TE Bvwg Erkenntnis 2019/4/10 G305 2203905-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.04.2019
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Entscheidungsdatum

10.04.2019

Norm

ASVG §410
ASVG §44
ASVG §49
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

G305 2203905-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die gegen den Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 12.02.2018, Zl. XXXX, erhobene Beschwerde des XXXX, vertreten durch XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Mit Bescheid vom 12.02.2018, Zl. XXXX, sprach die Steiermärkische Gebietskrankenkasse (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: StGKK) gegenüber XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) gemäß § 410 Abs. 1 Z 7 iVm. §§ 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und Abs. 2 und 54 Abs. 1 ASVG aus, dass letzterer wegen der im Zuge der Gemeinsamen Prüfung aller Lohnabhängigen Abgaben) festgestellten Meldedifferenzen verpflichtet sei, die in der Beitragsabrechnung vom 14.08.2017 und im dazugehörigen Prüfbericht vom 15.08.2017 zur Dienstgeberkontonummer XXXX ausgewiesenen allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge und Zuschläge nach den jeweils angeführten Beitragsgrundlagen und für die jeweils näher bezeichneten Zeiten sowie Verzugszinsen im Betrage von insgesamt EUR 10.428,84 nachzuentrichten. Im Bezug habenden Bescheid wurde weiter ausgesprochen, dass die Beitragsabrechnung vom 14.08.2017 und der dazugehörige Prüfbericht vom 15.08.2017 einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bilden würden.

2. Gegen diesen, dem BF am 14.02.2018 zu Handen seiner steuerlichen Vertretung zugestellten Bescheid erhob dieser im Wege seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung eine zum 14.03.2018 datierte, am selben Tag zur Post gegebene Beschwerde die er im Wesentlichen kurz zusammengefasst auf die Beschwerdepunkte "Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften" und "Rechtswidrigkeit des Inhalts" stützt und die er mit den Anträgen verband, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung der Verfahrensvorschriften und wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufheben, in eventu vor der Entscheidungsfindung eine mündliche Verhandlung durchführen, dies alles bei Kostenersatz an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers.

Den Beschwerdepunkt "Rechtswidrigkeit in Folge der Verletzung von Verfahrensvorschriften" gründete der Beschwerdeführer im Wesentlichen kurz zusammengefasst darauf, dass der im Bescheid enthaltene Verweis auf die Beitragsrechnung vom 14.08.2017 und den dazugehörigen Prüfbericht vom 15.08.2017 für die inhaltlichen Erfordernisse desselben nicht genüge. Der Verweis auf andere Urkunden und die Nichtnachvollziehbarkeit im Rahmen der Bescheidausführung stelle eine Verletzung der Verfahrensvorschriften dar. Auch sei auf die Ausführungen des BF, vertreten durch seine steuerliche Vertretung nicht eingegangen worden, obwohl seine Äußerungen im Rahmen von schriftlichen Stellungnahmen ergangen seien. Auch enthalte der Bescheid keine Begründung betreffend die Höhe der allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge und Zuschläge samt Verzugszinsen, oder eine Darlegung, wie sich die Summe von EUR 10.428,84 zusammensetze. Auch habe der Beschwerdeführer wiederholt darauf hingewiesen, dass er vor Aufnahme der gegenständlichen Tätigkeit umfassende Erhebungen betreffend die Frage der Zugehörigkeit zu einem Kollektivvertrag veranlasst habe und die unmittelbar betroffenen Behörde ihm mitgeteilt hätten, dass weder ein Kollektivvertrag, noch eine Satzung oder ein Mindestlohntarif den Dienstverträgen zu Grunde zu legen wäre. Im gesatzten SWÖ-KV sei eine Reihe von Ausnahmebestimmungen enthalten, wonach der Kollektivvertrag auf eine Vielzahl von Unternehmen keine Anwendung finde. In dieser Hinsicht ließ die belangte Behörde Erhebungen vollkommen vermissen und habe die von verschiedenen Stellen versicherte Rechtsmeinung vollkommen ungeprüft und ungewürdigt gelassen.

Die im Bescheid getroffene Feststellung, dass der BF auf die Dienstverhältnisse den SWÖ-Kollektivvertrag anzuwenden gehabt hätte, sei nicht richtig und habe sich der Beschwerdeführer auch bei Übernahme dieser Tätigkeit eingehend über die Qualifikation und die Anwendbarkeit eines etwaigen Kollektivvertrages oder einer Satzung informiert. Es seien nicht nur Abfragen bei der Wirtschaftskammer Österreich erhoben worden, sondern sei auch im Rahmen von Gesprächen mit der zuständigen Behörde, nämlich dem Referat für Flüchtlingsangelegenheiten der Steiermärkischen Landesregierung abgeklärt worden, ob grundlegende Bestimmungen zu beachten seien. Beim Referat für Flüchtlingsangelegenheiten handle es sich um den Auftraggeber des BF, der versichert hätte, dass die Tätigkeit keinem Kollektivvertrag unterliege. Aus den angeführten Gründen hätte die belangte Behörde den BF nicht dem gesatzten Kollektivvertrag der Sozial- und Gesundheitsunternehmen unterwerfen dürfen, zumal sich die Arbeiten der Mitarbeiter ausschließlich auf die Bereiche Anwesenheitskontrolle der zu Betreuenden, die Kontrolle, ob das Gebäude nachts versperrt war, die Kontrolle, ob das Gebäude sauber ist und die Kontrolle, ob die Elektrogeräte richtig bedient wurden, erstreckten. Die Unterstützung bei den Hausaufgaben, die Lernhilfe oder die Abhaltung von Deutschkursen hätten nicht zum Aufgabenbereich der Mitarbeiter gehört. Für derartige Tätigkeiten seien die Mitarbeiter weder ausgebildet gewesen, noch habe diesbezüglich ein Auftrag des Beschwerdeführers zur Erbringung dieser Tätigkeiten vorgelegen. Auch habe die belangte Behörde nicht berücksichtigt, dass seine Tätigkeiten und jene seiner Ehegattin getrennt von denen der Mitarbeiter gewesen sei. Hierbei habe es sich um zwei organisatorisch voneinander getrennte Betriebsabteilungen gehandelt.

3. Am 21.08.2018 brachte die belangte Behörde die gegen den oben näher bezeichneten Bescheid erhobene Beschwerde und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsaktes dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.

