TE Bvwg Erkenntnis 2019/5/9 W178 2217149-1

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Veröffentlicht am 09.05.2019
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Entscheidungsdatum

09.05.2019

Norm

B-VG Art.133 Abs4
PG 1965 §5
PG 1965 §61

Spruch

W178 2217149-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Drin Maria PARZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA), Pensionsservice, vom 14.01.2019, Zl. XXXX /0001-Ref3/2019, betreffend Feststellung der Gesamtpension nach dem Pensionsgesetz 1965 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 14.01.2019 wurde festgestellt, dass Herrn XXXX (Beschwerdeführer) ab 01.09.2018 eine Gesamtpension in der Höhe von brutto 4.331,93 Euro gebührt. Diese Gesamtpension setze sich zusammen aus 1. einem Ruhegenuss von 3.009,12, 2. einem Erhöhungsbeitrag von 94,34 Euro, 3. einer Nebengebührenzulage von 949,16 Euro und 4. einer anteiligen Pension nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz von 279,31 Euro. Dem Bescheid waren die umfangreichen Berechnungsunterlagen der Leistung angeschlossen.

2. Der Beschwerdeführer erhob am 11.02.2019 fristgerecht Beschwerde. Aufgrund seiner vielen Mehrdienstleistungen ergebe sich seiner Meinung nach eine Nebengebührenzulage in der Höhe von 1.670,05 Euro, aufgrund der Begrenzung auf 20% der höchsten aufgewerteten Beitragsgrundlage bloß der Wert von 1.130,52 Euro. Von diesem Wert würden dann wegen des frühzeitigen Pensionsantrittes 5,95% abgezogen und man komme auf 1.063,25 Euro. Da er ein "Harmonisierter" sei, reduziere sich der Wert weiter auf 949,16 Euro.

Das sei nicht gerecht, denn er habe jahrzehntelang von allen Mehrdienstleistungen Pensionsbeitrag bezahlt. Würde man die Abzüge von den 1.670,05 Euro vornehmen und dann die 20%-Begrenzung vornehmen, käme er auf die vollen 20% und somit auf 1.130,52 Euro.

3. Die BVA (Pensionsservice) teilte dem Beschwerdeführer am 21.02.2019 zur Beschwerde mit, dass der Verwaltungsgerichtshof mit Erk 99/12/0353 vom 28.04.2000 die Rechtmäßigkeit der Vorgängerbestimmung des § 61 Abs. 3 PG 1965 (d.i. § 5 Abs. 4 NGZG -Nebengebührenzulagengesetz) bestätigt habe.

4. Der Beschwerdeführer gab mit Schreiben vom 04.03.2019 bekannt, dass er sich nicht bezüglich des Maximalwerts der Nebengebührenzulage von 20% des ruhegenussfähigen Monatsbezuges gewehrt habe, sondern gegen die Tatsache, dass von diesem begrenzten Wert nochmals Abzüge wegen des vorzeitigen Ruhestands und der Harmonisierung vorgenommen würden. Er halte seine Beschwerde aufrecht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist Beamter im Ruhestand, seine Gesamtpension wurde vom 1. September 2018 an mit 4.331,93 Euro brutto festgestellt.

Der Bf wurde mit Ablauf des 31.08.2018 gemäß § 15c BDG 1979 in den Ruhestand versetzt, vgl Schreiben des Landesschulrates Kärnten vom 28.05.2018.

1.2. Die Gesamtpension setzt sich zusammen aus:

1. einem Ruhegenuss von 3.009,12,

2. einem Erhöhungsbeitrag von 94,34 Euro,

3. einer Nebengebührenzulage von 949,16 Euro und

4. einer anteiligen Pension nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz von 279,31 Euro.

Die Beschwerde richtet sich gegen die prozentuale Kürzung der Nebengebührenzulage aufgrund des vorzeitigen Pensionsantritts und der Harmonisierung.

1.3. Zur Errechnung der Gesamtpension:

Bezüglich der Berechnungsgrundlagen und der Berechnungsvorgänge ebenso wie der Vergleichsberechnungen wird auf die Beilagen zum angefochtenen Bescheid verwiesen.

2. Beweiswürdigung:

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist unbestritten und ergibt sich aus dem vorgelegten Akt des BVA-Pensionsservice und dem Vorbringen des Beschwerdeführers.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1 Gesetzliche Grundlagen

3.1.1 §5 PG. 1965 idF BGBl I 210/2013

(1) 80% der Ruhegenußberechnungsgrundlage bilden die volle Ruhegenußbemessungsgrundlage.

(2) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, zu dem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung nach §15 in Verbindung mit §236c Abs1 BDG 1979 bewirken hätte können, ist das Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage um 0,28 Prozentpunkte zu kürzen. Bei einer Ruhestandsversetzung nach §207n BDG 1979 beträgt das Ausmaß der Kürzung 0,3333 Prozentpunkte pro Monat. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden.

