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65/02 Besonderes PensionsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Keine Verfassungswidrigkeit von Bestimmungen des ÖBB-Pensionsgesetzes in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2003 betreffend die Ausdehnung des Durchrechnungszeitraumes und das Hinausschieben des Pensionsantrittsalters durch Erhöhung der Wartefrist und Absenkung des Steigerungsbetrags; Bedenken des OGH aus der Sicht des Gleichheitssatzes nicht zutreffend angesichts der Milderung des nicht unerheblichen Eingriffs in das Pensionsrecht der ÖBB-Bediensteten durch ein differenziertes System von begleitenden (Übergangs-)RegelungenSpruch
I. Der Hauptantrag, "die Wortfolge 'Vollendung einer Wartefrist von 60 Monaten' in §2 Abs1 Z3 des Bundesbahn-Pensionsgesetzes (BB-PG) idF des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl I 2003/71, gemeinsam mit den Bestimmungen des §54a Abs2 BB-PG idF des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl I 2003/71, des §4 BB-PG idF des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl I 2003/71, des §53a Abs2 BB-PG idF des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl I 2003/71, des §8 Abs1 BB-PG idF des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl I 2003/71, und des §64 Abs1 BB-PG idF des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBI I 2003/71, [als verfassungswidrig] aufzuheben", wird zurückgewiesen.römisch eins. Der Hauptantrag, "die Wortfolge 'Vollendung einer Wartefrist von 60 Monaten' in §2 Abs1 Z3 des Bundesbahn-Pensionsgesetzes (BB-PG) in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl römisch eins 2003/71, gemeinsam mit den Bestimmungen des §54a Abs2 BB-PG in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl römisch eins 2003/71, des §4 BB-PG in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl römisch eins 2003/71, des §53a Abs2 BB-PG in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl römisch eins 2003/71, des §8 Abs1 BB-PG in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl römisch eins 2003/71, und des §64 Abs1 BB-PG in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBI römisch eins 2003/71, [als verfassungswidrig] aufzuheben", wird zurückgewiesen.
II. Der erste Eventualantrag, "die Bestimmungen des §2 Abs1 Z3 des Bundesbahn-Pensionsgesetzes (BB-PG) idF des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl I 2003/71, gemeinsam mit den Bestimmungen des §54a Abs2 BB-PG idF des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl I 2003/71, des §4 BB-PG idF des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl I 2003/71, des §53a Abs2 BB-PG idF des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl I 2003/71, des §8 Abs1 BB-PG idF des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl I 2003/71, und des §64 Abs1 BB-PG idF des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBI I 2003/71, [als verfassungswidrig] aufzuheben", wird abgewiesen.römisch zwei. Der erste Eventualantrag, "die Bestimmungen des §2 Abs1 Z3 des Bundesbahn-Pensionsgesetzes (BB-PG) in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl römisch eins 2003/71, gemeinsam mit den Bestimmungen des §54a Abs2 BB-PG in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl römisch eins 2003/71, des §4 BB-PG in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl römisch eins 2003/71, des §53a Abs2 BB-PG in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl römisch eins 2003/71, des §8 Abs1 BB-PG in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl römisch eins 2003/71, und des §64 Abs1 BB-PG in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBI römisch eins 2003/71, [als verfassungswidrig] aufzuheben", wird abgewiesen.
Entscheidungsgründe
I. Anlassverfahren, Antrag und Vorverfahrenrömisch eins. Anlassverfahren, Antrag und Vorverfahren
1. Mit dem vorliegenden, auf Art140 Abs1 erster Satz B-VG gestützten Antrag begehrt der Oberste Gerichtshof (im Folgenden: OGH), "die Wortfolge 'Vollendung einer Wartefrist von 60 Monaten' in §2 Abs1 Z3 des Bundesbahn-Pensionsgesetzes (BB-PG) idF des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl I 2003/71, gemeinsam mit den Bestimmungen des §54a Abs2 BB-PG idF des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl I 2003/71, des §4 BB-PG idF des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl I 2003/71, des §53a Abs2 BB-PG idF des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl I 2003/71, des §8 Abs1 BB-PG idF des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl I 2003/71, und des §64 Abs1 BB-PG idF des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBI I 2003/71, [als verfassungswidrig] aufzuheben; in eventu die Bestimmungen des §2 Abs1 Z3 des Bundesbahn-Pensionsgesetzes (BB-PG) idF des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl I 2003/71, gemeinsam mit den Bestimmungen des §54a Abs2 BB-PG idF des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl I 2003/71, des §4 BB-PG idF des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBI I 2003/71, des §53a Abs2 BB-PG idF des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl I 2003/71, des §8 Abs1 BB-PG idF des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBI I 2003/71, und des §64 Abs1 BB-PG idF des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl I 2003/71, [als verfassungswidrig] aufzuheben; in eventu die Bestimmungen des §2 Abs1 Z3 des Bundesbahn-Pensionsgesetzes (BB-PG) idF des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl I 2003/71, gemeinsam mit den Bestimmungen des §54a Abs2 BB-PG idF des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBI I 2003/71, des §8 Abs1 BB-PG idF des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl I 2003/71, und des §64 Abs1 BB-PG idF des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl I 2003/71, [als verfassungswidrig] aufzuheben; in eventu die Bestimmungen des §2 Abs1 Z3 des Bundesbahn-Pensionsgesetzes (BB-PG) idF des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBI I 2003/71, gemeinsam mit den Bestimmungen des §54a Abs2 BB-PG idF des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl I 2003/71, [als verfassungswidrig] aufzuheben; in eventu §8 Abs1 BB-PG idF des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBI I 2003/71, und §64 Abs1 BB-PG idF des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl I 2003/71, [als verfassungswidrig] aufzuheben."1. Mit dem vorliegenden, auf Art140 Abs1 erster Satz B-VG gestützten Antrag begehrt der