Zeitgleich gelangte ein zum 06.08.2018 datierter Vorlagebericht zur Vorlage, worin die belangte Behörde zu den in der Beschwerde enthaltenen Ausführungen des BF Stellung bezog. Im Kern führte die belangte Behörde aus, dass der WWÖ-KV auf gegenständlichen Arbeitsverhältnisse jedenfalls anzuwenden sei. Bei der vom BF angesprochenen Maßnahme handle es sich um eine arbeitsmarktpolitische Maßnahme. Beziehen sich Förderungen, Unterstützungen etc. aus öffentlicher Hand auf den Unternehmenszweck als solchen, nämlich eine Reintegration von Arbeitnehmern in den Arbeitsmarkt, dann dürfe das nicht zum Schluss führen, dass die gesamte Organisation bzw. das gesamte Unternehmen nicht mehr dem Kollektivvertrag der SWÖ bzw. der Satzung des Kollektivvertrages unterliege. Die Ausnahme beziehe sich nur auf die Personen, zu deren Gunsten diese Maßnahmen durchgeführt werden, nicht aber auf die Betreuungspersonen selbst.

4. Am 08.04.2019 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit des BF, seiner Rechtsvertretung und eines Behördenvertreters durchgeführt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist eine natürliche Person, der im Zeitraum von Februar 2013 bis Dezember 2016 am Standort XXXX, einen Beherbergungsbetrieb für unbegleitete minderjährige Fremde führte und dort über Zuweisung durch das Amt der Steiermärkischen Landesregierung zwischen 6 und 14 Personen (sohin durchschnittlich 10 Personen) pro Monat beherbergte [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 08.04.2019, S. 4].

Der Beschwerdeführer war zu keinem Zeitpunkt Mitglied der Wirtschaftskammer Österreichs (in der Folge kurz: WKO).

1.2. Für den Zweck der Beherbergung und Betreuung unbegleiteter minderjähriger Fremder schloss er mit dem Land Steiermark (und zwar über das Flüchtlingsreferat des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung) einen Vertrag, der ihn zur Einhaltung eines - im Rahmen einer zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art 15a B-VG geschlossenen Rahmenrichtline festgelegten - Betreuungsschlüssels verpflichtete. Der Betreuungsschlüssel war so festgelegt, dass auf maximal fünfzehn zu betreuende Personen eine betreuende Person kommt. Zwischen den Vertragsparteien war ausbedungen, dass zwischen 06:00 Uhr und 20:00 Uhr ein andauernder Tagdienst versehen werden musste, während dessen die unbegleiteten minderjährigen Fremden aktiv zu betreuen waren. Zwischen 20:00 Uhr und 06:00 Uhr war dagegen ein Nachtdienst vertraglich vorgeschrieben, wobei dieser Dienst von 20:00 Uhr bis 01:00 Uhr aktiv bzw. wachend zu versehen war und im Zeitraum von 01:00 Uhr bis 06:00 Uhr ruhend versehen werden konnte [Zeugeneinvernahme XXXX in Verhandlungsniederschrift vom 08.04.2019, S. 13].

Während eine Person, die Nachtdienst versah, keine spezielle Ausbildung vorzuweisen hatte, musste eine den Tagdienst versehende Person über eine Qualifikation in den Bereichen Integration und Pädagogik verfügen, was insbesondere auf Psychologen, Familienpädagogen, Jugendarbeiter, Diplom- oder Fachsozialbetreuer, Pflichtschullehrer mit Lehramt etc. zutraf.

Die Betreuungsdienste, die während des Tages zu erbringen waren, konnten sowohl intern, als auch extern erbracht werden [Zeugeneinvernahme XXXX in Verhandlungsniederschrift vom 08.04.2019, S. 13 f].

Die mit den Betreuungsunternehmen geschlossenen Verträge trafen keine Regelung über die Obsorge von unbegleiteten minderjährigen Fremden. Die Kompetenz für die Obsorge lag dabei beim örtlich zuständigen Jugendwohlfahrtsträger.

Erst die Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Grundversorgungsgesetz (StGVG-DVO LGBl. Nr. 133/2016) eröffnete die Möglichkeit, auf der Grundlage einer eigens abzuschließenden Vereinbarung die Pflege und Erziehung, die ebenfalls Teil der Obsorge sind, auf Dritte, sohin insbesondere auch auf Beherbergungsunternehmer, zu übertragen. Selbst mit der Schaffung dieser rechtlichen Grundlage war es dem Jugendwohlfahrtsträger verwehrt, die Obsorge als Gesamtes auf Dritte zu übertragen.

1.3. Aus dem mit dem Land Steiermark geschlossenen Vertrag traf den Beschwerdeführer insbesondere die Verpflichtung, für eine pädagogische, soziale und psychosoziale Betreuung der in seinem Beherbergungsbetrieb beherbergten und betreuten unbegleiteten minderjährigen Fremden zu sorgen [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 08.04.2019, S. 5 oben].

Die Betreuungsleistungen wurden entweder intern oder extern erbracht. Die externe Erbringung der Betreuungsleistungen erfolgte in der Weise, dass er die Fremden einer Betreuung durch private oder öffentliche Anstalten zuführte, mit denen er diesbezüglich im Vorfeld Kontakt aufgenommen hatte.

Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum waren dem Beherbergungsunternehmen des Beschwerdeführers insbesondere drei Plätze im Gymnasium der Schulschwestern gegen Entgelt zugewiesen. Darüber hinaus führte er die Fremden in einem nicht festgestellten Zeitraum dem ISOP zu, um dort Deutschkurse zu besuchen. Den unbegleiteten minderjährigen Fremden wurde weiter die Teilnahme an Kursen in einem Fitnesscenter, in Karateclubs, sowie in Fußball- und Billardvereinen ermöglicht. Der BF organisierte auch psychotherapeutische Behandlungen, wenn ein bei ihm untergebrachter minderjähriger Fremder eine solche benötigte. Den unbegleiteten minderjährigen Fremden wurden auch Monatskarten der Verkehrsbetriebe zur Verfügung gestellt, damit diese ihren Freizeitaktivitäten nachgehen konnten. Auch wurden mit ihnen Ausflüge in die Bundeshauptstadt Wien unternommen und Museen besucht.

