Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §289 Abs1Beachte
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger, Dr. Köller, Dr. Thoma und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, über die Beschwerden der I Gesellschaft m.b.H. in W, vertreten durch die Arnold Rechtsanwalts-Partnerschaft in 1010 Wien, Wipplingerstraße 10, gegen die Bescheide des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger, Dr. Köller, Dr. Thoma und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, über die Beschwerden der römisch eins Gesellschaft m.b.H. in W, vertreten durch die Arnold Rechtsanwalts-Partnerschaft in 1010 Wien, Wipplingerstraße 10, gegen die Bescheide des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien,
1. vom 14. April 2008, Zl. RV/1646-W/05, betreffend Rechtsgebühr, protokolliert zur hg. Zl. 2008/16/0055, und
2. vom 20. Juni 2008, Zl. RV/1646-W/05, betreffend Berichtigung des obgenannten Bescheides vom 14. April 2008, protokolliert zur hg. Zl. 2008/16/0086,
zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt € 1.163,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Beschwerdegegenständlich sind die Vergebührung des "1. Nachtrages zum Änderung-Mietvertrag vom 24.06.1999" und die Berichtigung dieser Vergebührung.
Die Beschwerdeführerin ist seit Jahren Mieterin der Liegenschaft EZ des Grundbuches L, Grundstück 124/3, mit dem darauf errichteten sogenannten "X-Haus" einschließlich des Vorplatzes und der nicht verbauten Teile der Liegenschaft mit Ausnahme von Garagenplätzen im zweiten Tiefgeschoss dieses Hauses. Nachdem das Bestandverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der Vermieterin über das genannte Objekt in mehreren Urkunden geregelt und dadurch unübersichtlich geworden war, schlossen die Vermieterin und die Beschwerdeführerin im Juni 1999 eine als "Änderung-Mietvertrag" titulierte Vereinbarung. Dieser Mietvertrag - so seine Präambel - stelle eine von gegenstandslos oder entbehrlich gewordenen Bestimmungen bereinigte konsolidierte Fassung des auf die Dauer bis 31. März 2005 abgeschlossenen, beim Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern angezeigten und entsprechend vergebührten Mietvertrages dar. In die konsolidierte Fassung werde auch ein Mietvertrag aus dem Jahr 1975 über PKW-Stellplätze, ebenfalls beim Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern angezeigt, einbezogen. Die konsolidierte Fassung solle als neue Bezugsbasis zu allen Vertragsfragen und diesbezüglicher Korrespondenz dienen. Gleichzeitig solle eine Vertragsverlängerung geregelt werden.
Der Vertrag lautet sodann auszugsweise:
"4. Sonderregelung für Generalsanierung
Die Vermieterin wird das Mietobjekt, den Wünschen der Mieterin entsprechend, auf ihre Kosten durchgreifend renovieren und umgestalten. Im Zuge der Generalsanierung werden über ausdrücklichen Wunsch der Mieterin auch Instandhaltungsarbeiten beauftragt, deren Kosten gemäß Punkt 9. dieses Vertrages von der Mieterin zu tragen wären (beispielsweise für Sanierung der Fußbodenbeläge, Maler- und Anstreicherarbeiten, Zwischendecken, Beleuchtungskörper, WC- und Waschraumeinrichtungsgegenstände, Zwischenwände, Türblätter, Elektroinstallationen etc.)
.....
5. Mietdauer
Das Mietverhältnis wurde zuletzt mit Schreiben vom 26.11.1990 und 30.07.1991, angezeigt beim Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern am 31.07.1991 ... bis 31.03.2005 verlängert.
Im Hinblick auf die Generalsanierung des X-Hauses auf Kosten der Vermieterin wird das bis 31.03.2005 befristete Mietverhältnis ab diesem Zeitpunkt in ein unbefristetes Mietverhältnis umgewandelt, das unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist jeweils zum 31.03. eines jeden Jahres aufgekündigt werden kann.
Gleichzeitig verzichtet die Mieterin darauf, das Mietverhältnis auf einen vor dem 31.03.2015 liegenden Zeitpunkt aufzukündigen.
Für den Fall, dass das Mietverhältnis seitens der Mieterin zum 31.03.2015 gekündigt wird, verpflichtet sich die Mieterin zur Rückzahlung von 100% Kosten der Generalsanierung, die die nach diesem Vertrag von der Mieterin zu tragenden Instandhaltungsarbeiten betreffen, wobei dieses Kosten einvernehmlich mit 105 Mio S netto pauschaliert werden ...
6. Mietzins
Der jährliche Mietzins beträgt für das Kalenderjahr 1999 S 41,054.062,-- und für die zur Nutzung überlassenen Garageplätze ... S 4,128.497,--. Der genannte Mietzins ergibt sich aus der Mietzins- und Wertsicherungsvereinbarung der in der Präambel genannten, beim Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern angezeigten und entsprechend vergebührten Mietverträge.
Dieses Entgelt versteht sich ohne Betriebskosten und ohne Umsatzsteuer auf Basis des Indexwertes für Oktober 1998.
Der monatliche Mietzins beträgt 1/12 des ermittelten jährlichen Mietzinses.
...
8. Betriebskosten
Die Mieterin hat neben dem Mietzins den auf das Bestandobjekt entfallenden verhältnismäßigen Anteil an den für die gesamte Liegenschaft auflaufenden Kosten, Auslagen und Aufwendungen nachstehender Art zu bezahlen:
...
