RS Vwgh 2019/2/28 Ra 2017/16/0081

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.02.2019
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §280 Abs1 lite
BAO §93 Abs3 lita

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/16/0006 B 25. Februar 2016 RS 2

Stammrechtssatz

Allein der Umstand, dass das Gericht Tatsachenüberzeugungen auch unter dem Titel der Beweiswürdigung zum Ausdruck brachte und Gründe für seine Überzeugung schließlich im Rahmen weiterer (der Sache nach rechtlicher) Erwägungen darlegte, stellt per se keine relevante Verletzung verfahrensrechtlicher Grundsätze dar, zumal § 280 Abs. 1 lit. e BAO eine nähere Gliederung der Begründung des Erkenntnisses nicht normiert und die Begründung des angefochtenen Erkenntnisses in ausreichendem Maße seine Nachvollziehbarkeit und damit auch die Kontrolle im Rahmen des Rechtsschutzes gewährleistete (zur Funktion der Begründung im Rahmen des Rechtschutzes vgl. Ritz, Kommentar zur BAO5, Rz. 10 zu § 280 und Rz. 10 zu § 93).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017160081.L00

Im RIS seit

27.06.2019

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten