TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/27 L521 2170356-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.02.2019
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Entscheidungsdatum

27.02.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §54 Abs2
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §55 Abs1 Z1
AsylG 2005 §55 Abs2
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs11
AsylG 2005 §58 Abs7
BFA-VG §9 Abs2
BFA-VG §9 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.8
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs2
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5

Spruch

L521 2170356-1/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. über Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, 1170 Wien, Wattgasse 48, gegen Spruchpunkte III. und IV. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.08.2017, Zl. 1071691703-150598430, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 30.01.2019 zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass er in seinem Spruchpunkt III. zu lauten hat:

"1. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wird XXXX gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt.

2. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen XXXX , geb. XXXX , ist gemäß § 9 Abs. 2 und 3 BFA-Verfahrensgesetz auf Dauer unzulässig. Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 wird XXXX der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt."

II. Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids wird ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte im Gefolge seiner schlepperunterstützten unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet am 02.06.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizei Wien am Tag der Antragstellung gab der Beschwerdeführer an, den im Spruch genannten Namen zu führen und Staatsangehöriger des Irak zu sein. Er sei am XXXX in Basra geboren und habe dort zuletzt auch gelebt, Angehöriger der arabischen Volksgruppe, Moslem und ledig.

Zu den Gründen seiner Ausreise befragt, führte der Beschwerdeführer aus, er sei in Basra von Milizen bedroht worden, indem sein Name auf eine Gewehrpatrone geschrieben worden sei und er diese vor dem Eingangstor aufgefunden habe.

2. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 22.02.2017 und am 09.08.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers in arabischer Sprache niederschriftlich einvernommen.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.08.17 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG 2005 erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak gemäß § 46 FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 2005 wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).

4. Mit Verfahrensanordnungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.08.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt und der Beschwerdeführer ferner gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG darüber informiert, dass er verpflichtet sei, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.

5. Gegen den dem Beschwerdeführer am 29.08.2017 durch Hinterlegung zugestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die im Wege der beigegebenen Rechtsberatungsorganisation fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

6. Die Beschwerdevorlage langte am 12.09.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Rechtssache wurde in weiterer Folge der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen.

7. Mit Telefax seiner rechtsfreundlichen Vertretung vom 11.01.2019 brachte der Beschwerdeführer Bestätigungen betreffend die Teilnahme an einem Werte- und Orientierungskurs sowie die Teilnahme an 38 von 50 Unterrichtseinheiten eines Deutschkurses in Vorlage.

8. Zur Vorbereitung der für den 30.01.2019 anberaumten mündlichen Verhandlung wurden der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers mit Note des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.01.2019 aktuelle Länderdokumentationsunterlagen zur allgemeinen Lage im Irak, statistische Auswertungen zur Sicherheitslage im Irak und Anfragebeantwortungen zur Sicherheit- und Versorgungslage in Basra sowie zur Lage von Sunniten in Basra zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelt und die Möglichkeit eingeräumt, dazu innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung schriftlich Stellung zu nehmen.

Der Beschwerdeführer übermittelte dazu am 21.01.2010 fristgerecht eine Stellungnahme, worin ausführlich auf die vorgehaltenen Länderberichte eingegangen wird.

9. Am 30.01.2019 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, seiner rechtsfreundlichen Vertretung und eines Dolmetschers für die arabische Sprache durchgeführt. Im Verlauf dieser Verhandlung wurde dem Beschwerdeführer einerseits Gelegenheit gegeben, neuerlich seine Ausreisemotivation umfassend darzulegen sowie die aktuelle Lageentwicklung im Irak anhand der dem Beschwerdeführer im Vorfeld übermittelnden Länderdokumentationsunterlagen erörtert.

Der Beschwerdeführer brachte im Gefolge der mündlichen Verhandlung erstmals vor, er habe eine minderjährige irakische Staatsangehörige im Bundesgebiet konfessionell geehelicht und mit dieser die Ehe bereits vollzogen, sodass sie nunmehr ein Kind erwarte. Die standesamtliche Eheschließung sei im Februar 2019 nach dem Eintritt der Volljährigkeit der Genannten beabsichtigt.

Im Anschluss an die mündliche Verhandlung wurde die gegen die Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides erhobene Beschwerde mit mündlich verkündetem Teilerkenntnis abgewiesen und dem Beschwerdeführer im Übrigen die Vorlage der Heiratsurkunde aufgetragen.

