TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/12 W203 2187233-1

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Veröffentlicht am 12.02.2019
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Entscheidungsdatum

12.02.2019

Norm

AVG §13 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
UG §78 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W203 2187233-1/5E

Ausfertigung des am 07.02.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, Studierender an der Wirtschaftsuniversität Wien, XXXX, gegen den Bescheid der Vizerektorin für Lehre als Organ für studienrechtliche Angelegenheiten der Wirtschaftsuniversität Wien vom 20.10.2017, Zl.:

B/2947/03/15, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.02.2019 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 78 Universitätsgesetz 2002 - UG, BGBl. I Nr. 120/2002, i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 23.02.2017 an der Wirtschaftsuniversität Wien (im Folgenden: WU Wien) folgenden Antrag:

"Hiermit möchte ich die Anrechnung meiner Bachelorarbeit (bzw. der betreffenden Lehrveranstaltung 104.229 "Projekt meiner Bachelorarbeit - Praktikum aus Diskreter Mathematik"), erstellt an der TU Wien, für die Bachelorarbeit für mein Bachelorstudium in Wirtschafts- und Sozialwissenschaften an der WU Wien anrechnen lassen."

2. Mit Bescheid der Vizerektorin für Lehre als Organ für studienrechtliche Angelegenheiten der WU Wien (im Folgenden: belangte Behörde) vom 27.02.2017 wurde der Antrag abgewiesen.

3. Aufgrund der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde des BF fasste das BVwG am 10.08.2017 unter der GZ.: W129 2165852-1/2E den Beschluss, dass der Bescheid der belangten Behörde vom 27.02.2017 aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen wird. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass die Behörde bei Zweifel über den Inhalt des Antrages den BF vor Erlassung des Bescheides zur Klarstellung hätte auffordern müssen.

4. Im Rahmen des von der belangten Behörde daraufhin fortgesetzten Verfahrens kontaktierte die belangte Behörde den BF per E-Mail am 07.09.2017, in der es auszugsweise wie folgt heißt:

"[...]

Sie werden gemäß § 39 Abs. 2 AVG aufgefordert, Ihren Antrag zu präzisieren. Aus Ihrem Antrag geht nicht eindeutig hervor, ob Sie die Anerkennung der Bachelorarbeit oder einer Prüfung beantragen. Sollten Sie die Anerkennung einer Prüfung beantragen, so ist die konkrete absolvierte Prüfung als auch die Prüfung des Bachelorstudiums Wirtschafts- und Sozialwissenschaften an der Wirtschaftsuniversität Wien zu bezeichnen, die anerkannt werden soll.

Sie werden daher aufgefordert, das im Study Service Center, Schalter I, aufliegende Beilageblatt - online verfügbar unter [...] - auszufüllen,

oder schriftlich an studienrecht@wu.ac.at bekanntzugeben, ob Sie die Anerkennung einer Bachelorarbeit oder einer Prüfung beantragen, wobei darzulegen ist, welche absolvierte/n Prüfung/en Sie für welche Prüfung beantragen.

[...]

Sie werden daher aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen Ihren Antrag zu präzisieren.

[...]"

5. Noch am selben Tag wandte sich der BF ebenfalls per E-Mail an die belangte Behörde und führte dabei auszugsweise wie folgt aus:

"Die abgelegte Prüfung, welche ich an der TU absolviert habe, lautet: "104.229, Projekt mit Bachelorarbeit - Praktikum aus Diskreter Mathematik." Und diese möchte ich für die Prüfung/Lehrveranstaltung angerechnet bekommen, welche man an der WU besuchen muss, um die Bachelorarbeit zu schreiben. Leider kann ich Ihnen den genauen Titel dieser nicht nennen, da ich diese weder in dem von Ihnen angeführten Beilagenblatt, noch im Vorlesungsverzeichnis finden kann. Diese muss es jedoch geben.

