TE Lvwg Erkenntnis 2019/5/28 LVwG-2019/34/0708-6

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Veröffentlicht am 28.05.2019
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Entscheidungsdatum

28.05.2019

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
E3R E03503000

Norm

TTG 2007 §21 Abs1 Z2
TTG 2007 §21 Abs1 Z6
TTG 2007 §21 Abs1 Z8
VStG §45 Abs1 Z2
32005R0001 TiertransportV Art3 lita
32005R0001 TiertransportV Art3 litf
32005R0001 TiertransportV Art4 Abs1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin MMag.a Dr.in Besler über die Beschwerde des AA, wohnhaft in Z, Adresse 1, vertreten durch BB, Rechtsanwälte in Y, Adresse 2, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 25.2.2019, *****, betreffend Übertretungen nach dem Tiertransportgesetz 2007 in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr 1/2005, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16.5.2019,

zu Recht:

A)   Spruchpunkt 1. angefochtenes Straferkenntnis (Verstoß gegen Art 3 lit a der Verordnung (EG) Nr 1/2005):

1.       Der Beschwerde wird Folge gegeben, Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.

B)   Spruchpunkt 2. angefochtenes Straferkenntnis (Verstoß gegen Art 3 lit f der Verordnung (EG) Nr 1/2005):

1.       Der Beschwerde wird Folge gegeben, Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

C)   Spruchpunkt 3. angefochtenes Straferkenntnis (Verstoß gegen Art 4 Abs 1 der Verordnung (EG) Nr 1/2005):

1.       Der Beschwerde gegen Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses wird teilweise Folge gegeben und das angefochtene Straferknenntnis dahingehend abgeändert, dass es in seinem Spruchpunkt 3.:

bei der als erwiesen angenommenen Tat (§ 44a Z 1 VStG):

„Sie haben am 9.8.2018 als Person, die Tiere für die EE-GmbH transportiert, sohin als Fahrer, einen Tiertransport durchgeführt und haben keine Transportpapiere mitgeführt. Am 9.8.2018 gegen 11.00 Uhr wurde festgestellt, dass Sie Rinder auf den im Bereich U im Ortsteil V der Gemeinde W abgestellten Anhänger mit dem Kennzeichen ***** verladen haben und entgegen Art 4 Abs 1 der Verordnung (EG) Nr 1/2005 keine sich auf dieses Transportmittel beziehenden Transportpapiere (im Anhänger) mitgeführt haben.

bei der Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (§ 44a Z 2 VStG):

„§ 21 Abs 1 Z 8 Tiertransportgesetz 2007 (TTG 2007), BGBl I Nr 54/2007, in Verbindung mit Art 4 Abs 1 der Verordnung (EG) Nr 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr 1255/97, ABl Nr L 003 vom 5.1.2005, S 1, in der Fassung der Berichtigung, ABl Nr L 113 vom 27.4.2006, S 26“

bei der verhängten Strafe und der Strafsanktionsnorm (§ 44a Z 3 VStG):

„EUR 100,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 17 Stunden) gemäß § 21 Abs 1 Z 8 und vorletzter Satz erster Strafsatz Tiertransportgesetz 2007 (TTG 2007), BGBl I Nr 54/2007

bei der Entscheidung über die Kosten (§ 44a Z 5 VStG):

„EUR 10,00 gemäß § 64 Abs 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991

zu lauten hat.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Im angefochtenen Straferkenntnis vom 25.2.2019 legte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer wörtlich folgenden Sachverhalt zur Last:

„Tatzeit:  09.08.2018, 10.26 Uhr

Tatort:  Gemeinde W, Ortsteil V, V-Brücke, Bereich U

Fahrzeug(e): Anhänger *****

1. Sie haben als Lenker mit dem angeführten Fahrzeug eine Tierbeförderung durchgeführt und wurden vor der Beförderung nicht alle erforderlichen Vorkehrungen und Maßnahmen getroffen, um die Beförderungsdauer so kurz als möglich zu halten, um den Bedürfnissen, insbesondere dem Wohlbefinden der Tiere während der Beförderung Rechnung zu tragen, obwohl vor der Beförderung alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen sind, um die Beförderungsdauer so kurz wie möglich zu halten und den Bedürfnissen der Tiere während der Beförderung Rechnung zu tragen ist. Zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort wurde festgestellt, dass der gegenständliche Anhänger, beladen mit 29 Schlachtrindern von ca 8.30 Uhr bis 11.25 Uhr in der prallen Sonne bei ca 26 Grad Außentemperatur abgestellt war.