10. Am 18.02.2019 kam der Beschwerdeführer dem Auftrag zur Vorlage der Heiratsurkunde nach.

11. Da der Beschwerdeführer keine schriftliche Ausfertigung des am 30.01.2019 mündlich verkündeten Teilerkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist beantragte, konnte dieses am 19.02.2019 gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG in gekürzter Form ausgefertigt werden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX , ist Staatsangehöriger des Irak und Angehöriger der arabischen Volksgruppe. Er wurde am XXXX in Basra geborgen und lebte dort zuletzt in einem Haus im Eigentum seines Vaters im Bezirk XXXX bei seiner Tante, die für seine Erziehung verantwortlich war. Der Beschwerdeführer war bei der Ausreise ledig und hatte keine Kinder.

Der Beschwerdeführer ist Moslem und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Der Beschwerdeführer steht in medizinischer Behandlung aufgrund einer Allergie, leidet jedoch an keiner gravierenden oder gar lebensbedrohlichen Erkrankung.

Der Beschwerdeführer besuchte in Basra die Grundschule und anschließend eine weiterführende Schule im Gesamtausmaß von neun Jahren, ohne die Matura abzulegen. Der Beschwerdeführer trat im Anschluss an den Schulbesuch in das Berufsleben ein und war zuletzt bei einem privaten Sicherheitsunternehmen beschäftigt.

Die Eltern des Beschwerdeführers und seine vier Brüder und drei Schwestern halten sich derzeit in der Türkei auf. Die verließen den Irak im Herbst des Jahres 2018 aufgrund der unzureichenden wirtschaftlichen Lage und der Versorgungskrise in der Stadt Basra. In Basra leben nach wie vor Verwandte des Beschwerdeführers, wie Onkel und Tanten, die seiner Familie gehörenden Häuser sind ebenfalls vorhanden.

Am 13.05.2015 verließ der Beschwerdeführer den Irak legal von Basra ausgehend im Luftweg in die Türkei und gelangte anschließend schlepperunterstützt auf dem Seeweg nach Griechenland und weiter nach Österreich, wo er am 02.06.2015 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

1.2. Der Beschwerdeführer verfügt über irakische Ausweisdokumente im Original (Personalausweis und Staatsbürgerschaftsnachweis).

1.3. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers war und ist nicht nach § 46a Abs. 1 Z. 1 oder Abs. 1a FPG geduldet. Sein Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Er wurde nicht Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EO.

1.4. Der Beschwerdeführer hält sich seit dem 02.06.2015 in Österreich auf. Er reiste rechtswidrig in Österreich ein, war seither bis zum 30.01.2019 Asylwerber und verfügt über keinen anderen Aufenthaltstitel.

Der Beschwerdeführer bezieht seit der Antragstellung bis dato Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber und ist in XXXX in einer Unterkunft für Asylwerber untergebracht. Er ist nicht legal erwerbstätig und hat auch keine bestimmte Erwerbstätigkeit am regulären Arbeitsmarkt in Aussicht.

Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Verwandten und pflegt im Übrigen normale soziale Kontakte, vorwiegend zu irakischen Staatsangehörigen. Der Beschwerdeführer verrichtete keine gemeinnützige Arbeit und betätigt sich nicht im Vereinswesen.

Der Beschwerdeführer besuchte in den Jahren 2016 und 2017 Deutschkurse im Rahmen des Aufbaulehrganges des Bundesgymnasiums XXXX , legte jedoch keine Prüfungen ab. Er besuchte einen Werte- und Orientierungskurs am 07.12.2017, ferner besuchte er im Rahmen des Projektes SprachCall 2017 einen Deutschkurs der Caritas der Diözese Graz-Seckau, legte jedoch auch dort keine Prüfungen ab. Seit dem 17.09.2018 besucht der Beschwerdeführer eine "Basisausbildung für Migranten und Migrantinnen" des Erwachsenenbildungsvereins Urania.

1.5. Am 27.07.2018 ehelichte der Beschwerdeführer die irakische Staatsangehörige XXXX , geb. XXXX , in Wien vor einem Imam. Er lerne seine Ehefrau ein Jahr zuvor über deren Vater kennen. Seit dem 27.07.2018 lebt der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau im gemeinsamen Haushalt, obwohl diese noch bei ihren Eltern ihren meldebehördlichen Wohnsitz unterhält. Am 15.02.2019 schloss der Beschwerdeführer mit XXXX die Ehe vor dem Standesamt XXXX .

XXXX , geb. XXXX , wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.10.2016 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Sie erwartet am 29.05.2019 ihr erstes Kind.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers und der im Gefolge seiner Einvernahme in Vorlage gebrachten Unterlagen sowie des Inhaltes der gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde, ferner durch Vernehmung des Beschwerdeführers als Partei und des XXXX , geb. XXXX , als Zeugen in der vor dem erkennenden Gericht am 30.01.2019 durchgeführten mündlichen Verhandlung und durch Einsichtnahme in die vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sowie in dessen Herkunftsstaat Basra.

2.2. Der eingangs angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verfahrensakts der belangten Behörde, die ein mängelfreies und ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat.

