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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs4Betreff
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Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofräte Mag. Dr. Köller und Mag. Straßegger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, über die Revision der U P in R, vertreten durch Mag. Gernot Steier, Rechtsanwalt in 3040 Neulengbach, Rathausplatz 108, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 30. April 2018, Zl. LVwG-AV-275/001-2018, betreffend Verbot der Haltung von Tieren aller Art auf Dauer gemäß § 39 Abs. 1 TSchG (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bezirkshauptmannschaft Tulln), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofräte Mag. Dr. Köller und Mag. Straßegger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, über die Revision der U P in R, vertreten durch Mag. Gernot Steier, Rechtsanwalt in 3040 Neulengbach, Rathausplatz 108, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 30. April 2018, Zl. LVwG-AV-275/001-2018, betreffend Verbot der Haltung von Tieren aller Art auf Dauer gemäß Paragraph 39, Absatz eins, TSchG (Partei gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG: Bezirkshauptmannschaft Tulln), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Revisionswerberin - in Bestätigung des Bescheids der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 31. Jänner 2018 - gemäß § 39 Abs. 1 TSchG die Haltung von Tieren aller Art auf Dauer verboten. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Revisionswerberin - in Bestätigung des Bescheids der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 31. Jänner 2018 - gemäß Paragraph 39, Absatz eins, TSchG die Haltung von Tieren aller Art auf Dauer verboten. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
2 Es ging u.a. davon aus, dass die Staatsanwaltschaft St. Pölten von der Verfolgung der Revisionswerberin wegen des Vergehens der Tierquälerei nach § 222 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall StGB (Zufügung unnötiger Qualen) und der Sachbeschädigung nach § 125 StGB nach Zahlung eines Geldbetrags (§ 200 StPO) zurückgetreten sei. Dem sei der Vorwurf zu Grunde gelegen, die Revisionswerberin habe am 8. November 2017 einen achtjährigen Terrier-Mischling mit einem an einer Kette befestigten massiven Ziegelstein in einen zur Gänze mit Wasser gefüllten Swimmingpool geworfen und damit den Tod des Hundes durch Ertrinken herbeigeführt.2 Es ging u.a. davon aus, dass die Staatsanwaltschaft St. Pölten von der Verfolgung der Revisionswerberin wegen des Vergehens der Tierquälerei nach Paragraph 222, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall StGB (Zufügung unnötiger Qualen) und der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB nach Zahlung eines Geldbetrags (Paragraph 200, StPO) zurückgetreten sei. Dem sei der Vorwurf zu Grunde gelegen, die Revisionswerberin habe am 8. November 2017 einen achtjährigen Terrier-Mischling mit einem an einer Kette befestigten massiven Ziegelstein in einen zur Gänze mit Wasser gefüllten Swimmingpool geworfen und damit den Tod des Hundes durch Ertrinken herbeigeführt.
3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.3 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 6 In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision wird das Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtsfrage, ob § 39 Abs. 1 TSchG auf eine oder mehr diversionelle Maßnahmen als Voraussetzung für die Erlassung eines Tierhalteverbotes abstellt, geltend gemacht.4 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 5 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen. 6 In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision wird das Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtsfrage, ob Paragraph 39, Absatz eins, TSchG auf eine oder mehr diversionelle Maßnahmen als Voraussetzung für die Erlassung eines Tierhalteverbotes abstellt, geltend gemacht.
7 Schon der klare Wortlaut des § 39 Abs. 1 zweiter Satz TSchG7 Schon der klare Wortlaut des Paragraph 39, Absatz eins, zweiter Satz TSchG
(... wenn ... die Staatsanwaltschaft auf Grund diversioneller
Maßnahmen (§ 198 StPO) von der Strafverfolgung zurückgetreten ist) beschreibt das Vorgehen der Staatsanwaltschaft, nämlich den Rücktritt von der Verfolgung in der Einzahl und verlangt die Strafverfolgung nicht im Plural. Die Nennung diversioneller Maßnahmen in der Mehrzahl erfolgt unter Hinweis auf § 198 StPO und ist - wie bereits das Verwaltungsgericht überzeugend darlegte - dem Umstand geschuldet, dass die verwiesene Norm verschiedene diversionelle Sanktionsformen - auch in Kombination miteinander - vorsieht.Maßnahmen (Paragraph 198, StPO) von der Strafverfolgung zurückgetreten ist) beschreibt das Vorgehen der Staatsanwaltschaft, nämlich den Rücktritt von der Verfolgung in der Einzahl und verlangt die Strafverfolgung nicht im Plural. Die Nennung diversioneller Maßnahmen in der Mehrzahl erfolgt unter Hinweis auf Paragraph 198, StPO und ist - wie bereits das Verwaltungsgericht überzeugend darlegte - dem Umstand geschuldet, dass die verwiesene Norm verschiedene diversionelle Sanktionsformen - auch in Kombination miteinander - vorsieht.
8 Hinzu kommt, dass § 39 Abs. 1 erster Satz TSchG für die Erlassung eines Tierhalteverbotes eine einzige Bestrafung wegen Tierquälerei oder eine mehrfache Bestrafung wegen bestimmter Verstöße gegen das TSchG verlangt. Da der zweite Satz dieser Bestimmung genau daran anknüpft (arg.: "Dies gilt in gleicher Weise ...") spricht auch die Systematik für das Ausreichen einer einzigen Strafverfolgung wegen des Vergehens nach § 222 StGB. Dem stehen auch die von der Revisionswerberin zitierten Gesetzesmaterialien (AB 846 BlgNR 24. GP 1) schon deshalb nicht entgegen, weil an der angegebenen Stelle nur die vor der beabsichtigten Gesetzesänderung bestehende Rechtslage dargestellt wird und die Regierungsvorlage (ErläutRV 672 BlgNR 24. GP 1) zur Problemlösung die Möglichkeit der Verhängung von Tierhaltungsverboten bei diversioneller Erledigung in der Einzahl nennt.8 Hinzu kommt, dass Paragraph 39, Absatz eins, erster Satz TSchG für die Erlassung eines Tierhalteverbotes eine einzige Bestrafung wegen Tierquälerei oder eine mehrfache Bestrafung wegen bestimmter Verstöße gegen das TSchG verlangt. Da der zweite Satz dieser Bestimmung genau daran anknüpft (arg.: "Dies gilt in gleicher Weise ...") spricht auch die Systematik für das Ausreichen einer einzigen Strafverfolgung wegen des Vergehens nach Paragraph 222, StGB. Dem stehen auch die von der Revisionswerberin zitierten Gesetzesmaterialien Ausschussbericht 846, BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode eins, ) schon deshalb nicht entgegen, weil an der angegebenen Stelle nur die vor der beabsichtigten Gesetzesänderung bestehende Rechtslage dargestellt wird und die Regierungsvorlage (ErläutRV 672 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode eins, ) zur Problemlösung die Möglichkeit der Verhängung von Tierhaltungsverboten bei diversioneller Erledigung in der Einzahl nennt.
9 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.9 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 13. Mai 2019
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018020210.L00Im RIS seit
01.08.2019Zuletzt aktualisiert am
02.08.2019