2. Sie haben als Lenker mit dem angeführten Fahrzeug eine Tierbeförderung durchgeführt, und haben Sie das Wohlbefinden der Tiere nicht regelmäßig kontrolliert und in angemessener Weise aufrechterhalten. Zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort wurde festgestellt, dass keine regelmäßige Kontrolle der 29 Schlachtrinder durchgeführt wurde.

3. Sie haben als Lenker mit dem angeführten Fahrzeug eine Tierbeförderung durchgeführt und haben mangelhafte Transportpapiere im Transportmittel mitgeführt, da das angegebene Kennzeichen ***** des Transportfahrzeuges auf der Tiertransportbescheinigung nicht dem tatsächlich verwendeten Transportanhänger mit dem Kennzeichen ***** entsprach.“

Dadurch habe er § 21 Abs 1 Z 2 Tiertransportgesetz 2007, BGBl I Nr BGBl Nr 54/2007, in Verbindung mit Art 3 lit a der Verordnung (EG) Nr 1/2005 (Spruchpunkt 1.), § 21 Abs 1 Z 6 Tiertransportgesetz 2007 in Verbindung mit Art 3 lit f der Verordnung (EG) Nr 1/2005 (Spruchpunkt 2.), § 21 Abs 1 Z 8 Tiertransportgesetz 2007 in Verbindung mit Art 4 Abs 1 der Verordnung (EG) Nr 1/2005 (Spruchpunkt 3.) verletzt, weshalb über ihn jeweils unter Zugrundelegung des § 21 Abs 1 Schlusssatz Tiertransportgesetz 2007, BGBl I Nr 54/2007, Geldstrafen in Höhe von EUR 500,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 99 Stunden) (Spruchpunkte 1. und 2.) und EUR 100,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 99 Stunden) (Spruchpunkt 3.) verhängt wurden. Der von ihm zu leistende Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens wurde gemäß § 64 VStG mit EUR 50,00 (Spruchpunkte 1. und 2.) und EUR 10,00 (Spruchpunkt 3.) bestimmt.

Dagegen richtet sich die Beschwerde des Beschwerdeführers mit dem Antrag, die Spruchpunkte 1. bis 3. des angefochtenen Straferkenntnisses zu beheben und die gegen ihn geführten Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. In eventu wird die Erteilung von Ermahnungen und die Herabsetzung der verhängten Geldstrafen beantragt. Begründend bestreitet er im Wesentlichen den ihm in den Spruchpunkten 1. und 2. zur Last gelegten Sachverhalt. Bezüglich Spruchpunkt 3. sei festzuhalten, dass Art 4 der Verordnung (EG) Nr 1/2005 die Angabe des Kennzeichens des Anhängers nicht verlange.

Beweis wurde aufgenommen durch die Anzeige der Polizeiinspektion W vom 9.8.2018, die Mitteilung der Amtstierärztin der Bezirkshauptmannschaft X vom 24.8.2018, den Bericht der Polizeiinspektion W vom 9.8.2018 samt Lichtbildbeilage, die Beschwerde, die mit 9.4.2019 datierten Auszüge aus dem Verwaltungsstrafregister, wonach der Beschwerdeführer nicht unbescholten ist, sowie Einvernahme des Beschwerdeführers als Partei (vgl VHS in OZ 5, S 3-5, 9, 10), des CC, des DD, des handelsrechtlichen Geschäftsführers der EE-GmbH und der die Kontrolle durchführenden Polizistin (vgl VHS in OZ 5) als Zeugen und der ebenfalls bei der Kontrolle anwesend gewesenen Amtstierärztin als Amtssachverständige (vgl OZ 5 S 11 bis 14) im Rahmen der Verhandlung am 16.5.2019.

II.      Sachverhalt:

Die EE-GmbH befördert Tiere für dritte Personen (vgl Beschwerde S 2, VHS in OZ 5 S 6).