2.3. Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers sowie dessen persönliche und familiäre Lebensumstände im Herkunftsstaat ergeben sich aus den übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers in den Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und dem erkennenden Gericht, sie sind im Beschwerdeverfahren nicht strittig.

2.4. Die Identität des Beschwerdeführers wurde von diesem im Wege der Vorlage von irakischen Identitätsdokumenten im Original (Personalausweis und Staatsbürgerschaftsnachweise) hinreichend dargetan.

2.5. Die Eheschließung des Beschwerdeführers vor dem Standesamt XXXX sowie die Schwangerschaft seine Ehefrau wurden im Beschwerdeverfahren urkundlich nachgewiesen. Die konfessionelle Eheschließung bereits am 27.07.2018 wurde - wiewohl nicht urkundlich nachgewiesen - vom vernommenen Zeugen bestätigt, ebenso das Bestehen eines gemeinsamen Haushaltes seit diesem Tag. Der Beschwerdeführer rühmte sich schließlich in der mündlichen Verhandlung in diesem Zusammenhang noch, die Ehe am 27.07.2018 auch gleich vollzogen zu haben.

Im Übrigen irritierte in hohem Ausmaß, dass der Beschwerdeführer im Rechtsmittelverfahren sowohl seinen rechtsfreundlichen Vertreter als auch das Bundesverwaltungsgericht bis zur mündlichen Verhandlung in Unkenntnis über die eingegangene Beziehung ließ, sodass weder die Beschwerde, noch die am 21.01.2019 abgegeben Stellungnahme zu den Länderberichten diesbezüglichen Ausführungen enthält. In Anbetracht dessen bleiben Zweifel zurück, ob die Beziehung tatsächlich in der vorgebrachten Dauer besteht. Jedenfalls kann kein Interesse des Beschwerdeführers erkannt werden, die Beziehung bereits frühzeitig als wesentlichen Aspekt seines Familienlebens in sein Asylverfahren einzubringen. Darauf angesprochen flüchtete sich der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung einerseits in Ausflüchte, etwa dass die Caritas ohnehin über seine Lage informiert sei, andererseits begegnete er dem Unverständnis des Richters über die - entgegen der Aufforderung, relevante Neuerungen eine Woche vor der Verhandlung vorzubringen und die bezughabenden Beweismittel in Vorlage zu bringen - unterbliebene rechtzeitige Vorlage der bezughabenden Urkunden mit sichtlicher Erheiterung. In der mündlichen Verhandlung war in keinster Weise erkennbar, dass der Beschwerdeführer einer Mitwirkung im Verfahren interessiert ist und war auch keine Anerkennung der Wichtigkeit des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens für die Situation des Beschwerdeführers im Bundesgebiet erkennbar. Vielmehr verlor sich der Beschwerdeführer mehrfach in Ausflüchten und quittierte die Vorhaltungen des Richters mit Gelächter.

Der Besuch von Deutschkursen, eines Werte- und Orientierungskurses sowie einer "Basisausbildung für Migranten und Migrantinnen" wurde im Wege von Teilnahmebestätigungen dargetan. Nachweise von Prüfungen über Kenntnisse der deutschen Sprache wurde vom Beschwerdeführer nicht beigebracht. Seine tatsächlichen Sprachkenntnisse sind gering.

Der Beschwerdeführer brachte schließlich keinen urkundlichen Nachweis im Hinblick auf eine bestimmte Erwerbstätigkeit am regulären Arbeitsmarkt in Vorlage. Auf Nachfrage legte er dar, dass ein Nachbar in einer Werkstätte für Kraftfahrzeuge arbeiten würde und er dort anfangen könne. Ausgehend vom wenig ernsthaften Zugang des Beschwerdeführers zum gegenständlichen Verfahren, den er in der mündlichen Verhandlung zu Genüge unter Beweis stellte, vermag die bloße Behauptung einer Arbeitsgelegenheit daher in Anbetracht der Umstände des Falles nicht zu einer positiven Feststellung zu führen. Die Frage ist im Übrigen nicht von Relevanz, da in Ansehung des Beschwerdeführers nur die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 vorliegen und er ohnehin keinen Arbeitsmarktzugang erlangen kann. Der Beschwerdeführer wird vielmehr weiterhin Sozialleistungen beziehen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden nach Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens in Österreich darstellt.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (VfSlg. 16928/2003).

Der Begriff des Familienlebens ist nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein. Maßgebend sind etwa das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR U 13.06.1979, Marckx gegen Belgien, Nr. 6833/74; GK 22.04.1997, X, Y u. Z gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 21830/93).

