TE Vfgh Erkenntnis 1996/12/18 B4902/96

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Veröffentlicht am 18.12.1996
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
62/01 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Anlaßfallwirkung der Feststellung der Gesetzwidrigkeit des §2a SondernotstandshilfeV mit E v 10.12.98, V76/98.

Spruch

Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund ist schuldig, der Beschwerdeführerin zu Handen ihrer Rechtsvertreter die mit S 18.000,- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit Bescheid der Landesgeschäftsstelle Salzburg des Arbeitsmarktservice vom 25. Oktober 1996 wurde die Berufung gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Salzburg des Arbeitsmarktservice vom 17. September 1996, womit die Sondernotstandshilfe aufgrund Vorhandenseins einer geeigneten Unterbringungsmöglichkeit ab dem 9. September 1996 eingestellt wurde, abgewiesen. Die belangte Behörde berief sich im angefochtenen Bescheid auf §2a der Sondernotstandshilfeverordnung, BGBl. Nr. 361/1995 idF BGBl. Nr. 264/1996.römisch eins. 1. Mit Bescheid der Landesgeschäftsstelle Salzburg des Arbeitsmarktservice vom 25. Oktober 1996 wurde die Berufung gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Salzburg des Arbeitsmarktservice vom 17. September 1996, womit die Sondernotstandshilfe aufgrund Vorhandenseins einer geeigneten Unterbringungsmöglichkeit ab dem 9. September 1996 eingestellt wurde, abgewiesen. Die belangte Behörde berief sich im angefochtenen Bescheid auf §2a der Sondernotstandshilfeverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1995, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1996,.

In der auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde wird die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Art83 Abs2 B-VG) und auf ein faires Verfahren (Art6 EMRK) sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

2. Die belangte Behörde hat unter Vorlage der Verwaltungsakten eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde begehrt.

II. Aus Anlaß der gegenständlichen Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof von Amts wegen gemäß Art139 Abs1 B-VG mit Beschluß vom 10. Juni 1998, B4902/96-9, das Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit des §2a der Sondernotstandshilfeverordnung, BGBl. Nr. 361/1995 idF BGBl. Nr. 264/1996, eingeleitet.römisch zwei. Aus Anlaß der gegenständlichen Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof von Amts wegen gemäß Art139 Abs1 B-VG mit Beschluß vom 10. Juni 1998, B4902/96-9, das Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit des §2a der Sondernotstandshilfeverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1995, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1996,, eingeleitet.

In der nichtöffentlichen Sitzung am 10. Dezember 1998, protokolliert zu V76/98, hat der Verfassungsgerichtshof erkannt, daß die in Prüfung gezogene Bestimmung gesetzwidrig war.

Die belangte Behörde hat daher eine gesetzwidrige Verordnung angewendet. Es ist nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin nachteilig war. Die Beschwerdeführerin wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt (zum Beispiel VfSlg. 10303/1984, 10515/1985).

Der Bescheid war daher aufzuheben.

Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG 1953 ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG 1953. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von S 3.000,-- enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B4902.1996

Dokumentnummer

JFT_10038782_96B04902_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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