Die zur Begleichung der Kurskosten und der Kosten für die Monatskarten erforderlichen finanziellen Mittel stammten aus den Taggeldern in Höhe von EUR 62,00 pro untergebrachtem Fremden, die das Land Steiermark auf ein vom Beschwerdeführer eingerichtetes Konto überwies. Aus diesen Taggeldern flossen auch Remunerationsgelder in nicht festgestellter Höhe an die unbegleiteten minderjährigen Fremden, wenn diese Arbeiten (darunter insbesondere Reinigungsarbeiten) verrichteten oder Aufsätze zu integrationsrelevanten Themen verfassten [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 08.04.2019, S. 5 f].

1.4. Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum beschäftigte der Beschwerdeführer zwischen fünf und 12 Dienstnehmern pro Monat und handelte es sich bei ihnen vorwiegend um Studenten. Mit XXXX beschäftigte er auch eine Sozialpädagogin, die ihr Studium in Lettland abgeschlossen hatte. Zwei Dienstnehmer hatten ein Mathematikstudium absolviert und belegten während ihrer Tätigkeit für den BF ein Doktoratsstudium an der Technischen Universität Graz [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 08.04.2019, S. 6 unten und S. 8 oben].

Bezüglich der für ihn tätigen Dienstnehmer setzte der Beschwerdeführer einen einwandfreien Leumund, andererseits die Bereitschaft zur Identifikation mit dem Konzept seines Unternehmens, das im Wesentlichen im Postulat "Integration durch Kunst und Kultur" bestand, voraus. Personen, die diese Voraussetzungen erfüllten und die sozialpädagogischen und psychosozialen Postulate wahrnahmen, konnten für ihn tätig sein, wobei er besonderen Wert darauf legte, dass es sich bei seinen Mitarbeitern um Studenten handelte und dass diese mit den unbegleiteten minderjährigen Fremden kommunizieren [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 08.04.2019, S. 8].

Die Dienstnehmer des Beschwerdeführers versahen teils Telefondienste und nahmen im Zuge dessen Telefonanrufe entgegen, um sie an den Beschwerdeführer weiter zu leiten. Die Betreuungstätigkeit der vom Beschwerdeführer beschäftigten Dienstnehmer umfasste die Kommunikation mit den unbegleiteten minderjährigen Fremden, die Unterstützung bei den Hausaufgaben, sowie die Anwesenheitskontrolle und die Überwachung der Ordnung und Sauberkeit im Beherbergungsbetrieb des Beschwerdeführers, sowie der Verschluss des Gebäudes in den Nachtstunden. Teils vermittelten auch die Dienstnehmer des Beschwerdeführers den unbegleiteten minderjährigen Fremden Kenntnisse der deutschen Sprache.

Dem Beschwerdeführer kam es bei der Auswahl der in seinem Unternehmen tätigen Dienstnehmer darauf an, dass diese mit den in seinem Beherbergungsbetrieb untergebrachten Fremden kommunizierten und sie fragten, ob sie an der Erstellung eines Aufsatzes mit integrativem Inhalt interessiert sind. Die vom Beschwerdeführer beschäftigten Dienstnehmer versahen auch Nachtdienste [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 08.04.2019, S. 7 unten].

Zwischen Februar 2013 und der im Dezember 2016 erfolgten Schließung seines Beherbergungsbetriebes beschäftigte er auch seine Ehegattin, die am XXXX geborene XXXX. Als Kunstpädagogin und ausgebildete Künstlerin gestaltete sie mit den unbegleiteten minderjährigen Fremden Kunstprojekte [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 08.04.2019, S. 7 oben].

Wie viele Stunden pro Woche die vom Beschwerdeführer beschäftigten Dienstnehmer im Betrieb des Beschwerdeführers beschäftigt waren, konnte anlassbezogen nicht festgestellt werden [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 08.04.2019, S. 7 unten].

1.5. Die an die Dienstnehmer zur Auszahlung gelangten Gehälter lagen im Zeitraum 01.02.2015 bis 30.09.2015 unter den im Kollektivvertrag für den Verein Sozialwirtschaft Österreich (in der Folge kurz: SWÖ-KV) festgelegten Mindestentgelten. Im bezogenen Zeitraum wurden auch keine Sonderzahlungen geleistet.

1.6. Am 08.07.2016 nahm die belangte Behörde im Unternehmen des Beschwerdeführers eine GPLA auf.

Anlassbezogen konnte nicht festgestellt werden, dass es vor diesem Zeitpunkt eine konkrete fachliche Auseinandersetzung mit der Frage gegeben hätte, wie die im Unternehmen des Beschwerdeführers beschäftigten Dienstnehmer sozialversicherungsrechtlich einzustufen waren.

Eine Anfrage an die belangte Behörde erging nicht [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 08.04.2019, S. 9; Zeugeneinvernahme der XXXX in Verhandlungsniederschrift vom 08.04.2019, S. 18].

Zu Beginn der Aufnahme seines Beherbergungsbetriebes für unbegleitete minderjährige Fremde im Februar 2013 führte die steuerliche Vertretung des Beschwerdeführers eine Abfrage bei der WKO durch, die jedoch keinen Treffer bezüglich einer etwaigen Mitgliedschaft des BF ergab [Zeugeneinvernahme der XXXX in Verhandlungsniederschrift vom 08.04.2019, S. 18 unten].

Ob zu Beginn der Tätigkeit des Beherbergungsbetriebes des BF auch eine Anfrage an den SWÖ erging, konnte anlassbezogen nicht festgestellt werden.

2. Beweiswürdigung:

Der oben dargestellte Verfahrensgang, wie auch der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse, sowie aus dem von ihr und der belangten Behörde vorgelegten Urkundenkonvolut (darunter insbesondere den Prüfbericht über die den Prüfzeitraum 01.01.2011 bis 31.12.2016 betreffende GPLA-Prüfung, die für den angeführten Zeitraum zur Beitragskontonummer des BF vorgelegten Beitragsabrechnungen und die am 08.04.2019 im Beisein des BF und eines Vertreters der belangten Behörde durchgeführte mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Anlässlich dieser Verhandlung wurden der Beschwerdeführer als Partei, der Vertreter der belangten Behörde, sowie eine Mitarbeiterin des Flüchtlingsreferats des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung und eine Kanzleipartnerin der steuerlichen Vertretung des Beschwerdeführers als Zeuginnen einvernommen.

Die getroffenen Feststellungen gründen auf den angeführten Quellen. Die Konstatierung, dass anlassbezogen nicht festgestellt werden konnte, wie viele Stunden pro Woche ein Dienstnehmer im Betrieb des Beschwerdeführers genau beschäftigt war, musste schon deshalb getroffen werden, da der BF auf die Frage, wie viele Stunden pro Tag die in seinem Betrieb beschäftigten Dienstnehmer beschäftigt waren, zunächst angegeben hatte, dass diese 10 Stunden pro Tag beschäftigt waren; auf die Frage, wie viele Stunden pro Woche sie bei ihm beschäftigt waren, gab er an, dass es 10 Stunden pro Woche gewesen seien. Damit verstrickte er sich in einen Widerspruch, den er allerdings nicht auflöste [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 08.04.2019, S. 7 unten].

Die Konstatierung, dass die belangte Behörde am 08.07.2016 im Unternehmen des Beschwerdeführers eine GPLA aufnahm, gründet auf dem im Gerichtsakt einliegenden Beiblatt zum Prüfungsauftrag, das zu diesem Zeitpunkt datiert [AS 46].

Dass anlassbezogen nicht festgestellt werden konnte, dass es vor diesem Zeitpunkt eine konkrete fachliche Auseinandersetzung mit der Frage gegeben hätte, wie die im Unternehmen des Beschwerdeführers beschäftigten Dienstnehmer sozialversicherungsrechtlich einzustufen waren, gründet einerseits auf den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht, andererseits auf den Angaben der als Zeugin einvernommenen Kanzleipartnerin der steuerlichen Vertretung des Beschwerdeführers.

Wenn es in der Beschwerdeschrift zum Aufgabenbereich der im Beherbergungsunternehmen des Beschwerdeführers beschäftigten Dienstnehmer heißt, dass sich die Arbeiten der Mitarbeiter ausschließlich auf die Bereiche Anwesenheitskontrolle der zu Betreuenden, die Kontrolle, ob das Gebäude nachts versperrt war, die Kontrolle, ob das Gebäude sauber ist und die Kontrolle, ob die Elektrogeräte richtig bedient wurden [Beschwerde, S. 8 unten bzw. AS 32 unten], ist dies nicht glaubwürdig, zumal sich die Beschwerdeschrift damit in Widerspruch zu den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich seiner PV vor dem Bundesverwaltungsgericht und zu den Angaben der im Rahmen der stattgehabten GPLA einvernommenen Dienstnehmer des Beschwerdeführers, XXXX [AS 115], XXXX [AS 119], XXXX [AS 123], XXXX [AS 127] und XXXX [AS 131], setzte.

Anlässlich seiner vor dem Bundesverwaltungsgericht stattgehabten PV hatte der BF angegeben, dass die in seinem Unternehmen beschäftigten Dienstnehmer Telefondienste versahen, mit den Jugendlichen sprachen und diese fragten, ob sie einen Aufsatz integrativen Inhalts schreiben wollen und dass es ihm wichtig gewesen sei, dass "sie mit den Jugendlichen kommunizieren, damit sich die Jugendlichen gastrosophisch integrieren." Hinsichtlich eines der Dienstnehmer, XXXX, gab er an, dass er "die Interkulturalität wahrnehmen" und Reis für Afghanen und Syrer kochen und mit ihnen kommunizieren sollte [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 08.04.2019, S. 7 mittig]. Allein diese Angaben lassen darauf schließen, dass die Aufgabe der vom Beschwerdeführer beschäftigten Dienstnehmer auch darin bestand, mit den Angehörigen der Personengruppe der unbegleiteten minderjährigen Fremden zu kommunizieren. Dagegen stellte die Beschwerde indirekt in Abrede, dass die im Betrieb des Beschwerdeführers beschäftigten Dienstnehmer mit den unbegleiteten minderjährigen Fremden kommunizieren sollten [AS 32 verso].

Im Rahmen der GPLA hatten einzelne, vom Prüforgan befragte Dienstnehmer, wie etwa XXXX, angegeben, dass sie am Beginn des Dienstverhältnisses beim BF als Deutschlehrerin beschäftigt gewesen sei und sie in dieser Zeit nur Deutschkurse abgehalten hätte. Nach ca. zwei Monaten sei sie im Bürodienst und in der Flüchtlingsbetreuung eingesetzt gewesen. Auch habe sie Lernhilfe gegeben und weiter Deutschkurse abgehalten und die Anwesenheit der Flüchtlinge überwacht [AS 117]. Der vom Prüforgan einvernommene Dienstnehmer XXXX hatte angegeben, dass er im Unternehmen des BF sowohl am Tag, als auch in der Nacht gearbeitet hätte und dass die Dienstzeit jeweils wöchentlich vereinbart worden sei. Die Tag- und Nachtdienste seien wöchentlich im Vorhinein mit ihm vereinbart worden. Seine Arbeit habe darin bestanden, die Anwesenheit der Fremden zu kontrollieren, die Einhaltung der Ordnung und der Sauberkeit laut Hausordnung zu überwachen. Auch habe er den unbegleiteten minderjährigen Fremden beim Lernen geholfen [AS 121]. Die vom Prüforgan einvernommene Dienstnehmerin XXXX hatte angegeben, dass sie zu Beginn ihrer Tätigkeit mit den unbegleiteten minderjährigen Fremden Deutschkurse abgehalten und sie als Lernhilfe unterstützt hätte. Am Tag sei sie teilweise allein gewesen, oder sei sie vom BF oder dessen Gattin unterstützt worden. Teilweise seien auch ehrenamtliche Personen in der Betreuung tätig gewesen [AS 125]. Der Dienstnehmer XXXX hatte im Rahmen seiner Befragung durch das Prüforgan angegeben, dass seine Hauptaufgabe das Versehen des Nachtdienstes und die Kontrolle der Einhaltung der Hausordnung gewesen sei. Einen Tag in der Woche habe er Tagdienst versehen und sei es vorgekommen, dass er einem unbegleiteten minderjährigen Fremden bei den Hausaufgaben half, wenn dieser Hilfe benötigte [AS 129]. Die Angaben, die ein Teil der Dienstnehmer des Beschwerdeführers vor dem Prüforgan der belangten Behörde gemacht hatten, erscheinen dem erkennenden Gericht schon wegen der zeitlichen Nähe der Einvernahmen (diese wurden am 10.11.2016 und am 11.11.2016 aufgenommen) zu den jeweiligen Dienstverhältnissen nachvollziehbar und daher glaubhaft. Dagegen vermittelte der BF dem erkennenden Gericht keinen glaubwürdigen persönlichen Eindruck, zumal dieser zu den Anforderungen an seine Dienstnehmer einerseits angeben hatte, dass es sich um Studenten handeln sollte [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 08.04.2019, S. 8 oben] und er an einer anderen Stelle wiederum angegeben hatte, dass auch Reinigungskräfte, wenn sie nicht vorbestraft waren und sich mit dem Konzept des Hauses identifizierten, bei ihm tätig hätten sein können. Seine Angaben, dass an die in seinem Haus untergebrachten unbegleiteten minderjährigen Fremden von externen Trägern Leistungen erbracht wurden, erscheint dem erkennenden Gericht insofern nicht abwegig, als die als Zeugin einvernommene Bedienstete des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung angegeben hatte, dass es nach dem mit den Betreuungseinrichtungen abgeschlossenen Verträgen nicht darum ging, dass die zu erbringen Betreuungsleistungen direkt in der Einrichtung erbracht wurden, sondern dass auch eine externe Leistungserbringung in Betracht kam [Zeugeneinvernahme der XXXX in Verhandlungsniederschrift vom 08.04.2019, S. 13 unten].

