TE Bvwg Erkenntnis 2019/4/29 L503 2103814-2

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Veröffentlicht am 29.04.2019
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Entscheidungsdatum

29.04.2019

Norm

B-VG Art.133 Abs4
GSVG §2 Abs1 Z4
GSVG §25
GSVG §27
GSVG §35

Spruch

L503 2103814-2/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Oberösterreich, vom 04.12.2014 zur Sozialversicherungsnummer XXXX , betreffend Beitragspflicht, zu Recht erkannt:

A.) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 4.12.2014 sprach die SVA aus, dass die monatliche Beitragsgrundlage des Beschwerdeführers (im Folgenden kurz: "BF") in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG im Zeitraum vom 1.1.2012 bis 31.12.2012 EUR 1.209,34 beträgt (Spruchpunkt 1). Zudem sprach die SVA aus, dass der BF verpflichtet sei, im Zeitraum vom 1.1.2012 bis 31.12.2012 einen monatlichen Beitrag zur Pensionsversicherung in Höhe von EUR 211,63, zur Krankenversicherung in Höhe von EUR 92,52 und nach dem BMSVG in Höhe von EUR 18,50 zu bezahlen; weiters sei der BF verpflichtet, für das Jahr 2012 einen Beitragszuschlag in der Höhe von EUR 339,36 zu bezahlen (Spruchpunkt 2).

Begründend führte die SVA aus, der BF unterliege aufgrund seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit als Lehrbeauftragter jedenfalls im Zeitraum vom 1.1.2012 bis zum 30.12.2012 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß § 2 Abs 1 Z 4 GSVG und werde diesbezüglich auf den Versicherungspflichtbescheid der SVA vom 2.12.2014 verwiesen.

In dem vom Bundesrechenzentrum übermittelten rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid 2012 vom 29.10.2013 (eingelangt bei der SVA am 12.2.2014) seien Einkünfte des BF aus selbstständiger Arbeit in Höhe von EUR 14.512,05 ausgewiesen bzw. durch das zuständige Finanzamt festgestellt worden. Diese Einkünfte würden unstrittig aus der Tätigkeit des BF als Lehrbeauftragter des Bundes an der Pädagogischen Hochschule Oberösterreich stammen. Laut Mitteilung des Hauptverbands scheine im Zeitraum vom 1.1.2012 bis zum 31.12.2012 in Zusammenhang mit den soeben angeführten Einkünften des BF aus selbstständiger Arbeit keine Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem ASVG oder einem anderen Bundesgesetz auf.

Vom BF seien nur Einwände gegen den Bestand der GSVG-Pflichtversicherung an sich eingebracht worden.

Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung stellte die SVA zunächst eingehend die Berechnung der GSVG-Beitragsgrundlage in der Pensions- und Krankenversicherung für den Zeitraum vom 1.1.2012 bis zum 31.12.2012 dar.

In weiterer Folge stellte die SVA im Einzelnen die Berechnung der monatlichen Beiträge des BF zur Pensionsversicherung, zur Krankenversicherung sowie nach dem BMSVG in der Zeit vom 1.1.2012 bis zum 31.12.2012 dar.

Zur Verhängung des Beitragszuschlags führte die SVA schließlich zusammengefasst aus, dass Versicherte, deren Pflichtversicherung nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides rückwirkend festgestellt wird, zu den Beiträgen aufgrund der Beitragsgrundlage gemäß § 25 einen Zuschlag in Höhe von 9,3 % der Beiträge zu leisten hätten (§ 35 Abs 6 GSVG).

2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schreiben vom 27.12.2014 fristgerecht Beschwerde. In seiner Beschwerde betonte der BF zusammengefasst mehrfach - wie bereits in seiner Beschwerde gegen den Versicherungspflichtbescheid der SVA vom 2.12.2014 (siehe diesbezüglich ausführlich das Erkenntnis des BVwG vom heutigen Tage zur Zahl L503 2103814-1) -, dass seine Tätigkeit als Lehrbeauftragter an der Pädagogischen Hochschule Oberösterreich entgegen der Auffassung der SVA eine unselbstständige Erwerbstätigkeit sei. Beantragt wurde, den Bescheid der SVA vom 4.12.2014 aufzuheben und seine Einkünfte für 2012 aus seiner Tätigkeit als Lehrbeauftragter an der Pädagogischen Hochschule Oberösterreich als solche aus unselbstständiger Arbeit festzustellen.