(2a) Bei einer Ruhestandsversetzung nach §15b BDG 1979 beträgt das Ausmaß der Kürzung abweichend von Abs2 0,12 Prozentpunkte pro Monat. Bei einer Ruhestandsversetzung nach §15c BDG 1979 ist der sich nach der Anwendung des Abs2 und der §§90a Abs1 und 92 bis 94 ergebende Ruhebezug zusätzlich um 0,175% für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, in dem die Beamtin oder der Beamte das 65. Lebensjahr vollendet, zu verringern.

(2b) Abs2 ist im Falle einer Versetzung in den Ruhestand nach §15 oder §15a BDG 1979, jeweils in Verbindung mit §236b BDG 1979, nicht anzuwenden, wenn die Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand nach diesen Bestimmungen vor dem 1. Jänner 2014 erfüllt werden.

(3) Bleibt der Beamte nach Vollendung seines 65. Lebensjahres im Dienststand, so ist die Ruhegenussbemessungsgrundlage für jeden vollen Monat, der zwischen dem auf die Vollendung des 65. Lebensjahres folgenden Monatsersten und dem Monatsersten nach dem Übertritt (der Versetzung) in den Ruhestand liegt, um 0,28 Prozentpunkte zu erhöhen.

3.1.2 § 61 Abs 3 PG 1965 lautet:

Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss darf 20% der höchsten aufgewerteten Beitragsgrundlage nicht übersteigen.

3.2 Judikatur

Aus VfGH-Erk Zl. B113/2014 ua vom 27.09.2014 (mit weiteren dort enthaltenen Zitaten):

Mit dem Pensionsharmonisierungsgesetz 2004, BGBI. I Nr. 142/2004, wurde die sogenannte 'Korridorpension' (§15c BDG 1979) als zusätzliche Pensionsantrittsmöglichkeit eingeführt: Sie ermöglichte Beamtinnen und Beamten, die das 62. Lebensjahr vollendet haben, ihre Versetzung in den Ruhestand zu bewirken, wenn sie eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 450 Monaten (37 Jahre und 6 Monate) aufwiesen. Die Korridorpension ist gemäß §5 Abs2 PG 1965 mit Abschlägen verbunden, deren Höhe von der Anzahl der Monate abhängt, die zwischen dem Antritt der Korridorpension und dem Zeitpunkt liegen, zu dem eine Versetzung in den Ruhestand gemäß §15 Abs1 iVm mit §236c Abs1 BDG 1979 (gesetzliches Pensionsalter; für ab 2. Oktober 1952 Geborene: 780 Monate = 65 Jahre) frühestens bewirkt werden kann. Durch das Budgetbegleitgesetz 2011, BGBI. I Nr 111/2010, wurde für die Korridorpension ein zusätzlicher Abschlag eingeführt (§5 Abs2a PG 1965); dieser Abschlag ist gemäß der Übergangsbestimmung des §97c PG 1965 auf nach dem 31. Dezember 1953 geborene Beamtinnen und Beamten anzuwenden.

Der am 13.06.1956 geborene Beschwerdeführer ist daher erfasst.

Der Verfassungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa VfSlg 11.665/1988, 14.846/1997, 16.764/2002) dargetan, dass keine Verfassungsvor-schrift den Schutz erworbener Rechtspositionen gewährleistet, sodass es im Prinzip in den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers fällt, eine einmal geschaffene Rechtsposition auch zu Lasten des Betroffenen zu verändern. Der Verfassungsgerichtshof hat aber auch stets betont, dass der Gesetzgeber durch den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Gleichheitssatz gehalten ist, dem Vertrauensschutz bei seinen Regelungen Beachtung zu schenken. Er hat daher nicht nur (echte) Rückwirkungen von gesetzlichen Regelungen, sondern auch Eingriffe in bestehende Rechtspositionen unter dem Aspekt des Gleichheitssatzes geprüft. Gesetzliche Vorschriften können mit dem Gleichheitssatz in Konflikt geraten, wenn und insoweit sie die im Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage handelnden Normunterworfenen nachträglich belasten. Auch können schwerwiegende und plötzlich eintretende Eingriffe in erworbene Rechtspositionen, auf deren Bestand der Normunterworfene mit guten Gründen vertrauen konnte, zur Gleichheitswidrigkeit des belastenden Eingriffes führen (VfSlg 12.186/1989). Der Gesetzgeber verletzt den Gleichheitssatz also etwa dann, wenn er bei Änderung der Rechtslage plötzlich - ohne entsprechende Übergangsregelung - und intensiv in erworbene Rechtspositionen eingreift, wobei dem Vertrauensschutz (siehe dazu va. VfSlg 11.288/1987) gerade im Pensionsrecht besondere Bedeutung zukommt (vgl. dazu etwa VfSlg 12.568/1990 und 14.090/1995).

