TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/31 L503 2213341-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 31.01.2019
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Entscheidungsdatum

31.01.2019

Norm

ASVG §67 Abs10
ASVG §83
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

L503 2213341-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 11.12.2018, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A.) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: "BF") ist ehemaliger handelsrechtlicher Geschäftsführer der (mittlerweile in Liquidation befindlichen) C. GmbH.

2. Mit Schreiben vom 21.3.2017 (Titel: "Haftung für Beiträge gemäß § 67 Abs 10 ASVG") und beigefügtem Rückstandsausweis vom selben Tag wies die OÖGKK den BF darauf hin, dass auf dem Beitragskonto der C. GmbH aus den Beiträgen April bis September 2016 ein Rückstand in Höhe von € 3.633,97 zuzüglich der gesetzlichen Verzugszinsen bestehe. Der BF sei als Geschäftsführer Vertreter der Beitragskontoinhaberin C. GmbH in Liquidation.

Gemäß § 67 Abs 10 ASVG würden die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit haften, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Da die Beiträge trotz Fälligkeit bisher nicht bezahlt worden seien, werde der BF ersucht, den erwähnten Rückstand bis spätestens 21.4.2017 zu begleichen bzw. innerhalb dieser Frist alle Tatsachen vorzubringen, die seiner Ansicht nach gegen seine Haftung gemäß § 67 ASVG sprechen. Der BF könne binnen 14 Tagen eine Stellungnahme abgeben.

Im beigefügten Rückstandsausweis vom 21.3.2017 führte die OÖGKK aushaftende Beiträge für die Monate April bis September 2016, Verzugszinsen gemäß § 59 Abs 1 ASVG, Beitragszuschläge gemäß § 113 ASVG sowie Nebengebühren an.

3. Mit Schreiben vom 27.3.2017 gab der BF eine Stellungnahme ab. Darin führte er aus, "aus seiner Erinnerung" - da ihm die Unterlagen nicht mehr vorliegen würde, könne er es gegenwärtig nicht nachprüfen - seien die Beiträge bis ca. Juli 2016 beglichen worden. Er frage sich, was mit den Beiträgen ab Oktober sei; wenn diese bezahlt worden seien, so würden diese die ältesten Rückstände ausgleichen.

Im Übrigen sei dem BF keine schuldhafte Pflichtverletzung im Sinne von § 67 Abs 10 ASVG zur Last zu legen; diese Bestimmung beziehe sich nämlich nur auf das Vorenthalten von Dienstnehmerbeiträgen, Meldeverstöße, die Beitragsausfälle zur Folge haben sowie eine Ungleichbehandlung von Sozialversicherungsbeiträgen. Da im Fall des BF keiner dieser Punkte zutreffe, und auch kein fahrlässiges Handeln seinerseits vorliege, sei der Haftungsbescheid ersatzlos aufzuheben.

4. Am 29.1.2018 (bzw. aufgrund nochmals veranlasster Zustellung am 20.2.2018) richtete die OÖGKK ein weiteres Schreiben zur Wahrung des Parteiengehörs an den BF.

Darin wurde ausgeführt, laut Rechtsprechung des VwGH obliege es dem BF als Geschäftsführer, Gründe darzulegen, welche ihn ohne sein Verschulden daran gehindert hätten, die ihm auferlegten Verpflichtungen zu erfüllen. Insbesondere habe der BF nachzuweisen, dass ihn kein Verschulden an der Pflichtverletzung treffe. Aus § 58 Abs 5 ASVG ergebe sich die Verpflichtung des BF als Geschäftsführer, insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die von ihm verwaltet werden, entrichtet werden. Reichen die finanziellen Mittel der GmbH nicht aus, um alle Forderungen zur Gänze zu bedienen, dürfe es bei einer nur teilweisen Befriedigung der Gläubiger zu keiner Schlechterstellung der Sozialversicherungsbeiträge gegenüber anderen Gläubigern kommen. Es obliege dabei dem Geschäftsführer, den Nachweis für die Gleichbehandlung aller Gläubiger im haftungsrelevanten Zeitraum zu erbringen. Auch das Fehlen ausreichender Mittel sei durch die zur Haftung herangezogenen Geschäftsführer nachzuweisen.