9. Instandhaltung
Die Instandhaltung des Bestandobjektes obliegt der Mieterin insoweit, als diese nach den Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes in der am Tag des Vertragsabschlusses geltenden Fassung und der einschlägigen Judikatur jeweils der Mieterin zukommt. Die Anwendung der Bestimmungen des § 1096 Absatz 1 Satz 1 ABGB wird einvernehmlich ausgeschlossen. Alle übrigen Instandsetzungsarbeiten am Bestandobjekt obliegen der Vermieterin. Allfällige Schäden, die unter diese Instandsetzungsarbeiten fallen, sind von der Mieterin unverzüglich an die Vermieterin bekannt zu geben.Die Instandhaltung des Bestandobjektes obliegt der Mieterin insoweit, als diese nach den Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes in der am Tag des Vertragsabschlusses geltenden Fassung und der einschlägigen Judikatur jeweils der Mieterin zukommt. Die Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 1096, Absatz 1 Satz 1 ABGB wird einvernehmlich ausgeschlossen. Alle übrigen Instandsetzungsarbeiten am Bestandobjekt obliegen der Vermieterin. Allfällige Schäden, die unter diese Instandsetzungsarbeiten fallen, sind von der Mieterin unverzüglich an die Vermieterin bekannt zu geben.
...
11. Kosten und Gebühren:
Die Mieterin trägt die mit der Vertragserrichtung verbundenen Rechtsgeschäftsgebühren. Zum Zwecke der Gebührenbemessung durch das Finanzamt wird festgehalten, dass der auf den Mietgegenstand entfallende Gesamtmietzins einschließlich aller Nebenkosten und Umsatzsteuer mit einem jährlichen Betrag von S 64,330.046,-- angegeben wird."
Ende Mai 2000 unterfertigten die Vermieterin und die Beschwerdeführerin als Mieterin den "1. Nachtrag zum Änderung-Mietvertag vom 24.06.1999" (in der Folge kurz: "1. Nachtrag"). Über Wunsch der Beschwerdeführerin sollten - so die Präambel zu dieser Urkunde - zusätzlich zu den im Änderung-Mietvertrag bereits berücksichtigten baulichen Maßnahmen weitere Änderungen am gegenständlichen "X-Haus" durchgeführt werden. Das Gesamtvolumen dafür betrage S 99.600.000,00 (ohne Umsatzsteuer). Die vorgesehenen Änderungen beträfen auch Instandhaltungs- und Verbesserungsarbeiten, deren Kosten gemäß Punkt 9. des Mietvertrages in der Fassung des Änderung-Mietvertrages von der Mieterin zu tragen wären. Der Ausgleich für die Übernahme dieser Kosten von Instandhaltungs- und Verbesserungsarbeiten solle durch eine zeitlich befristete Mietzinserhöhung und eine Abschlagszahlung bei Beendigung des Mietverhältnisses vor dem 31. März 2015 erfolgen. Die neu zu schaffende "Skylobby" solle durch die Beschwerdeführerin zusätzlich angemietet werden.
Der "1. Nachtrag" lautet im Weiteren auszugsweise:
"I. Nach Punkt 2. 'Mietgegenstand' wird als Punkt 2a. eingefügt:
2a. Erweiterung des Mietgegenstandes
Teil des Mietgegenstandes ist auch die aus dem Entwurfplan des Herrn Architekt DI P. ersichtliche, durch rosa Umrandung gekennzeichnete Skylobby im 13. Obergeschoss inkl. des Zwischengeschosses.
II. Nach Punkt 5.'Mietdauer' wird als Punkt 5a. eingefügt:römisch zwei. Nach Punkt 5.'Mietdauer' wird als Punkt 5a. eingefügt:
5a. Rückerstattung von Bauaufwand
Zusätzlich zu den in Punkt 5. vorgesehenen Kostenrückzahlungen verpflichtet sich die Mieterin als weiteren Ausgleich für die Übernahme der Kosten von Instandhaltungs- und Verbesserungsarbeiten durch die Mieterin in der Größenordnung von S 30,000.000,--, für den Fall, dass sie das Mietverhältnis zum 31.03.2015 kündigt, zur Rückzahlung von pauschal S 15,000.000,-- netto (....). Die Rückzahlung ist im Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses zur Zahlung fällig. ...
III. Nach Punkt 6 'Mietzins' wird als Punkt 6a. eingefügt:römisch drei. Nach Punkt 6 'Mietzins' wird als Punkt 6a. eingefügt:
6a. Mietzins für Skylobby, Sondermiete
Der jährliche Mietzins für die zusätzlich angemietete Skylobby (Punkt 2a.) beträgt S 1,950.000,-- netto (....). Der Mietzins ist ab deren Fertigstellung, spätestens jedoch ab 01.08.2001, anteilig für den Rest des laufenden Kalenderjahres und sodann jeweils am ersten Werktag eines jeden Jahres im vorhinein, jeweils ohne Abzug eines Vorauszahlungsbonus, zur Zahlung fällig.
Als Ausgleich für die Übernahme von Instandhaltungs- und Verbesserungsarbeiten, betreffend die Regelgeschosse, die Cafeteria und teilweise die Fassade, durch die Vermieterin, verpflichtet sich die Mieterin auf die Dauer von 10 Jahren, beginnend mit 01.01.2000, zur Zahlung einer zusätzlichen Sondermiete von jährlich S 5,510.000,-- netto (.....). Die Sondermiete ist am ersten Werktag eines jeden Jahres im vorhinein, jeweils ohne Abzug eines Vorauszahlungsbonus zur Zahlung fällig.
...