Der Beschwerdeführer unterhält im Bundesgebiet seit dem 27.07.2018 eine konfessionelle Ehe mit einer irakischen Staatsangehörigen, die sich als Asylberechtigte im Bundesgebiet aufhält. Er lebt mit ihr seither im gemeinsamen Haushalt. Am 15.02.2019 wurde die Ehe vor dem Standesamt geschlossen. Aufgrund dieser Umstände ist jedenfalls von einem schützenswerten Familienleben im Sinn der vorstehend zitierten Rechtsprechung auszugehen, welches bei der folgenden Interessenabwägung zu berücksichtigen sein wird.

3.2. Der Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den Interessen eines Fremden an einem Verbleib in Österreich in dem Sinne, ob dieser Eingriff im Sinn des Art 8 Abs. 2 EMRK notwendig und verhältnismäßig ist, ist voranzustellen, dass die Rückkehrentscheidung jedenfalls der innerstaatlichen Rechtslage nach einen gesetzlich zulässigen Eingriff darstellt.

Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Fall Moustaquim ist eine Maßnahme dann in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, wenn sie einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht und zum verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig ist. Das bedeutet, dass die Interessen des Staates, insbesondere unter Berücksichtigung der Souveränität hinsichtlich der Einwanderungs- und Niederlassungspolitik, gegen jene des Berufungswerbers abzuwägen sind (EGMR U 18.02.1991, Moustaquim gegen Belgien, Nr. 12313/86).

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geht davon aus, dass die Konvention kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat garantiert. Die Konventionsstaaten sind nach völkerrechtlichen Bestimmungen berechtigt, Einreise, Ausweisung und Aufenthalt von Fremden ihrer Kontrolle zu unterwerfen, soweit ihre vertraglichen Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen (EGRM U 30.10.1991, Vilvarajah u.a. gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 13163/87).

Hinsichtlich der Abwägung der öffentlichen Interessen mit jenen des Berufungswerbers ist der Verfassungsgerichtshof der Auffassung, dass Asylwerber und sonstige Fremde nicht schlechthin gleichzusetzen sind. Asylwerber hätten regelmäßig ohne Geltendmachung von Asylgründen keine rechtliche Möglichkeit, legal nach Österreich einzureisen. Soweit die Einreise nicht ohnehin unter Umgehung der Grenzkontrolle oder mit einem Touristenvisum stattgefunden hat, ist Asylwerbern der Aufenthalt bloß erlaubt, weil sie einen Asylantrag gestellt und Asylgründe geltend gemacht haben. Sie dürfen zwar bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung weder zurückgewiesen, zurückgeschoben noch abgeschoben werden, ein über diesen faktischen Abschiebeschutz hinausgehendes Aufenthaltsrecht erlangen Asylwerber jedoch lediglich bei Zulassung ihres Asylverfahrens sowie bis zum rechtskräftigen Abschluss oder bis zur Einstellung des Verfahrens. Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern. Es kann dem Gesetzgeber nicht entgegengetreten werden, wenn er auf Grund dieser Besonderheit Asylwerber und andere Fremde unterschiedlich behandelt (VfSlg. 17.516/2005).

3.3. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht (zur Maßgeblichkeit dieser Kriterien vgl. VfSlg. 18.223/2007).

Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte keine fixen zeitlichen Vorgaben knüpft (EGMR U 31.1.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer gegen die Niederlande, Nr. 50435/99; U 16.9.2004, M. C. G. gegen Deutschland, Nr. 11.103/03), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR GK 28.05.1985, Abdulaziz, Cabales und Balkandali gegen Vereinigtes Königreich, Nrn. 9214/80, 9473/81, 9474/81; U 20.6.2002, Al-Nashif gegen Bulgarien, Nr. 50.963/99) und dessen Intensität (EGMR U 02.08.2001, Boultif gegen Schweiz, Nr. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR U 04.10.2001, Adam gegen Deutschland, Nr. 43.359/98; GK 09.10.2003, Slivenko gegen Lettland, Nr. 48321/99; vgl. VwGH 5.7.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR U 11.04.2006, Useinov gegen Niederlande Nr. 61292/00) für maßgeblich erachtet.

Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren - was bei einem bloß vorläufigen Aufenthaltsrecht während des Asylverfahrens jedenfalls als gegeben angenommen werden kann - ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR U 24.11.1998, Mitchell gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 40.447/98; U 05.09.2000, Solomon gegen die Niederlande, Nr. 44.328/98; 31.1.2006, U 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer gegen die Niederlande, Nr. 50435/99).