Aufgrund des Schreibens des BF vom 27.3.2017 werde dieser aufgefordert, bis längstens 5.3.2018 Unterlagen vorzulegen, die die Überprüfung der Gleichbehandlung der Forderung der OÖGKK mit den Forderungen aller anderen Gläubiger im haftungsrelevanten Zeitraum (April 2016 bis September 2016) ermöglichen. Aus den Unterlagen müsse insbesondere hervorgehen, bei welchen Gläubigern offene Verbindlichkeiten (z. B. offene Postenliste Kreditoren) jeweils bei Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge (§ 58 Abs 1 ASVG) bestanden haben, welche Zahlungen auf diese wann und in welcher Höhe (z. B. Kontoblätter) im haftungsrelevanten Zeitraum geleistet wurden. Dabei seien auch jene Gläubiger zu berücksichtigen, die zu 100 % oder im Wege der Zug-um-Zug-Leistungen befriedigt wurden. Es werde darauf hingewiesen, dass entsprechend der Judikatur des VwGH die Verpflichtung zur Errechnung der allgemeinen Zahlungsquote (Zahlungsquote bei den Gläubigern, ausgenommen bei der OÖGKK) auf dem Geschäftsführer laste.

5. Mit Schreiben vom 23.2.2018 gab der BF eine Stellungnahme ab. Darin führte der BF aus, da er mit 13.10.2016 aus dem Unternehmen ausgeschieden sei, würden ihm "naturgemäß" die von der OÖGKK geforderten Unterlagen nicht zur Verfügung stehen. Das ehemalige Unternehmen sei mittlerweile insolvent und geschlossen worden. Um dem Wunsch der OÖGKK entsprechen zu können, müsse er sich mit dem Liquidator in Verbindung setzen und um Einsicht in die Bücher bitten. Er stelle den Antrag auf Fristverlängerung bis mindestens 6.4.2018.

6. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 11.12.2018 sprach die OÖGKK aus, dass der BF als Geschäftsführer der Beitragskontoinhaberin C. GmbH in Liquidation der OÖGKK gemäß § 67 Abs 10 iVm § 83 ASVG die zu entrichten gewesenen Beiträge samt Nebengebühren aus den Vorschreibungen für die Zeiträume April 2016 bis September 2016 in Höhe von € 3.198,72 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach § 59 Abs 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe, dies seien ab 22.12.2018 3,38 % p. a. aus € 3.198,72, schulde. Der BF sei verpflichtet, diesen Betrag binnen 14 Tagen nach Zustellung des Bescheids bei sonstigen Zwangsfolgen an die OÖGKK zu bezahlen.

Begründend führte die OÖGKK nach Darstellung der einschlägigen Rechtsgrundlagen aus, der BF sei vom 28.4.2014 bis 26.10.2016 Geschäftsführer der Firma C. GmbH mit näher bezeichneter Firmenbuchnummer gewesen.

Mit Beschluss des Landesgerichts L. vom 4.1.2017 sei der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen dieser Firma mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen worden; damit stehe die Uneinbringlichkeit der Forderung fest. Im Rahmen der Gewährung von Parteiengehör habe der BF zwar die Nichterfüllung der Tatbestandsmerkmale des § 67 Abs 10 ASVG behauptet, jedoch seien keine diesbezüglichen haftungsbefreienden Unterlagen übermittelt bzw. angeboten wurden. Zuletzt sei der BF mit Schreiben vom 20.2.2018 neuerlich aufgefordert worden, bis zum 5.3.2018 entsprechende Unterlagen zur Überprüfung der von ihm behaupteten Gläubigergleichbehandlung vorzulegen bzw. nachzuweisen, dass ihn kein Verschulden an einer möglichen Pflichtverletzung trifft. In weiterer Folge sei auch einem Fristerstreckungsantrag des BF zur Vorlage entsprechender Unterlagen bis zum 6.4.2018 nachgekommen worden. Seiner Vorlageverpflichtung sei der BF jedoch nicht nachgekommen und somit sei der geforderte Nachweis zur Haftungsbefreiung nicht erbracht worden. Folglich sei die Haftung für die Beiträge gemäß § 67 Abs 10 ASVG bescheidmäßig festzustellen.

