TE Vwgh Beschluss 2019/5/28 Ra 2019/22/0080

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Veröffentlicht am 28.05.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs1 Z1
B-VG Art133 Abs4
MRK Art8
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §32 Abs1 Z1
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl, die Hofrätin Mag.a Merl und den Hofrat Dr. Schwarz als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Strasser, in der Revisionssache des A S, vertreten durch Dr. Michael Drexler, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Hörlgasse 4, gegen das - am 31. Jänner 2019 mündlich verkündete und mit 27. Februar 2019 schriftlich ausgefertigte - Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien, VGW-151/081/16158/2018-12, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.1 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien (VwG) wurde die Beschwerde des Revisionswerbers, eines Staatsangehörigen von Bosnien und Herzegowina, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien (Behörde) vom 31. Oktober 2018, mit dem mehrere Verfahren gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 AVG wiederaufgenommen und die Anträge des Revisionswerbers auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aufgrund des Vorliegens einer Aufenthaltsehe abgewiesen worden waren, mit einer hier nicht entscheidungsrelevanten Maßgabe abgewiesen. Eine ordentliche Revision wurde für unzulässig erklärt.2 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 3 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen. 4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien (VwG) wurde die Beschwerde des Revisionswerbers, eines Staatsangehörigen von Bosnien und Herzegowina, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien (Behörde) vom 31. Oktober 2018, mit dem mehrere Verfahren gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG wiederaufgenommen und die Anträge des Revisionswerbers auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aufgrund des Vorliegens einer Aufenthaltsehe abgewiesen worden waren, mit einer hier nicht entscheidungsrelevanten Maßgabe abgewiesen. Eine ordentliche Revision wurde für unzulässig erklärt.

Begründend führte das VwG - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und ausführlicher Beweiswürdigung - aus, der Revisionswerber sei mit der österreichischen Staatsbürgerin R.A. eine Aufenthaltsehe eingegangen und habe sich bei Erteilung der Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" auf diese Ehe berufen. Dadurch sei der Wiederaufnahmegrund des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG erfüllt. Die ihm erteilten Aufenthaltstitel "Familienangehöriger von Österreicher" seien somit mangels Vorliegen der besonderen Erteilungsvoraussetzung abzuweisen gewesen. Der nach der Scheidung eingebrachte Antrag auf Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" sei abzuweisen gewesen, weil dem Revisionswerber mangels Aufenthaltstitel ein eigenständiges Niederlassungsrecht gemäß § 27 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) nicht zustehe.Begründend führte das VwG - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und ausführlicher Beweiswürdigung - aus, der Revisionswerber sei mit der österreichischen Staatsbürgerin R.A. eine Aufenthaltsehe eingegangen und habe sich bei Erteilung der Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" auf diese Ehe berufen. Dadurch sei der Wiederaufnahmegrund des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG erfüllt. Die ihm erteilten Aufenthaltstitel "Familienangehöriger von Österreicher" seien somit mangels Vorliegen der besonderen Erteilungsvoraussetzung abzuweisen gewesen. Der nach der Scheidung eingebrachte Antrag auf Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" sei abzuweisen gewesen, weil dem Revisionswerber mangels Aufenthaltstitel ein eigenständiges Niederlassungsrecht gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) nicht zustehe.

