TE Bvwg Erkenntnis 2019/5/13 W103 1311582-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.05.2019
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Entscheidungsdatum

13.05.2019

Norm

AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §7 Abs1 Z2
AsylG 2005 §7 Abs4
BFA-VG §9 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §54
FPG §55

Spruch

W103 1311582-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch XXXX Rechtsanwältin in XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.03.2019, Zl. 742169906/180100271/BMI-BFA_STM_RD, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis III. wird gemäß den §§ 7 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4, 8, 57 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

II. In Stattgabe der Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG 2005 idgF iVm § 9 Abs. 3 BFA-VG idgF, auf Dauer unzulässig ist. Gemäß §§ 54 und 55 AsylG 2005 wird XXXX der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Verfahren über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, gelangte am 23.10.2004 nach Österreich und stellte noch am selben Tag einen Asylantrag.

1.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.04.2007, Zl. 04 21.699-BAG, wurde unter Spruchteil I. der Asylantrag vom 23.10.2004 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen, unter Spruchteil II. die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragstellers in die Russische Föderation ausgesprochen und dieser unter Spruchteil III. gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

1.3. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller fristgerecht Beschwerde vor dem Asylgerichtshof.

1.4. Der Asylgerichtshof beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 18.05.2009 an, an welcher der Beschwerdeführer und dessen im Jahr 2005 ins Bundesgebiet eingereiste Ehefrau zum entscheidungsmaßgeblichen Sachverhalt befragt wurden.

1.5. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.07.2009, Zl. D3 311582-1/2008/11E, wurde der Beschwerde stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 7 AsylG idF BGBI I 101/2003 Asyl gewährt. Gemäß § 12 leg. cit. wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Neben einer Darstellung der allgemeinen relevanten Lage im Herkunftsstaat ging der erkennende Senat des Asylgerichtshofs im Wesentlichen von folgenden entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen aus:

"(...) Er ist Staatsbürger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, sowie der islamischen Religion und wurde am (...) geboren. 1989 übersiedelte er in das Dorf XXXX wo er im Wesentlichen bis zu seiner Ausreise lebte. Nach 10 Klassen Mittelschule hat er keine weitere Ausbildung erhalten. Er hat in der Landwirtschaft (Viehzucht) und im Lebensmittelhandel (Fische, Obst und Gemüse) gearbeitet. Bereits im ersten Krieg war er ein aktiver Kämpfer, und zwar von 1995, als er im Bezirk XXXX zu den Kämpfern gegangen ist, bis zum Ende des ersten Krieges. Er war ein einfacher Soldat und war auch mit Aufklärungstätigkeit betraut. Nach Ende des ersten Krieges war er zunächst Leibwächter von XXXX . Von 1997 bis Oktober 1998 diente er in der Nationalgarde und anschließend in der Präsidentengarde unter Präsident XXXX . Auch im zweiten Krieg kämpfte er als aktiver (einfacher) Kämpfer bis zum Februar 2000. Nachdem die Rebellen XXXX verließen, kümmerte er sich um seine Familie, weil er der älteste Sohn war und es für die Zivilbevölkerung schwierig war, zu überleben. Er unterstützte jedoch weiterhin - und zwar bis zu seiner Ausreise - die Rebellen, die er von früher kannte, mit Lebensmittel- und Transportdiensten.

Im Jahre 2003, als ein ehemaliger Kamerad von ihm bei der Nationalgarde zur Miliz ging, verriet dieser, dass auch der Beschwerdeführer bei der Nationalgarde war und wurde er in der Folge festgenommen, eine Woche angehalten und immer wieder geschlagen und beschimpft. Sie wollten wissen, mit wem er gekämpft habe und bei wem er sich derzeit aufhalte. Da seine Familie, sowie Bekannte viel Geld gesammelt hatten, gelang es ihnen, den Beschwerdeführer freizukaufen. Am 06.08.2004 drangen in den Abendstunden vier Personen in das Haus der Familie ein, nahmen den Beschwerdeführer fest und setzten ihn in ein Auto. Beim Umsteigen in ein anderes Auto wurde er geschlagen und mit einer Zange an seinen Fingern gezogen. Am Kontrollposten XXXX wurde das Auto (und die begleitenden Fahrzeuge) angehalten und wurde der Beschwerdeführer auf die Bezirksabteilung der Miliz in XXXX gebracht, wo er - getrennt von seinen Entführern - verhört wurde. Während die Entführer, von denen er vermutete, dass sie zu den Kadyrowzy gehören, über telefonische Intervention, entweder des Präsidenten XXXX oder dessen Cousin, des damaligen Innenministers XXXX freigelassen wurden, wurde der Beschwerdeführer zur Staatsanwaltschaft im Bezirk XXXX gebracht und am Abend des zweiten Tages freigelassen. Er erstattete daraufhin eine Beschwerde gegen seine Entführer bei der Staatsanwaltschaft, tauchte aber unter, weil er mitbekommen hatte, dass seine Entführer offenbar Verbindungen zu höchsten russlandfreundlichen tschetschenischen Politikern hatten. Als seine Verwandten sich bei der Miliz erkundigten, warum er entführt worden sei, wurden sie aufgefordert, nicht zu sagen, dass er von zu Hause mitgenommen worden sei, sondern, dass er auf der Fahrt angehalten worden sei, dass diese Personen zufällig vorbeigekommen seien und dass in der Nähe ein Sprengstoffanschlag verübt worden sei und er bei der Gegenüberstellung sagen sollte, dass er seine Entführer nicht wiedererkenne. In der Folge wurde häufig nach dem Beschwerdeführer zu Hause gefragt und erhielt er auch einige Ladungen der Milizabteilung.

