RS Vwgh 2019/4/15 Ra 2018/02/0076

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Veröffentlicht am 15.04.2019
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

B-VG Art133 Abs4
KFG 1967 §102 Abs1
VwGG §34 Abs1
VwRallg

Rechtssatz

Der klare Wortlaut des § 102 Abs. 1 KFG 1967 umfasst ohne Einschränkung alle für das Lenken von Kraftfahrzeugen in Betracht kommende Vorschriften, denen das zu lenkende Kraftfahrzeug zu entsprechen und wovon sich der Kraftfahrzeuglenker vor Inbetriebnahme zu überzeugen hat. In diesem Sinne wurde in der Rechtsprechung des VwGH etwa auch das Anbringen der Kennzeichentafeln unter § 102 Abs. 1 KFG 1967 subsumiert.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018020076.L01

Im RIS seit

03.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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