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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Bleiweiss, über die Revision der P P in W, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 26. Februar 2019, Zl. VGW-141/021/17022/2018, betreffend Mindestsicherung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde eine Beschwerde der Revisionswerberin gegen einen Bescheid der belangten Behörde vom 28. November 2018, mit dem die Revisionswerberin zur Rückzahlung von Leistungen der Mindestsicherung verpflichtet worden war, abgewiesen.
2 Das angefochtene Erkenntnis wurde in einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 26. Februar 2019 mündlich verkündet, wobei der Revisionswerberin eine Verhandlungsniederschrift samt Belehrung gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG ausgefolgt wurde.Das angefochtene Erkenntnis wurde in einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 26. Februar 2019 mündlich verkündet, wobei der Revisionswerberin eine Verhandlungsniederschrift samt Belehrung gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG ausgefolgt wurde.
3 Mit (selbst verfasstem) Schreiben noch vom 26. Februar 2019 erhob die Revisionswerberin „Revision des Urteils vom 26.02.2019“.
4 2. Diese Revision ist unzulässig:
5 Gemäß § 25a Abs. 4a letzter Satz VwGG ist - wenn das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts mündlich verkündet wurde - eine Revision nur nach einem Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses durch mindestens einen der hiezu Berechtigten zulässig.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4 a, letzter Satz VwGG ist - wenn das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts mündlich verkündet wurde - eine Revision nur nach einem Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses durch mindestens einen der hiezu Berechtigten zulässig.
6 Wie sich aus den vorgelegten Verfahrensakten ergibt (vgl. insbesondere die gekürzte Erkenntnisausfertigung von 20. März 2019) wurde ein solcher Antrag auf Ausfertigung des am 26. Februar 2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses nicht gestellt. Gegenteiliges ist auch der Revision nicht zu entnehmen.Wie sich aus den vorgelegten Verfahrensakten ergibt vergleiche , insbesondere die gekürzte Erkenntnisausfertigung von 20. März 2019) wurde ein solcher Antrag auf Ausfertigung des am 26. Februar 2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses nicht gestellt. Gegenteiliges ist auch der Revision nicht zu entnehmen.
7 3. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.3. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
8 Angesichts dessen erübrigt sich ein Verbesserungsauftrag an die Revisionswerberin hinsichtlich des Umstandes, dass die Revision nicht durch einen Rechtsanwalt abgefasst und eingebracht worden ist (vgl. § 24 Abs. 2 VwGG).Angesichts dessen erübrigt sich ein Verbesserungsauftrag an die Revisionswerberin hinsichtlich des Umstandes, dass die Revision nicht durch einen Rechtsanwalt abgefasst und eingebracht worden ist vergleiche , Paragraph 24, Absatz 2, VwGG).
Wien, am 30. April 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019100033.L00Im RIS seit
10.07.2019Zuletzt aktualisiert am
05.12.2023