Bereits vor Inkrafttreten des nunmehrigen § 9 Abs. 2 BFA-VG entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erkenntnissen VfSlg. 18.224/2007 und VwGH 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Leitlinien, welche im Rahmen der Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK zu berücksichtigen sind. Nach der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist bei der Beurteilung, ob im Falle der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Art. 8 MRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt (VwGH 28.04.2014, Ra 2014/18/0146-0149, mwN). Maßgeblich sind dabei die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat (VwGH 13.06.2016, Ra 2015/01/0255). Ferner sind nach der eingangs zitieren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sowie dies Verfassungsgerichtshofs die strafgerichtliche Unbescholtenheit aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht sowie Erfordernisse der öffentlichen Ordnung und schließlich die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, bei der Abwägung in Betracht zu ziehen.

Der Verfassungsgerichtshof hat sich bereits im Erkenntnis VfSlg. 19.203/2010 eingehend mit der Frage auseinandergesetzt, unter welchen Umständen davon ausgegangen werden kann, dass das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthalts bewusst waren. Der Verfassungsgerichtshof stellt dazu fest, dass das Gewicht der Integration nicht allein deshalb als gemindert erachtet werden darf, weil ein stets unsicherer Aufenthalt des Betroffenen zugrunde liege, so dass eine Verletzung des Art. 8 EMRK durch die Ausweisung ausgeschlossen sei. Vielmehr müsse die handelnde Behörde sich dessen bewusst sein, dass es in der Verantwortung des Staates liegt, Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren effizient führen zu können und damit einhergehend prüfen, ob keine schuldhafte Verzögerungen eingetreten sind, die in der Sphäre des Betroffenen liegen (vgl. auch VfSlg. 19.357/2011).

Das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration ist weiter dann gemindert, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf einen unberechtigten Asylantrag zurückzuführen ist (VwGH 26.6.2007, Zl. 2007/01/0479 mwN). Beruht der bisherige Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten wie insbesondere bei Vortäuschung eines Asylgrundes, relativiert dies die ableitbaren Interessen des Asylwerbers wesentlich (VwGH 2.10.1996, Zl. 95/21/0169; 28.06.2007, Zl. 2006/21/0114; VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168).

Bei der Abwägung der Interessen ist auch zu berücksichtigen, dass es dem Beschwerdeführer bei der asylrechtlichen Ausweisung nicht verwehrt ist, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren. Es wird dadurch nur jener Zustand hergestellt, der bestünde, wenn er sich rechtmäßig (hinsichtlich der Zuwanderung) verhalten hätte und wird dadurch lediglich anderen Fremden gleichgestellt, welche ebenfalls gemäß dem Grundsatz der Auslandsantragsstellung ihren Antrag nach den fremdenpolizeilichen bzw. niederlassungsrechtlichen Bestimmungen vom Ausland aus stellen müssen und die Entscheidung der zuständigen österreichischen Behörde dort abzuwarten haben.

Die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt werden, ist auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung nach Art 8 Abs. 2 EMRK daher ein hoher Stellenwert zu (VfSlg. 18.223/2007; VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251).

Die öffentliche Ordnung, hier im Besonderen das Interesse an einer geordneten Zuwanderung, erfordert es daher, dass Fremde, die nach Österreich einwandern wollen, die dabei zu beachtenden Vorschriften einhalten. Die öffentliche Ordnung wird etwa beeinträchtigt, wenn einwanderungswillige Fremde, ohne das betreffende Verfahren abzuwarten, sich unerlaubt nach Österreich begeben, um damit die österreichischen Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Die Ausweisung kann in solchen Fällen trotz eines vielleicht damit verbundenen Eingriffs in das Privatleben und Familienleben erforderlich sein, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte (VwGH 21.2.1996, Zl. 95/21/1256). Dies insbesondere auch deshalb, weil als allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz gilt, dass aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen. (VwGH 11.12.2003, Zl. 2003/07/0007). Der VwGH hat weiters festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).

Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist auch für das wirtschaftliche Wohl des Landes von besonderer Bedeutung, da diese sowohl für den sensiblen Arbeitsmarkt als auch für das Sozialsystem gravierende Auswirkung hat. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass insbesondere nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige Fremde, welche daher auch über keine arbeitsrechtliche Berechtigung verfügen, die reale Gefahr besteht, dass sie zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes auf den inoffiziellen Arbeitsmarkt drängen, was wiederum erhebliche Auswirkungen auf den offiziellen Arbeitsmarkt, das Sozialsystem und damit auf das wirtschaftliche Wohl des Landes hat.