7. Mit Schreiben vom 10.1.2019 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der OÖGKK vom 11.12.2018.

Darin führte der BF eingangs aus, eine Verständigung der OÖGKK über die Fristverlängerung für eine allfällige Stellungnahme seinerseits habe ihn nicht erreicht, weshalb er diesen Umstand bestreite und ausdrücklich die Beibringung der entsprechenden Zustellbestätigung seitens der OÖGKK beantrage.

Im Übrigen würden den BF keine Haftungspflichten treffen. So habe er nicht gegen § 58 Abs 5 ASVG verstoßen, zumal die Beiträge aus den von ihm verwalteten Mitteln nicht abgedeckt hätten werden können, da gegenständlich Folgeschäden aus einem Zahlungsausfall eines näher bezeichneten Großkunden schlagend geworden seien und nicht mehr hätten kompensiert werden können. § 67 Abs 10 ASVG finde ebenso keine Anwendung, da der Tatbestand einer schuldhaften Verletzung der auferlegten Pflichten nicht erfüllt sei. Auch hier werde wiederum auf den Umstand nicht bezahlter Rechnungen seitens einer anderen Firma verwiesen.

Im Übrigen habe die Staatsanwaltschaft L. ein Verfahren gegen den BF eingestellt, womit bescheinigt worden sei, dass eine laufende Geschäftsbeziehung zu einem anderen Unternehmen plötzlich und unerwartet beendet worden sei, wodurch etwaige offene Verbindlichkeiten unverschuldet entstanden seien. Dabei werde dem BF auch ein korrektes Handeln als Geschäftsführer bescheinigt, wodurch eine Geschäftsführerhaftung von der Staatsanwaltschaft ausgeschlossen werde. Vorgelegt wurde vom BF diesbezüglich eine (nicht weiter begründete) Benachrichtigung des Beschuldigten (des BF) von der Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft L. vom 24.4.2018 (wegen §§ 133 Abs 1, 133 Abs 2 erster Fall StGB; §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall StGB - Verdacht der Veruntreuung und des schweren bzw. gewerbsmäßigen Betruges).

Diesbezüglich führte der BF weiteraus, das Unternehmen sei bemüht gewesen, die Ausfälle durch neue Kunden zu kompensieren. Aufgrund eines weiteren Rückschlags im September 2016, bei dem ein indischer Lieferant seiner Lieferverpflichtung - trotz empfangener Anzahlung - nicht nachgekommen sei, hätten die durch den Ausfall der zuvor erwähnten Firma angehäuften Rückstände nicht mehr bedient und kompensiert werden können.

Entgegen den bisher nicht begründeten oder belegten Behauptungen der OÖGKK liege keine durch den BF verursachte oder begangene Gläubigerbevorteilung vor.

Ergänzend wies der BF darauf hin, dass seines Wissens nach ein Angestellter des Unternehmens seine Lohnforderungen beim Insolvenzfonds geltend gemacht habe. Somit habe die OÖGKK entweder wohl versäumt, ihre Forderungen beim Insolvenzfonds geltend zu machen, oder aber die OÖGKK habe ihren Ausfall beim Insolvenzfonds ohnedies geltend gemacht, was bedeute, dass die OÖGKK mangels aufrechter Forderung nicht mehr aktiv anspruchslegitimiert sei.

Schließlich wies der BF darauf hin, dass der angefochtene Bescheid auch nicht berücksichtige, dass "für den Zeitraum des Haftungsbescheides" über sein Vermögen das Konkursverfahren eröffnet gewesen und Dr. F. zum Masseverwalter bestellt worden sei. Die OÖGKK habe jedoch zu keiner Zeit Ansprüche gegenüber dem Masseverwalter geltend gemacht und habe auch keine Forderung im Konkurs angemeldet. Das Konkursverfahren sei der OÖGKK sehr wohl bekannt gewesen, da sie für Tätigkeiten während des Konkurses beim Masseverwalter Beiträge geltend gemacht habe. Vorgelegt wurde vom BF diesbezüglich ein Auszug aus der Insolvenzdatei vom 22.12.2018, aus dem hervorgeht, dass der Konkurs über das Vermögen des BF am 1.9.2015 eröffnet und der Zahlungsplan am 15.5.2017 rechtskräftig bestätigt und der Konkurs aufgehoben worden war; die Quote betrug 10,031 %.