Oberste Gerichtshof (im Folgenden: OGH), "die Wortfolge 'Vollendung einer Wartefrist von 60 Monaten' in §2 Abs1 Z3 des Bundesbahn-Pensionsgesetzes (BB-PG) in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl römisch eins 2003/71, gemeinsam mit den Bestimmungen des §54a Abs2 BB-PG in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl römisch eins 2003/71, des §4 BB-PG in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl römisch eins 2003/71, des §53a Abs2 BB-PG in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl römisch eins 2003/71, des §8 Abs1 BB-PG in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl römisch eins 2003/71, und des §64 Abs1 BB-PG in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBI römisch eins 2003/71, [als verfassungswidrig] aufzuheben; in eventu die Bestimmungen des §2 Abs1 Z3 des Bundesbahn-Pensionsgesetzes (BB-PG) in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl römisch eins 2003/71, gemeinsam mit den Bestimmungen des §54a Abs2 BB-PG in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl römisch eins 2003/71, des §4 BB-PG in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBI römisch eins 2003/71, des §53a Abs2 BB-PG in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl römisch eins 2003/71, des §8 Abs1 BB-PG in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBI römisch eins 2003/71, und des §64 Abs1 BB-PG in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl römisch eins 2003/71, [als verfassungswidrig] aufzuheben; in eventu die Bestimmungen des §2 Abs1 Z3 des Bundesbahn-Pensionsgesetzes (BB-PG) in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl römisch eins 2003/71, gemeinsam mit den Bestimmungen des §54a Abs2 BB-PG in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBI römisch eins 2003/71, des §8 Abs1 BB-PG in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl römisch eins 2003/71, und des §64 Abs1 BB-PG in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl römisch eins 2003/71, [als verfassungswidrig] aufzuheben; in eventu die Bestimmungen des §2 Abs1 Z3 des Bundesbahn-Pensionsgesetzes (BB-PG) in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBI römisch eins 2003/71, gemeinsam mit den Bestimmungen des §54a Abs2 BB-PG in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl römisch eins 2003/71, [als verfassungswidrig] aufzuheben; in eventu §8 Abs1 BB-PG in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBI römisch eins 2003/71, und §64 Abs1 BB-PG in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl römisch eins 2003/71, [als verfassungswidrig] aufzuheben."
Diesem Antrag liegt nach Angaben des OGH folgender Sachverhalt zugrunde:
Die am 9. Jänner 1955 geborene, im gerichtlichen Verfahren klagende, Partei sei seit 27. Dezember 1974 (nach einem Betriebsübergang) – zuletzt als Fahrdienstleiter – bei der beklagten Partei, der ÖBB-Infrastruktur AG, beschäftigt gewesen.
Ausgehend von der Rechtslage vor Einführung des BB-PG mit dem Pensionsreformgesetz 2001 hätte der Kläger mit Ablauf des 3. Jänner 2008 über eigenes Ansuchen in den Ruhestand versetzt werden können. Sein Ruhegenuss hätte dabei € 3.796,62 betragen.
Mit Inkrafttreten des Pensionsreformgesetzes 2001 sei das Pensionsantrittsdatum für den Kläger durch Anhebung des Pensionsantrittsalters gemäß §2 Abs1 Z3 BB-PG bis zum Ablauf des 3. Juli 2009 hinausgeschoben worden. Der Ruhegenuss hätte diesfalls € 3.639,03 betragen. Das Pensionsreformgesetz 2001 habe zwei konkret relevante Veränderungen gebracht: Zum einen sei für besagte Pensionsantrittsvariante eine Wartefrist von 18 Monaten eingeführt, zum anderen für die Bemessung der Ruhegenussberechnungsgrundlage die Durchrechnung der besten 216 Monate normiert worden.
Mit der Novelle zum BB-PG durch das Budgetbegleitgesetz 2003, BGBl I 71, sei eine Ausdehnung der Wartefrist auf 60 Monate erfolgt (§2 Abs1 Z3 BB-PG); gleichzeitig sei der Steigerungsbetrag für den Ruhegenuss von 1,7 % jährlich auf 1,229 % jährlich gesenkt worden (§8 Abs1 BB-PG). Überdies sei der Durchrechnungszeitraum auf 480 Monate erhöht worden (§4 Z3 BB-PG). Die Pensionsantrittsvariante nach §2 Abs1 Z3 BB-PG setze – neben der nunmehr geltenden Wartezeit – voraus, die Anwartschaft auf Ruhegenuss im Höchstausmaß erreicht zu haben. Das Höchstausmaß liege bei 83 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage (§5 Abs1 BB-PG). Durch die Senkung des Steigerungsbetrages erhöhe sich somit auch das Pensionsantrittsalter der dritten Variante in §2 Abs1 BB-PG. Nach dieser Rechtslage könne der Kläger frühestens am 3. Jänner 2014 über eigenes Ansuchen in den Ruhestand versetzt werden. Der Ruhebezug werde dann € 3.661,45 betragen. Für den Kläger würden jedoch Übergangsbestimmungen gelten: Zum einen betrage die Wartefrist gemäß §54a Abs2 BB-PG 44 Monate, zum anderen erfolge gemäß §53a Abs2 BB-PG eine Durchrechnung anhand der 164 besten Monate. Im Ergebnis ergebe sich für den Kläger folglich ein Minus von 7,92 % in Bezug auf die Rechtslage vor Einführung des BB-PG bzw. ein Minus von 5,13 % in Bezug auf jene vor Inkrafttreten des Budgetbegleitgesetzes 2003. Mit der Novelle zum BB-PG durch das Budgetbegleitgesetz 2003, Bundesgesetzblatt römisch eins 71, sei eine Ausdehnung der Wartefrist auf 60 Monate erfolgt (§2 Abs1 Z3 BB-PG); gleichzeitig sei der Steigerungsbetrag für den Ruhegenuss von 1,7 % jährlich auf 1,229 % jährlich gesenkt worden (§8 Abs1 BB-PG). Überdies sei der Durchrechnungszeitraum auf 480 Monate erhöht worden (§4 Z3 BB-PG). Die Pensionsantrittsvariante nach §2 Abs1 Z3 BB-PG setze – neben der nunmehr geltenden Wartezeit – voraus, die Anwartschaft auf Ruhegenuss im Höchstausmaß erreicht zu haben. Das Höchstausmaß liege bei 83 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage (§5 Abs1 BB-PG). Durch die Senkung des Steigerungsbetrages erhöhe sich somit auch das Pensionsantrittsalter der dritten Variante in §2 Abs1 BB-PG. Nach dieser Rechtslage könne der Kläger frühestens am 3. Jänner 2014 über eigenes Ansuchen in den Ruhestand versetzt werden. Der Ruhebezug werde dann € 3.661,45 betragen. Für den Kläger würden jedoch Übergangsbestimmungen gelten: Zum einen betrage die Wartefrist gemäß §54a Abs2 BB-PG 44 Monate, zum anderen erfolge gemäß §53a Abs2 BB-PG eine Durchrechnung anhand der 164 besten Monate. Im Ergebnis ergebe sich für den Kläger folglich ein Minus von 7,92 % in Bezug auf die Rechtslage vor Einführung des BB-PG bzw. ein Minus von 5,13 % in Bezug auf jene vor Inkrafttreten des Budgetbegleitgesetzes 2003.