3.4. In Abwägung der gemäß Art. 8 EMRK maßgeblichen Umstände in Ansehung des Beschwerdeführers ergibt sich für den gegenständlichen Fall Folgendes:

Der Beschwerdeführer reiste am 02.06.2015 rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und stellte in der Folge einen Antrag auf internationalen Schutz. Er ist seither als Asylwerber in Österreich aufhältig. Das Gewicht des sohin erst etwa dreieinhalbjährigen faktischen Aufenthalts des Beschwerdeführers in Österreich ist noch dadurch abgeschwächt, dass der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt durch einen unberechtigten Antrag auf internationalen Schutz zu legalisieren versuchte, er konnte alleine durch die Stellung seines Antrags jedoch nicht begründeter Weise von der zukünftigen dauerhaften Legalisierung seines Aufenthalts ausgehen. Einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren kommt im Übrigen ohne dem Dazutreten weiterer maßgeblicher Umstände nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zu (VwGH 15.03.2016, Ra 2016/19/0031 mwN). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, weil - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist. Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/10/0479, davon aus, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte.

Der Beschwerdeführer hat hierorts keine belegten Anknüpfungspunkte in Form einer legalen Erwerbstätigkeit oder anderweitiger maßgeblicher wirtschaftlicher Interessen und ist zum Entscheidungszeitpunkt zur Sicherstellung seines Auskommens auf Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber angewiesen. Der Beschwerdeführer hat zudem weder eine bestimmte Erwerbstätigkeit in Aussicht noch verfügt er über eine diesbezügliche verbindliche Einstellungszusage. Ihm wurde zwar eine Erwerbstätigkeit in einer Werkstätte in Aussicht zugesagt, der Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit ist damit jedoch keineswegs gewiss, zumal die Zusage nicht als (vorvertragliche) Bindung des präsumtiven Arbeitsgebers anzusehen ist.

Der Beschwerdeführer leistete keine gemeinnützigen Arbeiten leistete und zeigte kein vereinsmäßiges Eingegangene.

Der Beschwerdeführer besuchte einen von der Caritas der Diözese Graz-Seckau organisierten Deutschkurse und sprachliche Qualifizierungsmaßnahmen im Rahmen des Aufbaulehrganges des Bundesgymnasiums XXXX (jeweils ohne Angabe eines Niveaus), hat jedoch keine Prüfungen absolviert. Der Beschwerdeführer verfügt erst über geringe Kenntnisse der deutschen Sprache. Der Spracherwerb und der tatsächliche Wille, die deutsche Sprache zu erlernen, stellen zweifellos ein wesentliches Kriterium bei der Beurteilung der Integration in Österreich dar. Die gesamte Stufe "A" (A1 und A2) bezieht sich nach dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts allerdings auf den Standard der elementaren Sprachverwendung und reichen die derartigen Ausbaustufen aber bis zum Stand "C2", welcher einer nahezu muttersprachlichen Verwendung der jeweiligen Sprache - hier Deutsch - gleichkommt. Ausgehend davon wird mit Schulbesuch und der Absolvierung eines außerschulischen Deutschkurses ohne jegliche Leistungsfeststellung nach dreieinhalb Jahren Aufenthalt kein erwähnenswertes Engagement beim Spracherwerb dargetan.

Darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer über soziale Kontakte im festgestellten Umfang. Das Bundesverwaltungsgericht gewann bei seiner Befragung den Eindruck, dass er sich vorwiegend unter irakischen Landsleuten bewegt. Ein Interesse an einer Integration im Bundesgebiet trat - abgesehen vom Besuch dies diesbezüglichen (verpflichtenden) Werte- und Orientierungskurses - nicht zu Tage. Der Beschwerdeführer berichtete weder von der Teilnahme an lokalen Veranstaltungen und Aktivitäten, noch brachte er Unterstützungserklärungen von Freunden und Bekannten in Vorlage.

Demgegenüber verbrachte der Beschwerdeführer den weitaus überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat, wurde dort sozialisiert und spricht die Mehrheitssprache seiner Herkunftsregion auf muttersprachlichem Niveau. Ebenso war festzustellen, dass er dort über Bezugspersonen in Form von Angehörigen verfügt. Es deutete daher nichts darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren. Aufgrund der Präsenz von nahen Angehörigen im Herkunftsstaat ist auch gegenwärtig von starken Bindungen zu diesem auszugehen, wobei eine Existenzgrundlage des Beschwerdeführers bereits rechtskräftig bejaht wurde (VwGH 31.08.2017, Ra 2016/21/0296, zur Maßgeblichkeit der Bindungen zum Herkunftsstaat vgl. auch VwGH 22.02.2011, Zl. 2010/18/0323).

Die Feststellung der strafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers stellt der Judikatur folgend weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zl. 98/18/0420).

Im gegenständlichen Verfahren ist insgesamt keine unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer festzustellen, die den zuständigen Behörden zur Last zu legen wäre (vgl. hiezu auch VwGH 24.05.2016, Ro 2016/01/0001).

