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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Die Entscheidung, welche Überprüfungen eines Kraftfahrzeuges dem Lenker vor dessen Inbetriebnahme gemäß § 102 Abs. 1 KFG 1967 zumutbar sind, ist das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Abwägung.Die Entscheidung, welche Überprüfungen eines Kraftfahrzeuges dem Lenker vor dessen Inbetriebnahme gemäß Paragraph 102, Absatz eins, KFG 1967 zumutbar sind, ist das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Abwägung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018020076.L02Im RIS seit
03.07.2019Zuletzt aktualisiert am
03.07.2019