RS Vwgh 2018/4/11 Ra 2017/08/0122

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.04.2018
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §7 Abs1
AVG §7 Abs1 Z3

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2017/08/0123

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2014/07/0101 E 24. November 2016 VwSlg 19493 A/2016 RS 6

Stammrechtssatz

Das Wesen der Befangenheit liegt darin, dass die unparteiische Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive gehemmt wird. Von Befangenheit ist dann zu sprechen, wenn die Möglichkeit besteht, dass ein Organ durch seine persönliche Beziehung zu der den Gegenstand einer Beratung und Beschlussfassung bildenden Sache oder zu den an dieser Sache beteiligten Personen in der unparteiischen Amtsführung beeinflusst sein könnte (vgl. E 15. September 2005, 2003/07/0025).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017080122.L01

Im RIS seit

03.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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