Der Beschwerdeführer wird von der EE-GmbH als Fahrer eingesetzt. Als Inhaber eines Befähigungsnachweises gemäß Art 17 Abs 2 der Verordnung (EG) Nr 1/2005 übernimmt er in der Regel die Aufgabe des „Betreuers“ im Sinne des Art 2 lit c der zitierten Verordnung (vgl Beschwerde S 2; VHS in OZ 5 S 3). Der Beschwerdeführer ist für drei Kinder sorgepflichtig. Ansonsten hat er keine Angaben zu seinen allseitigen Verhältnissen gemacht, obwohl ihm dazu in der Verhandlung am 16.5.2019 Gelegenheit eingeräumt worden war (vgl VHS in OZ 5 S 3).

CC wird von der EE-GmbH ebenso als Fahrer und „Betreuer“ im Sinne vorzitierter Bestimmung eingesetzt (vgl VHS in OZ 5 S 9).

DD half dem Beschwerdeführer die Versandorte zu finden (vgl VHS in OZ 5 S 8).

Der 9.8.2018 begann für den Beschwerdeführer gegen 4.00 Uhr. Um diese Zeit fuhr er mit dem leeren Lastkraftwagen (*****) samt dem leeren Anhänger (*****) am Sitz der EE-GmbH in T los. Gegen 5.00 Uhr erreichte er S. Dort holte er DD ab. Gemeinsam fuhren sie nach R. Dort beluden sie den Lastkraftwagen mit 7 Rindern und machten sich auf den Weg nach W. Gegen 7.30 Uhr erreichten sie im dortigen Ortsteil V den Bereich U. Den noch leeren Anhänger stellten sie dort ab und beluden ihn mit 4 der 7 Rinder. 3 der 7 Rinder beließen sie im Lastkraftwagen. Gegen 7.45 Uhr fuhren der Beschwerdeführer und DD mit dem so beladenen Lastkraftwagen nach Q. Dort luden sie die 3 Rinder ab. Mit dem leeren Lastkraftwagen sammelten sie 5 bis 8 Rinder ein. Mit dieser Beladung fanden sie sich gegen 9.00/9.30 Uhr wieder beim Anhänger ein. Der Anhänger war inzwischen zweimal von CC mit weiteren Rindern beladen worden. Der Beschwerdeführer und DD beluden den Anhänger mit circa zwei Rindern. Danach fuhren die beiden wieder mit dem Lastkraftwagen in umliegende Dörfer, wo sie weitere Rinder einsammelten. Gegen 10.30 setzte der handelsrechtliche Geschäftsführer der EE-GmbH den Beschwerdeführer telefonisch über einen Polizeieinsatz beim Anhänger in Kenntnis. Der Beschwerdeführer und DD erreichten den Anhänger gegen 11.00. Um diese Uhrzeit waren 21 Rinder im Anhänger und 8 Rinder im Lastkraftwagen (vgl VHS in OZ 5 S 10 und 11).

Vor Beginn der Beförderung am 9.8.2018 hatte die EE-GmbH festgelegt, dass der Anhänger im Bereich U abgestellt und der Transportvorgang wie beschrieben durchgeführt werden solle. Die EE-GmbH wusste, dass die Rinder bei dem von ihr festgelegten Transportvorgang zeitweise alleine sind. Ihr war bekannt, dass es am 9.8.2018 heiß würde und am Abstellplatz im Bereich U kein Schattenplatz vorhanden sein würde. Ist es heiß, ist dafür zu sorgen, dass beim Abstellen eines Anhängers ein Schattenplatz zur Verfügung steht (vgl VHS in OZ 5 S 7, 12 und 13).

Im Zeitraum von 7.30 bis 11.00 Uhr gab es Zeiten, in denen der Anhänger samt den in ihm befindlichen Rindern ohne Aufsicht in V stand. Während der beschriebenen Beladungsvorgänge des Anhängers im genannten Zeitraum kontrollierten CC, DD und der Beschwerdeführer stets den Zustand der Rinder. Insofern fand eine regelmäßige Kontrolle der Rinder statt (vgl VHS in OZ 5 S 14).

Die gemeinsam mit der Polizei vor Ort befindliche Amtstierärztin stellte fest, dass die Rinder in einem normalen Transportzustand waren. Der Anhänger war nicht überhitzt und kühler als die Außentemperatur, die in etwa 24,5 Grad betrug. Das Halten einer Temperatur von 24,5 Grad innerhalb des Transportmittels hatte auf die Rinder keine negativen Auswirkungen (vgl VHS in OZ 5 S 13).

