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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 2005 §2 Abs1 Z22Betreff
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Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und die Hofräte Dr. Kleiser, Mag. Eder, Mag. Brandl sowie die Hofrätin Mag. Liebhart-Mutzl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kieslich, über die Revision des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. November 2018, Zl. W132 2168103-1/17E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (mitbeteiligte Partei: H S), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Begründung
Vorgeschichte
1 Der Mitbeteiligte, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 9. November 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen damit begründete, er habe beschlossen, selbstständig zu seiner Ehegattin und seinen Kindern nach Österreich zu kommen, nachdem er bei der österreichischen Botschaft die Familienzusammenführung beantragt und keine Antwort erhalten habe.
2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies diesen Antrag mit Bescheid vom 1. August 2017 ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, stellte fest, dass die Abschiebung des Mitbeteiligten nach Afghanistan zulässig sei und setzte eine Frist zur freiwilligen Ausreise. 3 Begründend stellte das BFA fest, die Ehe des Mitbeteiligten mit seiner Ehegattin sei eine Zwangsehe und nicht auf freiwilliger Basis erfolgt. Die Ehegattin des Mitbeteiligten sei von der Familie des Mitbeteiligten zum Tragen einer Burka gezwungen worden und der Mitbeteiligte habe seine Ehegattin vielfach misshandelt. Deshalb habe sich die Ehegattin des Mitbeteiligten entschlossen, vor dem Mitbeteiligten in den Iran zu fliehen. Nachdem die Ehegattin selbst im Iran vor dem Mitbeteiligten nicht sicher gewesen sei und dieser (unter anderem) die Entführung der gemeinsamen Tochter veranlasst habe, sei die Ehegattin aus Angst vor weiteren Konsequenzen zum Mitbeteiligten nach Russland zurückgekehrt. Danach habe sich "an ihrer grauenvollen Situation" nichts geändert. Der Mitbeteiligte habe seine Ehegattin weiterhin geschlagen, bedroht, misshandelt bzw. schikaniert, sodass sich diese entschlossen habe, den Mitbeteiligten endgültig zu verlassen und nach Österreich zu flüchten.
4 Mit Bescheid vom 6. Juni 2012 sei der Ehegattin des Mitbeteiligten aufgrund der gravierenden Probleme mit dem Mitbeteiligten und ihrer Stellung als in Afghanistan alleinstehende Frau mit zwei Kindern ohne Familienanschluss der Status als Asylberechtigte zuerkannt worden.
5 Der Einreiseantrag des Mitbeteiligten gemäß § 35 AsylG 2005 sei von der österreichischen Botschaft abgelehnt worden. 6 Danach sei der Mitbeteiligte spätestens im November 2015 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist. 7 Beweiswürdigend verwies das BFA zu diesen Feststellungen auf den Akteninhalt des seinerzeitigen Asylverfahrens der Ehegattin. 8 In rechtlicher Hinsicht führte das BFA im Wesentlichen aus, der primäre Grund für die Stellung des Antrags auf internationalen Schutz sei die Zusammenführung des Mitbeteiligten mit seiner Familie gewesen. Da seine Ehegattin aufgrund wohlbegründeter Furcht vor dem Mitbeteiligten in Österreich Schutz gesucht habe und ihr deshalb der Status der Asylberechtigten gewährt worden sei, sei der Einreiseantrag des Mitbeteiligten gemäß § 35 AsylG 2005 abgelehnt worden. Ein asylrelevantes Fluchtvorbringen sei vom Mitbeteiligten nicht vorgebracht worden.5 Der Einreiseantrag des Mitbeteiligten gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 sei von der österreichischen Botschaft abgelehnt worden. 6 Danach sei der Mitbeteiligte spätestens im November 2015 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist. 7 Beweiswürdigend verwies das BFA zu diesen Feststellungen auf den Akteninhalt des seinerzeitigen Asylverfahrens der Ehegattin. 8 In rechtlicher Hinsicht führte das BFA im Wesentlichen aus, der primäre Grund für die Stellung des Antrags auf internationalen Schutz sei die Zusammenführung des Mitbeteiligten mit seiner Familie gewesen. Da seine Ehegattin aufgrund wohlbegründeter Furcht vor dem Mitbeteiligten in Österreich Schutz gesucht habe und ihr deshalb der Status der Asylberechtigten gewährt worden sei, sei der Einreiseantrag des Mitbeteiligten gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 abgelehnt worden. Ein asylrelevantes Fluchtvorbringen sei vom Mitbeteiligten nicht vorgebracht worden.