Mit Klage vom 19. März 2010 begehrte der Kläger die Feststellung, dass er seit 4. Juli 2009 Anspruch auf Ruhegenuss nach dem BB-PG idF BGBl I 86/2001 habe, dies insbesondere unter Nichtberücksichtigung der nicht verfassungskonformen Regelungen der §2 Abs1 Z3, §4, §8, §53 Abs2 und 3, §54a, §60 Abs5 und §64 BB-PG (jeweils idF BGBl I 71/2003) sowie der §§5 Abs2 bis 5, 37 Abs2 und 3, 62 Abs10 und der §§66 bis 71 BB-PG (jeweils idF BGBl I 142/2004; Modifikation des Klagebegehrens im zweiten Rechtsgang). Die nach dem 31. Dezember 2003 erfolgten Verschlechterungen des Pensionsrechtes der ÖBB-Bediensteten, insbesondere durch Erhöhung der Wartefrist und Reduktion des Steigerungsbetrages, würden einen Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Eigentum darstellen und auch gegen den Gleichheitssatz verstoßen.Mit Klage vom 19. März 2010 begehrte der Kläger die Feststellung, dass er seit 4. Juli 2009 Anspruch auf Ruhegenuss nach dem BB-PG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 86 aus 2001, habe, dies insbesondere unter Nichtberücksichtigung der nicht verfassungskonformen Regelungen der §2 Abs1 Z3, §4, §8, §53 Abs2 und 3, §54a, §60 Abs5 und §64 BB-PG (jeweils in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 71 aus 2003,) sowie der §§5 Abs2 bis 5, 37 Abs2 und 3, 62 Abs10 und der §§66 bis 71 BB-PG (jeweils in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 142 aus 2004,; Modifikation des Klagebegehrens im zweiten Rechtsgang). Die nach dem 31. Dezember 2003 erfolgten Verschlechterungen des Pensionsrechtes der ÖBB-Bediensteten, insbesondere durch Erhöhung der Wartefrist und Reduktion des Steigerungsbetrages, würden einen Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Eigentum darstellen und auch gegen den Gleichheitssatz verstoßen.
Die Beklagte bestritt, beantragte Klageabweisung und entgegnete im Wesentlichen, dass die gesetzlichen Eingriffe in die Rechtsposition des Klägers sachlich gerechtfertigt, maßvoll und damit nicht verfassungswidrig seien.
Das Erstgericht wies das Feststellungsbegehren (auch im zweiten Rechtsgang) ab. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil die Beurteilung der Verfassungskonformität der im Klagebegehren angezogenen Bestimmungen in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausgehe. Die vom Kläger geäußerten Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der durch das Budgetbegleitgesetz 2003 und das Pensionsharmonisierungsgesetz 2004 geänderten Bestimmungen des BB-PG würden nicht überzeugen. Der Änderung des Pensionssystems der ÖBB-Bediensteten durch das Pensionsreformgesetz 2001 sei vom Verfassungsgerichtshof bereits Verfassungskonformität attestiert worden. Die Zielsetzungen, den Staatshaushalt zu entlasten, das Budget zu konsolidieren und das Pensionssystem längerfristig zu sichern, seien im öffentlichen Interesse gelegen und grundsätzlich geeignet, Eingriffe auch in bestehende Rechtspositionen sachlich zu rechtfertigen. Die Novellierung des BB-PG durch das Budgetbegleitgesetz 2003 sei mit Rücksicht auf die normierten Übergangsfristen innerhalb des rechtspolitischen Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers erfolgt. Der Kläger erbringe als ÖBB-Bediensteter auch kein "Sonderopfer", weil die pensionsrechtlichen Regelungen der ÖBB-Bediensteten an jene der Beamten angepasst worden seien.
Gegen dieses Urteil richtete sich die Revision des Klägers an den hier antragstellenden OGH, in der die Abänderung des bekämpften Urteiles im Sinne der Stattgebung seines Klagebegehrens, hilfsweise die Aufhebung, begehrt wurde.