V. Kosten und Gebühren:römisch fünf. Kosten und Gebühren:
Die mit der Errichtung diese Nachtrags verbundenen Rechtsgeschäftsgebühren trägt die Mieterin. Zum Zwecke der Gebührenbemessung durch die Vermieterin wird von einem zusätzlichen jährlichen Mietzins einschließlich aller Nebenkosten und Umsatzsteuer von S 9,550.000,-- ausgegangen."
Mit vorläufigem Bescheid vom 10. Juli 2000 setzte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien für den "1. Nachtrag" die Rechtsgebühr gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufig mit S 286.500,-- (Gebühr gemäß § 33 TP 5 Abs. 1 Z. 1 GebG mit 1 % von einer Bemessungsgrundlage von S 28.650.000,-- = S 286.500,--, das entspricht € 20.820,77) fest. Da - so die Begründung - nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiss sei, erfolge die Vorschreibung vorläufig. Der endgültige Bescheid ergehe nach Feststellung, ob eine Rückerstattung gemäß Punkt 5. des Vertrages seitens des Mieters erfolge.Mit vorläufigem Bescheid vom 10. Juli 2000 setzte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien für den "1. Nachtrag" die Rechtsgebühr gemäß Paragraph 200, Absatz eins, BAO vorläufig mit S 286.500,-- (Gebühr gemäß Paragraph 33, TP 5 Absatz eins, Ziffer eins, GebG mit 1 % von einer Bemessungsgrundlage von S 28.650.000,-- = S 286.500,--, das entspricht € 20.820,77) fest. Da - so die Begründung - nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiss sei, erfolge die Vorschreibung vorläufig. Der endgültige Bescheid ergehe nach Feststellung, ob eine Rückerstattung gemäß Punkt 5. des Vertrages seitens des Mieters erfolge.
Mit Bescheid vom 22. März 2005 setzte das Finanzamt die Rechtsgebühr für den "1. Nachtrag" gemäß § 200 Abs. 2 BAO endgültig mit € 31.721,69 (Gebühr gemäß § 33 TP 5 Abs. 1 Z. 1 GebG mit 1 % von einer Bemessungsgrundlage von S 43.650.000,-- = S 436.500,--, das entspreche € 31.721,69) fest.Mit Bescheid vom 22. März 2005 setzte das Finanzamt die Rechtsgebühr für den "1. Nachtrag" gemäß Paragraph 200, Absatz 2, BAO endgültig mit € 31.721,69 (Gebühr gemäß Paragraph 33, TP 5 Absatz eins, Ziffer eins, GebG mit 1 % von einer Bemessungsgrundlage von S 43.650.000,-- = S 436.500,--, das entspreche € 31.721,69) fest.
In der dagegen erhobenen Berufung vertrat die Beschwerdeführerin die Ansicht, bei der in Punkt 5a. des "1. Nachtrages" geregelten Rückerstattung von Bauaufwand in Höhe von S 15.000.000,-- (die "Abschlagszahlung") handle es sich nicht um eine Leistung, die die Beschwerdeführerin als Bestandnehmerin zu erbringen habe, um in den Genuss des Gebrauchsrechtes der Bestandsache zu gelangen. Vielmehr sei die Abschlagszahlung nur dann zu bezahlen, wenn die Beschwerdeführerin den Mietvertrag vor dem 31. März 2015 kündige. Die Abschlagszahlung stelle daher vielmehr einen pauschalierten Schadenersatz dar, der gebührenrechtlich nicht relevant sei.
Sollte die Behörde dennoch zur Auffassung gelangen, dass die Abschlagszahlung in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sei, sei des weiteren Folgendes zu berücksichtigen: In der Präambel des "1. Nachtrages" werde klargestellt, dass der Ausgleich für die Übernahme der Kosten für Instandhaltungs- und Verbesserungsarbeiten durch eine (bis 31. Dezember 2010) zeitlich befristete Mietzinserhöhung (siehe Punkt 6a. Abs. 2 des "1. Nachtrages") und eine Abschlagszahlung der Beendigung des Mietverhältnisses durch den Mieter vor dem 31. März 2015 (siehe Punkt 5a des "1. Nachtrages") erfolgen solle. Die Behörde habe somit in der Bemessungsgrundlage laut vorläufigem Bescheid bereits den entsprechend anteiligen Betrag der Instandhaltungs- und Verbesserungsarbeiten berücksichtigt. Das Einbeziehen der Abschlagszahlung in die Bemessungsgrundlage hätte demnach zu Folge, dass die Instandhaltungs- und Verbesserungsarbeiten bei der Gebührenfestsetzung nunmehr erneut und daher doppelt berücksichtigt würden.Sollte die Behörde dennoch zur Auffassung gelangen, dass die Abschlagszahlung in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sei, sei des weiteren Folgendes zu berücksichtigen: In der Präambel des "1. Nachtrages" werde klargestellt, dass der Ausgleich für die Übernahme der Kosten für Instandhaltungs- und Verbesserungsarbeiten durch eine (bis 31. Dezember 2010) zeitlich befristete Mietzinserhöhung (siehe Punkt 6a. Absatz 2, des "1. Nachtrages") und eine Abschlagszahlung der Beendigung des Mietverhältnisses durch den Mieter vor dem 31. März 2015 (siehe Punkt 5a des "1. Nachtrages") erfolgen solle. Die Behörde habe somit in der Bemessungsgrundlage laut vorläufigem Bescheid bereits den entsprechend anteiligen Betrag der Instandhaltungs- und Verbesserungsarbeiten berücksichtigt. Das Einbeziehen der Abschlagszahlung in die Bemessungsgrundlage hätte demnach zu Folge, dass die Instandhaltungs- und Verbesserungsarbeiten bei der Gebührenfestsetzung nunmehr erneut und daher doppelt berücksichtigt würden.