9 Es liege kein schützenswertes Familienleben nach Art. 8 EMRK vor, weil die Ehegattin mit dem Mitbeteiligten zwangsverheiratet worden sei.9 Es liege kein schützenswertes Familienleben nach Artikel 8, EMRK vor, weil die Ehegattin mit dem Mitbeteiligten zwangsverheiratet worden sei.
10 Gegen diesen Bescheid erhob der Mitbeteiligte Beschwerde an
das Bundesverwaltungsgericht (BVwG).
Angefochtenes Erkenntnis
11 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das BVwG der Beschwerde des Mitbeteiligten statt, erkannte ihm gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 (im Familienverfahren) den Status des Asylberechtigten zu und stellte fest, dass dem Mitbeteiligten gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 die Flüchtlingseigenschaft zukomme (Spruchpunkt A). Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt (Spruchpunkt B).11 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das BVwG der Beschwerde des Mitbeteiligten statt, erkannte ihm gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 (im Familienverfahren) den Status des Asylberechtigten zu und stellte fest, dass dem Mitbeteiligten gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 die Flüchtlingseigenschaft zukomme (Spruchpunkt A). Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt (Spruchpunkt B).
12 Begründend stellte das BVwG fest, die Ehe des Mitbeteiligten habe bereits vor der Einreise der Ehegattin nach Österreich bestanden. Diese Feststellungen gründeten sich auf das Vorbringen des Mitbeteiligten, welches im Einklang mit den Angaben seiner Ehegattin stehe.
13 Dem Mitbeteiligten sei der Status des Asylberechtigten gemäß § 34 AsylG 2005 zuzuerkennen gewesen, weil seiner Ehefrau die Flüchtlingseigenschaft zukomme, die Ehe bereits vor der Einreise bestanden habe und sich keine Hinweise darauf ergeben hätten, dass einer der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegen würde.13 Dem Mitbeteiligten sei der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 zuzuerkennen gewesen, weil seiner Ehefrau die Flüchtlingseigenschaft zukomme, die Ehe bereits vor der Einreise bestanden habe und sich keine Hinweise darauf ergeben hätten, dass einer der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegen würde.
14 Dagegen richtet sich die vorliegende Amtsrevision der belangten Behörde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Durchführung des Vorverfahrens erwogen:
Zulässigkeit
15 Die Amtsrevision bringt zu ihrer Zulässigkeit vor, in der vorliegenden Rechtssache sei es in Abweichung von näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu die Rechtssicherheit beeinträchtigenden Ermittlungs- und Begründungsmängeln sowie Verfahrensfehlern gekommen. 16 Das BVwG sei auf die Frage des Vorliegens einer gültigen Ehe bzw. (umgekehrt) einer Zwangsehe nicht eingegangen und habe die entsprechenden Feststellungen im Bescheid des BFA nicht behandelt. Das BVwG hätte ermitteln müssen, ob eine Zwangsehe bzw. eine gültige Ehe vorliege und ob der Mitbeteiligte danach überhaupt ein Familienangehöriger nach § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 sei. In diesem Zusammenhang hätte das BVwG auch das ausländische Recht ermitteln müssen und zu beurteilen gehabt, ob dies der ordre public Klausel des § 6 IPRG widerspreche. 