6. Aus einem von der belangten Behörde angelegten "Gesprächsvermerk" mit dem Betreff "Anerkennungsantrag XXXX, XXXX" vom 11.09.2017 über ein telefonisch mit dem BF geführtes Gespräch geht zusammengefasst hervor, dass diesem mitgeteilt worden sei, dass die Lehrveranstaltungen "PI Grundlagen wissenschaftlichen Arbeitens" und "PI Forschungsmethoden" jene Lehrveranstaltungen im Studienplan für das Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaft seien, die mit der Bearbeitung der Bachelorarbeit in Zusammenhang stünden. Das Fach "Grundlagen wissenschaftlichen Arbeitens oder Forschungsmethoden", in welchem alternativ eine der beiden genannten Lehrveranstaltungen zu absolvieren sei, sei durch die Anerkennung der "PI Forschungsmethoden" bereits abgeschlossen. Der BF habe erklärt, dass er nicht diese Lehrveranstaltung anerkennen lassen möchte, sondern "jene Lehrveranstaltung, in deren Rahmen die Bachelorarbeit geschrieben wird". Der BF sei darauf hingewiesen worden, dass das Thema der Bachelorarbeit den Pflicht- und Wahlfächern des Studienplans zu entnehmen sei. Der BF werde aufgefordert, bekanntzugeben, welche konkrete Lehrveranstaltung im WU-Curriculum er zur Anerkennung beantrage."

7. Mit als "Präzisierung zum Antrag" betiteltem Schriftsatz vom 19.09.2017 teilte der BF gegenüber der belangten Behörde mit, dass er die an der TU Wien absolvierte Prüfung "104.229, Projekt mit Bachelorarbeit - Praktikum aus Diskreter Mathematik" für jene Lehrveranstaltung angerecht bekommen möchte, welche an der WU besucht werden muss, um die Bachelorarbeit zu schreiben. Eine solche Lehrveranstaltung müsse es an der WU Wien geben. Die Bestimmung gemäß § 7 Abs. 3 der Prüfungsordnung der WU Wien, dass die Beurteilung der Bachelorarbeit getrennt von jeglicher Lehrveranstaltung erfolge, stehe im Widerspruch zu § 80 UG, aus dem zu folgern wäre, dass eine Bachelorarbeit in ["in" durch Fettdruck hervorgehoben] einer Lehrveranstaltung abgefasst und beurteilt werden müsste.

8. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.10.2017, Zl.:

B/2947/03/15 (im Folgenden: angefochtener Bescheid), wurde der Antrag des BF gemäß § 78 UG zurückgewiesen.

Begründend wurde nach Wiedergabe des Sachverhalts und der einschlägigen Rechtsgrundlagen auf das Wesentliche zusammengefasst ausgeführt, dass der BF der Aufforderung, eine konkrete Lehrveranstaltung zu benennen, für die er die Anerkennung beantrage, nicht nachgekommen sei. Die beiden Lehrveranstaltungen "Grundlagen wissenschaftlichen Arbeitens" und "Forschungsmethoden" seien die beiden einzigen Lehrveranstaltungen, die mit der Bachelorarbeit in Zusammenhang stünden und besucht werden müssten, um eine Bachelorarbeit schreiben zu können. Die Angabe des BF, dass er die Anerkennung der Lehrveranstaltung "Grundlagen wissenschaftlichen Arbeitens" nicht beantrage, könne im Umkehrschluss nur bedeuten, dass er die Anerkennung der Lehrveranstaltung "Forschungsmethoden" beantrage. Diese Lehrveranstaltung sei aber bereits mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 04.11.2016 anerkannt worden. Es bestehe daher - sofern nicht ohnehin "entschiedene Sache" vorliege - kein rechtliches Interesse des BF an der nochmaligen Anerkennung derselben Lehrveranstaltung. Der Antrag sei daher zurückzuweisen gewesen.

Der Bescheid wurde dem BF durch Hinterlegung am 27.10.2017 zugestellt.

9. Am 16.11.2017 erhob der BF Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 20.10.2017 und verwendete dabei im Wesentlichen die selbe Begründung wie bereits in der Antragspräzisierung vom 19.09.2017. Ergänzend führte er aus, dass er "nicht die Anrechnung [gemeint wohl: Anerkennung] einer Voraussetzung für die Beurteilung der Bachelorarbeit, also nicht eines STEOP-Faches, eines Faches des Commen Body auf Knowledge, des Faches Statistik und der Fächer ‚Grundlagen wissenschaftlichen Arbeitens' oder ‚Forschungsmethoden'" beantrage. Er beantrage nicht, dass die Bachelorarbeit selbst, sondern jene Lehrveranstaltung, die sich dadurch auszeichne, dass im Rahmen derer eine Bachelorarbeit geschrieben werde, angerechnet [gemeint: anerkannt] werde. Eine derartige Lehrveranstaltung müsse es gemäß § 51 Abs. 2 Z 7 und § 80 UG geben. Sollte es eine derartige Lehrveranstaltung im Studienplan nicht geben, wäre dies gesetzwidrig.