3. Am 20.3.2015 legte die SVA den Akt dem BVwG vor.

4. Mit Erkenntnis des BVwG vom heutigen Tage, Zl. L503 2103814-1, wurde die Beschwerde des BF gegen den Versicherungspflichtbescheid der SVA vom 2.12.2014 als unbegründet abgewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF war - unter anderem - im verfahrensgegenständlichen Zeitraum (2012) pragmatisierter Landeslehrer beim Land Oberösterreich.

1.2. Zusätzlich war er auch als Lehrbeauftragter an der Pädagogischen Hochschule Oberösterreich (Träger: Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung) tätig.

1.3. Der rechtskräftige Einkommensteuerbescheid 2012 vom 29.10.2013 weist Einkünfte des BF aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von €

34.687,75 sowie Einkünfte des BF aus selbständiger Arbeit in Höhe von € 14.512,05 aus.

Jene € 14.512,05 aus selbständiger Arbeit beruhen auf den vom BF für seine Tätigkeit als Lehrbeauftragter bei der Pädagogischen Hochschule Oberösterreich bezogenen Honoraren.

1.4. Mit Bescheid vom 2.12.2014 hatte die SVA ausgesprochen, dass der BF im Zeitraum vom 1.1.2012 bis zum 31.12.2012 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG unterlag.

1.5. In seiner gegen den verfahrensgegenständlichen Beitragspflichtbescheid erhobenen Beschwerde machte der BF ausschließlich Einwände gegen die diesem Bescheid zugrundeliegende Annahme einer Versicherungspflicht nach dem GSVG geltend.

1.6. Mit Erkenntnis vom heutigen Tage, Zl. L503 2103814-1, wurde die Beschwerde des BF gegen den Versicherungspflichtbescheid der SVA vom 2.12.2014 als unbegründet abgewiesen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der SVA.

2.2. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich unmittelbar aus dem Akt und sind gänzlich unbestritten: So bringt der BF selbst vor, dass er im verfahrensgegenständlichen Zeitraum (2012) pragmatisierter Landeslehrer beim Land Oberösterreich war. Unbestritten ist zudem, dass er zusätzlich auch als Lehrbeauftragter an der Pädagogischen Hochschule Oberösterreich (Träger: Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung) tätig war. Die getroffenen Feststellungen zum (rechtskräftigen) Einkommensteuerbescheid 2012 folgen aus eben diesem. Dass jene €

14.512,05, die im Einkommensteuerbescheid als Einkünfte aus selbständiger Arbeit ausgewiesen sind, auf den vom BF für seine Tätigkeit als Lehrbeauftragter bei der Pädagogischen Hochschule Oberösterreich bezogenen Honoraren beruhen, ist ebenso unstrittig.

2.3. Die getroffenen Feststellungen zur gegenständlichen Beschwerde des BF und zum Erkenntnis des BVwG vom heutigen Tage, Zl. L503 2103814-1, betreffend Versicherungspflicht, gehen unmittelbar aus der Beschwerde bzw. dem Erkenntnis hervor.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

1. Allgemeine rechtliche Grundlagen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das BVwG durch Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

2. Einschlägige Rechtsgrundlagen in der seinerzeit geltenden Fassung (Auswahl):

2.1. § 25 GSVG lautet auszugsweise:

§ 25. (1) Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 und 6, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

[...]

2.2. § 27 GSVG lautet auszugsweise:

§ 27. (1) Die Pflichtversicherten nach § 2 Abs. 1 haben für die Dauer der Pflichtversicherung

1. als Beitrag zur Krankenversicherung 7,05%,

2. als Beitrag zur Pensionsversicherung 22,8%

der Beitragsgrundlage zu leisten. Zahlungen, die von einer Einrichtung zur wirtschaftlichen Selbsthilfe auf Grund einer Vereinbarung mit dem Versicherungsträger oder aus Mitteln des Künstler-Sozialversicherungsfonds geleistet werden, sind auf den Beitrag anzurechnen.

