TE Vwgh Erkenntnis 2008/10/3 2007/10/0045

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Veröffentlicht am 03.10.2008
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Index

72/01 Hochschulorganisation;

Norm

UniversitätsG 2002 §81 Abs1;
UniversitätsG 2002 §85;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Rigler, Dr. Schick und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, über die Beschwerde des Mag. G P in Wien, vertreten durch Dr. Alexander Popp, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Tuchlauben 17, gegen den Bescheid der Rechtsmittelkommission des Senates der Wirtschaftsuniversität Wien vom 6. Dezember 2006, Zl. B/4025/05/03, betreffend Anerkennung gemäß § 85 Universitätsgesetz 2002, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Wirtschaftsuniversität Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Rechtsmittelkommission des Senates der Wirtschaftsuniversität Wien vom 6. Dezember 2006 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Anerkennung der von ihm an der Universität Wien verfassten wissenschaftlichen Arbeiten als Diplomarbeit für das Fach Betriebswirtschaftslehre an der Wirtschaftsuniversität Wien gemäß § 85 Universitätsgesetz 2002 (UG 2002) iVm § 9 Abs. 1 der Satzung der Wirtschaftsuniversität Wien vom 10. Dezember 2003 abgewiesen. Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und der angewendeten Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, die beiden vom Beschwerdeführer verfassten Diplomandenseminararbeiten "Nationale und internationale Maßnahmen gegen den verbotenen Insiderhandel mit Wertpapieren" und "Der Grundsatz des effektiven Schutzes der Rechte des Einzelnen im Gemeinschaftsrecht - der EuGH im Fall Safalero" könnten nicht als Diplomarbeit angerechnet werden, weil die im § 85 UG 2002 normierten Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Das Erfordernis der entsprechenden Gleichwertigkeit sei im vorliegenden Fall nicht erfüllt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 85 Universitätsgesetz 2002 (UG 2002) sind Diplom- oder Masterarbeiten oder künstlerische Diplom- oder Masterarbeiten, die an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung positiv beurteilt wurden, von dem für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ auf Antrag anzuerkennen, wenn sie den Anforderungen einer Diplom- oder Masterarbeit oder künstlerischen Diplom- oder Masterarbeit entsprechen.

Der Beschwerdeführer bringt vor, die beiden Seminararbeiten seien im Rahmen seines rechtswissenschaftlichen Studiums an der Universität Wien iSd. § 81 Abs. 1 UG 2002 als einer Diplomarbeit gleichwertig approbiert worden. Er erachte sich durch den angefochtenen Bescheid daher im Recht auf Anerkennung seiner "an der Universität Wien für das Studium der Rechtswissenschaften approbierten Diplomarbeit (bzw. des einer Diplomarbeit gleichwertigen Nachweises) als Diplomarbeit für das Studium der Betriebswirtschaftslehre an der WU Wien verletzt".

Der Beschwerdeführer übersieht, dass die - im vorliegenden Fall allein in Betracht zu ziehende - Bestimmung des § 85 UG 2002 lediglich die Anerkennung von bestimmten hier genannten Arbeiten, nämlich von Diplom- oder Masterarbeiten bzw. von künstlerischen Diplom- oder Masterarbeiten vorsieht (vgl. auch Perthold-Stoitzner in Mayer (Herausgeber), Kommentar UG 2002, § 85 I), nicht jedoch die Anerkennung von sonstigen Arbeiten bzw. von "einer Diplomarbeit gleichwertigen Nachweisen". Daran ändert der Hinweis auf die Möglichkeit gemäß § 81 Abs. 1 UG 2002, im Curriculum an Stelle der Diplom- oder Masterarbeit einen anderen gleichwertigen Nachweis vorzusehen, nichts. Ein solcher "anderer gleichwertiger Nachweis" mag zwar die Diplom- oder Masterarbeit, die gemäß § 81 Abs. 1 UG 2002 im Diplom- und Masterstudium grundsätzlich immer abzufassen ist, im Ausnahmefall des § 81 Abs. 1 zweiter Satz UG 2002 zu ersetzen. Gleichwohl handelt es sich dabei nicht um eine Diplom- oder Masterarbeit, sondern eben um einen anderen - gegebenenfalls gleichwertigen - Nachweis.

Im vorliegenden Beschwerdefall steht unbestritten fest, dass der Beschwerdeführer nicht die Anerkennung einer Diplom- oder Masterarbeit, sondern die Anerkennung zweier Seminararbeiten, die er im Rahmen seines rechtswissenschaftlichen Studiums verfasst hat, als Diplomarbeit für das Fach Betriebswirtschaftslehre beantragt hat. Für eine solche Anerkennung bietet das UG 2002 jedoch keine Grundlage. Ob die Auffassung des Beschwerdeführers zutrifft, die beiden Arbeiten seien einer Diplomarbeit für Betriebswirtschaftslehre inhaltlich gleichwertig, ist bei diesem Ergebnis nicht (mehr) entscheidend.

Der Rüge des Beschwerdeführers, der angefochtene Bescheid sei nicht ausreichend begründet, ist zu entgegnen, dass weder ersichtlich ist noch von der Beschwerde dargelegt wurde, inwieweit der behauptete Begründungsmangel den Beschwerdeführer an der Verfolgung seiner Rechte oder rechtlichen Interessen gehindert oder eine Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf seine inhaltliche Rechtmäßigkeit unmöglich gemacht hätte.

Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Wien, am 3. Oktober 2008

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007100045.X00

Im RIS seit

04.11.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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