TE Bvwg Erkenntnis 2019/4/23 L510 2005520-1

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Veröffentlicht am 23.04.2019
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Entscheidungsdatum

23.04.2019

Norm

ASVG §410
AVG §68
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

L510 2005520-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid der Gebietskrankenkasse XXXX vom 18.12.2012, VSNR: XXXX , Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs 1 AVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Feststellungen

1. Am 09.12.2011 ersuchte der Beschwerdeführer bei der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle XXXX (PVA), "um Feststellung der Versicherungszeiten bei der XXXX GKK für die Zeit von 1.2.1995 bis zum Jahre 2002 (Dienstgeber: XXXX [GmbH]), da diese VZ [...] nicht ersichtlich sind. Lohnzettel 1995 und 1996 liegen bei. LZ 1997 bis 2002 werden nachgereicht! Ev. § 68a ASVG!!! Er ersucht um Überprüfung und um neuerliche Berechnung der Umwandlung nach ev. erfolgter Speicherung. [...]". Dieses Ersuchen ist vom Beschwerdeführer eigenhändig unterschrieben.

Dieses Ersuchen wurde von der PVA an die XXXX Gebietskrankenkasse (GKK) mit Schreiben vom 18.01.2012 bzw. vom 25.01.2012 bzw. vom 10.02.2012 weitergeleitet.

2. Mit Bescheid vom 23.02.2012 wies die GKK den Antrag des Beschwerdeführers "auf Nachentrichtung von Pensionsversicherungsbeiträgen für den Zeitraum vom 01. Feber 1995 bis zum Jahre 2002" als unzulässig zurück.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe einen Antrag auf Nachentrichtung von Pensionsversicherungsbeiträgen nach § 68a ASVG für eine behauptete versicherungspflichtige Tätigkeit bei der GmbH gestellt. Die Bestimmung des § 68a ASVG sei mit BGBl 2005/132 neu eingeführt worden. Gemäß § 625 Abs 4 ASVG sei § 68a ASVG allerdings nur auf jene Personen anzuwenden, die keinen Anspruch auf eine Pension mit Stichtag vor dem 01.01.2006 haben würden. § 625 Abs 4 ASVG schränke daher den Kreis der potenziellen Anspruchsberechtigten auf jene Personen ein. Der für den Beschwerdeführer gültige Pensionsstichtag sei der 01.06.1994, weshalb des dem Beschwerdeführer an der Antragslegitimation nach § 68a ASVG mangle.

3. Mit E-Mail vom 28.02.2012 teilte der Beschwerdeführer der GKK mit, dass er kein Interesse am Inhalt des Bescheides vom 23.02.2012 habe; er sei für den Bescheid nicht legitimiert und werde daher gegen den Bescheid nichts unternehmen.

4. Mit Schreiben vom 25.10.2012 beantragte der Beschwerdeführer bei der GKK unter Vorlage einer Bilanz, Lohnzettel und eines weiteren Schreibens die "Anrechnung der Versicherungszeit für den Zeitraum 01.02.1995 bis 31.12.1996" bzw "die Feststellung der Versicherungszeit".

5. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 18.12.2012 wies die GKK den Antrag des Beschwerdeführers "auf Nachentrichtung von Pensionsversicherungsbeiträgen für den Zeitraum vom 1. Feber 1995 bis 31. Dezember 1996" wegen entschiedener Sache zurück.

Begründend wurde auf das Wesentliche zusammengefasst ausgeführt, dass sich der bescheidgegenständliche Antrag des Beschwerdeführers vollständig decke mit jenem Antrag des Beschwerdeführers, über den mit Bescheid vom 21.02.2012 [gemeint wohl 23.02.2012] bereits rechtskräftig entschieden worden sei. Auch die maßgebliche Rechtslage habe sich seit dem Zeitpunkt der Erlassung des Erstbescheides nicht geändert. Es sei daher Identität der mit Bescheid vom 21.02.2012 [23.02.2012] rechtskräftig erledigten und mit dem nunmehrigen Antrag begehrten Entscheidung gegeben, weshalb eine zurückweisende Entscheidung aufgrund entschiedener Sache zu erlassen gewesen sei.