Es waren daher die entsprechenden Feststellungen zu treffen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

1. Allgemeine rechtliche Grundlagen:

Gemäß § 414 Abs. 1 ASVG kann gegen einen Bescheid des Versicherungsträgers in Verwaltungssachen eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich besteht eine Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit iSd. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

2. Der in Beschwerde gezogene Bescheid der belangten Behörde vom 12.02.2018, Zl. XXXX, stützt sich im Kern darauf, dass auf die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer des Beschwerdeführers der Kollektivvertrag für den Verein Sozialwirtschaft Österreich (SWÖ-KV) anzuwenden gewesen wäre und die im Zeitraum 01.02.2015 bis 30.09.2015 zur Auszahlung gelangten Löhne unter dem kollektivvertraglichen Anspruchslohn gelegen und die in § 26 SWÖ-KV festgelegten (aliquoten) Sonderzahlungen nicht geleistet worden seien, weshalb für diesen Zeitraum Sozialversicherungsbeiträge nachzuverrechnen waren.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde stützt sich im Wesentlichen darauf, dass der angefochtene bescheid aufzuheben wäre, da der gesatzte SWÖ-KV auf die Dienstverhältnisse zu Beschwerdeführer nicht anzuwenden gewesen wäre.

Anlassbezogen ist daher die Rechtsfrage der Anwendbarkeit der Satzung des Kollektivvertrages für den Verein Sozialwirtschaft Österreich - Verband der österreichischen Sozial- und Gesundheitsunternehmen (SWÖ) auf die zum Beschwerdeführer im beschwerdegegenständlichen Zeitraum bestandenen Dienstverhältnisse zu prüfen.

3. Gemäß § 44 Abs. 1 ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) der im Beitragszeitraum gebührende, auf Cent gerundete Arbeitsverdienst, sohin bei den pflichtversicherten Dienstnehmern gemäß § 44 Abs. 1 Z 1 leg. cit. das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1, 3, 4 und 6 ASVG.

3.1. Die auf den beschwerdegegenständlichen Fall anzuwendenden Bestimmungen hatten in der für den entscheidungswesentlichen Zeitraum maßgeblichen Fassung folgenden Wortlaut:

"Beiträge zur Pflichtversicherung auf Grund des

Arbeitsverdienstes (Erwerbseinkommens)

Allgemeine Beitragsgrundlage, Entgelt

§ 44. (1) Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) ist für Pflichtversicherte, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2. als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt:

1. bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1, 3, 4 und 6;

2. bei den in einem Ausbildungsverhältnis stehenden Pflichtversicherten (§ 4 Abs. 1 Z 4 und 5), und bei den nach § 4 Abs. 1 Z 9 Pflichtversicherten die Bezüge, die der Versicherte vom Träger der Einrichtung, in der die Ausbildung erfolgt, bzw. von der Entwicklungshilfeorganisation für die Dauer der Beschäftigung oder Ausbildung erhält;

3. bei den nach § 7 Z 3 lit. c in der Unfallversicherung teilversicherten öffentlichen Verwaltern das Erwerbseinkommen, das diese Personen aus der die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung erzielen;

4. bei den Heimarbeitern und den diesen gleichgestellten Personen (§ 4 Abs. 1 Z 7) das aus der Heimarbeit gebührende Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 5;

5. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. i pflichtversicherten Personen der nach § 3a Abs. 5 des Lehrbeauftragtengesetzes gebührende Beitrag;

6. bei den nach § 4 Abs. 1 Z 6 pflichtversicherten Personen die Bezüge, die diese Personen aus der die Pflichtversicherung begründenden Tätigkeit erzielen;

7. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 1 lit. e und Z 5 pflichtversicherten Personen das Monatsgeld, die Dienstgradzulage, die Monatsprämie, die Vergütungen nach den §§ 45 Abs. 3 und 4 sowie 6 Abs. 2 des Heeresgebührengesetzes 2001, BGBl. I Nr. 31, und die Anerkennungsprämie;

8. bei den nach § 4 Abs. 1 Z 10 pflichtversicherten Personen der Ausbildungsbeitrag (§ 2 c Abs. 2 und 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86);

9. bei den nach § 4 Abs. 1 Z 12 pflichtversicherten Personen die Geldleistung gemäß § 4 Abs. 1 des Militärberufsförderungsgesetzes;

10. bei Dienstnehmern, für die dem Dienstgeber ein Altersteilzeitgeld, eine Altersteilzeitbeihilfe oder eine Beihilfe zum Solidaritätsprämienmodell gewährt wird - abweichend von Z 1 -, die Beitragsgrundlage vor Herabsetzung der Normalarbeitszeit;

11. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. h pflichtversicherten Personen der Ausbildungsbeitrag nach § 6f des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste einschließlich einer gesonderten Abgeltung für die Mitwirkung an der Durchführung der Aufgaben der Universität (Universität der Künste) im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit;

12. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a pflichtversicherten Wochengeld-Anspruchsberechtigten das Dreißigfache des Wochengeldes;

13. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. b pflichtversicherten BezieherInnen einer Geldleistung und Personen, welche die Notstandshilfe oder erweiterte Überbrückungshilfe ab dem Jahr 2005 ausschließlich wegen Anrechnung des Einkommens des Partners/der Partnerin nicht beziehen können

a) bei Bezug von Arbeitslosengeld oder Überbrückungshilfe oder Übergangsgeld oder Weiterbildungsgeld für jeden Tag des Leistungsbezuges jeweils ein Dreißigstel von 70% der Bemessungsgrundlage nach § 21 AlVG;

b) bei Bezug von Notstandshilfe oder erweiterter Überbrückungshilfe sowie bei Nichtbezug von Notstandshilfe oder erweiterter Überbrückungshilfe ausschließlich wegen Anrechnung des Einkommens des Partners/der Partnerin 92% des Wertes nach lit. a;

c) bei Ruhen des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Überbrückungshilfe oder Notstandshilfe oder erweiterte Überbrückungshilfe für Zeiten des Anspruches auf Urlaubsentschädigung nach § 16 Abs. 1 lit. l AlVG, in denen keine Pflichtversicherung in der Sozialversicherung besteht, 70% des durchschnittlichen monatlichen Entgelts (§ 49), ermittelt aus der letzten vor dem Ruhen liegenden Jahresbeitragsgrundlage;

d) bei Bezug einer Sonderunterstützung nach dem Sonderunterstützungsgesetz oder einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes diese Geldleistung;

14. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. c pflichtversicherten BezieherInnen von Krankengeld das Dreißigfache der Bemessungsgrundlage nach § 125 oder - soweit es sich um Krankengeldbezug von Personen nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. b handelt - das für die jeweilige Leistung nach Z 13 lit. a bis d Geltende oder - soweit es sich um den Krankengeldbezug von Selbstversicherten handelt, die nach § 19a Abs. 6 als Pflichtversicherte gelten - der Betrag nach § 5 Abs. 2 Z 2,

15. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. d sublit. aa pflichtversicherten Präsenz- oder Ausbildungsdienst Leistenden 1 528,87 €;

15a. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. d sublit. bb pflichtversicherten Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr 133% des Monatsgeldes, der Dienstgradzulage, der Monatsprämie, der Einsatzvergütung, der Belastungs- und Ausbildnervergütung sowie der Anerkennungsprämie;

16. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. e pflichtversicherten Zivil- oder Auslandsdienstleistenden 1 528,87 €;

17. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. f pflichtversicherten ÜbergangsgeldbezieherInnen das Übergangsgeld;

18. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g pflichtversicherten Erziehenden 1 528,87 €.

An die Stelle des in den Z 15, 16 und 18 genannten Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2006, der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag.

[...]"

Die Bestimmung des § 49 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 ASVG lautete in der für den gegenständlichen Fall zeitraumbezogenen maßgeblichen Fassung wie folgt:

"Entgelt

§ 49. (1) Unter Entgelt sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.

(2) Sonderzahlungen, das sind Bezüge im Sinne des Abs. 1, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, wie zum Beispiel ein 13. oder 14. Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld, sind als Entgelt nur nach Maßgabe der Bestimmungen des § 54 und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in denen die Sonderzahlungen ausdrücklich erfasst werden, zu berücksichtigen.

[...]"

Die Bestimmung des § 54 Abs. 1 ASVG lautete in der für den entscheidungswesentlichen Zeitraum maßgeblichen Fassung wörtlich wie folgt:

"Sonderbeiträge

§ 54. (1) Von den Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2 sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung Sonderbeiträge mit dem gleichen Hundertsatz wie für sonstige Bezüge nach § 49 Abs. 1 zu entrichten; hiebei sind die in einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen bis zum 60fachen Betrag der für die betreffende Versicherung in Betracht kommenden Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) unter Bedachtnahme auf § 45 Abs. 2 zu berücksichtigen.

[...]"

Gemäß § 6 Abs. 1 BMSVG hat der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer ab dem Beginn des Arbeitsverhältnisses einen laufenden Beitrag in Höhe von 1,53 vH des monatlichen Entgelts sowie allfälliger Sonderzahlungen an den für den Arbeitnehmer zuständigen Träger der Krankenversicherung nach Maßgabe des § 58 Abs. 1 bis 6 ASVG zur Weiterleitung an die BV-Kasse zu überweisen, sofern das Arbeitsverhältnis länger als einen Monat dauert.

3.2. In der zeitraumbezogen maßgeblichen Fassung bestimmte § 18 Abs. 1 ArbVG, dass das Bundeseinigungsamt auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft, die Partei eines Kollektivvertrages ist, bei Vorliegen der in Abs. 3 angeführten Voraussetzungen diesem Kollektivvertrag durch Erklärung zur Satzung auch außerhalb seines räumlichen, fachlichen und persönlichen Wirkungsbereichs rechtsverbindliche Wirkung zuzuerkennen hat. Die in der Erklärung als rechtsverbindlich bezeichneten Bestimmungen des Kollektivvertrages bilden die Satzung.

Gemäß § 18 Abs. 3 Z 3 ArbVG darf ein Kollektivvertrag oder ein Teil eines solchen nur zur Satzung erklärt werden, wenn die von der Satzung zu erfassenden Arbeitsverhältnisse im Verhältnis zu jenen, die dem Kollektivvertrag unterliegen, im Wesentlichen gleichartig sind.

3.3. Gemäß § 2 der Verordnung BGBl. II Nr. 83/2013 hat das beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz eingerichtete Bundeseinigungsamt - gestützt auf die Bestimmung des § 18 Abs. 2 ArbVG - den "Kollektivvertrag für Arbeitnehmerinnen, die bei Mitgliedern des Vereines Sozialwirtschaft Österreich - Verband der österreichischen Sozial- und Gesundheitsunternehmen (SWÖ) beschäftigt sind" zur Satzung erklärt.