17 Zudem hätte das BVwG im Hinblick auf § 34 Abs. 6 Z 3 AsylG 2005 und das Vorliegen einer Aufenthaltsehe nach § 30 NAG ermitteln müssen, ob ein tatsächliches Familienleben nach Art. 8 EMRK vorliege. Die Aussagen der Ehegattin in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG relativierten sich, weil der Mitbeteiligte anwesend gewesen und nicht klar sei, ob die Ehegattin ihre Aussagen "frei von Druck" getätigt habe. In diesem Zusammenhang fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ob Zeugen in besonderen Situationen (etwa als Opfer von häuslicher Gewalt oder Asylberechtigte gegenüber ihrem Verfolger) außerhalb einer Verhandlung einvernommen werden dürften (Verweis auf § 165 Abs. 3 StPO).15 Die Amtsrevision bringt zu ihrer Zulässigkeit vor, in der vorliegenden Rechtssache sei es in Abweichung von näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu die Rechtssicherheit beeinträchtigenden Ermittlungs- und Begründungsmängeln sowie Verfahrensfehlern gekommen. 16 Das BVwG sei auf die Frage des Vorliegens einer gültigen Ehe bzw. (umgekehrt) einer Zwangsehe nicht eingegangen und habe die entsprechenden Feststellungen im Bescheid des BFA nicht behandelt. Das BVwG hätte ermitteln müssen, ob eine Zwangsehe bzw. eine gültige Ehe vorliege und ob der Mitbeteiligte danach überhaupt ein Familienangehöriger nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 sei. In diesem Zusammenhang hätte das BVwG auch das ausländische Recht ermitteln müssen und zu beurteilen gehabt, ob dies der ordre public Klausel des Paragraph 6, IPRG widerspreche. 17 Zudem hätte das BVwG im Hinblick auf Paragraph 34, Absatz 6, Ziffer 3, AsylG 2005 und das Vorliegen einer Aufenthaltsehe nach Paragraph 30, NAG ermitteln müssen, ob ein tatsächliches Familienleben nach Artikel 8, EMRK vorliege. Die Aussagen der Ehegattin in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG relativierten sich, weil der Mitbeteiligte anwesend gewesen und nicht klar sei, ob die Ehegattin ihre Aussagen "frei von Druck" getätigt habe. In diesem Zusammenhang fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ob Zeugen in besonderen Situationen (etwa als Opfer von häuslicher Gewalt oder Asylberechtigte gegenüber ihrem Verfolger) außerhalb einer Verhandlung einvernommen werden dürften (Verweis auf Paragraph 165, Absatz 3, StPO).
18 Letztlich habe sich das BVwG (im Hinblick auf die einer Zwangsheirat inhärenten Eingriffe in die sexuelle Selbstbestimmung - Verweis auf VwGH 4.3.2010, 2006/20/0832) nicht mit den Anhaltspunkten für das Vorliegen von Ausschlussgründen iSd § 6 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt F lit. b GFK auseinandergesetzt. 19 Die Revision ist zulässig und berechtigt.18 Letztlich habe sich das BVwG (im Hinblick auf die einer Zwangsheirat inhärenten Eingriffe in die sexuelle Selbstbestimmung - Verweis auf VwGH 4.3.2010, 2006/20/0832) nicht mit den Anhaltspunkten für das Vorliegen von Ausschlussgründen iSd Paragraph 6, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt F Litera b, GFK auseinandergesetzt. 19 Die Revision ist zulässig und berechtigt.
Rechtslage
20 Das Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 und zwar § 2 idF20 Das Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, und zwar Paragraph 2, idF
BGBl. I Nr. 56/2018 und § 34 idF BGBl. I Nr. 145/2017Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, und Paragraph 34, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,
(AsylG 2005), lautet auszugsweise wie folgt:
"Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes istParagraph 2, (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
...
22. Familienangehöriger: wer ... Ehegatte ... eines
Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär
Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde,
sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise bestanden
hat, ... ;
...
Familienverfahren im Inland
§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten
zuerkannt worden ist;
...
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als
Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.