2. Es ist daher, um einen Eingriff in bestehende Leistungen (oder effektuierte Anwartschaften) sachlich rechtfertigen zu können, je nach Intensität ein entsprechendes Gewicht des öffentlichen Interesses erforderlich. Daher ist im Zuge der vorzunehmenden Güterabwägung der Intensität des Eingriffs u.a. das Gewicht der den Eingriff tragenden öffentlichen Interessen (zB der Grad der Unvermeidbarkeit des Eingriffes zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Systems) gegenüberzustellen (vgl. etwa zur Rechtfertigung von Pensionskürzungen durch Abschläge von durchschnittlich 10 % unter Bedachtnahme auf das Gewicht des öffentlichen Interesses einer Einschränkung der Zahl der Frühpensionierungen in VfSlg 15.269/1998; zur vorzeitigen Zurücknahme einer Bemessungsbegünstigung im Zuge einer Pensionsbemessungsreform vgl. die Erwägungen des Erkenntnisses VfSlg 11.288/1987). Ein an sich gravierender Eingriff kann im Hinblick darauf verfassungsrechtlich unbedenklich sein, dass er über einen gewissen Zeitraum bzw. für bestimmte Altersgruppen durch Einschleifregelungen in seiner Wirkung gemildert und abgefedert wird (vgl. zuletzt VfGH 12.12.2013, G53/2013, mwH).

Die genannten Bestimmungen sind Teil bzw. die Fortführung eines Regelungskomplexes, der insgesamt das Ziel verfolgt, angesichts der demographischen Entwicklung die langfristige Finanzierbarkeit des öffentlichen Pensionssystems sicherzustellen (vgl. dazu bereits die RV zum Pensionsreformgesetz 2000, 175 BlgNR 21. GP, 29). Mit dem Ziel, "Strukturmaßnahmen zu setzen, die eine Entlastung des Staatshaushalts erreichen ('Konsolidierungspaket 2012 bis 2016')", brachte das 2. Stabilitätsgesetz 2012 insbesondere auch Maßnahmen und Regelungen mit sich, die "zur rascheren Harmonisierung des Beamten-Pensionssystems mit dem Allgemeinen Pensionssystem" führen sollten (vgl. die Erläut. zur RV 1685 BlgNR 24. GP, 6). Zu diesem Zweck sollte "das faktische Pensionsantrittsalter durch eine Erschwerung der Zugangsvoraussetzungen für die Korridorpension angehoben" werden (vgl. die Erläut. zur RV 1685 BlgNR 24. GP, 44)Zitatende.

3.3 Zu den Beschwerdeausführungen:

Der Beschwerdeführer führte im Schreiben vom 04.03.2019 an, er fechte nicht den Maximalwert der Nebengebührenzulage von 20% des ruhegenussfähigen Monatsbezugs an, sein Vorbringen beziehe sich auf die Abzüge von diesem begrenzten (Nebengebührenzulagen)-Wert wegen des vorzeitigen Ruhestandsantritts und aufgrund der Harmonisierung.

Die belangte Behörde hat - den Bestimmungen des § 5 Abs. 2a PG entsprechend - die Kürzung im gesetzlichen Ausmaß vorgenommen, was im Falle der Nebengebührenzulage einen Wert von 949,16 Euro ergeben hat.

Das vom Bf in Beschwerde gezogene Element der Leistungsberechnung (Kürzung bei Pensionsantritt vor Erreichung des Regelpensionsalters) ist das Ergebnis des politischen Meinungsbildungsprozesses, mit dem der Gesetzgeber nach Auffassung des Gerichts - unter Einbeziehung der umfangreichen Judikatur des VfGH dazu - den rechtspolitischen Spielraum nicht überzogen hat; dass die Nebengebührenzulage von der Kürzung ausgenommen sein sollte, kann weder dem Text noch dem Ziel der Bestimmung über die Abschläge entnommen werden, vgl. oben, VfGH-Jud. Damit bestehen keine Bedenken wegen der Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung; auch sind auch keine Hinweise auf eine Verletzung von unmittelbar anzuwendenden EU-Recht hervorgekommen.

Eine unrichtige Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen bzw. eine unrichtige Berechnung wurde vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht und konnte auch vom BVwG nicht festgestellt werden.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

4. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte das Gericht von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt ist und in der Beschwerde und dem Vorlageantrag nicht bestritten wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Art 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegensteht (vgl. die Entscheidung des EGMR vom 2. September 2004, 68.087/01 [Hofbauer/Österreich ], wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Art 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jegliche Anhörung [im Originaltext "any hearing at all"] erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat, vgl. dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 29.April 2015, Zl. Ro 20015/08/0005. Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt.

Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende - oben angeführte - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Abzug, Beitragsgrundlagen, Pensionsantritt, Zulagen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W178.2217149.1.00

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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