TE Bvwg Erkenntnis 2019/5/2 W209 2201144-1

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Veröffentlicht am 02.05.2019
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Entscheidungsdatum

02.05.2019

Norm

ASVG §113 Abs4
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W209 2201144-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , XXXX , XXXX , gegen den Bescheid der Burgenländischen Gebietskrankenkasse vom 04.06.2018, GZ: 13-2018-BW-MS2BN-000DPE, betreffend Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 4 ASVG in Höhe von € 80,00 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 04.06.2018 schrieb die belangte Behörde (im Folgenden: BGKK) dem Beschwerdeführer wegen nicht fristgerechter Vorlage der Beitragsnachweisung gemäß § 113 Abs. 4 ASVG einen Beitragszuschlag in der Höhe von € 80,00 vor. Begründend führte die BGKK aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Abrechnung der Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren gemäß § 34 Abs. 2 ASVG verpflichtet sei, nach Ablauf eines jeden Beitragszeitraumes die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte bis zum 15. des Folgemonats mittels Beitragsnachweisung zu melden. Die Beitragsnachweisung für den Beitragszeitraum April 2018 sei der Kasse nicht (fristgerecht) vorgelegt worden, weshalb der oben angeführte Betrag als Beitragszuschlag vorgeschrieben werde.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 07.06.2018 fristgerecht Beschwerde. Darin wird um ersatzlose Behebung des Bescheides ersucht und dies damit begründet, dass es aufgrund organisatorischer Probleme trotz rechtzeitiger Bezahlung der Beiträge zu einer verspäteten Übermittlung der Beitragsnachweisung gekommen sei und man in Hinkunft die Beitragsnachweisungen rechtzeitig übermitteln werde.

3. Am 18.07.2018 einlangend legte die BGKK die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zu Grunde gelegt:

Der Beschwerdeführer ist aufgrund der Abrechnung der Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren verpflichtet, nach Ablauf eines jeden Beitragszeitraumes die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte bis zum 15. des Folgemonats mittels Beitragsnachweisung zu melden. Die Beitragsnachweisung für den Beitragszeitraum April 2018 ist der Burgenländischen Gebietskrankenkasse erst am 29.05.2018 vorgelegt worden. Grund hierfür waren organisatorischen Probleme, welche die fristgerechte Vorlage der Beitragsnachweisung bis 15.05.2018 unmöglich machten.

Der Beschwerdeführer wurde bereits mit Schreiben vom 04.01.2018 von der Kasse gemahnt, weil die Beitragsnachweisung für den Beitragszeitraum 11/2017 nicht fristgerecht vorgelegt wurde.

2. Beweiswürdigung:

Die nicht fristgerechte Übermittlung der Beitragsnachweisung steht aufgrund der Aktenlage als unstrittig fest.

Der Grund für die verspätete Übermittlung ergibt sich aus den ungeprüften Angaben des Beschwerdeführers.

Die bereits einmal erfolgte Mahnung wegen nicht fristgerechter Übermittlung der Beitragsnachweisung ergeht aus den vorgelegten Verwaltungsakten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 414 Abs. 1 ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch einen Senat vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind.

Im vorliegenden Fall liegt keine Angelegenheit vor, die auf Antrag eine Senatszuständigkeit unter Beteiligung fachkundiger Laienrichter begründet. Vorliegend hat die Entscheidung daher mittels Einzelrichter zu erfolgen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Im vorliegenden Fall gelangen zeitraumbezogen folgende maßgebende gesetzliche Bestimmungen zur Anwendung:

Gemäß § 34 Abs. 2 idF BGBl. I Nr. 132/2005 hat der Dienstgeber, wenn die Abrechnung der Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren (§ 58 Abs. 4) erfolgt, nach Ablauf eines jedes Beitragszeitraumes mittels elektronischer Datenfernübertragung (§ 41 Abs. 1 und 4) die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte zu melden (Beitragsnachweisung). Die Frist für die Vorlage der Beitragsnachweisung endet mit dem 15. des Folgemonats.

Gemäß § 113 Abs. 4 ASVG idF BGBl. I Nr. 31/2007 kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) vorgeschrieben werden, wenn gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten werden.

Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs. 4 ASVG liegt sowohl dem Grunde (arg. "kann") also auch der Höhe nach (bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage) im Ermessen der Behörde (vgl. VwGH 30.05.2001, 96/08/0261; VwGH 17.10.2012, 2009/08/0232).

Das Gesetz regelt nicht näher, wie die Behörde das Ermessen auszuüben hat. Da dem Gesetzgeber aber nicht unterstellt werden kann, dass er eine Norm geschaffen hätte, die es dem Gutdünken der Behörde überlässt, nach freier Wahl einen Beitragszuschlag festzusetzen oder nicht, obliegt es der Behörde, ihr Ermessen im Sinne des Gesetzes auszuüben.

Wenngleich der Beitragszuschlag nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach den §§ 111 und 112 ASVG ermöglichte) weitere, wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwands in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht zu werten ist, kommt dem Verschulden an der Verletzung der Meldepflicht bei der Ermessensausübung Bedeutung zu (vgl. VwGH 87/08/0034).

Im vorliegenden Fall räumt der Beschwerdeführer organisatorische Probleme ein, die für die verspätete Übermittlung der Beitragsnachweisung ursächlich waren. Diese sind zweifelsfrei vom Beschwerdeführer zu vertreten, weswegen im vorliegenden Fall nicht von einem mangelnden Verschulden an der verspäteten Vorlage auszugehen ist.

Nach der Rechtsprechung des VwGH (Erkenntnis vom 20.02.2008, 2006/08/0285) ist bei der Ermessensausübung auch auf das Ausmaß der Verspätung sowie auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit der Dienstgeber bisher seinen Meldeverpflichtungen nachgekommen ist.

Der Beschwerdeführer hat den Feststellungen zufolge bereits im Dezember 2017 einen gleichartigen Meldeverstoß begangen. Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass die Vorschreibung eines Beitragszuschlages dem Grunde nach berechtigt war.

In Anbetracht der möglichen gesetzlichen Höchstgrenze von € 1.710,00 kann auch in der Vorschreibung eines Beitragszuschlages von € 80,00 keine willkürliche Ermessensausübung erblickt werden, weswegen die Vorschreibung somit auch der Höhe nach zu Recht erfolgte.

Dementsprechend ist die Beschwerde ist gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Der Beschwerdeführer hat keinen solchen Antrag gestellt. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich, weil der der Entscheidung zu Grunde gelegte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als hinreichend geklärt erschien und daher durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war.

Da auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch

Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl. u.a. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Beitragszuschlag, Meldeverstoß

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W209.2201144.1.00

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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