Der Beschwerdeführer führte von ihm unterfertigte Transportpapiere mit sich. Er bezeichnete sich selbst als Verfügungsberechtigten. Zum Punkt „Gattung der Tiere/Species“ kreuzte er das Wort „Rinder“ an und schrieb die Zahl „29“ dazu. Den Punkt „Herkunft“ vervollständigte er mit „FF, GG“ (Anmerkung: FF = FF Viehmarketing; GG = Erzeugergemeinschaft). Als „Zweck des Transports“ führte er „Schlachtung/Nutzvieh“ an. Als Transportbeginn gab er den 9.8.2018 um 8.00 Uhr an. Die „letzte Fütterung“ und „letzte Tränkung“ seien am 9.8.2018 um 7.00 Uhr gewesen. Als „Verladeort und -land“ bezeichnete er „W“. „Entladeort und -land“ sei „P“. Den Punkt „Kennzeichen des Transportfahrzeugs“ ergänzte er mit „*****“.

III.     Beweiswürdigung:

Die Feststellungen stützen sich auf die in Klammern angeführten Urkunden und die sonstigen unstrittigen Beweisergebnisse.

Die Polizistin hat die Außentemperatur mit 26 bis 27 Grad auf Grund der Anzeige auf ihrer Uhr eingeschätzt. Ihres Erachtens war es zum Zeitpunkt der Kontrolle (sehr) heiß. Auch CC hat bestätigt, dass es warm war. Die Amtstierärztin hat in der Verhandlung ausgeführt, sie habe sich die Aufzeichnungen der ZAMG angesehen. Der höchste Grad, der in der Umgebung gemessen worden sei, habe 24,5 Grad betragen. Die Amtstierärztin hat bestätigt, dass eine solche Temperatur im Inneren des Transportmittels keine negativen Auswirkungen auf die Rinder hatte.

IV.      Rechtslage:

1. § 21 Tiertransportgesetz 2007 (TTG 2007), BGBl I Nr 54/2007, lautet (auszugsweise):

„Strafbestimmungen

§ 21. (1) Wer

1.   […]

2.   eine Tierbeförderung durchführt, veranlasst oder organisiert und dabei entgegen Art. 3 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 nicht vor der Beförderung alle erforderlichen Vorkehrungen und Maßnahmen trifft, um die Beförderungsdauer so kurz wie möglich zu halten, um den Bedürfnissen, insbesondere Wohlbefinden, der Tiere während der Beförderung Rechnung zu tragen, oder

[…]

6.   entgegen Art. 3 lit. f der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 den Transport von Tieren nicht ohne Verzögerung durchführt oder die Tiere nicht regelmäßig kontrolliert oder

[…]

8.   entgegen Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 keine oder mangelhafte Transportpapiere mit sich führt oder diese nicht oder nicht rechtzeitig der Behörde zur Verfügung stellt,

[…]

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist in den Fällen von Z 8 bis 12, 14, 16 und 24 mit einer Geldstrafe bis zu 2 000 Euro, in den Fällen der Z 2, 4 bis 6, 13, 15, 18, 19, 22, 23, 25, 27, 28 und 29 mit einer Geldstrafe bis zu 3 500 Euro und in den Fällen der Z 1, 3, 7, 17, 20, 21 und 26 mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro zu bestrafen. Im Wiederholungsfall kann eine Geldstrafe bis zu 50 Prozent des oben angeführten Strafrahmens erhöht werden.

[…]“

2. Die Verordnung (EG) Nr 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr 1255/97, ABl Nr L 003 vom 5.1.2005, S 1, in der Fassung der Berichtigung, ABl Nr L 113 vom 27.4.2006, S 26, lautet (auszugsweise):

„[…]

Artikel 2

Definitionen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Definitionen:

a)   […]

[…]

c)   „Betreuer“: eine für das Wohlbefinden der Tiere unmittelbar zuständige Person, die während der Beförderung anwesend ist;

[…]

j)   „Beförderung“: der gesamte Transportvorgang vom Versand- zum Bestimmungsort, einschließlich des Entladens, Unterbringens und Verladens an Zwischenstationen;

[…]

n)   „Transportmittel“: jedes Straßen- oder Schienenfahrzeug, Schiff und Luftfahrzeug, das zum Transport von Tieren verwendet wird;