Im Jahr 2002 lernte er in Inguschetien, wo er geschäftlich oft tätig war, seine Frau (..) kennen, welche eine in XXXX wohnhafte Tschetschenin war. Nach der Heirat am XXXX lebten sie gemeinsam bis August 2004 in Tschetschenien. Nach seiner Entführung und dem nachfolgenden Untertauchen kehrte seine Frau nach XXXX , wo sie über legale Arbeit und eine Propiska verfügte, zurück. Ihr Mann wurde auch bei ihr in XXXX gesucht. Am 26.09.2004 verließ er mit dem Zug Tschetschenien und gelangte über XXXX in die Ukraine (die ukrainische Grenze überquerte er zu Fuß). Danach gelangte er schlepperunterstützt in die Slowakei, wurde jedoch dort aufgegriffen und nach Russland gebracht. In XXXX gelang ihm jedoch neuerlich die Flucht, wobei er wiederum über die Ukraine in die Slowakei reiste und von dort - unter Umgehung der Grenzkontrolle - am 23.10.2004 nach Österreich gelangte, wo er noch am selben Tag einen Asylantrag stellte. Nach seiner Ausreise wurden seinetwegen seine beiden jüngeren Brüder verhaftet und geschlagen. Der jüngste Bruder hat aus nervlichen Gründen das Sehvermögen verloren, der älteste wurde so schwer am Bein verletzt, dass er nicht mehr normal gehen konnte, wobei die Brüder seinetwegen verhaftet und verhört wurden. Seine Ehefrau, die ihn zwischenzeitig besucht hatte, reiste im Dezember 2005 dem Beschwerdeführer nach und stellte auch einen Asylantrag. Am XXXX wurde die gemeinsame Tochter (...) geboren. Die Ehefrau des Beschwerdeführers war zum Zeitpunkt der Beschwerdeverhandlung am 18.05.2009 neuerlich, und zwar damals im 9. Monat, schwanger. Der Beschwerdeführer hat keine gesundheitlichen Probleme und spricht schon gut deutsch. Er hat schon mehrere Deutschkurse besucht. (...)"

In rechtlicher Hinsicht wurde insbesondere Folgendes erwogen:

"(...) Zunächst ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer letztlich doch glaubwürdig angegeben hat, in beiden Tschetschenienkriegen ein aktiver einfacher Kämpfer gewesen zu sein und auch nach Beendigung seiner Freischärlertätigkeit die tschetschenischen Rebellen weiterhin mit Lebensmittel- und Transportdiensten unterstützt zu haben. Weiters hat er angegeben, zur Zeit der tschetschenischen Verwaltung unter MASCHADOV zunächst in der Nationalgarde und später in der Präsidentengarde gedient zu haben, wobei es geradezu notorisch ist, dass aus einer derartigen Tätigkeit ein weit über den Zeitraum der Tätigkeit hinausreichendes Gefährdungspotential resultiert. Zusammenfassend ist jedenfalls festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer weit über das durchschnittliche Ausmaß eines bloß nichtmilitärischen Unterstützers hinaus für die tschetschenische Sache engagiert hat und deswegen auch in das Blickfeld der Behörden geraten ist.

Er wurde nicht nur im Jahr 2003 bereits einmal festgenommen und misshandelt (und gegen offenbar erhebliche Lösegeldzahlung wieder freigelassen), sondern auch im Jahr 2004 - anscheinend von Kadyrovzy entführt und gefoltert. Wenn er auch von staatlichen Organen befreit wurde, so hatte offenbar die Entführung und die nachfolgende Anzeige gegen die Entführer bei der Staatsanwaltschaft für den Beschwerdeführer nachhaltig für Verfolgungsmaßnahmen gesorgt, zumal die Entführer offenbar das Wohlwollen höchster russlandfreundlicher tschetschenischer Politiker genossen. Wenn seine Entführer tatsächlich Kadyrovzy waren, erklärt dies auch angesichts der zwischenzeitig etablierten Kadyrov-Diktatur die weit über seine Ausreise hinausgehenden, äußerst brutalen Verfolgungsmaßnahmen gegen seine Brüder, sodass jedenfalls festzustellen ist, dass die Verfolgungsgefahr nach wie vor aktuell ist.

Wenn auch angesichts des Umstandes, dass seine Ehefrau in XXXX über eine Niederlassungsbewilligung und legale Arbeit verfügte, eine inländische Fluchtalternative denkbar erscheint, so spricht der von der Ehefrau glaubwürdig angegebene Umstand, dass nach dem Beschwerdeführer auch in XXXX gesucht wurde, was angesichts der landesweit agierenden Spezialdienste durchaus möglich ist, deutlich gegen eine inländische Fluchtalternative.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass bei dem Beschwerdeführer vor seiner Flucht aus Tschetschenien eine Verfolgung wegen russlandfeindlicher politischer Gesinnung (in Verbindung mit seiner Zugehörigkeit zur tschetschenischen Volksgruppe) somit wegen der in der GFK genannten Verfolgungsgründe der politischen Gesinnung und der Nationalität, erfolgt ist und die aus diesen Gründen resultierende Verfolgunsgefahr nach wie vor aktuell ist, sowie weiters, dass auf Grund der persönlichen Umstände keine zumutbare inländische Fluchtalternative vorliegt. (...)"

2. Verfahren über die Aberkennung des Status des Asylberechtigten:

2.1. Da der Beschwerdeführer laut im Akt einliegenden Mitteilungen von FRONTEX nach Asylzuerkennung zwei Mal einen Russischen Reisepass erhalten hätte und die den Berichten beigelegten Reisepasskopien und Berichte der FRONTEX weiters belegen würden, dass sich der Beschwerdeführer nach Asylzuerkennung mehrmals nachweislich in seiner Heimat aufgehalten hätte, leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Aktenvermerk vom 09.01.2019 ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten gegen den Beschwerdeführer ein, zumal aufgrund der dargestellten Sachlage Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass dieser sich freiwillig wieder dem Schutz des Herkunftsstaates unterstellt hätte. Da der Beschwerdeführer vom Landesgericht XXXX (Rechtskraft XXXX ) wegen § 83 (1) StGB sowie § 105 (1) StGB verurteilt worden wäre, käme die Fünfjahresfrist des § 7 Abs. 3 AsylG 2005 nicht zum Tragen.

2.2. Am 23.01.2019 erfolgte im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch sowie der gewillkürten Vertreterin des Beschwerdeführers im Rahmen des Parteiengehörs eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, welche im Wesentlichen den folgenden Verlauf vernahm:

"(...) F: Befinden Sie sich in medizinischer Behandlung/ Therapie oder müssen Sie regelmäßig Medikamente nehmen?

A: Ja, ich muss eine Herzuntersuchung machen. Ich habe seit vier Monaten schmerzen, fühle mich aber heute sehr gut. Ich werde vielleicht nächste Woche eine neuerliche Untersuchung machen. Ich habe schon Unterlagen, aber ich habe sie heute nicht mit. Sie werden aufgefordert, diverse Untersuchungsunterlagen unverzüglich dem BFA zu übermitteln.

Etwaige Beweismittel sind vor der Einvernahme vorzulegen, bzw. geltend zu machen.

A: Ich lege heute folgende Beweismittel vor: diverse Kursbestätigungen, Empfehlungsschreiben, Mietvertrag, Staplerschein.

Anmerkung: die Beweismittel werden in Kopie zum Akt genommen.

F: Ich werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ich im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen kann. Fühlen Sie sich heute psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu machen?