Soweit allerdings die Behörde ungeachtet der vorgebrachten Gründe dennoch zur Auffassung gelangen sollte, dass die Abschlagszahlung in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sei, sei des weiteren Folgendes zu berücksichtigen: Die Behörde habe die Abschlagszahlung mit dem gesamten Betrag von S 15.000.000,-- in die Bemessungsgrundlage einbezogen. Die Abschlagszahlung wäre aber in jedem Fall nur anteilig zu berücksichtigen. In diesem Fall werde für Zwecke der Gebührenbemessung der dreifache Jahreswert der Abschlagszahlung - und somit nur S 3.000.000,-- entscheidend.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 20. Juli 2005 wies das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien die Berufung als unbegründet ab. Da laut § 26 GebG bedingte Leistungen und Lasten als unbedingte zu behandeln seien, sei die für die Abschlagszahlung vereinbarte aufschiebende Bedingung unbeachtlich und die vereinbarte Rückerstattung an Bauaufwand als einmalige Leistung in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Eine anteilsmäßige Berücksichtigung käme nur für den Fall in Frage, dass ein aliquoter Rückforderungsanspruch hinsichtlich der erbrachten einmaligen Leistung bestehe, was laut beurkundetem Vertragsinhalt nicht zutreffe. Durch das Einbeziehen der Einmalzahlung komme es auch zu keiner Doppelberücksichtigung zusätzlich zum erhöhten Mietzins, da auch nach erfolgter Leistung des erhöhten Mietzinses bis 31. Dezember 2010 bei einer Kündigung vor dem 31. März 2015 der Betrag von S 15.000.000,-- fällig werde.Mit Berufungsvorentscheidung vom 20. Juli 2005 wies das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien die Berufung als unbegründet ab. Da laut Paragraph 26, GebG bedingte Leistungen und Lasten als unbedingte zu behandeln seien, sei die für die Abschlagszahlung vereinbarte aufschiebende Bedingung unbeachtlich und die vereinbarte Rückerstattung an Bauaufwand als einmalige Leistung in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Eine anteilsmäßige Berücksichtigung käme nur für den Fall in Frage, dass ein aliquoter Rückforderungsanspruch hinsichtlich der erbrachten einmaligen Leistung bestehe, was laut beurkundetem Vertragsinhalt nicht zutreffe. Durch das Einbeziehen der Einmalzahlung komme es auch zu keiner Doppelberücksichtigung zusätzlich zum erhöhten Mietzins, da auch nach erfolgter Leistung des erhöhten Mietzinses bis 31. Dezember 2010 bei einer Kündigung vor dem 31. März 2015 der Betrag von S 15.000.000,-- fällig werde.
Die Beschwerdeführerin beantragte in ihrer Eingabe vom 19. August 2005 die Entscheidung über ihre Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Mit Erledigung vom 26. Februar 2008 hielt die belangte Behörde der Beschwerdeführerin vor, dass sie nach dem derzeitigen Verfahrensstand beabsichtige, die Berufung als unbegründet abzuweisen und den angefochtenen (endgültigen) Bescheid insofern abzuändern, dass die Rechtsgebühr gemäß § 200 Abs. 2 BAO endgültig mit 1 % der Bemessungsgrundlage von € 6.526.626,11 = € 65.266,26 festgesetzt werde. Nach Punkt 5. des "Änderung-Mietvertrages" liege bis 31. März 2005 ein befristetes Mietverhältnis vor, das sich ab diesem Zeitpunkt in ein unbefristetes umwandle, wobei die Beschwerdeführerin darauf verzichte, das Mietverhältnis auf einen vor dem 31. März 2015 liegenden Zeitpunkt aufzukündigen. Daher sei davon auszugehen, dass im Zeitpunkt des Abschlusses des "1. Nachtrages" am 31. Mai 2000 ein Vertrag auf bestimmte Dauer bis 31. März 2005 (somit einen Zeitraum von insgesamt vier Jahren und zehn Monaten) und anschließend ein Vertrag auf unbestimmte Dauer vorgelegen sei. Es seien daher die im "1. Nachtrag" vereinbarten wiederkehrenden Leistungen für die Anmietung der Skylobby und die für einen Zeitraum von zehn Jahren vereinbarte Sondermiete samt Nebenkosten und Umsatzsteuer nicht bloß mit dem dreifachen Jahreswert von S 28.650.000,-- zu kapitalisieren, sondern sei zusätzlich - entsprechend der bestimmten Vertragsdauer von insgesamt 58 Monaten - noch ein Betrag von [richtig:] S 46,158.333,33 anzusetzen und ergebe sich als Wert der wiederkehrenden Leistungen insgesamt ein Betrag von S 74,808.333,33.Mit Erledigung vom 26. Februar 2008 hielt die belangte Behörde der Beschwerdeführerin vor, dass sie nach dem derzeitigen Verfahrensstand beabsichtige, die Berufung als unbegründet abzuweisen und den angefochtenen (endgültigen) Bescheid insofern abzuändern, dass die Rechtsgebühr gemäß Paragraph 200, Absatz 2, BAO endgültig mit 1 % der Bemessungsgrundlage von € 6.526.626,11 = € 65.266,26 festgesetzt werde. Nach Punkt 5. des "Änderung-Mietvertrages" liege bis 31. März 2005 ein befristetes Mietverhältnis vor, das sich ab diesem Zeitpunkt in ein unbefristetes umwandle, wobei die Beschwerdeführerin darauf verzichte, das Mietverhältnis auf einen vor dem 31. März 2015 liegenden Zeitpunkt aufzukündigen. Daher sei davon auszugehen, dass im Zeitpunkt des Abschlusses des "1. Nachtrages" am 31. Mai 2000 ein Vertrag auf bestimmte Dauer bis 31. März 2005 (somit einen Zeitraum von insgesamt vier Jahren und zehn Monaten) und anschließend ein Vertrag auf unbestimmte Dauer vorgelegen sei. Es seien daher die im "1. Nachtrag" vereinbarten wiederkehrenden Leistungen für die Anmietung der Skylobby und die für einen Zeitraum von zehn Jahren vereinbarte Sondermiete samt Nebenkosten und Umsatzsteuer nicht bloß mit dem dreifachen Jahreswert von S 28.650.000,-- zu kapitalisieren, sondern sei zusätzlich - entsprechend der bestimmten Vertragsdauer von insgesamt 58 Monaten - noch ein Betrag von [richtig:] S 46,158.333,33 anzusetzen und ergebe sich als Wert der wiederkehrenden Leistungen insgesamt ein Betrag von S 74,808.333,33.