Der sohin grundsätzlich äußerst schwachen Rechtsposition des Beschwerdeführers im Hinblick auf einen weiteren Verbleib in Österreich stehen die öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes gegenüber. Auch wenn der Beschwerdeführer über soziale Kontakte verfügt und einer Arbeit nachgehen möchte, stehen dem die insgesamt vertretbare Verfahrensdauer, die unberechtigte Antragstellung, die unrechtmäßige Einreise und der erst kurze Aufenthalt im Bundesgebiet, währenddessen sich der Beschwerdeführer - insbesondere nach Erhalt des angefochtenen Bescheides - der Ungewissheit seines weiteren Verbleibes im Bundesgebiet bewusst gewesen sein musste. Ferner lässt der Beschwerdeführer kein erwähnenswertes Engagement beim Spracherwerb erkennen. Auch sind Bemühungen des Beschwerdeführers, rasch in das Erwerbsleben eintreten zu können, im Verfahren nicht zu Tage getreten. Der Beschwerdeführer hinterließ beim erkennenden Gericht den Eindruck einer an Integration gänzlich desinteressierten Person, die sich bevorzugt unter irakischen Landsleuten bewegt. Der Beschwerdeführer äußerte sich auch mehrfach implizit dahingehend, dass sein Alltag im Bundesgebiet von der Caritas organisiert werde.

Ergänzend zu den vorstehend in Betracht gezogenen Gesichtspunkten des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist - wie eingangs erwähnt - von einem schützenswerten Familienleben des Beschwerdeführers im Bundesgebiet aufgrund der eingegangenen Beziehung auszugehen. In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen verbleibt dieses Familienleben des Beschwerdeführers als einziger berechtigter Anknüpfungspunkt des Beschwerdeführers für einen weiteren Verbleib im Bundesgebiet, zumal sonst keine integrationsbegründenden Umstände festgestellt werden konnten und anderweitige unter dem Gesichtspunkt des § 9 BFA-VG maßgebliche Interessen des Beschwerdeführers nicht vorliegen.

Der Europäische Gerichtshof betont in diesem Zusammenhang, dass bei der Abwägung in Betracht zu ziehen ist, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren - was bei einem bloß vorläufigen Aufenthaltsrecht während des Asylverfahrens jedenfalls als gegeben angenommen werden kann (EGMR U 24.11.1998, Mitchell gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 40.447/98; U 05.09.2000, Solomon gegen die Niederlande, Nr. 44.328/98; 31.1.2006, U 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer gegen die Niederlande, Nr. 50435/99).

Nach der zitierten Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist bei der Bewertung der Zulässigkeit des Eingriffs in familiäre und private Beziehungen darauf zu achten, ob die vorhandenen Familienbande zu Staatsbürgern des Aufenthaltsstaates während einer rechtmäßigen Niederlassung des Fremden begründet wurden oder nicht und ob sich im Fall einer Unrechtmäßigkeit der Niederlassung der Fremde dieser der Unsicherheit seines weiteren rechtlichen Schicksals bewusst sein musste (VwGH 31.03.2008, Zl. 2007/18/0483 mwN). Werden die Familienbande zu einem Zeitpunkt begründet, in dem der Fremde im Inland weder rechtmäßig niedergelassen war, noch mit einer Bewilligung seiner Niederlassung rechnen konnte, so erfahren die aus der familiären Bindung abzuleitenden persönlichen Interessen des Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet eine wesentliche, die Interessenabwägung nachteilig beeinflussende Minderung (VwGH 27.02.2003, Zl. 2002/18/0207). In Ansehung des Beschwerdeführers wurde das Familienleben des Beschwerdeführers zu einem Zeitpunkt begründet, in dem sich der Beschwerdeführer im laufenden Asylverfahren befand und er sich demgemäß der Unsicherheit seines weiteren rechtlichen Schicksals bewusst gewesen sein musste. Ausgehend davon erfährt das von der eingegangenen familiären Bindung abzuleitende persönliche Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet im Sinn der zitierten Rechtsprechung eine wesentliche, die Interessenabwägung nachteilig beeinflussende Minderung.

Demgegenüber hält der Verwaltungsgerichthof in seiner ständigen Rechtsprechung jedoch fest, dass eine Trennung von Ehepartnern nur dann gerechtfertigt ist, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung und den Familiennachzug (VwGH 06.09.2018, Ra 2018/18/0026 mwN). Dies gilt nicht nur bei österreichischen, sondern auch bei in Österreich dauerhaft niedergelassenen Ehepartnern (VwGH 15.03.2018, Ra 2017/21/0191).

Der Beschwerdeführer ist nicht straffällig geworden. Ferner ist nicht von einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung und den Familiennachzug auszugehen, zumal die Ehe erst nach mehreren Jahren des Aufenthaltes des Beschwerdeführers geschossen wurde und sich die Eheleute vor der Einreise gar nicht kannten. Eine Rechtfertigung für die Trennung des Beschwerdeführers von seiner Ehefrau im Sinn der erörterten Rechtsprechung kann somit nicht erkannt werden.