6. Mit Schreiben vom 03.01.2013 erhob der Beschwerdeführer Einspruch (nunmehr Beschwerde) gegen den Bescheid der GKK vom 18.12.2012.

Begründend führte der Beschwerdeführer aus, der Bescheid nehme die aktenkundige Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (OGH) vom 23.04.1996, 10ObS23/96, nicht zur Kenntnis. Nach dieser Entscheidung sei die Umwandlung der Berufsunfähigkeitspension des Beschwerdeführers in eine Regelpension rechtswidrig gewesen. Es würden daher hinsichtlich des Anrechnungsantrages die 1996 für eine Berufsunfähigkeitspension günstigeren gesetzlichen Bestimmungen gelten und nicht jene für eine Regelpension.

Außerdem habe der Beschwerdeführer nicht die Nachentrichtung von Pensionsversicherungsbeiträgen beantragt - diese seien seinerzeit vom Dienstgeber entrichtet worden -, sondern habe er die Anrechnung der Versicherungszeit für den Zeitraum 01.02.1995 bis 31.12.1996 beantragt. Dieser Antrag sei jedoch unerledigt geblieben.

2. Beweiswürdigung

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich eindeutig aus dem vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß § 414 Abs 2 ASVG iVm § 410 Abs 1 ASVG Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Mit Wirksamkeit vom 01.01.2014 ging die Zuständigkeit zur Weiterführung des gegenständlichen zum 31.12.2013 beim Landeshauptmann von XXXX anhängig gewesenen Verfahrens gemäß Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG auf das nunmehr zuständige Bundesverwaltungsgericht über.

Zu A) Abweisung gemäß § 68 Abs 1 AVG

3.2. Gemäß § 68 Abs 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, außer in den Fällen der §§ 69 und 71 AVG und wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

§ 68 Abs 1 AVG soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern (VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344).

Identität der Sache im Sinne des § 68 Abs 1 AVG liegt auch dann vor, wenn sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid bereits abgewiesenen nur dadurch unterscheidet, dass eine bisher von der Partei nicht ins Treffen geführte Rechtsfrage aufgegriffen wird oder die Behörde in den bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hat (VwGH 30.1.1989, 88/10/0150).

"Sache" des Beschwerdeverfahrens in einem Verfahren gemäß § 68 AVG ist nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht jedoch der zurückgewiesene Antrag selbst. Das BVwG hat demnach entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - die Beschwerde abzuweisen oder - im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung - den bekämpften Bescheid mit der Konsequenz ersatzlos zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung des BVwG, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Das BVwG darf über den zugrundeliegenden Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (vgl. VwGH 30.06.2009, 2006/08/0267; 23.07.1998, 98/20/0175; 30.05.1995, 93/08/0207). Im Sinne dieser nachprüfenden Beurteilung hat das BVwG daher § 68 Abs 1 AVG auch nicht unmittelbar anzuwenden - was auf Grund der Bestimmung des § 17 VwGVG, der die Anwendbarkeit ua. des § 68 AVG durch das Verwaltungsgericht ausschließt, unzulässig wäre (vgl. dazu auch VfGH 18.06.2014, G5/2014).

Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat (bzw. welche als allgemein bekannt anzusehen sind (VwGH 07.06.2000, 99/01/0321); neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/0122).

Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen (Hinweis EB E 26.4.1995, 92/07/0197, VwSlg 14248 A/1995); die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen.

Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (26.2.2004, 2004/07/0014).

Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0783 unter Hinweis auf GRS 17.09.2008, 2008/23/0684).

Die bei einer nachträglichen Änderung des Sachverhaltes bestehende Möglichkeit, einen Anspruch, über den bereits rechtskräftig in abweisendem Sinn entschieden wurde, neuerlich vor der Behörde zu erheben, setzt voraus, dass die wesentlichen Sachverhaltsänderungen von der Partei behauptet werden.