[...]

2.3. § 35 GSVG lautet auszugsweise:

[...] (6) Versicherte, deren Pflichtversicherung nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises für das maßgebliche Beitragsjahr rückwirkend festgestellt wird, haben zu den Beiträgen auf Grund der Beitragsgrundlage gemäß § 25 einen Zuschlag in der Höhe von 9,3% der Beiträge zu leisten. Dies gilt nicht für Personen, die einen Antrag nach § 3 Abs. 1 Z 2 gestellt haben. Auf diesen Zuschlag sind alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden. [...]

2.4. § 52 BMSVG lautet auszugsweise:

§ 52. (1) Der Anwartschaftsberechtigte hat für die Dauer der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG (§§ 6 und 7 GSVG) einen monatlichen Beitrag in der Höhe von 1,53 vH der Beitragsgrundlage (Abs. 3) zu leisten.

[...]

3. Im konkreten Fall bedeutet dies:

Mit Erkenntnis des BVwG vom heutigen Tage, Zl. L503 2103814-1, wurde die Pflichtversicherung des BF nach dem GSVG vom 1.1.2012 bis zum 31.12.2012 bestätigt. Die im Beitragsverfahren als Vorfrage zu wertende Versicherungspflicht wurde sohin ausdrücklich festgestellt, wobei - um Wiederholungen zu vermeiden - auf die Begründung dieses Erkenntnisses verwiesen sei.

Wie bereits dargestellt, hat der BF gegen die konkrete Berechnung der Beitragsgrundlage, die daraus konkret resultierende Beitragspflicht sowie gegen den von der SVA verhängten Beitragszuschlag per se in seiner Beschwerde keinerlei Einwände vorgebracht, sondern sich auf die - seiner Ansicht nach - fehlende Pflichtversicherung nach dem GSVG berufen, die nunmehr jedoch aufgrund des Erkenntnisses des BVwG vom heutigen Tage, Zl. L503 2103814-1, rechtskräftig festgestellt wurde.

Im Übrigen hat die SVA nachvollziehbar dargelegt, wie sich die Beitragsgrundlage des BF in der Pensions- und Krankenversicherung errechnet; zudem hat die SVA nachvollziehbar dargelegt, wie sich die konkreten, monatlichen Beiträge des BF zur Pensions- und Krankenversicherung, der Beitrag nach dem BMSVG und der verhängte Beitragszuschlag errechnen. Auch in objektiver Hinsicht sind diesbezüglich keine Fehler der SVA ersichtlich.

Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass der BF in seiner Beschwerde bemängelt, die SVA habe gegenständlich über die Beitragspflicht vom 1.1.2012 bis 31.12.2013 abgesprochen, obwohl für das Jahr 2013 noch gar kein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid vorliege. Dieser Einwand ist unrichtig: Die SVA hat spruchgemäß mit dem bekämpften Bescheid ausschließlich über die Zeit vom 1.1.2012 bis 31.12.2012 abgesprochen. Es ist zwar zutreffend, dass im Rahmen der Begründung des Bescheids - an einer einzigen Stelle - vom Zeitraum "01.01.2012 bis 31.12.2013" die Rede ist, dabei handelt es sich aber unzweifelhaft um einen Schreibfehler, der - zumal in der Begründung und nicht im Spruch aufgetreten - von keinerlei Relevanz ist.

Folglich ist die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Feststellung der Beitragsgrundlage und die entsprechende Verpflichtung zur Entrichtung monatlicher Beiträge sowie die Verhängung eines Beitragszuschlags beruhen auf klaren gesetzlichen Regelungen, die keine Zweifel aufwerfen.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.

Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).

Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest.

Schlagworte

Beitragsgrundlagen, Beitragszuschlag, Rechtskraft der Entscheidung,
Versicherungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:L503.2103814.2.00

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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