TE Vwgh Erkenntnis 1991/6/11 90/14/0175

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Veröffentlicht am 11.06.1991
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;
33 Bewertungsrecht;

Norm

BewG 1955 §12;
EStG 1972 §6 Z1;
EStG 1972 §6 Z4;
FinStrG §34 Abs1;
FinStrG §8 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Pokorny und Dr. Baumann als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Steiermark als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz (Berufungssenat I) vom 12. Juni 1990, Zl. B 10-6/87, betreffend Finanzvergehen, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Anläßlich einer beim Beschwerdeführer im Jahr 1985 durchgeführten Betriebsprüfung über die Jahre 1981 bis 1983 wurde festgestellt, daß er am 28. Februar 1983 ein Gebäude aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen überführt hatte. Seinen Gewinn hatte er bis dahin gemäß § 4 Abs. 1 EStG ermittelt. Der Buchwert des Gebäudes betrug im Zeitpunkt der Entnahme S 1,164.276,--; den Entnahmewert setzte der Beschwerdeführer in der Einkommensteuererklärung für das Jahr 1983 mit S 1,553.856,-- an. Der Betriebsprüfer forderte den Beschwerdeführer auf, ein Gutachten eines Bauunternehmens über den Wert des Gebäudes einzuholen. Der Beschwerdeführer legte daraufhin das Gutachten des Bauunternehmens S. vom 12. Juli 1985 vor, das den Verkehrswert des Gebäudes mit S 3,100.000,-- bezifferte. Der Betriebsprüfer errechnete unter Berücksichtigung der Baukostenindexsteigerung einen Teilwert des Betriebsgebäudes zum 28. Februar 1983 von S 2,341.856,--. Der Beschwerdeführer legte auch die vom Bausachverständigen K. anläßlich der Ausfertigung einer Feuerversicherungspolizze vorgenommene Gebäudebewertung vom 15. Februar 1980 vor; der zu diesem Zeitpunkt festgestellte Bauwert des Gebäudes betrug S 4,396.000,--. Im Betriebsprüfungsbericht wurde der Entnahmewert des Gebäudes einvernehmlich mit dem vom Betriebsprüfer errechneten Wert von S 2,341.856,-- festgesetzt.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe fahrlässig unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Unterbewertung des Betriebsgebäudes anläßlich der Entnahme zum 28. Februar 1983 die Umsatzsteuer für das Jahr 1983 um S 141.840,-- und die Einkommensteuer für das Jahr 1983 um S 466.447,--, zusammen S 608.287,-- verkürzt. Er habe dadurch das Finanzvergehen der fahrlässigen Abgabenverkürzung nach § 34 Abs. 1 FinStrG begangen. Es wurde eine Geldstrafe von S 80.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage) verhängt.

Durch diesen Bescheid erachtet sich der Beschwerdeführer erkennbar in dem Recht verletzt, nicht der fahrlässigen Abgabenverkürzung schuldig erkannt und hiefür bestraft zu werden. Er behauptet inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Die belangte Behörde beantragt in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Strittig ist, ob dem Beschwerdeführer bei der Bewertung des aus dem Betriebsvermögen entnommenen Gebäudes eine Sorgfaltsverletzung (§ 8 Abs. 2 FinStrG) zur Last zu legen ist.

Beide Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gehen davon aus, daß hiebei der Teilwert anzusetzen war (§ 6 Z. 4 EStG). Übersteigt der Teilwert im Zeitpunkt der Entnahme den Buchwert, kommt es zu einer Gewinnrealisierung: Die stillen Reserven werden aufgedeckt und versteuert (vgl. Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg, Einkommensteuerhandbuch,

2. Auflage, § 6 Tz 66). Der Teilwert (§ 6 Z. 1 EStG) ist ein objektiver Wert, der auf der allgemeinen Verkehrsauffassung beruht, wie sie in der Marktlage am Stichtag ihren Ausdruck findet. Im Hinblick auf das Moment der Betriebszugehörigkeit ist der Teilwert (beim Anlagevermögen) meist erheblich höher als der Einzelverkaufspreis und kann selbst im ungünstigsten Fall nicht unter den Einzelverkaufspreis sinken (vgl. Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg, a.a.O., § 6 Tz 41).

Der Beschwerdeführer verweist nun darauf, daß er bei der Übertragung des Gebäudes in sein Privatvermögen ohnehin eine Aufwertung vorgenommen habe. Die Behörde habe zur Wertermittlung ein umfangreiches und kompliziertes Ermittlungsverfahren anstellen müssen. Der Beschwerdeführer wirft die Frage auf, wie er selbst ohne ein solches Verfahren einen Teilwert in dieser Höhe hätte ermitteln sollen.

Hiezu ist zu bemerken, daß der Betriebsprüfer von ihm vom Beschwerdeführer vorgelegten Gutachten vom 12. Juli 1985 ausgehend lediglich eine Rückrechnung zum 28. Februar 1983 auf Basis des Baukostenindex vorgenommen und sodann den Nettobetrag angesetzt hatte. Von einem besonders umfangreichen und komplizierten Ermittlungsverfahren kann daher keine Rede sein.