Erst nach Erlassung des Bescheides hervorgekommene Umstände, die die Unrichtigkeit des Bescheides dartun, stellen keine Änderung des Sachverhaltes dar, sondern bilden lediglich unter den Voraussetzungen des § 69 AVG einen Wiederaufnahmsgrund (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235).

3.3. Zum gegenständlichen Verfahren

Die GKK hat mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf Nachentrichtung von Pensionsversicherungsbeiträgen (der Beschwerdeführer beantragte die "Anrechnung der Versicherungszeit") wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Das BVwG hat nun darüber zu entscheiden, ob eine entschiedene Sache vorliegt oder nicht, eine Sachentscheidung ist dem BVwG vorenthalten.

Maßstab der Rechtskraftwirkung bildet die Entscheidung, mit der zuletzt in der Sache entschieden wurde (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0783), im vorliegenden Fall somit der Bescheid der GKK vom 23.02.2012, welcher mangels Erhebung eines Rechtsmittels in Rechtskraft erwachsen ist und mit dem seinerseits der Antrag des Beschwerdeführers mangels Antragslegitimation (da der Stichtag des Beschwerdeführers vor dem 01.01.2006 liege) als unzulässig zurückgewiesen wurde.

Der Beschwerdeführer begründet seinen (späteren) Antrag vom 25.10.2012 auf "Anrechnung der Versicherungszeit" bzw. auf "Feststellung der Versicherungszeit" damit, dass ihm erst "vor Tagen" die Bilanz des Jahres 1995 der GmbH, die Lohnzettel hinsichtlich der Jahre 1995 und 1996 sowie ein weiteres Schreiben zugekommen seien. Aufgrund dieser Unterlagen werde nachgewiesen, dass der Beschwerdeführer von 01.02.1995 bis 31.12.1996 Dienstnehmer der GmbH gewesen sei und eine Anrechnung bzw. Feststellung dieser Versicherungszeit möglich sei.

Der (spätere) Bescheid der GKK vom 18.12.2012 ist im Wesentlichen damit begründet, dass eine Feststellung und Nachentrichtung von Versicherungszeiten gemäß § 68a ASVG für den Beschwerdeführer gemäß § 625 Abs 4 ASVG nicht möglich sei, da dessen Stichtag (§ 223 Abs 2) der 01.06.1994 sei und dieser somit vor dem 01.01.2006 liege, was die Anwendung des § 68a ASVG für den Beschwerdeführer unmöglich mache. Maßgeblich sei im gegenständlichen Fall ausschließlich der Stichtag und komme es auf Bilanzen, Lohnzettel etc. nicht an. Der spätere Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich des Zeitraumes 01.02.1995 bis 31.12.1996 finde vollständige Deckung im (früheren) Bescheid vom 21.02.2012, der den Zeitraum 01.02.1995 bis 2002 betroffen habe.

Der Einspruch (nunmehr Beschwerde) des Beschwerdeführers vom 03.01.2013 ist im Wesentlichen damit begründet, dass 1. der Beschwerdeführer keinen Antrag auf Nachentrichtung von Pensionsversicherungsbeiträgen beantragt habe, sondern einen Antrag auf Anrechnung der Versicherungszeit gestellt habe; 2. der angefochtene Bescheid die aktenkundige Entscheidung des OGH vom 23.04.1996 nicht zur Kenntnis nehme - nach dieser seien nämlich die 1996 für eine Berufsunfähigkeitspension günstigeren gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden und nicht jene für eine Regelpension (maW:

der angefochtene Bescheid beruhe auf der Feststellung, dass der Beschwerdeführer seit 1998 eine Regelpension erhalte, was aktenwidrig sei).