Gemäß § 1 dieser Verordnung erstreckt sich der Geltungsbereich der Satzung fachlich auf Anbieter sozialer oder gesundheitlicher Dienste präventiver, betreuender oder rehabilitativer Art für Personen, die entsprechender Hilfe oder Betreuung bedürfen, mit folgenden Ausnahmen (lit. a):

-

öffentlich-rechtliche Einrichtungen

-

Heilbade-, Kur- und Krankenanstalten

-

Rettungs- und Sanitätsdienste

-

Privatkindergärten, -kinderkrippen und -horte (Privatkindertagesheime)

-

selbst organisierte bzw. elternverwaltete Kindergruppen

-

Einrichtungen der Kinderbetreuung durch Tagesmütter(-väter)

räumlich auf das Gebiet der Republik Österreich, ausgenommen das Land Vorarlberg (lit. b) und

persönlich auf alle Arbeitgeber/innen im fachlichen Geltungsbereich sowie die von diesen Arbeitgeber/innen im räumlichen Geltungsbereich beschäftigten Arbeitnehmer/innen und Lehrlinge, sofern ihre Arbeitsverhältnisse nicht durch einen gültigen Kollektivvertrag (ausgenommen Kollektivverträge gemäß § 18 Abs. 4 ArbVG) erfasst sind.

Vom Geltungsbereich der Satzung im Sinne des § 1 der Verordnung sind umfasst

-

Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmerinnen, die in Maßnahmen nach sozialhilfe- bzw. behindertenrechtlichen Bestimmungen der Länder beschäftigt werden,

-

Arbeitsverhältnisse, die mit der Zielsetzung der (Re-)integration von Arbeitnehmer/innen in den Arbeitsmarkt begründet werden, soweit diese Maßnahmen von Dritten beauftragt und/oder gefördert werden; dies gilt insbesonders auch für Arbeitsverhältnisse im Rahmen der gemeinnützigen Arbeitskräfteüberlassung; diese Ausnahme gilt jedoch nicht für ab dem 1. Jänner 2007 begründete Arbeitsverhältnisse von Transitmitarbeiter/innen zu Arbeitgeber/innen, soweit diese Arbeitgeber/innen keinem Kollektivvertrag unterworfen sind, die im Rahmen von sozialökonomischen Betrieben und/oder gemeinnützigen Beschäftigungsprojekten mit der Zielsetzung der (Re-)Integration arbeiten, diese Transitmitarbeiter/innen verpflichtend psychosozial begleitet und betreut werden und diese Maßnahmen vom Arbeitsmarktservice, den Ländern und/oder dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen gefördert sind; für solche Arbeitsverhältnisse gilt die gegenständliche Satzungserklärung, soweit sie sich auf die §§ 1, 3, 4 Abs 1 und 3 bis 6, §§ 6, 7, 9 § 10 Abs. 1 bis 6, §§ 11, 13, 15, 26, 27, 28, 37, 40 und 41 Z 1 des in § 2 angeführten Kollektivvertrages bezieht,

-

Arbeitsverhältnisse, die auf Basis einer Zuweisung durch einen Kostenträger (Arbeitsmarktservice/AMS, Sozialversicherungsträger/SV, Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen etc.) Qualifizierungsmaßnahmen zum Inhalt haben,

-

(Ferial-)Praktikant/innen sowie Volontäre/Volontärinnen. Volontär/in ist, wer sich kurzfristig ausschließlich zu Ausbildungszwecken in einer Einrichtung aufhält; ein geringes Entgelt steht einem Volontariat nicht entgegen.

(Ferial-)Praktikant/in ist, wer im Rahmen einer schulischen oder universitären Ausbildung aufgrund eines Lehrplanes bzw. einer Studienordnung verpflichtet ist, praktische Tätigkeiten nachzuweisen.

Vom Geltungsbereich des § 1 der Verordnung sind weiters Arbeitnehmer/innen gemäß § 36 Abs. 2 Z 1 oder 3 Arbeitsverfassungsgesetz, § 1 Abs. 1 Z 8 Arbeitszeitgesetz, § 1 Abs. 2 Z 5 Arbeitsruhegesetz und § 10 Abs. 2 Z 2 Arbeiterkammergesetz 1992 umfasst, soweit sich die Satzungserklärung auf die §§ 4 bis 12, 14, 15 und 19 des in § 2 abgeführten Kollektivvertrages bezieht.

3.4. Von einem nicht festgestellten Zeitpunkt im Februar bis zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt im Dezember 2016 führte der Beschwerdeführer mit Standort in XXXX eine private Einrichtung für unbegleitete minderjährige Fremde; dem lag eine mit dem Land Steiermark abgeschlossene vertragliche Vereinbarung zu Grunde.

Bei der Personengruppe der unbegleiteten minderjährigen Fremden handelt es sich um Drittstaatsangehörige vor Vollendung des 18. Lebensjahres, die ohne Begleitung einer für sie nach österreichischem Recht obsorgeberechtigten erwachsenen Person nach Österreich einreisen, oder nach ihrer Einreise ohne Begleitung zurückgelassen werden, solange sie sich nicht tatsächlich in der Obhut einer für sie obsorgeberechtigten erwachsenen Person befinden.

Gemäß § 8 Abs. 1 des Steiermärkischen Betreuungsgesetzes (StBetrG), LGBl. Nr. 101/2005, waren Angehörige dieser Personengruppe unbeschadet der Bestimmungen des Steiermärkischen Jugendwohlfahrtsgesetzes über die Grundversorgung des § 4 hinausgehend durch Maßnahmen zur Stabilisierung zu unterstützen. Im Bedarfsfall war darüber hinaus sozialpädagogische und psychologische Unterstützung zu gewähren. Die Unterbringung der unbegleiteten minderjährigen Fremden hatte in einer Wohngruppe, einem Wohnheim, in einer sonstigen geeigneten organisierten Unterkunft, in betreutem Wohnen oder in individueller Unterbringung zu erfolgen.

Gemäß § 8 Abs. 3 StBetrG hatte die Betreuung der Angehörigen dieser Personengruppe folgende Punkte zu umfassen:

1. eine an deren Bedürfnisse angepasste Tagesstrukturierung (Bildung, Freizeit, Sport, Gruppen- und Einzelaktivitäten, Arbeit im Haushalt),

2. die Bearbeitung von Fragen zu Alter, Identität, Herkunft und Aufenthalt der Familienangehörigen,

3. die Abklärung der Zukunftsperspektiven in Zusammenwirken mit den Behörden,

4. gegebenenfalls die Ermöglichung der Familienzusammenführung und

5. gegebenenfalls die Erarbeitung eines Integrationsplanes sowie Maßnahmen zur Durchführung von Schul-, Ausbildungs- und Berufsvorbereitungsaktivitäten unter Nutzung der bestehenden Angebote mit dem Ziel der Selbsterhaltungsfähigkeit.