[…]

q)   „Organisator“:

i) ein Transportunternehmer, der mindestens einen Beförderungsabschnitt einem anderen Transportunternehmer in Auftrag gegeben hat, oder

ii) eine natürliche oder juristische Person, die eine Beförderung mehr als einem Transportunternehmer in Auftrag gegeben hat, oder

iii) eine Person, die Abschnitt 1 des Fahrtenbuchs gemäß Anhang II unterzeichnet hat;

[…]

w)   „Transport“: jede Bewegung von Tieren in einem oder mehreren Transportmitteln sowie alle damit zusammenhängenden Vorgänge, einschließlich des Verladens, Entladens, Umladens und Ruhens, bis zum Ende des Entladens der Tiere am Bestimmungsort;

x)   „Transportunternehmer“: jede natürliche oder juristische Person, die entweder auf eigene Rechnung oder für eine dritte Person Tiere befördert;

[…]

z)   „Fahrzeug“: ein Transportmittel auf Rädern, das durch Eigenantrieb bewegt oder gezogen wird.

Artikel 3

Allgemeine Bedingungen für den Transport von Tieren

Niemand darf eine Tierbeförderung durchführen oder veranlassen, wenn den Tieren dabei Verletzungen oder unnötige Leiden zugefügt werden könnten.

Darüber hinaus müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

a)   Vor der Beförderung wurden alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen, um die Beförderungsdauer so kurz wie möglich zu halten und den Bedürfnissen der Tiere während der Beförderung Rechnung zu tragen.

[…]

f)   Der Transport zum Bestimmungsort erfolgt ohne Verzögerungen, und das Wohlbefinden der Tiere wird regelmäßig kontrolliert und in angemessener Weise aufrechterhalten.

[…]

KAPITEL II

ORGANISATOREN, TRANSPORTUNTERNEHMER, TIERHALTER UND SAMMELSTELLEN

Artikel 4

Transportpapiere

(1) Personen, die Tiere transportieren, sind verpflichtet, im Transportmittel Papiere mitzuführen, aus denen Folgendes hervorgeht:

a)   Herkunft und Eigentümer der Tiere;

b)   Versandort;

c)   Tag und Uhrzeit des Beginns der Beförderung;

d)   vorgesehener Bestimmungsort;

e)   voraussichtliche Dauer der geplanten Beförderung.

(2) Der Transportunternehmer stellt die Papiere gemäß Absatz 1 der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Verfügung.

Artikel 5

Obligatorische Planung von Tiertransporten

(1) […]

(2) Transportunternehmer benennen eine für den Transport verantwortliche natürliche Person und gewährleisten, dass Auskünfte über Planung, Durchführung und Abschluss des ihrer Kontrolle unterstehenden Beförderungsabschnitts jederzeit eingeholt werden können.

(3) Organisatoren tragen bei jeder Beförderung dafür Sorge, dass

a)   das Wohlbefinden der Tiere nicht durch eine unzulängliche Koordinierung der verschiedenen Beförderungsabschnitte beeinträchtigt wird, dass die Witterungsbedingungen berücksichtigt werden und dass

b)   eine natürliche Person dafür verantwortlich ist, der zuständigen Behörde jederzeit Auskünfte über Planung, Durchführung und Abschluss der Beförderung zu geben.

[…]

Artikel 6

Transportunternehmer

(1) […]

[…]

(5) Straßenfahrzeuge, auf denen Hausequiden, Hausrinder, Hausschafe, Hausziegen, Hausschweine oder Geflügel befördert werden, dürfen nur von Personen gefahren oder als Betreuer begleitet werden, die über einen Befähigungsnachweis gemäß Artikel 17 Absatz 2 verfügen; auch Personen, die als Betreuer auf dem Fahrzeug tätig sind, müssen im Besitz dieses Nachweises sein. Der Befähigungsnachweis wird der zuständigen Behörde zum Zeitpunkt der Tierbeförderung vorgelegt.

(6) Transportunternehmer tragen dafür Sorge, dass jede Tiersendung von einem Betreuer begleitet wird, ausgenommen in Fällen, in denen

a)   Tiere in Transportbehältern befördert werden, die gesichert, angemessen belüftet und erforderlichenfalls mit Futter- und Wasserspendern ausgerüstet sind, die nicht umgestoßen werden können und die genügend Futter und Wasser für die doppelte Dauer der geplanten Beförderung enthalten;

b)   der Fahrer die Aufgabe des Betreuers übernimmt.

