Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Juni 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer, in Gegenwart des Schriftführers Mag. Binder in der Strafsache gegen Wolfgang K***** wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB, AZ 24 HR 64/18z des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Beschwerdegericht vom 2. Mai 2019, AZ 9 Bs 141/19g, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 25. Juni 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer, in Gegenwart des Schriftführers Mag. Binder in der Strafsache gegen Wolfgang K***** wegen des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB, AZ 24 HR 64/18z des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Beschwerdegericht vom 2. Mai 2019, AZ 9 Bs 141/19g, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Der angefochtene Beschluss wurde – die vierzehntägige Rechtsmittelfrist des § 4 Abs 1 GRBG auslösend (RIS-Justiz RS0110492) – am 3. Mai 2019 dem (gemäß § 61 Abs 2 StPO bestellten) Verteidiger des Beschwerdeführers wirksam zugestellt. Die vom Beschuldigten selbst – auch nach dessen Vorbringen – am 27. Mai 2019 verfasste, demnach erst nach dem letzten Tag der Frist des § 4 Abs 1 GRBG (dem 17. Mai 2019) der Leitung der Justizanstalt Graz-Jakomini zur Weiterleitung an den Obersten Gerichtshof übergebene (vgl RIS-Justiz RS0106085) Grundrechtsbeschwerde erweist sich daher als verspätet.Der angefochtene Beschluss wurde – die vierzehntägige Rechtsmittelfrist des Paragraph 4, Absatz eins, GRBG auslösend (RIS-Justiz RS0110492) – am 3. Mai 2019 dem (gemäß Paragraph 61, Absatz 2, StPO bestellten) Verteidiger des Beschwerdeführers wirksam zugestellt. Die vom Beschuldigten selbst – auch nach dessen Vorbringen – am 27. Mai 2019 verfasste, demnach erst nach dem letzten Tag der Frist des Paragraph 4, Absatz eins, GRBG (dem 17. Mai 2019) der Leitung der Justizanstalt Graz-Jakomini zur Weiterleitung an den Obersten Gerichtshof übergebene vergleiche RIS-Justiz RS0106085) Grundrechtsbeschwerde erweist sich daher als verspätet.
Demnach bedarf es keines Vorgehens nach § 3 Abs 2 zweiter Satz GRBG, weil die Verbesserung durch Beisetzung einer Verteidigerunterschrift voraussetzt, dass eine meritorisch zu behandelnde Beschwerde eingebracht worden ist (RIS-Justiz RS0061469).Demnach bedarf es keines Vorgehens nach Paragraph 3, Absatz 2, zweiter Satz GRBG, weil die Verbesserung durch Beisetzung einer Verteidigerunterschrift voraussetzt, dass eine meritorisch zu behandelnde Beschwerde eingebracht worden ist (RIS-Justiz RS0061469).
Die Grundrechtsbeschwerde war daher ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) zurückzuweisen.Die Grundrechtsbeschwerde war daher ohne Kostenzuspruch (Paragraph 8, GRBG) zurückzuweisen.
Textnummer
E125435European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:0140OS00070.19D.0625.000Im RIS seit
08.07.2019Zuletzt aktualisiert am
08.07.2019