2. Zur Präjudizialität der angefochtenen Bestimmungen bzw. zum Anfechtungsumfang führt der OGH in seinem Antrag im Wesentlichen aus:
"4. Zur Präjudizialität der angefochtenen Bestimmungen:
[…] Der Kläger begehrt, wie bereits ausgeführt, die Feststellung, dass er seit 4. 7. 2009 Anspruch auf Ruhegenuss nach dem BB-PG 2001 (idF BGBl I 2001/86) hat, dies insbesondere unter Nichtberücksichtigung der nicht verfassungskonformen Regelungen der §2 Abs1 Z3, §4, §8, §53 Abs2, §53a Abs2 und 3, §54a, §60 Abs5, §64 BB-PG (jeweils idF BGBl I 2003/71) und der §5 Abs2 bis 5, §37 Abs2 und 3, §62 Abs10 und §§66 bis 71 BB-PG (jeweils idF BGBl I 2004/142). Um den Ruhegenussanspruch des Klägers feststellen zu können, hat das erkennende Gericht die vom Aufhebungsantrag umfassten Bestimmungen zum einen für die Prüfung, ob die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt sind (insb. §2 Abs1 Z3 iVm §8 Abs1 iVm §54a Abs2 iVm §64 Abs1 BB-PG) und zum anderen für die Berechnung der Höhe des Anspruchs heranzuziehen (§4 Z3 iVm §53a Abs2 BB-PG). Die in den Aufhebungsanträgen genannten Bestimmungen sind somit präjudiziell.[…] Der Kläger begehrt, wie bereits ausgeführt, die Feststellung, dass er seit 4. 7. 2009 Anspruch auf Ruhegenuss nach dem BB-PG 2001 in der Fassung BGBl römisch eins 2001/86) hat, dies insbesondere unter Nichtberücksichtigung der nicht verfassungskonformen Regelungen der §2 Abs1 Z3, §4, §8, §53 Abs2, §53a Abs2 und 3, §54a, §60 Abs5, §64 BB-PG (jeweils in der Fassung BGBl römisch eins 2003/71) und der §5 Abs2 bis 5, §37 Abs2 und 3, §62 Abs10 und §§66 bis 71 BB-PG (jeweils in der Fassung BGBl römisch eins 2004/142). Um den Ruhegenussanspruch des Klägers feststellen zu können, hat das erkennende Gericht die vom Aufhebungsantrag umfassten Bestimmungen zum einen für die Prüfung, ob die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt sind (insb. §2 Abs1 Z3 in Verbindung mit §8 Abs1 in Verbindung mit §54a Abs2 in Verbindung mit §64 Abs1 BB-PG) und zum anderen für die Berechnung der Höhe des Anspruchs heranzuziehen (§4 Z3 in Verbindung mit §53a Abs2 BB-PG). Die in den Aufhebungsanträgen genannten Bestimmungen sind somit präjudiziell.
5. Zum Anfechtungsumfang:
[…] Den konkreten Gegenstand des Verfahrens bilden die Verschlechterungen der Pensionsbestimmungen für ÖBB-Bedienstete. Diese ergeben sich zum einen aus der faktischen Anhebung des Pensionsantrittsalters durch Erhöhung der Wartezeit in §2 Abs1 Z3 BB-PG idF BGBl I 2003/71 (bzw. durch die Schaffung einer solchen Wartezeit durch das BGBl I 2001/86) und der Senkung der Steigerungsbeträge in §8 Abs1 BB-PG idF BGBI I 2003/71, zum anderen aber auch aus der Kürzung des Ruhegenusses aufgrund der Einführung (§4 Z2 BB-PG idF BGBI I 2001/86) bzw Erhöhung des Durchrechnungszeitraums in §4 Abs1 Z3 BB-PG idF BGBl I 2003/71. […] Den konkreten Gegenstand des Verfahrens bilden die Verschlechterungen der Pensionsbestimmungen für ÖBB-Bedienstete. Diese ergeben sich zum einen aus der faktischen Anhebung des Pensionsantrittsalters durch Erhöhung der Wartezeit in §2 Abs1 Z3 BB-PG in der Fassung BGBl römisch eins 2003/71 (bzw. durch die Schaffung einer solchen Wartezeit durch das BGBl römisch eins 2001/86) und der Senkung der Steigerungsbeträge in §8 Abs1 BB-PG in der Fassung BGBI römisch eins 2003/71, zum anderen aber auch aus der Kürzung des Ruhegenusses aufgrund der Einführung (§4 Z2 BB-PG in der Fassung BGBI römisch eins 2001/86) bzw Erhöhung des Durchrechnungszeitraums in §4 Abs1 Z3 BB-PG in der Fassung BGBl römisch eins 2003/71.
Mit diesen Bestimmungen untrennbar verbunden sind auch die dazugehörigen Übergangsbestimmungen in §53a Abs2 BB-PG, §54a Abs2 und §64 Abs1 BB-PG idF BGBI I 2003/71. Werden nämlich die angeführten Hauptbestimmungen aufgrund einer Verfassungswidrigkeit aufgehoben, verbleibt für die Übergangsbestimmungen kein Anwendungsbereich mehr. Andererseits ist es aber auch denkmöglich, dass lediglich die Übergangsbestimmungen verfassungswidrig sind, weil sie zu eng gefasst sind. In diesem Fall wären aber wiederum auch die Hauptbestimmungen aufzuheben, weil die alleinige Aufhebung der Übergangsbestimmungen die Verfassungswidrigkeit nicht beseitigen kann, weil dann die Hauptbestimmungen in vollem Umfang (dh ohne jeglichen Übergang) zum Tragen kämen. Die ausgewählte Wortfolge im Hauptantrag ('Vollendung einer Wartefrist von 60 Monaten') resultiert daraus, dass es möglich erscheint, nur die grundsätzliche Festsetzung einer Wartefrist als solches wegen Verfassungswidrigkeit aufzuheben. Mit diesen Bestimmungen untrennbar verbunden sind auch die dazugehörigen Übergangsbestimmungen in §53a Abs2 BB-PG, §54a Abs2 und §64 Abs1 BB-PG in der Fassung BGBI römisch eins 2003/71. Werden nämlich die angeführten Hauptbestimmungen aufgrund einer Verfassungswidrigkeit aufgehoben, verbleibt für die Übergangsbestimmungen kein Anwendungsbereich mehr. Andererseits ist es aber auch denkmöglich, dass lediglich die Übergangsbestimmungen verfassungswidrig sind, weil sie zu eng gefasst sind. In diesem Fall wären aber wiederum auch die Hauptbestimmungen aufzuheben, weil die alleinige Aufhebung der Übergangsbestimmungen die Verfassungswidrigkeit nicht beseitigen kann, weil dann die Hauptbestimmungen in vollem Umfang (dh ohne jeglichen Übergang) zum Tragen kämen. Die ausgewählte Wortfolge im Hauptantrag ('Vollendung einer Wartefrist von 60 Monaten') resultiert daraus, dass es möglich erscheint, nur die grundsätzliche Festsetzung einer Wartefrist als solches wegen Verfassungswidrigkeit aufzuheben.