Dieser Verweis auf das Urteil des OGH als neues Sachverhaltsvorbringen im Einspruch ist unbeachtlich, da dieses von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG nicht umfasst ist (vgl. VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/0122). Darüber hinaus kann die Existenz jenes Urteils des OGH auch nicht als allgemein bekannte Tatsache angesehen werden (vgl. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321).

Der Beschwerdeführer zeigt mit seinen Argumenten im Einspruch auch nicht auf, dass sein Stichtag nach dem 01.01.2006 liegen würde; aus dem Urteil des OGH vom 23.04.1996 ist ein Stichtag, der nach dem 01.01.2006 liegen würde, keinesfalls ableitbar.

Damit, dass sein ursprünglicher Antrag auf "Anrechnung" der Versicherungszeit nach wie vor unerledigt sei, da die GKK über einen Antrag auf "Nachentrichtung" abgesprochen habe, ist für den Beschwerdeführer auch nichts zu gewinnen, da die zweifelsfreie Absicht des Beschwerdeführers stets die Einbeziehung des Zeitraumes 01.02.1995 bis 31.12.1996 als Versicherungszeiten in die Pensionsversicherung war. Eine Einbeziehung (Anrechnung) von Zeiten ist nur dann möglich, wenn Feststellungsverjährung noch nicht eingetreten ist (im gegenständlichen Fall ist die Feststellungsverjährung unstrittig bereits eingetreten) oder die (verjährten) Beiträge wirksam nachentrichtet worden sind (Julcher in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 68a ASVG, Rz 1 (Stand 01.06.2017, rdb.at). Wird ein Antrag eines Versicherten vor dem Stichtag für eine Pensionsleistung gestellt, hat der zuständige Krankenversicherungsträger zum einen die Zeiten der Pflichtversicherung bzw. die Höhe der Beitragsgrundlagen festzustellen und zum anderen die gemäß § 68a Abs 2 aufgewerteten Beträge vorzuschreiben (Julcher in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 68a ASVG, Rz 2 (Stand 01.06.2017, rdb.at). Mit anderen Worten ist als Voraussetzung für die Nachentrichtung normiert, dass "das Vorliegen der Zeiten der Pflichtversicherung festzustellen" ist (Poperl, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, 56. Lfg (Februar 2015), § 68a).

Es ist daher unzweifelhaft, dass ein Antrag auf "Anrechnung" von Versicherungszeiten zunächst dahingehend zu prüfen ist, ob diese Zeiten auch als Zeiten der Pflichtversicherung festgestellt werden können. Bejahendenfalls ist in einem zweiten Schritt zu klären, welche Beitragshöhen nachzuentrichten sind. Dass einer "Anrechnung" von Versicherungszeiten die "Feststellung" jener vorauszugehen hat und dies auch für den Beschwerdeführer ersichtlich war, geht aus dem Antrag auf "Anrechnung von Versicherungszeiten" vom 25.10.2012 hervor, da der Beschwerdeführer dort unter anderem auch anführt, dass er die "Feststellung der Versicherungszeit" beantragt.

Dass sich der Stichtag des Beschwerdeführers allenfalls erneut ändern könnte - dass diese Möglichkeit besteht, geht aus im Akt einliegenden Aktenvermerken (datiert ab 28.02.2013), der Vorlage des Einspruchs an das Amt der Landesregierung vom 03.06.2013 sowie einem Schreiben des Landeshauptmannes an den Beschwerdeführer vom 29.10.2013 hervor - ist im gegenständlichen Verfahren, welches ausschließlich die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung zum Thema hat, unbeachtlich. Allenfalls ist dabei an die Möglichkeit einer Wiederaufnahme des Verfahrens zu denken.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Eine Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs 2 Z 1 VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen (§ 24 Abs 4 VwGVG).

Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art. 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art. 6 EMRK für Art. 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse. (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).

Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der sich aus dem Akteninhalt ergebende Sachverhalt war weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die getroffene Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Identität der Sache, Pensionsversicherung, Prozesshindernis der
entschiedenen Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:L510.2005520.1.00

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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