Zur Einbeziehung der "Abschlagszahlung" in Höhe von S 15,000.000,-- in die Bemessungsgrundlage hielt die belangte Behörde zusammengefasst fest, die vorliegenden Urkunden böten keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Leistung der "Abschlagszahlung" durch die Beschwerdeführerin eine andere Gegenleistung als der Gebrauch der Bestandsache gegenüberstünde. Die hier - bedingt - vereinbarte Abschlagszahlung sei daher als Teil des Entgelts zu behandeln, vergleichbar einem Investitionsbeitrag oder einem Baukostenbeitrag. Der einzige Unterschied der hier vereinbarten "Abschlagszahlung" zu herkömmlichen Investitionsbeiträgen bestehe lediglich darin, dass die "Abschlagszahlung" bei Beendigung des Bestandverhältnisses zu einem bestimmten Stichtag fällig werde. Aufgrund des § 26 GebG ändere die hinausgeschobene Fälligkeit (die außerdem vom Eintritt einer Bedingung abhängig sei) nichts daran, dass die Abschlagszahlung in die Bemessungsgrundlage der Gebühr einzubeziehen sei. Die im Fall der Kündigung des Bestandverhältnisses zum 31. März 2015 zu leistende "Abschlagszahlung" bewirke nach dem Urkundeninhalt keine Reduzierung der von der Beschwerdeführerin für den Zeitraum von zehn Jahren zu leistenden "Sondermiete", weshalb die einmalige Leistung der "Abschlagszahlung" in Höhe von [richtig:] S 15.000.000,-- in ihrem vollen Betrag neben dem Wert der wiederkehrend zu erbringenden Leistungen von insgesamt S 74.808.333,33 bei der Gebührenbemessung zu berücksichtigen sei und sich dadurch eine Bemessungsgrundlage von insgesamt S 89.808.333,33 (dies entspreche € 6.526.626,11) ergebe.Zur Einbeziehung der "Abschlagszahlung" in Höhe von S 15,000.000,-- in die Bemessungsgrundlage hielt die belangte Behörde zusammengefasst fest, die vorliegenden Urkunden böten keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Leistung der "Abschlagszahlung" durch die Beschwerdeführerin eine andere Gegenleistung als der Gebrauch der Bestandsache gegenüberstünde. Die hier - bedingt - vereinbarte Abschlagszahlung sei daher als Teil des Entgelts zu behandeln, vergleichbar einem Investitionsbeitrag oder einem Baukostenbeitrag. Der einzige Unterschied der hier vereinbarten "Abschlagszahlung" zu herkömmlichen Investitionsbeiträgen bestehe lediglich darin, dass die "Abschlagszahlung" bei Beendigung des Bestandverhältnisses zu einem bestimmten Stichtag fällig werde. Aufgrund des Paragraph 26, GebG ändere die hinausgeschobene Fälligkeit (die außerdem vom Eintritt einer Bedingung abhängig sei) nichts daran, dass die Abschlagszahlung in die Bemessungsgrundlage der Gebühr einzubeziehen sei. Die im Fall der Kündigung des Bestandverhältnisses zum 31. März 2015 zu leistende "Abschlagszahlung" bewirke nach dem Urkundeninhalt keine Reduzierung der von der Beschwerdeführerin für den Zeitraum von zehn Jahren zu leistenden "Sondermiete", weshalb die einmalige Leistung der "Abschlagszahlung" in Höhe von [richtig:] S 15.000.000,-- in ihrem vollen Betrag neben dem Wert der wiederkehrend zu erbringenden Leistungen von insgesamt S 74.808.333,33 bei der Gebührenbemessung zu berücksichtigen sei und sich dadurch eine Bemessungsgrundlage von insgesamt S 89.808.333,33 (dies entspreche € 6.526.626,11) ergebe.