10. Einlangend am 26.02.2018 wurde die Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen von der belangten Behörde an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet.

11. Am 07.02.2019 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt.

Dabei gab der BF an, dass es an der TU Wien verschiedene Lehrveranstaltungen gebe, in deren Rahmen man eine Bachelorarbeit verfassen könne. Er habe für sein Bachelorstudium "Technische Mathematik" seine Bachelorarbeit im Rahmen der Lehrveranstaltung "Projekt mit Bachelorarbeit - Praktikum aus Diskreter Mathematik" verfasst. Die Bachelorarbeit sei ein Teil dieser Lehrveranstaltung gewesen. Im Zuge des Anerkennungsverfahrens müsse man eine genaue Zuweisung vornehmen, welche an der TU Wien absolvierte Lehrveranstaltung man für welche Lehrveranstaltung an der WU Wien anerkannt haben möchte. Im Zusammenhang mit der gegenständlichen Lehrveranstaltung sei ihm das aber nicht möglich gewesen, weil eine derartige Lehrveranstaltung, die es gemäß § 51 Abs. 2 Z 7 UG jedenfalls geben müsse, im Vorlesungsverzeichnis der WU Wien nicht aufscheine und ihm auch auf Nachfrage diese nicht genannt werden habe können. Er habe daraufhin begonnen, selbst zu recherchieren, dabei sei er unter anderem auch auf die Homepage der ÖH an der JKU gestoßen. Er sei zum Ergebnis gekommen, dass es sehr wohl möglich sein müsse, sich die Lehrveranstaltung, im Rahmen derer er an der TU die Bachelorarbeit geschrieben habe, für eine entsprechende Lehrveranstaltung an der WU Wien anerkennen zu lassen. Er habe diese Lehrveranstaltung in seinem Antrag bzw. im Präzisierungsantrag auch hinreichend beschrieben, wenn auch - mangels Aufscheinen im Vorlesungsverzeichnis - der konkrete Titel derselben gefehlt habe. Es sei auch nicht einzusehen, dass zwar ein Seminar, in dessen Rahmen eine Seminararbeit anzufertigen sei, anerkennbar sein solle, nicht aber eine Lehrveranstaltung, in deren Rahmen die Bachelorarbeit, die ja eine ähnliche Arbeit wie eine Seminararbeit sei, verfasst werde. Der BF wolle sich diese Lehrveranstaltung anerkennen lassen mit dem Effekt, dass er keine neuerliche Bachelorarbeit verfassen müsste.

Nachgefragt durch die Vertreterin der belangten Behörde (im Folgenden: BehV) gab der BF an, dass sich die gesamte Lehrveranstaltung "Projekt mit Bachelorarbeit - Projekt aus Diskreter Mathematik" nur um die Bachelorarbeit, also die Betreuung derselben und deren Erstellung und Präsentation, gedreht habe.

Die als BehV erschienene XXXXgab an, sie sei juristische Mitarbeiterin der Abteilung Studienrecht an der WU Wien. Sie sei in das gegenständliche erstinstanzliche Verfahren nicht involviert gewesen, kenne aber den Fall ausreichend, um darüber aussagen zu können.