A: Ja.

F: Befinden Sie sich dzt. in ärztlicher Behandlung/Therapie oder nehmen Sie regelmäßig Medikamente?

A: Nein.

Mir wird eine kurze Darstellung des bisherigen Ablaufs des Verfahrens gegeben und Grund und Ablauf der nunmehrigen Einvernahme mitgeteilt. Laut ho. vorliegenden Informationen haben Sie nach Asylzuerkennung zwei Mal in Ihrer Heimat einen russischen Reisepass erhalten und haben sich nachweislich auch in Ihrer Heimat aufgehalten. Zudem wurden Sie am XXXX vom LG f. XXXX rechtskräftig wegen Körperverletzung verurteilt, wodurch die Fünfjahresfrist für die Aberkennung Ihres Asylstatus gefallen ist. Somit war in Ihrem Fall ein Verfahren zur Aberkennung Ihres Asylstatus eingeleitet. Haben Sie das verstanden?

A: Ja, ich habe verstanden.

F: Wie sind Ihre persönlichen Lebensumstände in Österreich (Familienleben)?

A: Ich habe vieles gemacht, seit ich gekommen bin: verschiedene

Kurse und Ausbildungen wie z.B: Staplerfahrer, Busfahrer, LKW-Fahrer, Schweisser, Monteur. Ich habe einen Kurs beim XXXX gemacht und zwar für Beförderungsgewerbe machen, weil ich eine Transportfirma gründen. Weil ich aber kein EU-Bürger bin, konnte ich dafür die Prüfung nicht abschließen. Ich habe im Oktober 2013 die österreichische Staatsbürgerschaft beantragt. Im Jahr 2018 habe ich die Information bekommen, dass meinem Antrag wegen meiner Verurteilung nicht stattgegeben werden kann und habe ihn zurückgezogen. Ich habe dann noch einen Ausbildung als Rettungshelfer bei der Firma XXXX gemacht (Rettung aus einer Höhe von über 45 Meter).

F: Wie ist Ihre familiäre Situation in Österreich?

A: Meine Gattin und ich leben getrennt, haben aber eine gute Beziehung. Wir haben gemeinsam drei Kinder und ich kümmere mich auch um die Kinder. Meine Gattin macht momentan einen Coaching-Kurs.

F: Seit wann leben Sie getrennt?

A: Ich glaube, seit 2017.

F: Aus einer aktuellen ZMR-Anfrage geht hervor, dass Sie bereits seit dem Jahr 2009 nicht mehr im gemeinsamen Haushalt leben. Was sagen Sie dazu?

A: Ja, wir waren getrennt. Ich habe damals in XXXX gewohnt und sie ist nach XXXX umgezogen, wegen dem Studium. Dann bin ich auch wegen der Kinder nach XXXX gezogen und es war wieder kurz in Ordnung. Obwohl wir getrennt sind, besuche ich meine Kinder sehr oft - wenn ich zwischendurch Zeit habe auch jeden Tag.

F: Gehen Sie einer geregelten Arbeit nach?

A: Nein, momentan nicht. Ich kann aber jederzeit anfangen. Ich wollte ja selbständig werden, aber das hat ja nicht geklappt.

F: Seit wann sind Sie arbeitslos?

A: Seit ungefähr einem bis eineinhalb Jahren. Ich habe zwischendurch für einen Freund in der Pizzeria gearbeitet. Ich habe ja so lange gewartet, weil es zuerst so ausgesehen hat, dass wegen meiner Selbständigkeit im Transportwesen alles in Ordnung gehen wird.

Ich habe zuerst in einer Gärtnerei gearbeitet und zwar ungefähr drei bis vier Monate - das war ungefähr 2009. Dann habe ich in der Tiefkühllogistik gearbeitet, über ein bis zwei Jahre (genau weiß ich es nicht mehr). Dann habe ich bei der Firma XXXX als Sonnenkraftwerkemonteur (Elektriker) gearbeitet und zwar ungefähr vier bis sechs Monate, im Jahr 2011. Korrektur: Ich war zuerst bei der der Firma XXXX und dann in der Tiefkühllogistik. Im Jahr 2011 bin ich dann nach XXXX umgezogen. Dann habe ich bei XXXX in der Gasübergabe gearbeitet und zwar zwei Monate. Danach habe ich bei der Firma XXXX als Windkraftwerkemonteur gearbeitet und zwar bis 2014, ich glaube im Mai. Gleichzeitig habe ich die Ausbildung beim XXXX begonnen, das hat mehr als ein halbes Jahr gedauert. Dann habe ich in der Pizzeria bei einem Freund gearbeitet und zwar ungefähr ein Jahr. Das war meine letzte Arbeitsstelle.

F: Haben Sie derzeit in Ihrer Heimat Familienangehörige?

A: Ja. Meine Mutter, zwei Brüder und zwei Schwestern leben noch in meiner Heimat.

F: Wann hatten Sie den letzten Kontakt zu Ihrer Familie in Ihrer Heimat?

A: Ich habe vor ein paar Tagen mit meiner Mutter gesprochen.

F: Wie geht es Ihrer Familie in der Heimat?

A: Es ist okay. Auf Nachfrage gebe ich an: ich weiß nichts von Problemen. Sie leben dort genauso wie wir hier.

F: Was sagen Sie nun dazu, dass laut Aktenlage bekannt ist, dass Sie nach Asylzuerkennung in Ihrer Heimat waren?

A: Ich war nicht dort.

F: Sie wurden damals von FRONTEX kontrolliert!

A: Das waren aber keine Stempel von Russland, ich war nie dort.

F: Was sagen Sie dazu, dass Sie nachweislich zwei Mal einen russischen Reisepass ausgestellt bekommen haben?

A: Ich habe das auch nicht bestellt. Das hat mein Bruder besorgt.

F: Habe ich Sie richtig verstanden: Sie waren seit Asylzuerkennung nie in Ihrer Heimat und Sie haben auch die Reisepässe nicht selbst beantragt, sondern Ihr Bruder hat das für Sie gemacht?

A: Ja, das ist korrekt.

F: Möchten Sie noch etwas ergänzen, das für Sie wichtig erscheint?

A: Nein. Ich möchte nur sagen, dass ich nicht in Russland war und auch die Pässe nicht selbst beantragt und bekommen habe. Wegen dieser Verurteilung: das war ein Streit zwischen meiner Gattin und mir. Das Gericht war aber schon eingeschaltet und dann ist das nicht so einfach. Meine Gattin hat auch vorher mit dem Richter gesprochen und darum gebeten, dass ich nicht verurteilt werde. Es ist aber leider anders gekommen, das ist halt so passiert. Es tut mir leid und ihr auch.