5 In der Zulässigkeitsbegründung bringt der Revisionswerber vor, "(d)as Höchstgericht hat sich noch nicht ausreichend mit der Rechtsfrage befasst, dass abgeleitet aus der gesamten europäischen Rechtsordnung, insbesondere der EMRK, die grundsätzlich Vorrangwirkung zu innerstaatlichen Gesetzen hat, bei einem langjährigen Aufenthalt, sich der Bf. in diesem Aberkennungsverfahren eines Aufenthaltstitels, auf seine ebenfalls langjährige Integration berufen kann." Eine Aufenthaltsehe stelle ein Verwaltungsdelikt dar. Im Fall anderer Verwaltungsdelikte sehe das NAG eine Rückstufung gemäß § 28 NAG vor, wobei auf die langjährige Integration Bedacht genommen werde. Im gegenständlichen Fall der Wiederaufnahme des Verfahrens finde keine Integrationsprüfung statt; dadurch würden "sämtliche Entscheidungen der Höchstgerichte, dass bei einem beispielsweise mehr als 10 jährigen Aufenthalt in Ö, und weiteren Integrationsmerkmalen, Sprache, Arbeit, Freunde etc. der Bf. das Recht auf einen Weiterverbleib in Ö hat", konterkariert. Daher wäre in Wiederaufnahmeverfahren gemäß § 69 AVG eine Interessenabwägung durchzuführen.5 In der Zulässigkeitsbegründung bringt der Revisionswerber vor, "(d)as Höchstgericht hat sich noch nicht ausreichend mit der Rechtsfrage befasst, dass abgeleitet aus der gesamten europäischen Rechtsordnung, insbesondere der EMRK, die grundsätzlich Vorrangwirkung zu innerstaatlichen Gesetzen hat, bei einem langjährigen Aufenthalt, sich der Bf. in diesem Aberkennungsverfahren eines Aufenthaltstitels, auf seine ebenfalls langjährige Integration berufen kann." Eine Aufenthaltsehe stelle ein Verwaltungsdelikt dar. Im Fall anderer Verwaltungsdelikte sehe das NAG eine Rückstufung gemäß Paragraph 28, NAG vor, wobei auf die langjährige Integration Bedacht genommen werde. Im gegenständlichen Fall der Wiederaufnahme des Verfahrens finde keine Integrationsprüfung statt; dadurch würden "sämtliche Entscheidungen der Höchstgerichte, dass bei einem beispielsweise mehr als 10 jährigen Aufenthalt in Ö, und weiteren Integrationsmerkmalen, Sprache, Arbeit, Freunde etc. der Bf. das Recht auf einen Weiterverbleib in Ö hat", konterkariert. Daher wäre in Wiederaufnahmeverfahren gemäß Paragraph 69, AVG eine Interessenabwägung durchzuführen.

Dabei übersieht der Revisionswerber, dass es sich bei § 69 Abs. 1 Z 1 AVG um einen absoluten Wiederaufnahmegrund handelt. Es ist somit nicht zu prüfen, ob sein Fehlen allein oder in Verbindung mit den sonstigen Ergebnissen des Verfahrens voraussichtlich eine im Hauptinhalt des Spruches anders lautende Entscheidung herbeigeführt hätte (vgl. die Ausführungen bei Thienel/Zeleny, Verwaltungsverfahren20 (2017) § 69 Anm. 2). Ermittlungen zur Frage der Relevanz des als Wiederaufnahmegrund herangezogenen Verhaltens sind daher grundsätzlich entbehrlich (vgl. etwa VwGH 9.8.2018, Ra 2018/22/0076, Rn. 11, mwN).Dabei übersieht der Revisionswerber, dass es sich bei Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG um einen absoluten Wiederaufnahmegrund handelt. Es ist somit nicht zu prüfen, ob sein Fehlen allein oder in Verbindung mit den sonstigen Ergebnissen des Verfahrens voraussichtlich eine im Hauptinhalt des Spruches anders lautende Entscheidung herbeigeführt hätte vergleiche , die Ausführungen bei Thienel/Zeleny, Verwaltungsverfahren20 (2017) Paragraph 69, Anmerkung 2, ). Ermittlungen zur Frage der Relevanz des als Wiederaufnahmegrund herangezogenen Verhaltens sind daher grundsätzlich entbehrlich vergleiche , etwa VwGH 9.8.2018, Ra 2018/22/0076, Rn. 11, mwN).