In ihrer Stellungnahme vom 2. April 2008 wandte sich die Beschwerdeführerin gegen die Annahme einer Befristung und gegen die Beurteilung der Abschlagszahlung von S 15.000.000,-- für den Fall einer vorzeitigen Vertragsauflösung. Der "Änderung-Mietvertrag" sei als unbefristeter Vertrag anzusehen, weil die im Punkt 5. dieses Vertrages erwähnte Befristung des vorangehenden Vertrages zivilrechtlich nicht durchsetzbar sei. Die Qualifizierung des "'Änderung-Mietvertrages" als befristet hätte eine unzulässige Doppelvergebührung des selben Mietverhältnisses zur Folge. In gleicher Weise sei der "1. Nachtrag" als unbefristet zu qualifizieren.
Die Beschwerdeführerin habe die "Abschlagszahlung" nur dann zu leisten, wenn sie den Mietvertrag zum 31. März 2015 aufkündigen sollte. Sie habe daher diese Zahlung nur für den Nichtgebrauch der Bestandsache zu leisten, nicht jedoch, um in den Genuss des Gebrauchsrechtes zu gelangen. Diese Zahlung stehe daher in keinem Leistungsaustauschverhältnis zum Gebrauch des Mietgegenstandes, sie stelle vielmehr ein Pönale oder eine Reuegeldverpflichtung dar.
Mit dem erstangefochtenen Bescheid vom 14. April 2008 sprach die belangte Behörde über die Berufung wie folgt ab:
"Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 289 Abs. 2 BAO insofern abgeändert als die Rechtsgebühr gemäß § 200 Abs. 2 BAO endgültig mit 1 % von einer Bemessungsgrundlage von € 6.526.626,11 = € 65.266,26 festgesetzt wird.Der angefochtene Bescheid wird gemäß Paragraph 289, Absatz 2, BAO insofern abgeändert als die Rechtsgebühr gemäß Paragraph 200, Absatz 2, BAO endgültig mit 1 % von einer Bemessungsgrundlage von € 6.526.626,11 = € 65.266,26 festgesetzt wird.
Soweit durch diesen Bescheid ein Mehrbetrag der Abgabe festgesetzt wird, ist dieser Betrag gemäß § 210 Abs. 1 BAO mit Ablauf eines Monats nach Zustellung der Berufungsentscheidung fällig."Soweit durch diesen Bescheid ein Mehrbetrag der Abgabe festgesetzt wird, ist dieser Betrag gemäß Paragraph 210, Absatz eins, BAO mit Ablauf eines Monats nach Zustellung der Berufungsentscheidung fällig."
Begründend erwog sie nach Darstellung des Verwaltungsverfahrens, Zitierung aus den eingangs wiedergegebenen Urkunden, der von ihr herangezogenen Bestimmungen des GebG sowie von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen:
"Der Nachtrag oder Zusatz zu einer Urkunde über ein gebührenpflichtiges Rechtsgeschäft unterliegt, wenn er das ursprüngliche Rechtsgeschäft nicht aufhebt und ersetzt, sondern bloß zusätzliche Rechte und Pflichten begründet, zwar der Art nach der gleichen Gebühr wie das ursprüngliche Geschäft, die Höhe der Gebühr richtet sich aber nicht nach dem Wert der Gesamtleistung, sondern nach dem der zusätzlich bedungenen Leistung.
Im gegenständlichen Fall wurde durch den '1. Nachtrag' zum 'Änderung-Mietvertrag' einerseits der Mietgegenstand um die Skylobby erweitert und anderseits wurde für das bestehende Mietverhältnis eine zeitlich befristete Mietzinserhöhung und eine Abschlagszahlung für den Fall der Kündigung des Mietverhältnisses zum 31. März 2015 vereinbart. Entsprechend der Bestimmung des § 21 GebG ist die Gebühr für den '1. Nachtrag' daher vom Entgelt für die zusätzlich angemietete Skylobby sowie von den für den bisherigen Mietgegenstand zusätzlich vereinbarten Leistungen zu bemessen.Im gegenständlichen Fall wurde durch den '1. Nachtrag' zum 'Änderung-Mietvertrag' einerseits der Mietgegenstand um die Skylobby erweitert und anderseits wurde für das bestehende Mietverhältnis eine zeitlich befristete Mietzinserhöhung und eine Abschlagszahlung für den Fall der Kündigung des Mietverhältnisses zum 31. März 2015 vereinbart. Entsprechend der Bestimmung des Paragraph 21, GebG ist die Gebühr für den '1. Nachtrag' daher vom Entgelt für die zusätzlich angemietete Skylobby sowie von den für den bisherigen Mietgegenstand zusätzlich vereinbarten Leistungen zu bemessen.
Mit dem '1. Nachtrag' wurde die Dauer des Bestandverhältnisses nicht verändert und sind daher die bereits zuvor im 'Änderung-Mietvertrag' vereinbarten Leistungen nicht noch einmal in die Bemessungsgrundlage für den Nachtrag einzubeziehen. Die zuvor im 'Änderung-Mietvertrag' getroffenen Regelungen über die Vertragsdauer sind aber dafür maßgeblich, mit welchem Vervielfacher die zusätzlich vereinbarten wiederkehrenden Leistungen (Miete für die Skylobby und Sondermiete) zu kapitalisieren sind. Durch die entsprechenden Verweise des Nachtrages auf den 'Änderung-Mietvertrag' ist gemäß § 17 Abs. 1 GebG auch dessen Inhalt für die Festsetzung der Gebühr für den Nachtrag maßgeblich.Mit dem '1. Nachtrag' wurde die Dauer des Bestandverhältnisses nicht verändert und sind daher die bereits zuvor im 'Änderung-Mietvertrag' vereinbarten Leistungen nicht noch einmal in die Bemessungsgrundlage für den Nachtrag einzubeziehen. Die zuvor im 'Änderung-Mietvertrag' getroffenen Regelungen über die Vertragsdauer sind aber dafür maßgeblich, mit welchem Vervielfacher die zusätzlich vereinbarten wiederkehrenden Leistungen (Miete für die Skylobby und Sondermiete) zu kapitalisieren sind. Durch die entsprechenden Verweise des Nachtrages auf den 'Änderung-Mietvertrag' ist gemäß Paragraph 17, Absatz eins, GebG auch dessen Inhalt für die Festsetzung der Gebühr für den Nachtrag maßgeblich.