Im Zuge des Verfahrens sei der BF sowohl schriftlich als auch mündlich aufgefordert worden, seinen Antrag auf Anerkennung der Lehrveranstaltung "Projekt mit Bachelorarbeit - Projekt aus Diskreter Mathematik" zu konkretisieren. Daraufhin habe der BF die "Anerkennung der Lehrveranstaltung, in deren Rahmen die Bachelorarbeit zu absolvieren sei", beantragt. Eine derartige Lehrveranstaltung gebe es aber an der WU Wien nicht. Nach dem Verständnis der WU Wien sei § 80 UG so zu interpretieren, dass die Bachelorarbeit "im Rahmen von Lehrveranstaltungen", Betonung auf die Mehrzahl, zu absolvieren sei. Sie verweise diesbezüglich auf den einschlägigen Kommentar von Perthold-Stoitzner, dem zu Folge diese gesetzliche Vorgabe vor allem der Beschleunigung des Studienabschlusses dienen solle. Im Zuge des Verfahrens habe sich herausgestellt, dass der BF die Anerkennung einer Lehrveranstaltung beantragt habe, die es an der WU Wien gar nicht gebe. Ihrer Ansicht nach könne die Bachelorarbeit an der WU Wien auch außerhalb jeglicher Lehrveranstaltung verfasst werden, diese müsse aber jedenfalls einem bestimmten Fach zuordenbar sein. Unter einem Fach seien dabei gebündelte, inhaltlich zusammenhängende Lehrveranstaltungen zu verstehen. Die meisten Studierenden an der WU Wien würden die Bachelorarbeit im Rahmen des Faches "SBWL" anfertigen. Die Bachelorarbeit sei keine Teilleistung einer Lehrveranstaltung, sondern ein eigener Punkt "sui generis". Das UG unterscheide nur zwischen Prüfungen und wissenschaftlichen Arbeiten, zu beiden zähle die Bachelorarbeit aber nicht. Nachgefragt gab die BehV an, dass sie nicht wisse, warum der bis vor Kurzem in § 7 Abs. 3 Satz 1 der Prüfungsordnung der WU Wien enthaltene Satz "Die Beurteilung der Bachelorarbeit erfolgt getrennt von jeglicher Lehrveranstaltung" wieder weggefallen sei. Die Bachelorarbeit könne ihrer Ansicht nach niemals durch Anerkennung absolviert werden.

Abschließend gab der BF an, dass seiner Ansicht nach das Vorgehen der WU Wien nicht den Vorgaben des UG hinsichtlich einer Bachelorarbeit entspreche. Es würde aber schon ausreichen, wenn man die Betreuung der Bachelorarbeit als "Forschungsseminar" interpretiere.

12. Nach dem Schluss der Verhandlung wurde das im Spruch genannte Erkenntnis in Anwesenheit beider Parteien mündlich verkündet. Nach erfolgter Rechtsmittelbelehrung beantragte der BF die Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF verfasste für sein Bachelorstudium "Technische Mathematik" an der TU Wien im Rahmen der Lehrveranstaltung "104.229 Projekt mit Bachelorarbeit - Praktikum aus Diskreter Mathematik" eine Bachelorarbeit.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 04.11.2016 wurde dem BF auf dessen Antrag unter anderem die Lehrveranstaltung "Forschungsmethoden", welche in dem vom BF an der WU Wien betriebenen Bachelorstudium besucht werden muss, um die Bachelorarbeit schreiben zu können, anerkannt.

Am 23.02.2017 brachte der BF bei der WU Wien folgenden Antrag ein:

"Anerkennung der Bachelorarbeit (bzw. der betreffenden Lehrveranstaltung 104.229 ‚Projekt mit Bachelorarbeit - Praktikum aus Diskreter Mathematik'), erstellt an der TU Wien, für die Bachelorarbeit für mein Bachelorstudium in Wirtschafts- und Sozialwissenschaften an der WU Wien."

Der Antrag wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.02.2017 abgewiesen mit der Begründung, dass eine Anerkennung von Bachelorarbeiten im UG nicht vorgesehen sei.

Im Zuge eines dagegen eingeleiteten Beschwerdeverfahrens hob das Bundesverwaltungsgericht diesen Bescheid mit der Begründung, die belangte Behörde habe es unterlasen, den wahren Willen des BF festzustellen, mit Beschluss auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurück.

Im fortgesetzten Verfahren forderte die belangte Behörde den BF am 07.09.2017 schriftlich und am 11.09.2017 mündlich auf, bekanntzugeben, die Anerkennung welcher absolvierten Prüfung für welche Prüfung er beantrage.

Am 19.09.2017 teilte der BF gegenüber der belangten Behörde mit, er beantrage die "Anerkennung jener Lehrveranstaltung, welche an der WU besucht werden muss, um die Bachelorarbeit zu schreiben".