[…]“

V.       Erwägungen:

Spruchpunkt 1. angefochtenes Straferkenntnis (Verstoß gegen Art 3 lit a der Verordnung (EG) Nr 1/2005:

Art 3 der Verordnung (EG) Nr 1/2005 verpflichtet jedermann, der eine Tierbeförderung durchführt oder veranlasst. Nach Art 3 lit a der Verordnung müssen vor der Beförderung alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen werden, um die Beförderungsdauer so kurz wie möglich zu halten und den Bedürfnissen der Tiere während der Beförderung Rechnung zu tragen.

Diese Bedingung stellt auf die Zeit vor der Beförderung der Tiere ab und betrifft daher die Planung des Transports.

Wie festgestellt, befördert die EE-GmbH Tiere für dritte Personen. Nach der Begriffsbestimmung in Art 2 lit x der Verordnung gilt sie als „Transportunternehmer“. Der Beschwerdeführer wurde von der EE-GmbH als Person, die die Rinder transportiert, also als Fahrer, eingesetzt. Wenn die EE-GmbH ausgeführt, der Beschwerdeführer habe auch die Aufgaben des „Betreuers“ im Sinn des Art 2 lit c der Verordnung übernommen, ist darauf hinzuweisen, dass ein „Betreuer“ im Sinne der zitierten Begriffsbestimmung eine für das Wohlbefinden der Tiere unmittelbar zuständige Person ist, die während der Beförderung (vgl die Begriffsbestimmung in Art 2 lit j der Verordnung) anwesend ist. Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, wurden die Rinder - entsprechend der von der EE-GmbH erfolgten Planung des Transports - zeitweise unbeaufsichtigt im Anhänger zurückgelassen. Insofern kann aber keine Rede davon sein, dass der Beschwerdeführer am 9.8.2018 auch die Funktion des „Betreuers“ ausübte. Dafür, dass jede Tiersendung von einem Betreuer begleitet wird, tragen nach Art 6 Abs 6 der Verordnung die Transportunternehmer Sorge. Es muss immer ein Betreuer anwesend sein, wenn Tiere (für kurze Zeit) in einem abgestellten Anhänger zurückgelassen werden.

Abgesehen davon, sind es die Organisatoren (vgl Art 2 lit q der Verordnung), die bei jeder Beförderung dafür Sorge tragen, dass das Wohlbefinden der Tiere nicht durch eine unzulängliche Koordinierung der verschiedenen Beförderungsabschnitte beeinträchtigt wird, dass die Witterungsbedingungen berücksichtigt werden und dass eine natürliche Person dafür verantwortlich ist, der zuständigen Behörde jederzeit Auskünfte über Planung, Durchführung und Abschluss der Beförderung zu geben (vgl Art 5 Abs 3 der Verordnung). Transportunternehmer benennen eine für den Transport verantwortliche Person und gewährleisten, dass Auskünfte über Planung, Durchführung und Abschluss des ihrer Kontrolle unterstehenden Beförderungsabschnitts jederzeit eingeholt werden können (vgl Art 5 Abs 2 der Verordnung).

Aus den getroffenen Feststellungen geht hervor, dass das Halten einer Temperatur von 24,5 Grad innerhalb des Transportmittels keine negativen Auswirkungen auf die Rinder hatte. Zumal dem Transportunternehmer bewusst war, dass es am 9.8.2018 heiß würde und am ausgewählten Abstellplatz im Bereich U kein Schattenplatz zur Verfügung steht, wäre er jedoch verpflichtet gewesen, bereits im Zuge der Planung des Transports einen Schattenplatz zum Abstellen des Anhängers ausfindig zu machen.

Weder der Fahrer noch der „Betreuer“ im Sinne des Art 2 lit c der Verordnung sind für die Planung und die Abwicklung des Transports verantwortlich. Insoweit gelten sie nicht als Normadressaten hinsichtlich der Bedingung des Art 3 lit a der Verordnung.

Der Beschwerdeführer hat die ihm in Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses zur Last gelegte Verwaltungsübertretung daher nicht begangen.

Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses ist daher zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen.