Ob der Beschwerdeführer gehalten war, bereits zum Entnahmezeitpunkt ein Gutachten über den Gebäudewert einzuholen, kann auf sich beruhen: Es war ihm jedenfalls zuzumuten, bei der Schätzung des Teilwertes rational nachvollziehbare Überlegungen anzustellen und nicht bloß offenbar willkürlich irgend einen beliebigen - allenfalls in seinen steuerlichen Auswirkungen noch vertretbar scheinenden - Betrag zum Ansatz zu bringen. Weder der Beschwerdeführer noch seine steuerliche Vertreterin waren in der Lage, in überprüfbarer Weise darzustellen, wie es zur Annahme gerade eines Teilwertes von S 1,553.856,-- gekommen war. Da es sich um einen unrunden Betrag handelte, wäre anzunehmen, daß er auf einer Berechnung beruhte; hiezu wurde aber trotz Vorhalt keine Aufklärung gegeben. Auch der Gerichtshof ist somit der Ansicht, daß der Beschwerdeführer der Ermittlung des Teilwertes nicht die nötige Aufmerksamkeit schenkte.

Was den 1980 für Versicherungszwecke geschätzten Bauwert des Gebäudes von S 4,396.000,-- anlangt, nahm die belangte Behörde an, daß dieser Wert den Verkehrswert übersteigt, sie führte allerdings in schlüssiger Weise ins Treffen, es müsse für den Beschwerdeführer erkennbar gewesen sein, daß ein Teilwert in Höhe von etwa einem Drittel des 3 Jahre zuvor geschätzten Bauwertes auf keinen Fall den Wertverhältnissen am Entnahmestichtag entspreche.

Unzutreffend ist die Argumentation des Beschwerdeführers, es wäre eine Beurteilung als "Privateigentum" vorzunehmen gewesen, weshalb nicht die gute Verkehrslage, sondern die Belastung durch die Verkehrsfrequenz wesentlich sei. Der Teilwertbegriff des § 6 Z. 1 EStG stellt nämlich nicht auf einen "privaten" Käufer, sondern auf einen Erwerber des ganzen Betriebes ab, der diesen fortführt. Auch die seinerzeitigen Baukosten sind für diesen Begriff nicht entscheidend.

Richtig ist, daß der Beschwerdeführer als Eisen- und Sanitärhändler nicht über besondere Fachkenntnisse für eine Gebäudebewertung verfügen mußte. Dies enthob ihn in diesem Zusammenhang aber nicht schon jeder Sorgfaltspflicht. Nötigenfalls hat er entsprechende Informationen einzuholen. Soweit er meint, der Hinweis der belangten Behörde auf das - von ihm selbst vorgelegte - Gutachten des Unternehmens S. erübrige sich, da es aus späterer Zeit stamme, ist ihm entgegenzuhalten, daß der Betriebsprüfer die zwischenzeitig eingetretenen Baukostenveränderungen zu seinen Gunsten ohnehin berücksichtigt hatte. Was die Möglichkeit von Differenzen zwischen Sachverständigen anlangt, ist darauf hinzuweisen, daß das zweite vorliegende Gutachten noch einen höheren Ansatz ergeben hätte. Inwieweit bei der Beurteilung der Fahrlässigkeit übersehen worden sein soll, daß "lediglich" ein Gebäude vom Betriebs- ins Privatvermögen übertragen wurde, ist nicht einsichtig. Wie schon erwähnt, waren hiebei die stillen Reserven steuerlich zu erfassen; für den Beschwerdeführer galt in diesem Zusammenhang kein geringerer Sorgfaltsmaßstab.

Zusammenfassend kann der belangten Behörde unter den gegebenen Umständen nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie dem Beschwerdeführer Fahrlässigkeit im Sinne des § 8 Abs. 2 FinStrG bei der Wertermittlung anlastete.

Einen Verfahrensmangel erblickt der Beschwerdeführer darin, daß der zuständige Referent des Strafverfahrens zum Amtsbeauftragten in der Verhandlung bestellt worden sei, während sein Vorgesetzter als Beisitzer im Senat fungiert habe.

Hiezu ist zunächst festzuhalten, daß diese Rüge das erstinstanzliche Verfahren betrifft, während Gegenstand der Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof der angefochtene Bescheid der belangten Behörde ist. Inwieweit dieser durch den gerügten Umstand mit einem wesentlichen Mangel behaftet sein soll, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Weiters ist zu bemerken, daß im Verfahren vor der belangten Behörde ein mit dem Strafverfahren bis dahin nicht befaßter Amtsbeauftragter einschritt. Im übrigen ist auch der Beschwerdeführer nicht in der Lage, gesetzliche Bestimmungen zu nennen, die bei der Bestellung des Amtsbeauftragten verletzt worden wären (vgl. hiezu Sommergruber-Reger, Kommentar zum Finanzstrafgesetz, Seite 600 f). Was er mit seinem Vorbringen, er werde durch den gerügten Mangel im "durch Art. 140 Abs. 1 B-VG gewährleisteten Recht" verletzt, zum Ausdruck bringen will, wird von ihm nicht näher erläutert.

Schließlich war auch die Durchführung eines Lokalaugenscheines angesichts der vom Beschwerdeführer vorgelegten Gutachten entbehrlich. Unrichtig ist, daß das Gutachten des Bauunternehmens S. für die Gesamtliegenschaft gegolten hätte; es hatte vielmehr den Verkehrswert des Bauwerks zum Gegenstand.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991, insbesondere deren Art. III Abs. 2.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990140175.X00

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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