Im ersten Eventualantrag wird die Aufhebung der entsprechenden Änderungen durch das Budgetbegleitgesetz 2003 begehrt. Der Anfechtungsumfang bezüglich des vollen §4 BB-PG idF BGBl I 2003/71 ergibt sich daraus, dass die alleinige Aufhebung der Z3 den §4 BB-PG derart verändern würde, dass sich dieser Bestimmung nicht mehr entnehmen ließe, wie die Ruhegenussberechnungsgrundlage zu ermitteln ist. Wie sich aus den weiteren Ausführungen zeigen wird, ergeben sich die Bedenken in Bezug auf die Verfassungswidrigkeit der angeführten Bestimmungen vor allem auch aufgrund eines Zusammenspiels der Erhöhung der Wartefrist und der Kürzung des Ruhegenusses, weshalb auch die beide Verschlechterungen betreffenden Bestimmungen gemeinsam zur Aufhebung begehrt werden. Die Eventualanträge tragen der Möglichkeit Rechnung, dass die Verfassungskonformität der Rechtslage auch durch Aufhebung der Wartezeit in Verbindung mit der Aufhebung der Senkung der Steigerungsbeträge oder durch alleinige Aufhebung oder Verringerung der Wartezeit oder alleinige Aufhebung der Senkung der Steigerungsbeträge ermöglicht werden könnte.Im ersten Eventualantrag wird die Aufhebung der entsprechenden Änderungen durch das Budgetbegleitgesetz 2003 begehrt. Der Anfechtungsumfang bezüglich des vollen §4 BB-PG in der Fassung BGBl römisch eins 2003/71 ergibt sich daraus, dass die alleinige Aufhebung der Z3 den §4 BB-PG derart verändern würde, dass sich dieser Bestimmung nicht mehr entnehmen ließe, wie die Ruhegenussberechnungsgrundlage zu ermitteln ist. Wie sich aus den weiteren Ausführungen zeigen wird, ergeben sich die Bedenken in Bezug auf die Verfassungswidrigkeit der angeführten Bestimmungen vor allem auch aufgrund eines Zusammenspiels der Erhöhung der Wartefrist und der Kürzung des Ruhegenusses, weshalb auch die beide Verschlechterungen betreffenden Bestimmungen gemeinsam zur Aufhebung begehrt werden. Die Eventualanträge tragen der Möglichkeit Rechnung, dass die Verfassungskonformität der Rechtslage auch durch Aufhebung der Wartezeit in Verbindung mit der Aufhebung der Senkung der Steigerungsbeträge oder durch alleinige Aufhebung oder Verringerung der Wartezeit oder alleinige Aufhebung der Senkung der Steigerungsbeträge ermöglicht werden könnte.
Die weiteren vom Kläger im (modifizierten) Feststellungsbegehren und seiner Revision angeführten Normen sind hingegen nach Auffassung des Senats nicht in den Aufhebungsantrag aufzunehmen. Zum einen sind diese nicht konkret anzuwenden, weil beim Kläger kein Fall einer den Ruhestand nach §2 Abs1 Z2 BB-PG begründenden Erwerbsunfähigkeit gegeben ist und daher auch die Abschlagszahlungen nach §5 Abs2 bis 6 BB-PG nicht einschlägig sind. Zum anderen vermag der Kläger nicht aufzuzeigen, welche konkreten Verschlechterungen – und damit eine möglicherweise einhergehende Verfassungswidrigkeit – die §37 Abs2 und 3, §53 Abs2, §60 Abs5, §62 Abs10 und §§66 bis 71 BB-PG jeweils idF BGBl I 2004/142 bewirken. Insbesondere führt die Einführung einer Parallelrechnung mit dem APG nach den §§66 ff BB-PG, wie die Vorinstanzen zutreffend aufgezeigt haben, beim Kläger zu einer Besserstellung." (Zitat ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen)Die weiteren vom Kläger im (modifizierten) Feststellungsbegehren und seiner Revision angeführten Normen sind hingegen nach Auffassung des Senats nicht in den Aufhebungsantrag aufzunehmen. Zum einen sind diese nicht konkret anzuwenden, weil beim Kläger kein Fall einer den Ruhestand nach §2 Abs1 Z2 BB-PG begründenden Erwerbsunfähigkeit gegeben ist und daher auch die Abschlagszahlungen nach §5 Abs2 bis 6 BB-PG nicht einschlägig sind. Zum anderen vermag der Kläger nicht aufzuzeigen, welche konkreten Verschlechterungen – und damit eine möglicherweise einhergehende Verfassungswidrigkeit – die §37 Abs2 und 3, §53 Abs2, §60 Abs5, §62 Abs10 und §§66 bis 71 BB-PG jeweils in der Fassung BGBl römisch eins 2004/142 bewirken. Insbesondere führt die Einführung einer Parallelrechnung mit dem APG nach den §§66 ff BB-PG, wie die Vorinstanzen zutreffend aufgezeigt haben, beim Kläger zu einer Besserstellung." (Zitat ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen)
3. Die Bedenken, die ihn zur Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof bestimmt haben, legt der OGH wie folgt dar:
"6. Zu den verfassungsrechtlichen Bedenken:
6.1. […]
6.2. Zum Vertrauensschutz:
Durch die Erhöhung der Wartezeit, die Minderung der Steigerungsbeträge und die Erhöhung der Durchrechnungszeiträume greift der Gesetzgeber in bereits bestehende Pensionsanwartschaften – wie jene des Klägers – ein, weil das bereits erworbene Ausmaß durch die neuen Regelungen eingeschränkt wird. […]
Die Erhöhung des Pensionsantrittsalters beim Kläger sowie auch die Kürzung des monatlichen Ruhegenussbetrags beruhen überwiegend auf den Änderungen des BB-PG durch das Budgetbegleitgesetz 2003, womit die Pensionsreform 2003 umgesetzt wurde. Diese erfasste nicht nur die 'ÖBB-Pensionen', sondern sämtliche Versicherungs- und Versorgungssysteme.