F: Was war konkret los?

A: Es war ein Familienstreit. Ich weiß nicht, wie so etwas passieren konnte. Ich habe sie nicht geschlagen, aber das Urteil war halt so.

Die Vertreterin hat noch folgende Fragen an die Partei:

Frage der Vertreterin: Sie waren nicht in der Heimat und haben den Pass auch nicht beantragt und auch nicht ausgestellt bekommen. Wieso haben Sie das gemacht? Es geht ja aus dem Akt hervor, dass Sie viele Reisen gemacht haben.

A: Ich habe Verwandte nicht weit weg von XXXX . Er ist 2013 gestorben und ich bin zum Begräbnis gefahren.

Frage der Vertreterin: Wieso haben Sie für Ihre ganzen Reisen nicht den Konventionsreisepass benützt?

A: Mit dem Konventionspass konnte ich nicht fahren. Ich wollte diese Transportunternehmensfirma gründen. Ich habe Verträge von XXXX bekommen. Ich wollte meine Firma in Weißrussland gründen und war deswegen auch oft dort.

Frage der Vertreterin: Es ist in diesem Akt ein Verdacht und Kontrollmitteilungen, dass Sie eingereist sind - vor allem in Polen - XXXX . Das sind alles Länder, wo Sie mit dem Konventionspass hinreisen dürfen. Sie haben aber an der Grenze auch den Pass der Russischen Föderation gezeigt. Warum haben Sie das gemacht, warum brauchten Sie einen Russischen Reisepass?

A: Weil ich mit diesem Konventionspass nicht in die Ukraine und in Weißrussland einreisen kann, sie lassen einen nicht. Ich habe gefragt, aber es ist nicht gegangen. Aus diesem Grund habe ich den Russischen Pass benützt, um damit über die Grenze nach Weißrussland zu kommen. Die Grenzkontrollen in Weißrussland lassen einen nämlich nicht mit einem Konventionsreisepass rein.

Frage der Vertreterin: Es wurde gemeldet, dass Sie mit Leuten fahren, um sie nach Russland zu bringen. Was sagen Sie dazu?

A: Ich war nie in Russland und ich habe die Leute nicht hingebracht. Ab und zu, wenn jemand nach Weißrussland fährt, habe ich sie mitgenommen, um Geld zu verdienen bzw. meine eigene Reise günstiger zu machen.

Frage der Vertreterin: Dadurch sind Sie in Verdacht geraten, dass Sie ein Chauffeur sind, der die Leute nach Hause bringt.

A: Das ist an der Grenze in XXXX passiert. An der Grenze ist ein österreichischer Polizist zu mir gekommen. Er hat die Pässe genommen und zu mir gesagt, dass ich nach Russland fahre. Ich war alleine im Auto, aber er hat gesagt: "Du tust Leute transportieren"! Ich bin wegen der Firmengründung so oft hingefahren.

Frage der Vertreterin: Das heißt, Sie haben das, was Ihnen vorgeworfen wird, nicht getan und das auch dem Polizisten gesagt?

A: Ja, genau.

Frage der Vertreterin: Wie sind Sie damals zu Ihrem Reisepass gekommen?

A: Das hat mein Bruder für mich gemacht.

Frage der Vertreterin: Wo wurde das gemacht?

A: Ich weiß es nicht.

Frage der Vertreterin: Könnten wir Ihren Bruder dazu persönlich befragen?

A: Ja, ich glaube schon.

Frage der Vertreterin: Wie oft sehen Sie Ihre Kinder?

A: Oft, sehr oft.

Frage der Vertreterin: Täglich

A: Ja. Meine Frau besucht den Kurs und ich betreue die Kinder. Ich möchte nur sagen: ich brauche den internationalen Schutz, weil meine Probleme von damals noch immer aktuell sind. (...)"

Mit Eingabe vom 01.03.2019 erstattete die rechtsfreundliche Vertreterin des Beschwerdeführers eine schriftliche Stellungnahme zum zuvor übermittelten Ländervorhalt zur Russischen Föderation, in welcher zusammengefasst ausgeführt wurde, der Beschwerdeführer habe trotz Asylstatus einen russischen Reisepass besessen. Der Vorwurf, dass er sich nachweislich in der Russischen Föderation aufgehalten hätte, sei jedoch unrichtig. Die Ausstellung des Passes sei nicht durch ihn selbst veranlasst worden und sei deshalb erfolgt, dass er auf seinen Reisen, insbesondere nach Weißrussland, immer wieder Probleme mit dem österreichischen Konventionsreisepass gehabt hätte. Dem Akteninhalt lasse sich nicht entnehmen, dass die Stempel in kyrillischer Schrift tatsächlich solche der Russischen Föderation seien. Der Beschwerdeführer sei nie in die Russische Föderation eingereist und weise auch den Vorwurf, andere Personen dorthin befördert zu haben, zurück. Der Beschwerdeführer plane eine selbständige Tätigkeit als Transportunternehmer und wolle gemeinsam mit einem Geschäftspartner in Weißrussland eine Transportfirma aufbauen. Der Beschwerdeführer sei seit dem Jahr 2004 in Österreich aufhältig und sei voll integriert. Dieser sei im Jahr 2017 wegen §§ 83, 15, 105 StGB verurteilt worden; es habe sich hierbei um einen einmaligen Vorfall gehandelt, bei welchem der Beschwerdeführer während eines Streits gegen seine Ehefrau tätlich geworden wäre. Im Hinblick auf die aktuellen Gegebenheiten in seinem Heimatland habe der Beschwerdeführer dort nach wie vor Verfolgung iSd GFK zu befürchten. Beiliegend wurden weitere Nachweise zur Verwurzelung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet übermittelt.

2.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 06.03.2019 wurde dem Beschwerdeführer in Spruchteil I. der ihm mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 07.07.2009, Zahl: D3 311582-1/2008/11E, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idgF aberkannt. Gemäß § 7 Abs. 4 AsylG wurde festgestellt, dass diesem die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme. In Spruchteil II. wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt, weiters wurde ihm in Spruchteil III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Darüber hinaus wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG iVm § 9 BFA-VG idgF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG idgF erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.) und die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).

Die Entscheidung über die Aberkennung des Status des Asylberechtigten wurde darauf gestützt, dass die Gründe, die zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt hätten, nicht mehr vorlägen, da sich der Beschwerdeführer nachweislich im Herkunftsstaat aufgehalten und in dieser Zeit zwei Mal einen gültigen russischen Reisepass erhalten hätte.

