit

25.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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