Nach den Gesetzesmaterialien dient die zugrunde liegende Änderung im Pensionsrecht der ÖBB-Bediensteten durch das Budgetbegleitgesetz 2003, BGBl I 2003/71, der Budgetkonsolidierung. Nach den Gesetzesmaterialien dient die zugrunde liegende Änderung im Pensionsrecht der ÖBB-Bediensteten durch das Budgetbegleitgesetz 2003, BGBl römisch eins 2003/71, der Budgetkonsolidierung.
'Zur Sicherung der Pensionen weit über den Zeitraum einer Legislaturperiode hinaus ist es erforderlich, entsprechende Anpassungen im System der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften vorzunehmen' (RV 59 BlgNR XXII. GP 164; vgl auch 111 AB BlgNR XXII. GP 2). 'Die Notwendigkeit der langfristigen Sicherung der Österreichischen Altersversorgungssysteme und der von der Bundesregierung angestrebte Weg der Budgetkonsolidierung erfordern rasch budgetwirksame Änderungen der pensionsrechtlichen Regelungen für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte. Den im Regierungsprogramm vorgesehenen Maßnahmen im Beamtenpensionsrecht folgend soll insbesondere der Pensionssicherungsbeitrag um einen Prozentpunkt erhöht, das Pensionsalter auf 65, der Durchrechnungszeitraum bis 2028 auf 40 Jahre angehoben und der Steigerungsbetrag so gestaltet werden, dass für einen Pensionsanspruch im Ausmaß der Ruhegenussberechnungsgrundlage eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 45 Jahren benötigt wird' (RV 59 BlgNR XXII. GP 166). 'Mit Art18 (BB-PG) werden sämtliche für Bundesbeamtinnen und -beamte geplanten pensionsrechtlichen Änderungen mit Ausnahme des Abschlags – ein solcher ist im ÖBB-Pensionsrecht weiterhin nicht vorgesehen – spiegelgleich in das BB-PG übertragen. Der Absenkung des Steigerungsbetrags nach §8 BB-PG liegt der auch für Bundesbeamtinnen und -beamte geltende Ansatz zugrunde, dass Bedienstete, die am 31. Dezember 2003 eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von zehn Jahren aufweisen und damit einen latenten Pensionsanspruch im Ausmaß von 40 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage erworben haben, eine weitere Dienstzeit von 35 Jahren benötigen, um den höchstmöglichen Pensionsanspruch im Ausmaß von 83 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage lukrieren zu können […]. Die Verdünnung des Steigerungsbetrags bewirkt, dass ÖBB-Beamtinnen und -Beamte, die am 31. Dezember 2003 eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 10 Jahren bei durchgängiger Dienstzeit ab dem vollendeten 18. Lebensjahr aufweisen, erst nach weiteren 35 Dienstjahren und somit mit dem vollendeten 63. Lebensjahr den vollen Pensionsanspruch erwerben können. Im Pensionsrecht der ÖBB gilt kein fixes gesetzliches Pensionsalter; die Versetzung in den Ruhestand auf Antrag erfolgt derzeit frühestens 18 Monate nach Vollendung der für den höchstmöglichen Pensionsanspruch erforderlichen Gesamtdienstzeit und ist damit vom Eintrittsalter und von der Ruhegenussfähigkeit ihrer Dienstzeit abhängig. Diese Wartezeit von bisher 18 Monaten wird nunmehr auf 60 Monate verlängert; im Ergebnis wird dadurch dieselbe Anhebung des Pensionsalters – um dreieinhalb Jahre – erzielt wie für Beamtinnen und Beamte bzw. Sozialversicherte. Diese Ausdehnung der Wartezeit trifft eher die pensionsnäheren Jahrgänge unter den ÖBB-Beamtinnen und -Beamten. Bei ihnen bewirkt sie, dass sie nach dem Erreichen des Anspruchs auf Höchstpension noch bis zu fünf Jahre im Dienststand verbringen müssen. Für die Ausdehnung der Wartezeit gilt dieselbe Etappenregelung wie für die Anhebung des Pensionsalters bei Beamtinnen und Beamten bzw Sozialversicherten. Für die Jüngeren unter den Beamtinnen und Beamten der ÖBB bedeutet die Verminderung des Steigerungsbetrags jedoch nicht, dass sie erst mit dem vollendeten 68. Lebensjahr – fünf Jahre nach dem Erreichen der Höchstpension – in den Ruhestand wechseln können. §2 BB- PG sieht eine neue Pensionsaltersregelung vor, die einen Pensionsantritt bereits zu einem Zeitpunkt – der Vollendung des 690. Lebensmonats – ermöglicht, der dreieinhalb Jahre über dem derzeit geltenden Mindestalter liegt; die Anhebung erfolgt wieder in denselben Etappen wie für Beamtinnen und Beamte bzw Sozialversicherte. Wird diese Variante in Anspruch genommen, so wird jedoch in der Regel noch kein voller Pensionsanspruch bestehen' (RV 59 BlgNR XXII. GP 239 f).'Zur Sicherung der Pensionen weit über den Zeitraum einer Legislaturperiode hinaus ist es erforderlich, entsprechende Anpassungen im System der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften vorzunehmen' Regierungsvorlage 59 BlgNR römisch 22 . Gesetzgebungsperiode 164; vergleiche auch 111 Ausschussbericht BlgNR römisch 22 . Gesetzgebungsperiode 2). 'Die Notwendigkeit der langfristigen Sicherung der Österreichischen Altersversorgungssysteme und der von der Bundesregierung angestrebte Weg der Budgetkonsolidierung erfordern rasch budgetwirksame Änderungen der pensionsrechtlichen Regelungen für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte. Den im Regierungsprogramm vorgesehenen Maßnahmen im Beamtenpensionsrecht folgend soll insbesondere der Pensionssicherungsbeitrag um einen Prozentpunkt erhöht, das Pensionsalter auf 65, der Durchrechnungszeitraum bis 2028 auf 40 Jahre angehoben und der Steigerungsbetrag so gestaltet werden, dass für einen Pensionsanspruch im Ausmaß der Ruhegenussberechnungsgrundlage eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 45 Jahren benötigt wird' Regierungsvorlage 59 BlgNR römisch 22 . Gesetzgebungsperiode 166). 