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 20.10.2017 wurde der Antrag des BF gemäß § 78 UG mangels rechtlichen Interesses des BF, dass ihm die bereits anerkannte Lehrveranstaltung "Forschungsmethoden" nochmals anerkannt werde, zurückgewiesen.

In der dagegen erhobenen gegenständlichen Beschwerde stellte der BF klar, dass er die "Anerkennung jener Lehrveranstaltung, die sich dadurch auszeichnet, dass in deren Rahmen eine Bachelorarbeit geschrieben wird" beantrage. Dezidiert nicht beantrage er die Anerkennung einer Voraussetzung für die Beurteilung der Bachelorarbeit, also nicht eines STEOP-Faches, eines Faches des Common Body of Knowledge und der Fächer Statistik, Grundlagen wissenschaftlichen Arbeitens oder Forschungsmethoden.

Eine konkrete Angabe, welche der im Studienplan der WU Wien für das Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften vorgesehenen Prüfungen oder Lehrveranstaltungen er beantrage, machte der BF trotz mehrmaliger Aufforderung dazu durch die belangte Behörde während des gesamten erstinstanzlichen Verfahrens nicht.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verfahren vor der belangten Behörde, der Beschwerde und den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung.

Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei festgestellt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 - UG), BGBl. I Nr. 120/2002, i.d.g.F. lauten:

"Begriffsbestimmungen

§ 51 (2) [...]

7. Bachelorarbeiten sind die im Bachelorstudium anzufertigenden eigenständigen schriftlichen oder künstlerischen Arbeiten, die im Rahmen von Lehrveranstaltungen abzufassen sind.

[...]

Anerkennung von Prüfungen

§ 78 (1) Auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden sind positiv beurteilte Prüfungen, soweit sie den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind, vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ bescheidmäßig anzuerkennen, wenn sie

1. an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung,

2. in Studien an einer anerkannten inländischen Bildungseinrichtung, deren Zugang die allgemeine Universitätsreife erfordert,

3. an einer berufsbildenden höheren Schule in den für die künftige Berufstätigkeit erforderlichen Fächern,

4. an einer Höheren Anstalt für Lehrer- und Erzieherbildung in den für die künftige Berufstätigkeit erforderlichen Fächern,

5. an allgemein bildenden höheren Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung in künstlerischen und künstlerisch-wissenschaftlichen sowie in sportlichen und sportlich-wissenschaftlichen Fächern, oder

6. an österreichischen Konservatorien mit Öffentlichkeitsrecht

abgelegt wurden. Die an einer inländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder an einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung eines EU- oder EWR-Staates für ein Fach abgelegten Prüfungen sind für das gleiche Fach im weiteren Studium desselben Studiums an einer anderen inländischen Universität jedenfalls anzuerkennen, wenn die ECTS-Anrechnungspunkte gleich sind oder nur geringfügig abweichen. Solche Anerkennungen können im Curriculum generell festgelegt werden.

[...]

Bachelorarbeiten

§ 80 (1) Im Bachelorstudium sind im Rahmen von Lehrveranstaltungen eine Bachelorarbeit oder mehrere Bachelorarbeiten abzufassen. Nähere Bestimmungen über Bachelorarbeiten sind im jeweiligen Curriculum festzulegen."

Gemäß § 9 Abs. 1 des Studienplans für das Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften an der WU Wien hat jede bzw. jeder Studierende im Rahmen des Hauptstudiums als Teil des Bachelorstudiums Wirtschafts- und Sozialwissenschaften eine Bachelorarbeit zu verfassen.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist Voraussetzung für die Beurteilung der Bachelorarbeit die positive Absolvierung der Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase, die positive Absolvierung der im Common Body of Knowledge aus dem Fach Betriebswirtschaftslehre abzulegenden Prüfungen und der Prüfung aus "Statistik" sowie die positive Absolvierung des Faches "Grundlagen wissenschaftlichen Arbeitens oder Forschungsmethoden".

Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist das Thema der Bachelorarbeit den Pflicht- und Wahlfächern dieses Studienplans zu entnehmen. Die bzw. der Studierende ist berechtigt, das Thema vorzuschlagen oder das Thema aus einer Vielzahl von Vorschlägen der zur Verfügung stehenden Betreuerinnen und Betreuer auszuwählen.

Gemäß § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl 1991/51 idgF ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

3.3. Zu Spruchpunkt A)

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist ausschließlich, ob die belangte Behörde zu Recht den Antrag des BF zurückgewiesen hat. Nicht Gegenstand des Verfahrens ist demnach, welche Lehrveranstaltung bzw. welche Lehrveranstaltungen gemäß Studienplan für das Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften an der WU Wien der vom BF an der TU Wien absolvierten Lehrveranstaltung

"104.229 Projekt mit Bachelorarbeit - Praktikum aus Diskreter Mathematik" gleichwertig ist bzw. sind. Ebenfalls nicht Gegenstand des Verfahrens ist weiters, ob gemäß besagtem Studienplan eine derartige Lehrveranstaltung überhaupt existiert.

Dazu ist zunächst festzuhalten, dass das UG ausschließlich die Anerkennung von Prüfungen (§ 78 UG) und die Anerkennung von wissenschaftlichen und künstlerischen Arbeiten (§ 85 UG) kennt. Die Anerkennung von Bachelorarbeiten, bei denen es sich unstrittig nicht um eine wissenschaftliche oder künstlerische Arbeit iSd § 85 UG handelt, ist demnach nicht vorgesehen (vgl. Perthold-Stoitzner, Kommentar zum UG 2002, Anm. zu § 80, Rz 3, mit Verweis auf VwGH vom 03.10.2008, 2007/10/0045). In diesem Sinn hat der BF auch sein zunächst unklares Anbringen dahingehend präzisiert, dass sich dieses nicht auf die Anerkennung der Bachelorarbeit als solche, sondern auf die die Anerkennung einer Lehrveranstaltung, nämlich der Lehrveranstaltung "104.229 Projekt mit Bachelorarbeit - Praktikum aus Diskreter Mathematik", in deren Rahmen er die Bachelorarbeit verfasst hat, richtet.

Es bleibt daher zu prüfen, ob verfahrensgegenständlich die Voraussetzungen für eine "Anerkennung von Prüfungen" iSd § 78 UG vorliegen, wobei in diesem Zusammenhang der Ausdruck "Prüfungen" in einem weiten Sinn auszulegen ist, sodass diese Bestimmung nicht nur die Anerkennung "von" Prüfungen regelt, sondern die Anerkennung bestimmter Leistungen "als" Prüfung, sodass auch die Anerkennung absolvierter Lehrveranstaltungen in Betracht kommt (vgl. Perthold-Stoitzner, Kommentar zum UG 2002, Anm. zu § 78, Rz 1).

Zunächst ist festzuhalten, dass eine Anerkennung nur auf Antrag erfolgt. Das bedeutet, dass im Falle von parallel oder nacheinander absolvierten Studien nicht etwa die jeweilige Bildungseinrichtung von sich aus ("von Amts wegen") tätig werden muss, um zu prüfen, welche "Vorstudienleistungen" anerkannt werden könnten, sondern dass der jeweilige Studierende die Anerkennung begehren muss. Zu diesem Zweck ist es unabdinglich, dass sich aus dem Antrag klar und unmissverständlich ergibt, welche bereits absolvierte Prüfung für welche Prüfung im nunmehrigen Studium anerkannt werden soll. Eine klare Zuordnung der jeweiligen Lehrveranstaltungen ist auch schon deshalb notwendig, um die gemäß § 78 Abs. 1 UG geforderte Gleichwertigkeitsprüfung durchführen zu können. Es wäre daher Aufgabe des BF gewesen, gegenüber der belangten Behörde klar und unmissverständlich anzugeben, welche der im Studienplan für das Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften an der WU Wien vorgesehene Prüfung oder Lehrveranstaltung er anerkannt haben möchte. Dazu ist Folgendes festzuhalten:

Sofern sich das Begehren des BF gemäß seines als "Präzisierung zum Antrag" bezeichneten Schriftsatzes vom 19.09.2017 auf die "Anerkennung jener Lehrveranstaltung, welche an der WU besucht werden muss, um die Bachelorarbeit zu schreiben" richtet, findet sich eine Lehrveranstaltung mit dieser Bezeichnung im Studienplan nicht. Aber selbst dann, wenn man - wie offenbar die belangte Behörde - davon ausginge, dass mit dieser Umschreibung nur jene Lehrveranstaltung im Sinne des § 9 Abs. 2 des einschlägigen Studienplans gemeint sein kann, die Voraussetzung für die Beurteilung der Bachelorarbeit ist, könnte dies ebenfalls nur zu dem Ergebnis führen, dass der Antrag wegen "entschiedener Sache" zurückzuweisen wäre, da diese Voraussetzung durch die Anerkennung der Lehrveranstaltung "Forschungsmethoden" mit Anerkennungsbescheid der belangten Behörde vom 04.11.2017 bereits erfüllt ist.

Sofern sich das Begehren des BF gemäß seinem Beschwerdevorbringen vom 16.11.2017 auf die "Anerkennung jener Lehrveranstaltung, die sich dadurch auszeichnet, dass in deren Rahmen eine Bachelorarbeit geschrieben wird", richtet, ist festzuhalten, dass sich eine Lehrveranstaltung mit dieser Bezeichnung im Studienplan ebenfalls nicht findet. Eine konkrete Bezeichnung jener Lehrveranstaltung aus dem einschlägigen Studienplan an der WU Wien, für die die Anerkennung begehrt werde, ist demnach nicht erfolgt. Daran kann auch der Umstand, dass der BF eine Reihe von Lehrveranstaltungen auflistet, für die die Anerkennung explizit nicht begehrt wird, nichts ändern.

Der gegenständliche Antrag des BF war somit von Anfang an mangelhaft im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG und blieb dies während des gesamten erstinstanzlichen Verfahrens. Der Umstand, dass ein Anbringen mangelhaft ist, ermächtigt die Behörde nicht zur Zurückweisung. Vielmehr ist diesfalls ein Verbesserungsverfahren durchzuführen, welches den Zweck verfolgt, Parteien vor Rechtsnachteilen zu schützen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind (vgl. in diesem Sinn auch VwGH vom 18.12.2012, 2012/11/0228). Dieser Vorgabe ist die belangte Behörde durch mehrmalige Aufforderung an den BF, seinen Antrag zu präzisieren und zu konkretisieren, nachgekommen. Da der BF trotz dieser Aufforderung durch die belangte Behörde innerhalb der dafür gesetzten Frist den Mangel nicht behoben hat, war der Antrag jedenfalls zurückzuweisen. Der Eintritt dieser Rechtsfolge war dem BF auf Grund des bisherigen Verfahrensverlaufes - vor allem auf Grund des Auftrages durch das BVwG an die belangte Behörde, den "wahren Willen" des Begehrens des BF festzustellen und der beiden unmissverständlichen Aufforderungen durch die belangte Behörde, den Antrag zu präzisieren als Voraussetzung dafür, in der Sache entscheiden zu können - bewusst.

Im Ergebnis ist somit keine Rechtswidrigkeit darin zu erkennen, dass die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag des BF zurückgewiesen hat.

Es war daher gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.

Festzuhalten ist, dass durch die Zurückweisung nur der - bis zuletzt mangelhaft gebliebene - Antrag auf Anerkennung einer nicht näher bezeichneten Lehrveranstaltung erledigt wird. Einem etwaigen neuerlichen (mangelfreien) Antrag auf Anerkennung der vom BF gewünschten Lehrveranstaltung für eine konkret zu bestimmende Lehrveranstaltung im nunmehrigen Studium steht demnach nicht die "Unwiederholbarkeit des Verfahrens" entgegen (VwGH vom 24.01.1972, 1274/70).

3.4. Zu Spruchpunkt B)

3.4.1. Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F., hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.4.2. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher gemäß Spruchpunkt B) zu entscheiden.

Schlagworte

Anerkennung von Prüfungen, Antragsbegehren, Bachelorstudium,
Gleichwertigkeit von Lehrinhalten, Konkretisierung,
Lehrveranstaltungsprüfung, mangelhafter Antrag, Studienplan,
Verbesserungsauftrag, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W203.2187233.1.00

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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