TE Vwgh Beschluss 2019/4/25 Ra 2018/09/0160

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Veröffentlicht am 25.04.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art133 Abs4
GSpG 1989 §50 Abs4
GSpG 1989 §52 Abs1
VStG §44a Z3
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

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Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rosenmayr sowie die Hofräte Dr. Hofbauer und Mag. Feiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Hotz, über die außerordentliche Revision des M M in F, vertreten durch Dr. Patrick Ruth, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 2. Juli 2018, LVwG-1- 112/2018-R7, betreffend Übertretung des Glücksspielgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Feldkirch), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis erkannte das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg den Revisionswerber nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung einer Übertretung nach § 52 Abs. 1 Z 5 iVm § 50 Abs. 4 Glücksspielgesetz (GSpG) schuldig und verhängte über ihn eine Geldstrafe (für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe). Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte es für nicht zulässig. 2 Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 3 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 4 Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei einer Kontrolle zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes (noch) keine Situation vorliegt, in der ein Aussageverweigerungsrecht im Fall der Selbstbezichtigung überhaupt zum Tragen kommen kann (vgl. dazu ausführlich VwGH 24.1.2019, Ra 2018/09/0162 und 24.2.2014, 2013/17/0834). Ein Abweichen der angefochtenen Entscheidung von dieser Rechtsprechung wird weder im Zulässigkeitsvorbringen der Revision dargelegt, noch ist dies sonst ersichtlich.1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis erkannte das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg den Revisionswerber nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung einer Übertretung nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz 4, Glücksspielgesetz (GSpG) schuldig und verhängte über ihn eine Geldstrafe (für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe). Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte es für nicht zulässig. 2 Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 3 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen. 4 Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei einer Kontrolle zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes (noch) keine Situation vorliegt, in der ein Aussageverweigerungsrecht im Fall der Selbstbezichtigung überhaupt zum Tragen kommen kann vergleiche , dazu ausführlich VwGH 24.1.2019, Ra 2018/09/0162 und 24.2.2014, 2013/17/0834). Ein Abweichen der angefochtenen Entscheidung von dieser Rechtsprechung wird weder im Zulässigkeitsvorbringen der Revision dargelegt, noch ist dies sonst ersichtlich.

5 Das Landesverwaltungsgericht ist deshalb davon ausgegangen, dass auf den Computern Glücksspiele angeboten wurden, weil auf den Bildschirmen für etwa zwei Sekunden Masken einer Glücksspieloberfläche erschienen sind. Bei der Frage, ob für eine solche Annahme ausreichende Beweisergebnisse vorhanden waren, handelt es sich jedoch um eine Frage der Beweiswürdigung. Zu deren Überprüfung ist der Verwaltungsgerichtshof als reine Rechtsinstanz im Allgemeinen nicht berufen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge in diesem Zusammenhang lediglich dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung oder die einzelfallbezogene Beurteilung, ob eine Beweisaufnahme erforderlich ist, grob fehlerhaft und in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (vgl. VwGH 21.2.2019, Ra 2018/09/0206; 24.1.2019, Ra 2018/09/0162). Dies wird hier nicht aufgezeigt. Wenn der Revisionswerber bei seinen Ausführungen, wonach er die Geräte nicht in die Glücksspielfunktion habe umstellen können, jedoch nicht von den getroffenen Feststellungen ausgeht, stellt er schon deshalb keine Rechtsfrage von der Qualität des Art. 133 Abs. 4 B-VG dar. Der behauptete Widerspruch zwischen Spruch und Begründung liegt ebenfalls nicht vor.5 Das Landesverwaltungsgericht ist deshalb davon ausgegangen, dass auf den Computern Glücksspiele angeboten wurden, weil auf den Bildschirmen für etwa zwei Sekunden Masken einer Glücksspieloberfläche erschienen sind. Bei der Frage, ob für eine solche Annahme ausreichende Beweisergebnisse vorhanden waren, handelt es sich jedoch um eine Frage der Beweiswürdigung. Zu deren Überprüfung ist der Verwaltungsgerichtshof als reine Rechtsinstanz im Allgemeinen nicht berufen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge in diesem Zusammenhang lediglich dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung oder die einzelfallbezogene Beurteilung, ob eine Beweisaufnahme erforderlich ist, grob fehlerhaft und in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte vergleiche , VwGH 21.2.2019, Ra 2018/09/0206; 24.1.2019, Ra 2018/09/0162). Dies wird hier nicht aufgezeigt. Wenn der Revisionswerber bei seinen Ausführungen, wonach er die Geräte nicht in die Glücksspielfunktion habe umstellen können, jedoch nicht von den getroffenen Feststellungen ausgeht, stellt er schon deshalb keine Rechtsfrage von der Qualität des Artikel 133, Absatz 4, B-VG dar. Der behauptete Widerspruch zwischen Spruch und Begründung liegt ebenfalls nicht vor.

6 Entgegen dem Vorbringen des Revisionswerbers wurde durch die Anführung der Strafsanktionsnorm des § 52 Abs. 1 GSpG im Spruch des - durch das angefochtene Erkenntnis mit einer hier nicht weiter relevanten Maßgabe bestätigten - erstinstanzlichen Straferkenntnisses den Anforderungen des § 44a Z 3 VStG Genüge getan, sieht das Gesetz für Übertretungen in den Fällen der Z 2 bis 11 des § 52 Abs. 1 GSpG - hier nach Z 5 - nur einen Strafrahmen vor (vgl. VwGH 21.2.2019, Ra 2018/09/0161).6 Entgegen dem Vorbringen des Revisionswerbers wurde durch die Anführung der Strafsanktionsnorm des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG im Spruch des - durch das angefochtene Erkenntnis mit einer hier nicht weiter relevanten Maßgabe bestätigten - erstinstanzlichen Straferkenntnisses den Anforderungen des Paragraph 44 a, Ziffer 3, VStG Genüge getan, sieht das Gesetz für Übertretungen in den Fällen der Ziffer 2, bis 11 des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG - hier nach Ziffer 5, - nur einen Strafrahmen vor vergleiche , VwGH 21.2.2019, Ra 2018/09/0161).

Wien, am 25. April 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018090160.L00

Im RIS seit

05.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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