Mit Wirkung 10.09.2016 trat an die Stelle des StBetrG das Steiermärkische Grundversorgungsgesetz (StGVG), LGBl. Nr. 111/2016, das in § 9 Abs. 1 bestimmte, dass sich das Land zur Erbringung der Leistungen und zur Schaffung und Erhaltung der dafür notwendigen Infrastruktur vertraglich humanitärer, kirchlicher oder sonstiger privater Einrichtungen bedienen konnte, die nicht nur an die Aufträge des Landes gebunden waren, sondern auch dessen Aufsicht unterlagen. Die näheren Voraussetzungen über die Versorgung unbegleiteter minderjähriger Fremder ergibt sich aus der Anlage 1 zur Steiermärkischen Grundversorgungsgesetz - Durchführungsverordnung (StGVG-DVO), LGBl. Nr. 133/2016.

Mit der von ihm am Standort in XXXX betriebenen privaten Einrichtung, mit der er als Anbieter sozialer Dienste betreuender Art für Personen auftrat, die entsprechender Hilfe oder Betreuung bedürfen (hier: Angehörige der Personengruppe der unbegleiteten minderjährigen Fremden), unterlag der BF den zuvor näher dargestellten gesetzlichen Bestimmungen.

Er war jedoch weder Mitglied der Wirtschaftskammer Österreich, noch des Verbandes der österreichischen Sozial- und Gesundheitsunternehmen (SWÖ). Da er mit der von ihm betriebenen Betreuungseinrichtung Leistungen erbrachte, die unter die fachlichen, räumlichen und persönlichen Voraussetzungen des § 1 (Geltungsbereich) der vom Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz erlassenen Verordnung BGBl. II Nr. 66/2017 zu subsumieren sind, ist der SWÖ-KV auf die zum Beschwerdeführer bestandenen Dienstverhältnisse unmittelbar anzuwenden.

Der persönliche Geltungsbereich der Verordnung BGBl. II Nr. 83/2013 erstreckt sich auf alle Arbeitgeber/innen im fachlichen Bereich und die von ihnen beschäftigten Arbeitnehmer/innen. Davon sind Arbeitsverhältnisse ausgenommen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung bereits durch einen gültigen Kollektivvertrag erfasst waren. Die Dienstnehmer des Beschwerdeführers waren jedoch von keinem gültigen Kollektivvertrag erfasst. Sämtliche in Betracht kommenden Dienstverhältnisse mit den Dienstnehmern XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX und XXXX wurden zu einem Zeitpunkt begründet, als die Verordnung BGBl. II Nr. 83/2013 bereits in Geltung gesetzt war.

Daraus folgt die unmittelbare Anwendbarkeit des SWÖ-KV und der darin festgelegte Mindestlohntarif auf die zum Beschwerdeführer bestandenen Dienstverhältnisse der zuvor taxativ aufgezählten Dienstnehmer/innen.

Der Beschwerdeführer stützt seinen Einwand, dass der SWÖ-KV auf die zu ihm bestandenen Dienstverhältnisse nicht anzuwenden gewesen wäre, im Wesentlichen auf Auskünfte, die er "bei Übernahme dieser Tätigkeit" bei der WKO und im Flüchtlingsreferat des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung eingeholt haben will. Den erteilten Auskünften zufolge soll ihm vom Referat für Flüchtlingsangelegenheiten versichert worden sein, dass die Tätigkeit keinem Kollektivvertrag unterliege. Im Rahmen des hg. Beschwerdeverfahrens gab der BF im Rahmen seiner vor dem BVwG stattgehabten PV an, dass man ihm bei der WKO auf seine Frage, ob auf die bei ihm bestandenen Dienstverhältnisse ein Kollektivvertrag anzuwenden sei, keine Antwort geben konnte [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 08.04.2019, S. 9 oben]. Von seiner steuerlichen Vertretung sei ihm gesagt worden, dass die von seinen Dienstnehmern ausgeführten Tätigkeiten nicht unter den Anwendungsbereich des BAGS-KV (dem Vorgänger des SWÖ-KV) fielen. Diese Auskunft habe er jedoch weder hinterfragt, noch in Diskussion gezogen [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 08.04.2019, S. 9 Mitte].

Aus den angeführten begegnet es daher keinen Bedenken, wenn die belangte Behörde in dem in Beschwerde gezogenen Bescheid von der Anwendbarkeit des SWÖ-KV auf die Dienstverhältnisse der vom BF beschäftigten Dienstnehmer ausgegangen ist und auf dieser Grundlage eine Beitragsnachverrechnung vorgenommen hat.

3.5. Hervorzuheben ist, dass die Beitragsnachverrechnung dem Umstand geschuldet ist, dass der Beschwerdeführer den von ihm beschäftigten Dienstnehmer/innen im Zeitraum 01.02.2015 bis 30.09.2015 ein unter den Mindestlöhnen des SWÖ-KV gelegenes Entgelt gezahlt hat bzw. Sonderzahlungen, die den Dienstnehmer/innen auf Grund der Bestimmungen des SWÖ-KV zugestanden wären, nicht ausgezahlt hat.

Wenn der BF in der Beschwerde ausführt, dass der im SWÖ-KV auf die von ihm beschäftigten Dienstnehmer vorgesehene Mindestlohntarif nicht anzuwenden wäre, wird damit übersehen, dass die Bestimmung des § 24 Abs. 1 ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974 idgF. den gehörig kundgemachten Mindestlohntarif innerhalb seines räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereiches unmittelbar rechtsverbindlich erklärt.

Wenn der Beschwerdeführer weiter ausführt, dass rechtlich vollkommen unberücksichtigt geblieben wäre, dass seine Tätigkeiten und die seiner Ehegattin getrennt von jenen der Mitarbeiter gewesen sei und dass es sich um zwei organisatorisch voneinander getrennte Betriebsabteilung gehandelt habe, vermag er damit nicht durchzudringen, da die hier anzuwendende Verordnung über die Anwendung des SWÖ-KV keine Unterscheidung zwischen den Tätigkeitsfeldern der Dienstnehmer, die in einem Betrieb beschäftigt werden, der vom Geltungsbereich der Satzung gemäß § 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 83/2013 fachlich erfasst ist, normiert.

4. Aus den angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF., hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprec

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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