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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §12Rechtssatz
Die Entnahme von Wirtschaftsgütern führt zu einer nicht betrieblich veranlassten Wertminderung des Betriebsvermögens, wobei auf der Grundlage des § 6 Z 4 EStG 1988 in der hier geltenden Fassung der Gewinn im Jahr der Entnahme im Ausmaß der aufgedeckten stillen Reserven zu erhöhen ist (vgl. VwGH 11.6.1991, 90/14/0175). Werden im Zuge der Betriebseinbringung Wirtschaftsgüter zurückbehalten, deren Teilwert den Buchwert übersteigt, kommt es zur Aufdeckung der stillen Reserven (vgl. Huber in Wundsam/Zöchling/Huber/Khun, UmgrStG5, § 16 Tz 137).Die Entnahme von Wirtschaftsgütern führt zu einer nicht betrieblich veranlassten Wertminderung des Betriebsvermögens, wobei auf der Grundlage des Paragraph 6, Ziffer 4, EStG 1988 in der hier geltenden Fassung der Gewinn im Jahr der Entnahme im Ausmaß der aufgedeckten stillen Reserven zu erhöhen ist vergleiche VwGH 11.6.1991, 90/14/0175). Werden im Zuge der Betriebseinbringung Wirtschaftsgüter zurückbehalten, deren Teilwert den Buchwert übersteigt, kommt es zur Aufdeckung der stillen Reserven vergleiche Huber in Wundsam/Zöchling/Huber/Khun, UmgrStG5, Paragraph 16, Tz 137).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017150015.L03Im RIS seit
25.06.2019Zuletzt aktualisiert am
25.06.2019