In Ansehung des Familienlebens ist schließlich auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach bei der Beurteilung, ob ein Eingriff nach Art. 8 EMRK zulässig ist, stets auch beachtet werden muss, ob eine Fortsetzung des gemeinsamen Familienlebens außerhalb des Bundesgebietes möglich ist (VwGH 11.06.2014, Zl. 2013/22/0166; 21.10.2010, Zl. 2008/01/0245; 21.01.2010, Zl. 2007/01/0703). Da die Ehefrau des Beschwerdeführers Asylberechtigte im Hinblick auf den Herkunftsstaat Irak ist (wiewohl sie den Status der Asylberechtigten nur im Wege des Familienverfahrens erlangte), können die Eheleute im gegenständlichen Fall nicht auf die Möglichkeit einer Fortsetzung des Familienlebens im gemeinsamen Herkunftsstaat verwiesen werden. Anhaltspunkte dafür, dass die Fortsetzung des Familienlebens in einem anderen Drittstaat zumutbar wäre, sind nicht hervorgekommen.

Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes stellt dieses Ergebnis einen Wertungswiderspruch und eine sachlich nicht gerechtfertigte Schlechterstellung von Fremden dar, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, zumal diese letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen VwGH 11.12.2003, Zl. 2003/07/0007; vgl. dazu auch VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde). In Anbetracht der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann jedoch keine andere vertretbare Entscheidung getroffen werden.

Die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Irak würde sohin einen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Familienleben des Beschwerdeführers mit seiner irakischen Ehegattin darstellen, da damit eine irreversible Trennung des Beschwerdeführers von seiner Ehefrau verbunden wäre, sie ist demnach unverhältnismäßig im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK. Da im gegenständlichen Fall die drohenden Verletzungen des Familienlebens des Beschwerdeführers auf Umständen beruhen, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind, ist der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids stattzugeben und festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

3.5. In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ergibt sich zwingend, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen ist. Da in Ansehung des Beschwerdeführers nur die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 vorliegen, ist ihm gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat dem Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel gemäß § 58 Abs. 7 AsylG 2005 auszufolgen, der Beschwerdeführer hat dabei gemäß § 58 Abs. 11 AsylG 2005 mitzuwirken. Der Aufenthaltstitel gilt gemäß § 54 Abs. 2 AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.

3.6. Im Ermittlungsverfahren sind keine Umstände zu Tage getreten, welche auf eine Verwirklichung der in § 57 Abs. 1 AsylG 2005 alternativ genannten Tatbestände hindeuten würden, insbesondere wurde vom Beschwerdeführer selbst nichts dahingehend dargetan. Dem Beschwerdeführer ist daher kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen und Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides daher dahingehend neu zu fassen, dass dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt wird, jedoch die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

3.7. Da Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung aufbaut, ist dieser in Anbetracht der Abänderung des diesbezüglichen Spruchpunktes aus den vorstehenden Erwägungen ersatzlos aufzuheben.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Sie stützt sich auf die Rechtsprechungslinie des Verwaltungsgerichthofes, wonach eine Trennung von Ehepartnern nur dann gerechtfertigt ist, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung und den Familiennachzug (VwGH 06.09.2018, Ra 2018/18/0026 mwN). Die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist stark vom jeweiligen Einzelfall geprägt. Soweit ersichtlich liegt keine Rechtsprechung zu einer Konstellation wie der hier vorzufindenden vor, dass ein durch Eheschließung mit einer im Bundesgebiet als Asylberechtigte aufhältigen Person der einzige greifbare berechtigte Anknüpfungspunkt für einen weiteren Verbleib im Bundesgebiet darstellt, mithin zur Frage, ob die erfolgte Eheschließung alleine eine sonst nicht feststellbare Integrationsbereitschaft sowie einen erst kurzen faktischen Aufenthalt im Bundesgebiet jedenfalls immer aufwiegt. In Ermangelung einer höchstgerichtlichen Aussage zu einer solchen Konstellation wird die Revision zugelassen, auch wenn die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 MRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - keine grundsätzliche Rechtsfrage konstituiert.

Schlagworte

Abschiebung, Asylverfahren, Aufenthaltsberechtigung,
Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz, Aufenthaltstitel,
Behebung der Entscheidung, berücksichtigungswürdige Gründe,
Bescheidabänderung, freiwillige Ausreise, Frist, Integration,
Interessenabwägung, Kassation, Mitwirkungspflicht, mündliche
Verhandlung, öffentliche Interessen, Privat- und Familienleben,
private Interessen, Revision zulässig, Rückkehrentscheidung auf
Dauer unzulässig, Spruchpunktbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:L521.2170356.1.00

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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