Abschließend beantragte der BF, das BVwG möge der Beschwerde Folge gegeben und den Haftungsbescheid ersatzlos aufheben; in eventu beantragte der BF die Abänderung des bekämpften Bescheides dahingehend, dass lediglich die Quote in Höhe von 10,031 % gemäß dem Beschluss vom 15.5.2017 (gemeint: gemäß dem Zahlungsplan) gefordert werde.

8. Am 17.1.2019 legte die OÖGKK den Akt dem BVWG vor und gab in diesem Zusammenhang eine Stellungnahme ab. Dabei führte die OÖGKK zusammengefasst zum Sachverhalt nochmals aus, der BF sei im Zeitraum vom 28.4.2014 bis zum 26.10.2016 handelsrechtlicher Geschäftsführer der C. GmbH in Liquidation gewesen. Mit Beschluss des Landesgerichts

L. vom 4.1.2017 sei das Insolvenzverfahren über die C. GmbH mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen worden. Nach Abzug der Zahlungen des Insolvenzentgeltfonds seien die im Rückstandsausweis zum Bescheid vom 11.12.2018 ausgewiesenen Beiträge uneinbringlich.

Sodann wurde nochmals auf die diversen Schreiben der OÖGKK zur Wahrung des Parteiengehörs verwiesen, wobei vom BF rechtlich relevante Beweisunterlagen nie vorgelegt worden seien.

Im Hinblick auf das Vorbringen des BF in seiner Beschwerde führte die OÖGKK aus, der BF sei nicht nur mehrmals über die Sach- und Rechtslage aufgeklärt worden, sondern ihm sei insbesondere auch ausdrücklich mitgeteilt worden, welche Unterlagen zur Prüfung der Gleichbehandlung vorzulegen seien. Zudem habe die OÖGKK dem BF genügend Zeit eingeräumt, die Unterlagen vorzulegen. Der BF sei seiner Darlegungspflicht und der Pflicht zur Vorlage von Nachweisen nicht nachgekommen, weshalb die OÖGKK der ständigen Rechtsprechung zufolge ohne weiteres zur Annahme einer schuldhaften Pflichtverletzung berechtigt gewesen und daher zu Recht von einer Haftung für die gesamte offene Beitragsschuld laut Bescheid vom 11.12.2018 ausgegangen sei. Diesem Bescheid sei im Übrigen ein Rückstandsausweis beigelegt worden, in dem genau ersichtlich sei, welche Beiträge in welcher Höhe die Haftung gemäß § 67 Abs 10 ASVG betreffen würden. Zahlungen vom Insolvenzentgeltfonds seien nicht auf die Haftungssumme aufgeschlagen worden. Die Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft von der Einstellung eines Strafverfahrens schließe eine Haftung gemäß § 67 Abs 10 ASVG im Übrigen nicht aus.

Schließlich habe der BF in seiner Beschwerde keine Gründe dargestellt, die der Annahme der OÖGKK entgegenstehen würden oder eine weitere Ermittlungspflicht begründet hätten, insbesondere seien auch keine rechtlich relevanten Beweisunterlagen vorgelegt worden.

Abschließend wurde beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF war im Zeitraum vom 28.4.2014 bis zum 26.10.2016 handelsrechtlicher Geschäftsführer der (mittlerweile in Liquidation befindlichen) C. GmbH.

1.2. Mit Beschluss des LG L. vom 4.1.2017 wurde das Insolvenzverfahren über die C. GmbH mangels Kostendeckung nicht eröffnet.