Beweiswürdigend wurde dies im Wesentlichen folgendermaßen begründet:

"(...) Aufgrund der Tatsache, dass Sie sich mehrmals (August 2011, Juni/Juli 2014, Jänner 2015, August 2016, Dezember 2016 oder 2018) in Ihrem Herkunftsland befunden und dort auf legalem Wege durch die dortigen Behörden zwei Mal einen russischen Reisepass erhalten haben ( XXXX ), steht unzweifelhaft fest, dass Sie sich unter den Schutz Ihres Heimatlandes gestellt haben. An dieser Stelle sei erwähnt, dass Sie laut einer aktuellen Behördenabfrage am XXXX (rk mit XXXX ) vom LG XXXX wegen Körperverletzung und Nötigung rechtskräftig verurteilt wurden. Somit entfällt in Ihrem Fall die Fünfjahresfrist und war das gegenständliche Aberkennungsverfahren einzuleiten.

Die Ein- und Ausreisen in Ihre bzw. aus Ihrer Heimat gehen unzweifelhaft aus Ihren bei der FRONTEX vorgelegten russischen Reisepässen und die darin befindlichen diesbezüglichen Stempel hervor (Kopien davon befinden sich im Verfahrensakt). Sie gaben zwar in Ihrer Einvernahme am 23.01.2019 an, Ihr Bruder hätte für Sie den Reisepass sowohl beantragt als auch erhalten, hierzu sei jedoch folgendes bemerkt: Aus einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des BFA geht hervor, dass speziell nicht biometrische Reisepässe (wie in Ihrem Fall) nicht durch dritte Personen beantragt oder abgeholt werden können. Weiters wird darauf hingewiesen, dass Sie im Zuge Ihrer Einvernahme mehrmals angaben, sich seit Asylzuerkennung weder in Ihrer Heimat aufgehalten noch persönlich einen russischen Reisepass beantragt oder ausgestellt bekommen zu haben - dies, obwohl Ihnen mitgeteilt wurde, dass Ihre Ein- und Ausreisen durch die Stempel in Ihrem Pass erwiesen sind. Auch wenn - so wie auch in Ihrer Stellungnahme angeführt - einige Stempel zum Teil unleserlich sind, konnten zumindest Ihre oben erwähnten Ein- bzw. Ausreisen in/aus Ihren Herkunftsstaat nachgewiesen werden. Ebenso steht fest, dass die von FRONTEX kontrollierten russischen Reisepässe am XXXX bzw. XXXX - somit nach Ihrer Asylzuerkennung - ausgestellt wurden. Weiters haben Sie einen Tag vor Ihrer Einvernahme in XXXX beim BFA XXXX Ihren Konventionsreisepass als verloren gemeldet und gaben an, Sie hätten ihn bereits am 28.12.2018 (!) verloren. Klarer Weise konnten Sie den besagten Konventionsreisepass beim BFA XXXX wegen Verlust nicht vorlegen. Ihnen wurde Gelegenheit gegeben, Ihren russischen Reisepass im Original vorzulegen. Dieser Aufforderung sind Sie mit der Begründung, Sie würden keinen besitzen (siehe Stellungnahme vom 01.03.2019) nicht nachgekommen. In Zusammenschau Ihres Gesamtverhaltens entstand der Eindruck, dass Sie bewusst versuchten, sowohl die Passausstellung als auch Ihre gesamten Reisebewegungen abzustreiten bzw. zu verschleiern.

Aufgrund der eindeutigen Beweislage (FRONTEX-Berichte u. erwähnte Kopien) steht - wie bereits erörtert - unzweifelhaft fest, dass Sie sich mehrmals unter den Schutz Ihres Heimatlandes gestellt haben. Somit steht ebenfalls fest, dass Ihnen in Ihrer Heimat auch keine Verfolgung droht. (...)"

Die Voraussetzungen für eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten seien daher gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG, Art I Abschnitt C Z 1 GFK iVm § 7 Abs. 3 AsylG gegeben.

Betreffend die Feststellungen zur Situation des Beschwerdeführers im Fall seiner Rückkehr wurde ausgeführt, dass keinerlei Gefahr in seinem Herkunftsstaat bestünde, wie auch der angesprochene Aufenthalt in seiner Heimat beweise. Diese Feststellung wird noch zusätzlich durch den Umstand gestützt, dass dieser nach seiner Asylzuerkennung in seinem Herkunftsland durch die dortigen Behörden legal einen Reisepass ausgestellt bekommen hätte und sich somit freiwillig unter den Schutz seines Herkunftslandes gestellt hätte. Zudem verfüge er über sozialen/familiären Rückhalt, was diesem sowohl einen Neustart in wirtschaftlicher Hinsicht als auch eine neuerliche Eingliederung in die Gesellschaft wesentlich erleichtern werde.

Der Beschwerdeführer habe in Österreich familiäre Bindungen (Gattin, drei Kinder), lebe jedoch seit dem Jahr 2009 nicht mehr im gemeinsamen Haushalt mit diesen und es bestehe auch kein Abhängigkeitsverhältnis. Da auch die Gattin nach Asylzuerkennung nachweislich im Heimatstaat gewesen wäre und auch nachweislich einen russischen Reisepass ausgestellt bekommen hätte, wäre es durchaus zumutbar und offensichtlich auch möglich, dass der Beschwerdeführer den Kontakt zu den Kindern durch gegenseitige Besuche aufrecht erhalte.

Der Beschwerdeführer beherrsche die deutsche Sprache zwar ausreichend, jedoch sei dieser Umstand mit dessen nunmehr über 14-jährigem Aufenthalt zu begründen. Seit Asylzuerkennung im Jahr 2009 sei dieser zusammengerechnet drei Jahre und neun Monate erwerbstätig gewesen. Seit Ende März 2016 sei er keiner geregelten Arbeit mehr nachgegangen. Dies ergebe sich aus einer aktuellen Anfrage bezüglich seiner Versicherungszeiten. Weitreichende Integrationsschritte könnten nicht erkannt werden.