'Mit Art18 (BB-PG) werden sämtliche für Bundesbeamtinnen und -beamte geplanten pensionsrechtlichen Änderungen mit Ausnahme des Abschlags – ein solcher ist im ÖBB-Pensionsrecht weiterhin nicht vorgesehen – spiegelgleich in das BB-PG übertragen. Der Absenkung des Steigerungsbetrags nach §8 BB-PG liegt der auch für Bundesbeamtinnen und -beamte geltende Ansatz zugrunde, dass Bedienstete, die am 31. Dezember 2003 eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von zehn Jahren aufweisen und damit einen latenten Pensionsanspruch im Ausmaß von 40 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage erworben haben, eine weitere Dienstzeit von 35 Jahren benötigen, um den höchstmöglichen Pensionsanspruch im Ausmaß von 83 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage lukrieren zu können […]. Die Verdünnung des Steigerungsbetrags bewirkt, dass ÖBB-Beamtinnen und -Beamte, die am 31. Dezember 2003 eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 10 Jahren bei durchgängiger Dienstzeit ab dem vollendeten 18. Lebensjahr aufweisen, erst nach weiteren 35 Dienstjahren und somit mit dem vollendeten 63. Lebensjahr den vollen Pensionsanspruch erwerben können. Im Pensionsrecht der ÖBB gilt kein fixes gesetzliches Pensionsalter; die Versetzung in den Ruhestand auf Antrag erfolgt derzeit frühestens 18 Monate nach Vollendung der für den höchstmöglichen Pensionsanspruch erforderlichen Gesamtdienstzeit und ist damit vom Eintrittsalter und von der Ruhegenussfähigkeit ihrer Dienstzeit abhängig. Diese Wartezeit von bisher 18 Monaten wird nunmehr auf 60 Monate verlängert; im Ergebnis wird dadurch dieselbe Anhebung des Pensionsalters – um dreieinhalb Jahre – erzielt wie für Beamtinnen und Beamte bzw. Sozialversicherte. Diese Ausdehnung der Wartezeit trifft eher die pensionsnäheren Jahrgänge unter den ÖBB-Beamtinnen und -Beamten. Bei ihnen bewirkt sie, dass sie nach dem Erreichen des Anspruchs auf Höchstpension noch bis zu fünf Jahre im Dienststand verbringen müssen. Für die Ausdehnung der Wartezeit gilt dieselbe Etappenregelung wie für die Anhebung des Pensionsalters bei Beamtinnen und Beamten bzw Sozialversicherten. Für die Jüngeren unter den Beamtinnen und Beamten der ÖBB bedeutet die Verminderung des Steigerungsbetrags jedoch nicht, dass sie erst mit dem vollendeten 68. Lebensjahr – fünf Jahre nach dem Erreichen der Höchstpension – in den Ruhestand wechseln können. §2 BB- PG sieht eine neue Pensionsaltersregelung vor, die einen Pensionsantritt bereits zu einem Zeitpunkt – der Vollendung des 690. Lebensmonats – ermöglicht, der dreieinhalb Jahre über dem derzeit geltenden Mindestalter liegt; die Anhebung erfolgt wieder in denselben Etappen wie für Beamtinnen und Beamte bzw Sozialversicherte. Wird diese Variante in Anspruch genommen, so wird jedoch in der Regel noch kein voller Pensionsanspruch bestehen' Regierungsvorlage 59 BlgNR römisch 22 . Gesetzgebungsperiode 239 f).
Das in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck gebrachte Ziel der Budgetkonsolidierung liegt auf einer Linie mit jenen bereits durch den Verfassungsgerichtshof anerkannten Zielen, wie etwa der Entlastung des Bundeshaushalts, der Schaffung von Arbeitsplätzen, der Heranführung des tatsächlichen (durchschnittlichen) Pensionsalters an das gesetzliche, oder die Finanzierung des Pensionssystems der Beamten nachhaltig zu sichern (VfSlg 18.010). Es ist somit an sich geeignet, Eingriffe in bestehende Rechtspositionen sachlich zu rechtfertigen. Es ist auch nicht bloß punktuell eine Gruppe der Pensionisten betroffen. Der Verfassungsgerichtshof betont aber, dass solche Zielsetzungen nicht die Minderung wohlerworbener Rechte jedweder Art in jedweder Intensität sachlich begründen (VfSlg 17.254; 18.010 ua). Zusammenfassend verletzt der Gesetzgeber den Gleichheitssatz, wenn er bei Änderungen der Rechtslage plötzlich und intensiv in erworbene Rechtspositionen eingreift (VfSlg 17.254; 18.010 ua), auf deren Bestand der Rechtsunterworfene berechtigterweise vertrauen durfte (VfSlg 16.754; 16.764 ua). Dabei ist insbesondere auch zu prüfen, ob ausreichende Übergangsbestimmungen bestehen, die es den Betroffenen bei Durchschnittsbetrachtung ermöglichen, die nachteiligen Auswirkungen der Änderung abzufangen (vgl VfSlg 18.010 ua). Das in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck gebrachte Ziel der Budgetkonsolidierung liegt auf einer Linie mit jenen bereits durch den Verfassungsgerichtshof anerkannten Zielen, wie etwa der Entlastung des Bundeshaushalts, der Schaffung von Arbeitsplätzen, der Heranführung des tatsächlichen (durchschnittlichen) Pensionsalters an das gesetzliche, oder die Finanzierung des Pensionssystems der Beamten nachhaltig zu sichern (VfSlg 18.010). Es ist somit an sich geeignet, Eingriffe in bestehende Rechtspositionen sachlich zu rechtfertigen. Es ist auch nicht bloß punktuell eine Gruppe der Pensionisten betroffen. Der Verfassungsgerichtshof betont aber, dass solche Zielsetzungen nicht die Minderung wohlerworbener Rechte jedweder Art in jedweder Intensität sachlich begründen (VfSlg 17.254; 18.010 ua). Zusammenfassend verletzt der Gesetzgeber den Gleichheitssatz, wenn er bei Änderungen der Rechtslage plötzlich und intensiv in erworbene Rechtspositionen eingreift (VfSlg 17.254; 18.010 ua), auf deren Bestand der Rechtsunterworfene berechtigterweise vertrauen durfte (VfSlg 16.754; 16.764 ua). Dabei ist insbesondere auch zu prüfen, ob ausreichende Übergangsbestimmungen bestehen, die es den Betroffenen bei Durchschnittsbetrachtung ermöglichen, die nachteiligen Auswirkungen der Änderung abzufangen vergleiche VfSlg 18.010 ua).