1.3. Seitens der C. GmbH wurden Sozialversicherungsbeiträge die Monate April bis September 2016 betreffend nicht entrichtet. Nach Abzug der Zahlung des Insolvenzentgeltfonds haften für diesen Zeitraum Beiträge laut Rückstandsausweis vom 11.12.2018 in Höhe von € 3.198,72 zuzüglich Verzugszinsen aus.

1.4. Der BF hat im gesamten Verfahren - trotz mehrfacher, ausdrücklicher und konkreter Aufforderungen der OÖGKK - keinerlei Beweise dahingehend vorgelegt, dass er im fraglichen Zeitraum über keine Mittel verfügt und daher keine Zahlungen geleistet hat bzw. dass er zwar über Mittel verfügt hat, aber wegen der gebotenen Gleichbehandlung mit anderen Gläubigern die Beitragsschuldigkeiten nicht oder zum Teil beglichen, die OÖGKK somit nicht benachteiligt hat.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der OÖGKK.

2.2. Die unter Punkt 1.1. und 1.2. getroffenen Feststellungen folgen aus einem vom BVwG eingeholten Firmenbuchauszug bzw. einer Einsichtnahme in die Insolvenzdatei und sind darüber hinaus unbestritten.

2.3. Was die unter Punkt 1.3. getroffene Feststellung anbelangt, dass seitens der C. GmbH Sozialversicherungsbeiträge die Monate April bis September 2016 betreffend nicht entrichtet wurden und nach Abzug der Zahlung des Insolvenzentgeltfonds für diesen Zeitraum Beiträge laut Rückstandsausweis vom 11.12.2018 in Höhe von €

3.198,72 zuzüglich Verzugszinsen aushaften, so ist zunächst auf die ständige Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, wonach ein Rückstandsausweis eine öffentliche Urkunde ist und nach § 292 ZPO vollen Beweis über seinen Inhalt, also die Abgabenschuld, begründet; die gegenständliche Aufschlüsselung entsprach zudem den Vorgaben des § 64 Abs 2 ASVG, wonach der rückständige Betrag, die Art des Rückstands samt Nebengebühren, der Zeitraum, auf den die rückständigen Beiträge entfallen, allenfalls vorgeschriebene Verzugszinsen, Beitragszuschläge und sonstige Nebengebühren anzuführen sind (vgl. VwGH vom 12.1.2016, Zl. Ra 2014/08/0028).

Wenn der BF nun in seiner Stellungnahme vom 27.3.2017 völlig vage ausführt, "aus seiner Erinnerung" - mangels Unterlagen könne er dies ja nicht mehr nachprüfen - seien die Beiträge bis "ca." Juli 2016 beglichen worden, so vermag er dem Rückstandsausweis damit gerade nicht entsprechend substantiiert entgegenzutreten. Gleiches gilt auch für die von ihm in dieser Stellungnahme in den Raum gestellte Frage, was denn mit den Beiträgen ab Oktober sei - gemeint: warum er für diese nicht in Haftung gezogen wurde -, wobei der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen sei, dass der BF nur bis 26.10.2016 Geschäftsführer der C. GmbH war und somit eine Haftung des BF für darauffolgende Beitragsrückstände auch nicht in Betracht kommt.

Schließlich ist der Vollständigkeit halber - im Hinblick auf die Vermutung des BF in seiner Beschwerde, die OÖGKK habe ihren Ausfall unter Umständen beim Insolvenzentgeltfonds geltend gemacht und dürfe somit keine Forderungen mehr gegen den BF erheben -, darauf hinzuweisen, dass die OÖGKK anlässlich der Beschwerdevorlage ausdrücklich betonte, dass die Zahlungen des Insolvenzentgeltfonds im Rückstandsausweis zum Bescheid vom 11.12.2018 selbstverständlich bereits berücksichtigt worden seien.

Am vorliegenden Rückstandsausweis ist somit nicht zu zweifeln.