2.4. Mit am 08.04.2019 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingelangtem Schriftsatz wurde durch die gewillkürte Vertreterin des Beschwerdeführers fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften eingebracht. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Annahme der Behörde, der Beschwerdeführer habe sich nachweislich in der Russischen Föderation aufgehalten, als aktenwidrig erweise; hinzuweisen sei darauf, dass nicht nur die Russische Föderation Stempel in kyrillischer Schrift ausstelle, sondern auch andere Länder wie Weißrussland, weshalb nicht unzweifelhaft feststehe, dass der Beschwerdeführer auch in die Russische Föderation eingereist sei. Aus den Länderfeststellungen der Behörde ergebe sich, dass es in der Russischen Föderation möglich wäre, Personenstands- und andere Urkunden zu kaufen. Insofern lasse sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer im Besitz eines russischen Reisepasses gewesen wäre, nicht darauf schließen, dass sich der Beschwerdeführer unter den Schutz seines Heimatlandes gestellt hätte. Das Bundesamt habe sich im Rahmen seiner Beweiswürdigung in keiner Weise mit den ursprünglichen Fluchtgründen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, sondern lediglich ausgeführt, dass diese nicht mehr bestünden, wodurch ein wesentlicher Verfahrensmangel bestünde. Die im angefochtenen Bescheid als Beweismittel näher angeführten Unterlagen seien dem Beschwerdeführer in Verletzung des Parteiengehörs nicht übermittelt worden. Der Beschwerdeführer habe sich in den Jahren seines rechtmäßigen Aufenthalts nachhaltig integriert und sich in Österreich eine Existenz aufgebaut. Er befinde sich nunmehr seit 14 Jahren in Österreich, wo sich außerdem seine Ehefrau und seine drei minderjährigen Töchter aufhielten. Auch wenn er nicht mehr im gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehefrau lebe, habe er nach wie vor ein freundschaftliches Verhältnis mit dieser und sei in das Familienleben stark eingebunden. Zu seinen Töchtern pflege er fast täglichen Kontakt. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei davon auszugehen, dass das Familienleben des Beschwerdeführers von solcher Intensität sei, dass die etwaige Nichterteilung eines Aufenthaltstitels einen unzulässigen Eingriff gemäß Art. 8 EMRK darstelle. In der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden wiederholt von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich ausgegangen worden. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genutzt hätte, um sich sozial und beruflich zu integrieren, sei ausnahmsweise auch nach einem so langen Inlandsaufenthalt noch von einer Verhältnismäßigkeit einer Aufenthaltsbeendigung ausgegangen worden. Der Beschwerdeführer habe in Österreich zahlreiche Kurse und Ausbildungen absolviert und plane die Gründung einer eigenen Transportfirma. Dieser sei jahrelang als Angestellter erwerbstätig gewesen und es sei geplant, dass er bei einer näher bezeichneten Firma neuerlich ein Angestelltenverhältnis beginnen und sich in den Arbeitsmarkt integrieren können werde. Der Beschwerdeführer spreche ausgezeichnet Deutsch und habe durch das Belegen verschiedener Kurse die Zeit seiner Arbeitslosigkeit sinnvoll genutzt. In den Jahren 2013 bis 2016 habe er seinen schwer erkrankten Vater bis zu dessen Tod gepflegt.

Der Beschwerde beiliegend wurde eine schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers übermittelt.

2.5. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 11.04.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, welcher der tschetschenischen Volksgruppe angehört und sich zum moslemischen Glauben bekennt. Der Beschwerdeführer reiste im Oktober 2004 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf Asyl, dem im Beschwerdeverfahren mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.07.2009, Zahl D3 311582-1/2008/11E, gemäß § 7 AsylG 1997 stattgegeben und dem Beschwerdeführer in Österreich Asyl gewährt wurde.

Der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten lag im Wesentlichen zugrunde, dass der Beschwerdeführer letztlich glaubwürdig angegeben hätte, in beiden Tschetschenienkriegen ein aktiver einfacher Kämpfer gewesen zu sein und auch nach Beendigung seiner Freischärlertätigkeit die tschetschenischen Rebellen weiterhin mit Lebensmittel- und Transportdiensten unterstützt zu haben. Weiters habe er angegeben, zur Zeit der tschetschenischen Verwaltung unter MASCHADOV zunächst in der Nationalgarde und später in der Präsidentengarde gedient zu haben, wobei es geradezu notorisch sei, dass aus einer derartigen Tätigkeit ein weit über den Zeitraum der Tätigkeit hinausreichendes Gefährdungspotential resultiere. Der Beschwerdeführer habe sich weit über das durchschnittliche Ausmaß eines bloß nichtmilitärischen Unterstützers hinaus für die tschetschenische Sache engagiert und sei deswegen auch in das Blickfeld der Behörden geraten. Er sei nicht nur im Jahr 2003 bereits einmal festgenommen und misshandelt (und gegen offenbar erhebliche Lösegeldzahlung wieder freigelassen), sondern auch im Jahr 2004, anscheinend von Kadyrovzy, entführt und gefoltert worden. Wenn er auch von staatlichen Organen befreit worden wäre, so habe offenbar die Entführung und die nachfolgende Anzeige gegen die Entführer bei der Staatsanwaltschaft für den Beschwerdeführer nachhaltig für Verfolgungsmaßnahmen gesorgt, zumal die Entführer offenbar das Wohlwollen höchster russlandfreundlicher tschetschenischer Politiker genossen hätten. Wenn seine Entführer tatsächlich Kadyrovzy waren, erkläre dies auch angesichts der zwischenzeitig etablierten Kadyrov-Diktatur die weit über seine Ausreise hinausgehenden, äußerst brutalen Verfolgungsmaßnahmen gegen seine Brüder, sodass jedenfalls festzustellen sei, dass die Verfolgungsgefahr nach wie vor aktuell sei. Wenn auch angesichts des Umstandes, dass seine Ehefrau in XXXX über eine Niederlassungsbewilligung und legale Arbeit verfügte, eine inländische Fluchtalternative denkbar erscheine, so spreche der von der Ehefrau glaubwürdig angegebene Umstand, dass nach dem Beschwerdeführer auch in XXXX gesucht worden wäre, was angesichts der landesweit agierenden Spezialdienste durchaus möglich wäre, deutlich gegen eine inländische Fluchtalternative. Zusammenfassend sei daher festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer vor seiner Flucht aus Tschetschenien eine Verfolgung wegen russlandfeindlicher politischer Gesinnung (in Verbindung mit seiner Zugehörigkeit zur tschetschenischen Volksgruppe), somit wegen der in der GFK genannten Verfolgungsgründe der politischen Gesinnung und der Nationalität, erfolgt sei und die aus diesen Gründen resultierende Verfolgungsgefahr nach wie vor aktuell sei, sowie weiters, dass auf Grund der persönlichen Umstände keine zumutbare inländische Fluchtalternative vorliege.

1.2. Der Beschwerdeführer ließ sich am XXXX sowie am XXXX (gültig bis XXXX ) durch seinen Herkunftsstaat Auslandsreisepässe ausstellen. Aus den vorhandenen Stempeln im Auslandsreisepass des Beschwerdeführers ist ersichtlich, dass dieser nach Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nicht nur auf dem Landweg, sondern auch auf dem Luftweg, in die Russische Föderation eingereist ist.

Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer in Tschetschenien respektive der Russischen Föderation aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten bedroht wäre. Im Entscheidungszeitpunkt konnte keine aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers in der Russischen Föderation festgestellt werden.

Ebenfalls nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Tschetschenien respektive in die Russische Föderation in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre. Der Beschwerdeführer liefe dort nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der Beschwerdeführer spricht Tschetschenisch auf muttersprachlichem Niveau, zudem spricht er Russisch und verfügt über zahlreiche Angehörige sowie eine Wohnmöglichkeit im Herkunftsstaat. Der Beschwerdeführer, welcher sein Heimatland im Alter von 26 Jahren verlassen hat, leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankungen, hat in der Russischen Föderation eine Ausbildung absolviert und Berufserfahrung gesammelt.

1.3. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen § 83 Abs. 1 StGB, § 105 Abs. 1 StGB, §§ 15, 105 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt, welche ihm unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

1.4. In Österreich leben die im Jahr 2005 ins Bundesgebiet eingereiste Ehegattin des Beschwerdeführers sowie die drei gemeinsamen, in Österreich geborenen, minderjährigen Töchter. Der Beschwerdeführer lebt seit der Trennung von seiner Gattin im Jahr 2009 nicht mehr im gemeinsamen Haushalt mit den genannten Angehörigen, hält jedoch einen engen familiären Kontakt zu seinen Kindern aufrecht und ist in deren Erziehung/Betreuung eingebunden. Der Beschwerdeführer hat sich Kenntnisse der deutschen Sprache angeeignet, im Jahr 2013 hat er eine ÖIF-Prüfung auf dem Niveau B1 bestanden. Er hat während seines Aufenthalts, wenn auch nicht durchgehend, in verschiedenen Berufen gearbeitet und die Zeiten seiner Arbeitslosigkeit zur Absolvierung von Weiterbildungsmaßnahmen genutzt. Er hat sich bemüht gezeigt, seinen Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit zu bestreiten; aufgrund der vorhandenen Deutschkenntnisse und der vorliegenden Berufserfahrung ist zu prognostizieren, dass der Beschwerdeführer, welcher zuletzt arbeitslos gewesen ist, künftig weitgehend unabhängig von staatlichen Unterstützungsleistungen leben können wird.

Es kann nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführer die Dauer seines mittlerweile rund fünfzehnjährigen, rechtmäßigen, Aufenthalts im Bundesgebiet überhaupt nicht zur Integration genutzt hätte oder durch einen weiteren Aufenthalt eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit entstehen würde.

1.5. Insbesondere zur allgemeinen Situation und Sicherheitslage, zur allgemeinen Menschenrechtslage, zu Grundversorgung und Wirtschaft sowie zur Lage von Rückkehrern wird unter Heranziehung der erstinstanzlichen Länderfeststellungen Folgendes festgestellt:

...

Bekanntlich werden innerstaatliche Fluchtmöglichkeiten innerhalb Russlands seitens renommierter Menschenrechtseinrichtungen meist unter Verweis auf die Umtriebe der Schergen des tschetschenischen Machthabers Kadyrow im ganzen Land in Abrede gestellt. Der medialen Berichterstattung zufolge scheint das Netzwerk von Kadyrow auch in der tschetschenischen Diaspora im Ausland tätig zu sein. Dem ist entgegenzuhalten, dass renommierte Denkfabriken auf die hauptsächlich ökonomischen Gründe für die Migration aus dem Nordkaukasus und die Grenzen der Macht von Kadyrow außerhalb Tschetscheniens hinweisen. So sollen laut einer Analyse des Moskauer Carnegie-Zentrums die meisten Tschetschenen derzeit aus rein ökonomischen Gründen emigrieren: Tschetschenien bleibe zwar unter der Kontrolle von Kadyrow, seine Macht reiche allerdings nicht über die Grenzen der Teilrepublik hinaus. Zur Förderung der sozio-ökonomischen Entwicklung des Nordkaukasus dient ein eigenständiges Ministerium, das sich dabei gezielt um die Zusammenarbeit mit dem Ausland bemüht (ÖB Moskau 10.10.2018).

Quellen:

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ÖB Moskau (10.10.2018): Information per Email

Die russischen Behörden zeigen sich durchaus bemüht, den Vorwürfen der Verfolgung von bestimmten Personengruppen in Tschetschenien nachzugehen. Bei einem Treffen mit Präsident Putin Anfang Mai 2017 betonte die russische Ombudsfrau für Menschenrechte allerdings, dass zur Inanspruchnahme von staatlichem Schutz eine gewisse Kooperationsbereitschaft der mutmaßlichen Opfer erforderlich sei. Das von der Ombudsfrau Moskalkova gegenüber Präsident Putin genannte Gesetz sieht staatlichen Schutz von Opfern, Zeugen, Experten und anderen Teilnehmern von Strafverfahren sowie deren Angehörigen vor. Unter den Schutzmaßnahmen sind im Gesetz Bewachung der betroffenen Personen und deren Wohnungen, strengere Schutzmaßnahmen in Bezug auf die personenbezogenen Daten der Betroffenen sowie vorläufige Unterbringung an einem sicheren Ort vorgesehen. Wenn es sich um schwere oder besonders schwere Verbrechen handelt, sind auch Schutzmaßnahmen wie Umsiedlung in andere Regionen, Ausstellung neuer Dokumente, Veränderung des Aussehens etc. möglich. Die Möglichkeiten des russischen Staates zum Schutz von Teilnehmern von Strafverfahren beschränken sich allerdings nicht nur auf den innerstaatlichen Bereich. So wurde im Rahmen der GUS ein internationales Abkommen über den Schutz von Teilnehmern im Strafverfahren erarbeitet, das im Jahr 2006 in Minsk unterzeichnet, im Jahr 2008 von Russland ratifiziert und im Jahr 2009 in Kraft getreten ist. Das Dokument sieht vor, dass die Teilnehmerstaaten einander um Hilfe beim Schutz von Opfern, Zeugen und anderen Teilnehmern von Strafverfahren ersuchen können. Unter den Schutzmaßnahmen sind vorläufige Unterbringungen an einem sicheren Ort in einem der Teilnehmerstaaten, die Umsiedlung der betroffenen Personen in einen der Teilnehmerstaaten, etc. vorgesehen (ÖB Moskau 10.10.2018).