Nach Punkt 5. des 'Änderung-Mietvertrages' liegt bis 31. März 2005 ein befristetes Mietverhältnis vor und wird dieses ab diesem Zeitpunkt (und somit nach dem eindeutigen Urkundeninhalt nicht bereits ab dem Zeitpunkt des Abschluss des 'Änderung-Mietvertrages') in ein unbefristetes Mietverhältnis umgewandelt, das unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist jeweils zum 31.03. eines jeden Jahres aufgekündigt werden kann. Die Beschwerdeführerin verzichtete zwar gleichzeitig darauf, das Mietverhältnis auf einen vor dem 31. März 2015 liegenden Zeitpunkt aufzukündigen, die Vermieterin wäre aber nach dem Urkundeninhalt durchaus in der Lage gewesen, erstmals zum 31. März 2005 und von diesem Zeitpunkt an jeweils jährlich zum 31. März eine Auflösung des Bestandverhältnisses herbeizuführen. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass die Befristung zivilrechtlich nicht durchsetzbar gewesen sei und weder die Mieterin noch die Vermieterin auf ein Ende des Bestandverhältnisses per 31. März 2005 bestehen hätte können, steht daher im eindeutigen Widerspruch zum Urkundeninhalt. Im Zeitpunkt des Abschlusses des '1. Nachtrages' am 31. Mai 2000 waren beide Vertragspartner noch bis zum 31. März 2005 (somit für einen Zeitraum von insgesamt 4 Jahren und 10 Monaten) an das Vertragsverhältnis gebunden, weshalb ein Vertrag auf bestimmte Dauer und erst anschließend ein Vertrag auf unbestimmte Dauer vorlag.
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Durch den gegenständlichen '1. Nachtrag' wurden gegenüber dem 'Änderung-Mietvertrag' zusätzliche wiederkehrende Leistungen vereinbart - nämlich einerseits für den weiteren Mietgegenstand Skylobby ein jährlicher Mietzins von S 1.950.000,00 (netto) und für einen Zeitraum von 10 Jahren eine jährliche Sondermiete von € 5.510.000,00 (netto) - und sind diese zusätzlichen wiederkehrenden Leistungen, die in Punkt 9. des Nachtrages einschließlich Nebenkosten und Umsatzsteuer mit einem Wert von S 9.550.000,00 angegeben wurden, entsprechend der vertraglich festgelegten Vertragsdauer zu vergebühren. Da im '1. Nachtrag' hinsichtlich der Dauer des Bestandvertrages keine eigenständige Regelung getroffen wurde, ist die im 'Änderung-Mietvertrag' beurkundete Dauer (bestimmte Dauer bis zum 31. März 2005 und anschließende unbestimmte Dauer) maßgeblich und sind die zusätzlich vereinbarten wiederkehrenden Leistungen von S 9.550.000,00 nicht bloß mit dem dreifachen Jahreswert von S 28.650.000,00 (S 9.550.000,00 x 3) zu kapitalisieren, sondern ist zusätzlich - entsprechend der bestimmten Vertragsdauer von insgesamt 58 Monaten - noch ein Betrag von S 46.158.333,33 (1/12 von S 9.550.000,00 = S 795.833,35 x 58) anzusetzen und ergibt sich so als Wert der wiederkehrenden Leistungen insgesamt ein Betrag von S 74.808.333,33.
Zum Einwand der Doppelvergebührung des selben Mietverhältnisses ist zu sagen, dass bei der im Jahr 1991 vorgenommenen Vergebührung des bis 31. März 2005 befristeten Vertrages (BRP 405554) nur die bereits damals vereinbarten Leistungen, nicht aber die erst im '1. Nachtrag zum Änderung-Mietvertrag' zusätzlich vereinbarten Leistungen (Mietzins für die Skylobby und Sondermiete samt Nebenkosten) der Gebühr unterzogen wurden. Hätten die Vertragspartner den Bestandvertrag bereits 1991 mit dem nunmehrigen Inhalt in Geltung gesetzt, wäre die Gebühr bereits seinerzeit entsprechend höher ausgefallen.