Dies hat zur Konsequenz, dass die ursprünglichen Anträge nun ohne Berücksichtigung der in Täuschungsabsicht gesetzten Handlung zu beurteilen sind. Fehlen dann - wie in der vorliegenden Konstellation - besondere Erteilungsvoraussetzungen, hat dies in gleicher Weise die Abweisung der Anträge zur Folge, wie dies bei Fehlen der Erteilungsvoraussetzung von Anfang an der Fall gewesen wäre. Da die Täuschungshandlung keine Besserstellung des Antragstellers zur Konsequenz haben darf, verbietet sich auch hier eine Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK.Dies hat zur Konsequenz, dass die ursprünglichen Anträge nun ohne Berücksichtigung der in Täuschungsabsicht gesetzten Handlung zu beurteilen sind. Fehlen dann - wie in der vorliegenden Konstellation - besondere Erteilungsvoraussetzungen, hat dies in gleicher Weise die Abweisung der Anträge zur Folge, wie dies bei Fehlen der Erteilungsvoraussetzung von Anfang an der Fall gewesen wäre. Da die Täuschungshandlung keine Besserstellung des Antragstellers zur Konsequenz haben darf, verbietet sich auch hier eine Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK.

6 Der Revisionswerber bestreitet weiter das Vorliegen einer Aufenthaltsehe und führt aus, es liege kein Beweis vor, die Entscheidung des VwG beruhe auf Vermutungen und unrichtigen Feststellungen; dies stelle eine Überschreitung der objektiven Grenzen der freien Beweiswürdigung dar. Das Höchstgericht habe sich noch nicht damit auseinandergesetzt, ob dadurch "eine Willkürlichkeit der Entscheidungsfindung vorliegt".

Dazu ist vorweg auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach dieser als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen ist. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG liegt nur dann vor, wenn das VwG die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vornahm. Die Beweiswürdigung des VwG unterliegt nur in beschränktem Maße, nämlich nur hinsichtlich ihrer Schlüssigkeit, nicht aber hinsichtlich ihrer Richtigkeit, einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof (vgl. VwGH 28.2.2019, Ra 2018/22/0250, Rn. 7, mwN). Hinsichtlich Begründungsmängeln ist in der Zulassungsbegründung auch die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels für den Verfahrensausgang darzulegen (vgl. erneut VwGH Ra 2018/22/0250, Rn. 9, mwN).Dazu ist vorweg auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach dieser als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen ist. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG liegt nur dann vor, wenn das VwG die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vornahm. Die Beweiswürdigung des VwG unterliegt nur in beschränktem Maße, nämlich nur hinsichtlich ihrer Schlüssigkeit, nicht aber hinsichtlich ihrer Richtigkeit, einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof vergleiche , VwGH 28.2.2019, Ra 2018/22/0250, Rn. 7, mwN). Hinsichtlich Begründungsmängeln ist in der Zulassungsbegründung auch die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels für den Verfahrensausgang darzulegen vergleiche , erneut VwGH Ra 2018/22/0250, Rn. 9, mwN).

Inwiefern das VwG seine Entscheidung auf unrichtige Feststellungen gegründet habe, lässt die Revision offen. Sie bestreitet auch nicht, dass etwa hinsichtlich der Hochzeitsfeier, des Ablaufes des Kennenlernens, der persönlichen Vorlieben und des Tagesablaufes, der gemeinsamen Unternehmungen sowie der Wohnverhältnisse in der Wohnung des Revisionswerbers widersprüchliche bzw. abweichende Angaben gemacht wurden und die geschiedenen Eheleute nur vage Kenntnisse über die Familien (Kinder, Enkelkinder, Eltern) des Ehepartners bzw. der Ehepartnerin hatten. Angesichts dessen und der zeitlichen Abfolge der Ehen und Scheidungen des Revisionswebers ist nicht zu erkennen, dass die Beweiswürdigung des VwG unschlüssig oder in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre.

7 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme; sie war daher zurückzuweisen.7 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme; sie war daher zurückzuweisen.

Wien, am 28. Mai 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019220080.L00

Im RIS seit

29.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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