Spruchpunkt 2. angefochtenes Straferkenntnis (Verstoß gegen Art 3 lit f der Verordnung (EG) Nr 1/2005:

Die belangte Behörde legte dem Beschwerdeführer zur Last, er habe die Rinder entgegen Art 3 lit f der Verordnung (EG) Nr 1/2005 nicht regelmäßig kontrolliert.

Dieser Vorwurf trifft nach den getroffenen Feststellungen nicht zu. Vielmehr wurden die Rinder demnach sehr wohl regelmäßig kontrolliert.

Der Beschwerdeführer hat die ihm in Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses zur Last gelegte Verwaltungsübertretung daher nicht begangen.

Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses ist daher zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen.

Spruchpunkt 3. angefochtenes Straferkenntnis (Verstoß gegen Art 4 Abs 1 der Verordnung (EG) 1/2005:

Es gehörte zu den Aufgaben des Beschwerdeführers, die Rinder abzuholen, zu verladen und schließlich am Schlachthof in Bergheim zu entladen. Insofern führte er den Transport der Tiere durch (vgl die Begriffsbestimmung „Transport“ in Art 2 lit w der Verordnung (EG) Nr 1/2005). Als Person, die die Rinder transportierte, war er gemäß Art 4 Abs 1 der Verordnung verpflichtet, im Transportmittel Transportpapiere mitzuführen, aus denen die Angaben gemäß Art 4 Abs 1 lit a bis e der Verordnung hervorgehen. Als „Transportmittel“ gilt unter anderen jedes Straßenfahrzeug, das zum Transport von Tieren verwendet wird (vgl Art 2 lit n der Verordnung). Ein „Fahrzeug“ ist ein Transportmittel, das durch Eigenantrieb bewegt oder gezogen wird (vgl Art 2 lit z der Verordnung). Insofern hätte der Beschwerdeführer getrennt voneinander für den Lastkraftwagen und den Anhänger Transportpapiere (im Lastkraftwagen und im Anhänger) im Sinne der Vorgaben des Art 4 Abs 1 der Verordnung mitführen müssen.

Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, bezogen sich die vom Beschwerdeführer mitgeführten Transportpapiere - wenngleich er die Gesamtzahl von 29 Rindern angab - auf den Lastkraftwagen. Transportpapiere, die sich nur auf den Anhänger bezogen, führte der Beschwerdeführer nicht mit.

Damit hat der Beschwerdeführer den objektiven Tatbestand der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung begangen.

Der in Rede stehende Verstoß gegen das TTG 2007 in Verbindung mit Art 4 Abs 1 der Verordnung ist ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG. Jemand, der Inhaber eines Befähigungsnachweises gemäß Art 17 Abs 2 der Verordnung (EG) Nr 1/2005 ist und regelmäßig Tiertransporte durchführt, muss sich mit den einschlägigen Vorschriften des TTG 2007 und der zitierten Verordnung vertraut machen. Kennt er die einschlägigen Bestimmungen nicht, so verhält er sich diesbezüglich fahrlässig.

Vollständig ausgefüllte Transportdokumente, wie zum Beispiel Transportpapiere, dienen dem Nachweis der Plausibilität des Transportgeschehens und in vielen Fällen dem Nachweis der Verwendbarkeit des vom Tier gewonnenen Lebensmittels. Diesem Zweck hat der Beschwerdeführer in nicht unerheblichem Ausmaß zuwidergehandelt, wenn er betreffend den Anhänger keine Transportpapiere mitgeführt hat. Im Verfahren sind weder Milderungs- noch Erschwerungsgründe hervorgekommen. Bezüglich des Verschuldens ist von Fahrlässigkeit auszugehen. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer für seine drei Kinder sorgepflichtig sei, hat er keine Angaben zu seinen allseitigen Verhältnissen gemacht, obwohl ihm dazu Gelegenheit eingeräumt worden war. Es war daher von durchschnittlichen Verhältnissen auszugehen (vgl VwGH 20.9.2005, 2003/05/0060).

Im Zusammenhalt dieser Strafzumessungskriterien ergeben sich gegen die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe keine Bedenken. Damit wurde der gesetzliche Strafrahmen zu 5 Prozent ausgeschöpft (Strafrahmen bis zu EUR 2.000,00). Eine Geldstrafe in dieser Höhe war jedenfalls erforderlich, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung entsprechend Rechnung zu tragen.

Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach den §§ 20 und 45 Abs 1 letzter Satz VStG lagen nicht vor. Die Anwendung des § 20 VStG ist bereits mangels Überwiegens von Milderungsgründen ausgeschieden. Hinsichtlich des § 45 Abs 1 letzter Satz VStG fehlt es an dem hier geforderten geringfügigen Verschulden. Der Beschwerdeführer hat vielmehr den typischen Unrechts- und Schuldgehalt der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht.

Bei der Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe ist der belangten Behörde allerdings ein Fehler unterlaufen. Gemäß § 16 Abs 2 VStG beträgt die Ersatzfreiheitsstrafe zwei Wochen. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die Ersatzfreiheitsstrafe im selben Ausmaß zu bemessen, wie auch der Rahmen für die Geldstrafe ausgeschöpft wurde. In Verkennung dieses Grundsatzes hat die belangte Behörde den Rahmen für die Ersatzfreiheitsstrafe nicht bloß zu 5 Prozent, sondern zu 15 Prozent ausgeschöpft. Insofern ist die Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend herabzusetzen.

Zumal der Beschwerdeführer in Bezug auf die Ersatzfreiheitsstrafe mit seinem Rechtsmittel Erfolg hat, sind Kosten für das Beschwerdeverfahren nicht vorzuschreiben.

Präzisierung des Spruchs:

Die Präzisierung des Spruchs war zulässig, weil die belangte Behörde dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses im Ergebnis ebenfalls zur Last gelegt hat, lediglich auf den Lastkraftwagen beziehende Transportpapiere im Sinne des Art 4 Abs 1 der Verordnung (EG) Nr 1/2005 mitgeführt zu haben.

VI.      (Un-)Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Spruchpunkt 1. angefochtenes Straferkenntnis (Verstoß gegen Art 3 lit a der Verordnung (EG) Nr 1/2005):

Es gibt keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob der Fahrer und der „Betreuer“ im Sinne des Art 2 lit c der Verordnung (EG) Nr 1/2005 als Normadressaten hinsichtlich der Bedingung in Art 3 lit a dieser Verordnung in Frage kommen. Insbesondere nach der in § 21 Z 2 TTG 2007 gewählten Formulierung „Tierbeförderung durchführt, veranlasst oder organisiert“ könnte auch der Fahrer als Normadressat verstanden werden. Die Rechtsfrage, ob der Beschwerdeführer bzw der Fahrer eines Transportmittels als Normadressaten betreffend der genannten Bedingung in Frage kommen, stellt eine solche von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art 133 Abs 4 B-VG dar.

Spruchpunkt 2. angefochtenes Straferkenntnis (Verstoß gegen Art 3 lit f der Verordnung (EG) Nr 1/2005):

Das durchgeführte Beweisverfahren hat ergeben, dass das Wohlbefinden der Tiere regelmäßig kontrolliert wurde. Aus diesem Grund ist das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art 133 Abs 4 B-VG zu verneinen (vgl VwGH 14.3.2019, Ra 2019/18/0068).

Spruchpunkt 3. angefochtenes Straferkenntnis (Verstoß gegen Art 4 Abs 1 der Verordnung (EG) Nr 1/2005):

Die Rechtslage nach den hier in Rede stehenden Bestimmungen des TTG 2007 und der Verordnung (EG) Nr 1/2005 ist klar und eindeutig. So ergibt sich aus den Begriffsbestimmungen in Art 2 lit n und z der zitierten Verordnung, dass der in Rede stehende Anhänger als „Transportmittel“ und „Fahrzeug“ im Sinne der Verordnung gilt. Insofern besteht aber die Verpflichtung, sowohl bezüglich der im Lastkraftwagen als auch der im Anhänger beförderten Rinder Transportpapiere im Sinne des Art 4 Abs 1 der Verordnung mitzuführen. Die Präzisierung des Spruchs erfolgt im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 29.1.2009, 2006/10/0199). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art 133 Abs 4 B-VG liegt daher nicht vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrens-hilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

MMag.a Dr.in Besler

(Richterin)

Schlagworte

Planung; Abwicklung Transport; Normadressat; regelmäßige Kontrolle; Transportpapiere

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2019:LVwG.2019.34.0708.6

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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