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Zur Einbeziehung der 'Abschlagszahlung' in Höhe von S 15.000.000,00 ist Folgendes zu sagen:
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Die vorliegenden Urkunden bieten keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Leistung der 'Abschlagszahlung' durch die Beschwerdeführerin, eine andere Gegenleistung als der Gebrauch der Bestandsache gegenübersteht. Von der Beschwerdeführerin wurde nicht einmal die Behauptung aufgestellt (und damit auch kein Gegenbeweis erbracht), dass der bei Auflösung des Bestandvertrages zu einem bestimmten Termin vorgesehene Betrag mit einem anderen Vertragsverhältnis als dem Bestandvertrag in Zusammenhang stünde. Die hier - bedingt - vereinbarte Abschlagszahlung ist daher als Teil des Entgelts zu behandeln, vergleichbar einem Investitionsbeitrag oder einem Baukostenbeitrag ... Der einzige Unterschied der hier vereinbarten 'Abschlagszahlung' zu herkömmlichen Investitionsbeiträgen besteht lediglich darin, dass die 'Abschlagszahlung' bei Beendigung des Bestandverhältnisses zu einem bestimmten Stichtag fällig wird, während herkömmliche Investitionsbeiträge bei Beginn des Bestandverhältnisses zu erbringen sind. Auf Grund der Bestimmung des § 26 GebG ändert die hinausgeschobene Fälligkeit (die außerdem vom Eintritt einer Bedingung abhängig ist) nichts daran, dass die Abschlagszahlung in die Bemessungsgrundlage der Gebühr einzubeziehen ist.Die vorliegenden Urkunden bieten keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Leistung der 'Abschlagszahlung' durch die Beschwerdeführerin, eine andere Gegenleistung als der Gebrauch der Bestandsache gegenübersteht. Von der Beschwerdeführerin wurde nicht einmal die Behauptung aufgestellt (und damit auch kein Gegenbeweis erbracht), dass der bei Auflösung des Bestandvertrages zu einem bestimmten Termin vorgesehene Betrag mit einem anderen Vertragsverhältnis als dem Bestandvertrag in Zusammenhang stünde. Die hier - bedingt - vereinbarte Abschlagszahlung ist daher als Teil des Entgelts zu behandeln, vergleichbar einem Investitionsbeitrag oder einem Baukostenbeitrag ... Der einzige Unterschied der hier vereinbarten 'Abschlagszahlung' zu herkömmlichen Investitionsbeiträgen besteht lediglich darin, dass die 'Abschlagszahlung' bei Beendigung des Bestandverhältnisses zu einem bestimmten Stichtag fällig wird, während herkömmliche Investitionsbeiträge bei Beginn des Bestandverhältnisses zu erbringen sind. Auf Grund der Bestimmung des Paragraph 26, GebG ändert die hinausgeschobene Fälligkeit (die außerdem vom Eintritt einer Bedingung abhängig ist) nichts daran, dass die Abschlagszahlung in die Bemessungsgrundlage der Gebühr einzubeziehen ist.
Der Begriff der Bedingung im Sinne des Gebührenrechts umfasst auch 'Potestativbedingungen', das sind Ereignisse, deren Eintritt oder Nichteintritt vom Willen einer Vertragspartei abhängt ...
Die im Fall der Kündigung des Bestandverhältnisses zum 31.3.2015 zu leistende 'Abschlagszahlung' bewirkt nach dem Urkundeninhalt keine Reduzierung der von der Beschwerdeführerin für den Zeitraum von 10 Jahren zu leistenden 'Sondermiete', weshalb die einmalige Leistung der 'Abschlagszahlung' in Höhe von € [richtig wohl:] S 15.000.000,00 mit ihrem vollem Betrag neben dem Wert der wiederkehrend zu erbringenden Leistungen von insgesamt S 74.808.333,33 (siehe die obigen Berechnungen), bei der Gebührenbemessung zu berücksichtigen sind und ergibt sich dadurch eine Bemessungsgrundlage von gesamt S 89.808.333,33 (das entspricht € 6.526.626,11).
Gemäß § 289 Abs. 2, 2. Satz BAO ist die Abgabenbehörde zweiter Instanz berechtigt sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Berufung als unbegründet abzuweisen. Die Grenzen der Abänderungsbefugnis ergeben sich nicht aus den Berufungspunkten und besteht bei der Abänderung des angefochtenen Bescheides kein Verböserungsverbot ...Gemäß Paragraph 289, Absatz 2, 2, Satz BAO ist die Abgabenbehörde zweiter Instanz berechtigt sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Berufung als unbegründet abzuweisen. Die Grenzen der Abänderungsbefugnis ergeben sich nicht aus den Berufungspunkten und besteht bei der Abänderung des angefochtenen Bescheides kein Verböserungsverbot ...
Es war daher die Berufung als unbegründet abzuweisen und der angefochtene Bescheid insofern abzuändern, als die Rechtsgebühr für den '1. Nachtrag' gemäß § 200 Abs. 2 BAO endgültig mit 1 °/o von einer Bemessungsgrundlage von € 6.526.626,11 = € 65.266,26 festgesetzt wird."Es war daher die Berufung als unbegründet abzuweisen und der angefochtene Bescheid insofern abzuändern, als die Rechtsgebühr für den '1. Nachtrag' gemäß Paragraph 200, Absatz 2, BAO endgültig mit 1 °/o von einer Bemessungsgrundlage von € 6.526.626,11 = € 65.266,26 festgesetzt wird."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur hg. Zl. 2008/16/0055 protokollierte Beschwerde, in der sich die Beschwerdeführerin in nachstehenden Rechten verletzt erachtet:
"* Recht auf Unterbleiben einer Verböserung durch die zweite Instanz (Verböserung erfolgt nicht 'in der Sache', außerhalb der Verjährungsfrist und rechnerisch falsch);
* Recht auf Beachtung der Unzuständigkeit der belangten Behörde;
* Recht auf richtige Ausmittlung der Bemessungsgrundlage (sowohl hinsichtlich des Elements der Vertragsdauer als auch hinsichtlich des Elements der Mietzinshöhe);
* Recht auf Beachtung der Rundungsbestimmung des § 27 GebG und der Umrechnungsbestimmungen (Schilling/Euro), die eine 'Verteuerung' verbieten, bei Ausmittlung der Höhe der Rechtsgebühr."