Quellen:

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ÖB Moskau (10.10.2018): Information per Email

Politische Lage

Die Russische Föderation hat ca. 143 Millionen Einwohner (CIA 12.7.2018, vgl. GIZ 7.2018c). Russland ist eine Präsidialdemokratie mit föderativem Staatsaufbau. Der Präsident verfügt über weit reichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik (GIZ 7.2018a, vgl. EASO 3.2017). Er ernennt auf Vorschlag der Staatsduma den Vorsitzenden der Regierung, die stellvertretenden Vorsitzenden und die Minister und entlässt sie (GIZ 7.2018a). Wladimir Putin ist im März 2018, bei der Präsidentschaftswahl im Amt mit 76,7% bestätigt worden. Die Wahlbeteiligung lag der Nachrichtenagentur TASS zufolge bei knapp 67% und erfüllte damit nicht ganz die Erwartungen der Präsidialadministration (Standard.at 19.3.2018). Putins wohl ärgster Widersacher Alexej Nawalny durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Er war zuvor in einem von vielen als politisch motivierten Prozess verurteilt worden und rief daraufhin zum Boykott der Abstimmung auf, um die Wahlbeteiligung zu drücken (Presse.at 19.3.2018). Oppositionelle Politiker und die Wahlbeobachtergruppe Golos hatten mehr als 2.400 Verstöße gezählt, darunter mehrfach abgegebene Stimmen und die Behinderung von Wahlbeobachtern. Wähler waren demnach auch massiv unter Druck gesetzt worden, um an der Wahl teilzunehmen. Auch die Wahlkommission wies auf mutmaßliche Manipulationen hin (Tagesschau.de 19.3.2018, FH 1.2018). Putin kann dem Ergebnis zufolge nach 18 Jahren an der Staatsspitze weitere sechs Jahre das Land führen. Gemäß der Verfassung darf er nach dem Ende seiner sechsjährigen Amtszeit nicht erneut antreten, da es eine Beschränkung auf zwei aufeinander folgende Amtszeiten gibt (Tagesschau.de 19.3.2018, vgl. OSCE/ODIHR 18.3.2018).

Die Verfassung wurde per Referendum am 12.12.1993 mit 58,4% der Stimmen angenommen. Sie garantiert die Menschen- und Bürgerrechte. Das Prinzip der Gewaltenteilung ist zwar in der Verfassung verankert, jedoch verfügt der Präsident über eine Machtfülle, die ihn weitgehend unabhängig regieren lässt. Er ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte, trägt die Verantwortung für die Innen- und Außenpolitik und kann die Gesetzentwürfe des Parlaments blockieren. Die Regierung ist dem Präsidenten untergeordnet, der den Premierminister mit Zustimmung der Staatsduma ernennt. Das Parlament - Staatsduma und Föderationsrat - ist in seinem Einfluss stark beschränkt.

Russland ist eine Föderation, die aus 85 Föderationssubjekten (einschließlich der international umstrittenen Einordnung der Republik Krim und der Stadt föderalen Ranges, Sewastopol) mit unterschiedlichem Autonomiegrad besteht. Die Föderationssubjekte (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Gebiete, Regionen und Föderale Städte) verfügen über jeweils eine eigene Legislative und Exekutive (GIZ 7.2018a, vgl. AA 5.2018b). Die Gouverneure der Föderationssubjekte werden auf Vorschlag der jeweils stärksten Fraktion der regionalen Parlamente vom Staatspräsidenten ernannt. Dabei wählt der Präsident aus einer Liste dreier vorgeschlagener Kandidaten den Gouverneur aus (GIZ 7.2018a).

Es wurden acht Föderationskreise (Nordwestrussland, Zentralrussland, Südrussland, Nordkaukasus, Wolga, Ural, Sibirien, Ferner Osten) geschaffen, denen jeweils ein Bevollmächtigter des Präsidenten vorsteht. Der Staatsrat der Gouverneure tagt unter Leitung des Präsidenten und gibt der Exekutive Empfehlungen zu aktuellen politischen Fragen und zu Gesetzesprojekten. Nach der Eingliederung der Republik Krim und der Stadt Sewastopol in die Russische Föderation wurde am 21.3.2014 der neunte Föderationskreis Krim gegründet. Die konsequente Rezentralisierung der Staatsverwaltung führt seit 2000 zu politischer und wirtschaftlicher Abhängigkeit der Regionen vom Zentrum. Diese Tendenzen wurden bei der Abschaffung der Direktwahl der Gouverneure in den Regionen und der erneuten Unterordnung der regionalen und kommunalen Machtorgane unter das föderale Zentrum ("exekutive Machtvertikale") deutlich (GIZ 7.2018a).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (5.2018b): Russische Föderation - Außen- und Europapolitik,

https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/russischefoederation-node/russischefoederation/201534, Zugriff 1.8.2018

-

CIA - Central Intelligence Agency (12.7.2018): The World Factbook, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/rs.html, Zugriff 1.8.2018

-

EASO - European Asylum Support Office (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-state-actors-of-protection.pdf, Zugriff 1.8.2018

-

FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2017 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1428824.html, Zugriff 1.8.2018

-

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2018a): Russland, Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/russland/geschichte-staat/#c17836, Zugriff 1.8.2018

-

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2018c): Russland, Gesellschaft, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft/, Zugriff 1.8.2018

-

OSCE/ODIHR - Organization for Security and Co-operation in Europe/Office for Democratic Institutions and Human Rights (18.3.2018): Russian Federation Presidential Election Observation Mission Final Report,

https://www.osce.org/odihr/elections/383577?download=true, Zugriff 29.8.2018

-

Presse.at (19.3.2018): Putin: "Das russische Volk schließt sich um Machtzentrum zusammen",

https://diepresse.com/home/ausland/aussenpolitik/5391213/Putin_Das-russische-Volk-schliesst-sich-um-Machtzentrum-zusammen, Zugriff 1.8.2018

-

Standard.at (19.3.2018): Putin sichert sich vierte Amtszeit als Russlands Präsident,

https://derstandard.at/2000076383332/Putin-sichert-sich-vierte-Amtszeit-als-Praesident, Zugriff 1.8.2018

-

Tagesschau.de (19.3.2018): Klarer Sieg für Putin, https://www.tagesschau.de/ausland/russland-wahl-putin-101.html, Zugriff 1.8.2018

Tschetschenien

Die Tschetschenische Republik ist eine der 22 Republiken der Russischen Föderation. Die Fläche beträgt 15.647 km2 (Rüdisser 11.2012) und laut offizieller Bevölkerungsstatistik der Russischen Föderation zum 1.1.2018 beläuft sich die Einwohnerzahl Tschetsch

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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