2.4. Was die unter Punkt 1.4. getroffene Feststellung anbelangt - nämlich, dass der BF keinerlei Beweismittel zur gebotenen Gleichbehandlung der OÖGKK mit anderen Gläubigern vorlegte -, so sei aufgrund des diesbezüglich engeren Zusammenhangs auf die Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung (siehe sogleich im Anschluss) verwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mangels anderer Regelung somit durch Einzelrichter.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs. 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Rechtliche Grundlagen zur Haftung für Beitragsschuldigkeiten:

§ 58 Abs 5 ASVG lautet:

(5) Die VertreterInnen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (§ 80 BAO) haben alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

§ 67 Abs 10 ASVG lautet:

(10) Die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen haften im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend.

3.3. Im konkreten Fall bedeutet dies:

3.3.1. Als ehemaliger Geschäftsführer der C. GmbH ist der BF nach Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens - womit die Uneinbringlichkeit der Forderung bei der C. GmbH als Primärschuldnerin vorliegt - zweifellos haftender Vertreter im Sinne der §§ 67 Abs 10 und 58 Abs 5 ASVG (siehe etwa zum Kreis der haftenden Personen Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, [2015], Rz 92 ff zu § 67 ASVG). Konkret war der BF in der Zeit vom 28.4.2014 bis zum 26.10.2016 Geschäftsführer der C. GmbH, sodass eine Haftung für die verfahrensgegenständlichen Beiträge von April 2016 bis September 2016 dem Grunde nach jedenfalls zu bejahen ist.

3.3.2. Im Hinblick auf die näheren Voraussetzungen, unter denen eine Haftung als Geschäftsführer nach § 67 Abs 10 ASVG besteht, muss man sich zunächst die ständige Rechtsprechung des VwGH vor Augen halten:

"Die Haftung des Geschäftsführers nach § 67 Abs. 10 ASVG ist ihrem Wesen nach eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, die den Geschäftsführer deshalb trifft, weil er seine gesetzliche Verpflichtung zur rechtzeitigen Entrichtung von Beiträgen schuldhaft (leichte Fahrlässigkeit genügt) verletzt hat. Eine solche Pflichtverletzung kann darin liegen, dass der Geschäftsführer die fälligen Beiträge (ohne rechtliche Grundlage) insoweit schlechter behandelt als sonstige Gesellschaftsschulden, als er diese bedient, jene aber unberichtigt lässt, bzw. - im Falle des Fehlens ausreichender Mittel - nicht für eine zumindest anteilige Befriedigung auch der Forderungen der Gebietskrankenkasse Sorge trägt. Der Geschäftsführer wäre nur dann exkulpiert, wenn er entweder nachweist, im fraglichen Zeitraum, in dem die Beiträge fällig geworden sind, insgesamt über keine Mittel verfügt und daher keine Zahlungen geleistet zu haben, oder zwar über Mittel verfügt zu haben, aber wegen der gebotenen Gleichbehandlung mit anderen Gläubigern die Beitragsschuldigkeiten - ebenso wie die Forderungen aller anderen Gläubiger - nicht oder nur zum Teil beglichen zu haben, die Beitragsschuldigkeiten also nicht in Benachteiligung der Gebietskrankenkasse in einem geringeren Ausmaß beglichen zu haben als die Forderungen anderer Gläubiger. [...]

Ungeachtet der grundsätzlichen amtswegigen Ermittlungspflicht der Behörde trifft denjenigen, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfüllt, - über die ihn stets allgemein treffende Behauptungslast im Verwaltungsverfahren hinaus - die besondere Verpflichtung darzutun, aus welchen Gründen ihm deren Erfüllung unmöglich war, widrigenfalls angenommen werden darf, dass er seiner Pflicht schuldhaft nicht nachgekommen ist. Allerdings darf diese besondere Behauptungslast und Beweislast einerseits nicht überspannt, andererseits nicht so aufgefasst werden, dass die Behörde jeder Ermittlungspflicht entbunden wäre. Hat der Geschäftsführer nicht nur ganz allgemeine, sondern einigermaßen konkrete, sachbezogene Behauptungen aufgestellt, die nicht schon von vornherein aus rechtlichen Gründen unmaßgeblich sind, so hat ihn die Behörde vorerst zu einer solchen Präzisierung und Konkretisierung seines Vorbringens und zu entsprechenden Beweisanboten aufzufordern, die ihr - nach allfälliger Durchführung eines danach erforderlichen Ermittlungsverfahrens - die Beurteilung ermöglichen, ob der Geschäftsführer gegen die ihm obliegende Gleichbehandlungspflicht verstoßen hat und ob und in welchem Ausmaß ihn deshalb eine Haftung trifft. Kommt der haftungspflichtige Geschäftsführer dieser Aufforderung nicht nach, so bleibt die Behörde zur eben angeführten Annahme berechtigt, dass er seiner Pflicht schuldhaft nicht nachgekommen ist. Konsequenterweise haftet der Geschäftsführer dann für die (von der Haftung betroffenen) Beitragsschuldigkeiten zur Gänze." (VwGH vom 12.10.2017, Zl. Ra 2017/08/0070)

