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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §5 Abs1Rechtssatz
Im Falle von Ungehorsamsdelikten gemäß § 5 Abs. 1 VStG hat der Beschuldigte die Behauptungslast zur Glaubhaftmachung, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (vgl. etwa VwGH 28.10.1999, 98/06/0062), so beispielsweise dadurch, dass er ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet hat.Im Falle von Ungehorsamsdelikten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG hat der Beschuldigte die Behauptungslast zur Glaubhaftmachung, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft vergleiche etwa VwGH 28.10.1999, 98/06/0062), so beispielsweise dadurch, dass er ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018050163.L01Im RIS seit
03.07.2019Zuletzt aktualisiert am
03.07.2019