Dem Vertrauensschutz kommt gerade im Pensionsrecht besondere Bedeutung zu. Änderungen von Pensionsregelungen sind insbesondere problematisch, als sich die betroffenen Personen bereits während ihres aktiven Berufslebens ihren Lebensführungsstandard auf den Bezug einer Pension einrichten. Zudem wurden jahrzehntelang Beiträge eingezahlt mit der Erwartung später in der Pension einen Ruhegenuss zu erhalten, durch den kein erhebliches Absinken unter den bereits in der Aktivzeit erzielten Lebensstandard erfolgt. Mit der Pensionsregelung sind daher auch Erwartungen verbunden. Die Betroffenen vertrauen darauf, dass diese Erwartungen nicht durch plötzliche, ihre Lebensführung direkt treffende Maßnahmen des Gesetzgebers beeinträchtigt werden. Insbesondere wiegen Eingriffe bei Pensionisten sowie bei Personen, die kurz vor der Pension stehen, besonders schwer, weil sie sich nachträglich nicht mehr auf geänderte Umstände einstellen können (VfSlg 17.254; 18.010 ua). In jüngeren Erkenntnissen hat der Verfassungsgerichtshof eine Güterabwägung zwischen der Intensität des Eingriffs und dem Gewicht des öffentlichen Interesses vorgenommen. Dabei spielen Überlegungen, wie etwa der Grad der Unvermeidbarkeit des Eingriffs zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Systems, eine Rolle. Ein an sich gravierender Eingriff kann im Hinblick darauf verfassungsrechtlich unbedenklich sein, dass er über einen gewissen Zeitraum bzw. für bestimmte Altersgruppen durch Einschleifregelungen in seiner Wirkung gemildert und abgefedert wird (VfSlg 17.254).
ÖBB-Bedienstete haben über Jahrzehnte hinweg (im Fall des Klägers rund drei Jahrzehnte) Beiträge im Vertrauen darauf eingezahlt, dass sie nach 35 Dienstjahren – für die ersten zehn Dienstjahre gebührt ein Ausmaß von 40 %, welches sich ab dem 11. bis zum 35. Dienstjahr um 1,7 % erhöht; für das 35. Dienstjahr gebührt ein Ausmaß von 2,2 % – die Möglichkeit haben, mit dem Höchstmaß von 83 % ihres zuletzt bezogenen Aktivbezugs in Ruhestand versetzt zu werden. Der Gesetzgeber hat dieses Vertrauen enttäuscht, indem er mit der Einführung des BB-PG […] eine Wartezeit von 18 Monaten und eine Durchrechnung der besten 216 Monate eingeführt hat. Mit dem Budgetbegleitgesetz 2003 (BGBl I 2003/71) wurden die Pensionsregelungen erneut verschlechtert. Die entsprechenden Regelungen traten am 1. 1. 2004 in Kraft. Konkret wurde die Wartefrist auf 60 Monate angehoben, der Steigerungsbetrag von 1,7 % jährlich auf 1,229 % gesenkt und der Durchrechnungszeitraum auf 480 Monate erhöht. Nach der neuesten Rechtslage können ÖBB-Bedienstete nach dieser Variante erst nach 45 Dienstjahren in Pension gehen und erhalten dafür 83 % der sich aufgrund der Durchrechnung der 480 besten Monate ergebenden Grundlage. Gleichzeitig wurde aber eine zweite Variante der vorzeitigen Pension geschaffen, und zwar die Möglichkeit, mit 61,5 Jahren in Ruhestand zu treten, wenn bereits 42 Dienstjahre vorliegen. In diesem Zusammenhang stellt sich bereits die Frage, ob die Regelung an sich sachlich ist. Aufgrund des Zusammenwirkens dieser beiden Regelungen ergibt sich nämlich, dass die Variante des §2 Abs1 Z3 BB-PG wohl nur mehr von jenen Bediensteten in Anspruch genommen werden wird, die bereits seit Jahrzehnten im 'ÖBB-Dienst' stehen – und daher in eine Übergangsregelung fallen, wodurch diese Variante knapp günstiger ist –, die Variante des §2 Abs1 Z1 BB-PG hingegen von den neueren Bediensteten. Nimmt man den Kläger als Beispiel, so kommt ihm die Übergangsregel des §54a Abs2 BB-PG insofern zugute, als ihn nur eine Wartefrist von 44 Monaten trifft. Zusammen mit der Senkung des Steigerungsbetrags bewirkt dies, dass der Kläger erst 6 Jahre später im Vergleich zur Lage vor der Einführung des BB-PG und 4,5 Jahre später als nach §2 Abs1 Z3 BB-PG idF BGBl I 2001/86 in Pension gehen kann. Dies ergibt eine Dienstzeit von 40,5 Jahren. Daher stellt sich die Frage, ob eine Übergangsregelung, die auf eine Regelung überleitet (§2 Abs1 Z3 BB-PG), die von den jüngeren Bediensteten gar nicht mehr in Anspruch genommen werden wird, weil bei einer geforderten Dienstzeit von 45 Jahren überwiegend bereits das Regelpensionsalter erreicht sein und daher die Variante des §2 Abs1 Z1 BB-PG vorgezogen werden wird, überhaupt als eine Übergangsregelung zu werten ist, oder ob diese nicht von sich aus bereits einfach einen Sprung auf die neue Regelung des §2 Abs1 Z1 BB-PG bewirkt, weil die benötigten Dienstjahre und Lebensjahre (aufgrund der Übergangsregelung) sich auf ähnlichem Niveau befinden. Im konkreten Anlassfall sind 40,5 Jahre Dienstzeit mit 42 Dienstjahren bzw das 59