3.3.3. Legt man nun diese - klare - Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall um, so ist entscheidungswesentlich, dass der BF - trotz mehrfacher und konkreter Aufforderung seitens der OÖGKK - keinerlei Beweismittel in Vorlage brachte, die die Beurteilung ermöglichen, ob er als Geschäftsführer gegen die ihm obliegende Gleichbehandlungspflicht verstoßen hat und ob und in welchem Ausmaß ihn deshalb eine Haftung trifft. So forderte die OÖGKK den BF etwa zuletzt mit Schreiben vom 20.2.2018 unmissverständlich auf, welche Beweismittel er in Vorlage zu bringen hätte: "Aus den Unterlagen muss insbesondere hervorgehen, bei welchen Gläubigern offene Verbindlichkeiten (zB: offene Postenliste Kreditoren) jeweils bei Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge (§ 58 Abs 1 ASVG) bestanden haben, welche Zahlungen auf diese wann und in welcher Höhe (zB: Kontoblätter) im haftungsrelevanten Zeitraum geleistet wurden. Dabei sind auch jene Gläubiger zu berücksichtigen, die zu 100 % oder im Wege der Zug-um-Zug-Leistungen befriedigt wurden."

Dieser Aufforderung kam der BF in keiner Weise nach. In seiner Beschwerde wies der BF lediglich sinngemäß darauf hin, dass die Zahlungsunfähigkeit der C. GmbH durch den Zahlungsausfall eines Großkunden sowie eine Verletzung der Lieferverpflichtung eines indischen Lieferanten entstanden sei, sodass ihn keinerlei Verschulden an der Zahlungsunfähigkeit der C. GmbH treffe, was sich auch in einer entsprechenden Verfahrenseinstellung durch die Staatsanwaltschaft L. (Verdacht der Veruntreuung und des schweren bzw. gewerbsmäßigen Betruges) manifestiert habe. Dieses Vorbringen des BF geht jedoch ins Leere: Denn das "Thema" des vorliegenden Verfahrens ist nämlich nicht die Frage, ob den BF ein Verschulden an der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft trifft, sondern es geht vielmehr darum, ob ihn ein Verschulden an der nicht ordnungsgemäßen (rechtzeitigen) Beitragsentrichtung vor Insolvenzeröffnung trifft. Es ist somit nicht die Schuldlosigkeit des Vertreters an den schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen der Gesellschaft relevant, sondern die Gleichbehandlung der Sozialversicherungsbeiträge mit den anderen Verbindlichkeiten in Bezug auf ihre Bezahlung (vgl. Derntl in Sonntag [Hrsg.], ASVG, 9. Aufl. [2018] § 67 Rz 80c).

Da der BF somit - trotz entsprechender Aufforderung - keinerlei Beweismittel betreffend Gläubigergleichbehandlung in Vorlage brachte, haftet er konsequenterweise - wie im bekämpften Bescheid zutreffend ausgesprochen - für die von der Haftung betroffenen Beitragsschuldigkeiten zur Gänze.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der BF in seiner Beschwerde bemängelt, dass ihm seitens der OÖGKK kein Schreiben zugegangen sei, mit dem über seinen Antrag vom 23.2.2018 auf Fristverlängerung bis 6.4.2018 zur Vorlage von Beweismitteln abgesprochen wurde. Dieser Umstand kann jedoch gänzlich dahingestellt bleiben: So erhellt in keiner Weise, wie der BF dadurch benachteiligt worden sein sollte, dass über seinen Antrag auf Fristerstreckung bis 6.4.2018 seitens der OÖGKK nicht förmlich entschieden, sondern vielmehr knapp zehn Monate lang zugewartet wurde, ehe es zur Erlassung des gegenständlichen Bescheids kam. Der BF hatte somit acht Monate zusätzlich zur Verfügung, um allfällige Beweismittel vorzulegen - die er ungenützt verstreichen ließ -, wobei er auch im gegenständlichen Beschwerdefahren wiederum keinerlei Beweismittel in Vorlage brachte.

3.3.4. Näher muss allerdings noch auf den vom BF in seiner Beschwerde ins Treffen geführten - und mit einem Auszug aus der Insolvenzdatei belegten - Umstand eingegangen werden, dass über sein Vermögen (nämlich des BF selbst) am 1.9.2015 der Konkurs eröffnet worden war; der Zahlungsplan wurde (erst) mit 15.5.2017 rechtskräftig bestätigt (Quote: 10,031 %). Der BF vertritt nun die Auffassung, vor diesem Hintergrund hätte die OÖGKK ihre Haftungsansprüche seinem Masseverwalter gegenüber geltend machen müssen bzw. stünde der OÖGKK, wenn überhaupt, lediglich die Quote von 10,031 % zu. Diese Auffassung ist jedoch unzutreffend:

Entscheidend ist nämlich, dass sich der haftungsbegründende Tatbestand (nämlich die schuldhafte Schlechterbehandlung der Beiträge und deren Uneinbringlichkeit bei der GmbH als Primärschuldnerin gemäß § 67 Abs 10 ASVG) erst nach der Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Haftenden - des BF - ereignet hat: Der in Privatinsolvenz befindliche Geschäftsführer kann ja, wie gegenständlich auch geschehen, weiter die Geschicke der GmbH lenken. Ein derartiger, nach Insolvenzeröffnung (über das Privatvermögen des Geschäftsführers) entstandener Ersatzanspruch stellt somit weder eine Insolvenz-, noch eine Masseforderung dar (vgl. Derntl in Sonntag [Hrsg.], ASVG, 9. Aufl. [2018] § 67 Rz 11b; OGH 16.2.2012, Zl. 6 Ob 231/11f). Der OGH stellt dabei sogar - was nochmals zu betonen ist - auf den Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung und nicht auf das Fristende zur Forderungsanmeldung oder gar auf die rechtskräftige Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch Bestätigung eines Zahlungsplanes ab (OGH 16.2.2012, Zl. 6 Ob 231/11f; in diesem Sinne auch VwGH vom 20.6.2018, Zl. Ra 2018/08/0039, Rz 13).

Da somit im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung über das Vermögen des BF (nämlich dem 1.9.2015) die schuldhafte Schlechterbehandlung der Beiträge durch den BF und deren Uneinbringlichkeit bei der C. GmbH (noch) nicht vorlagen, stellt der Haftungsbetrag im Insolvenzverfahren des BF weder eine Insolvenz- noch eine Masseforderung dar. Die Konsequenz ist nun, dass der BF gegenständlich zur Gänze haftet und der angefochtene Bescheid der OÖGKK auch insofern im Ergebnis nicht zu beanstanden ist.

3.4. Folglich ist die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Fall liegt die Rechtsfrage, mit der sich das BVwG in erster Linie zu befassen hat, in der Auslegung der Pflichtverletzungen des Geschäftsführers einer GmbH. Hierüber existiert eine umfassende und einheitliche Rechtsprechung des VwGH, von welcher nicht abgewichen wird. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 [GRC] entgegenstehen.

Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art. 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art. 6 EMRK für Art. 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).

Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest; es geht in dieser Entscheidung lediglich um die rechtliche Beurteilung eines unstrittigen Sachverhalts.

Schlagworte

Beitragsschuld, Geschäftsführer, Haftung, Nachweismangel,
Pflichtverletzung, Uneinbringlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:L503.2213341.1.00

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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