Entscheidungsdatum
14.02.2019Norm
Auskunftspflichtgesetz §1Spruch
W211 2169147-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a SIMMA LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport vom XXXX, Zl. XXXX, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch des Bescheids zu lauten hat:
"Gemäß § 4 iVm § 1 und § 2 Auskunftspflichtgesetz wird festgestellt, dass XXXX aufgrund seines Antrags vom XXXX2015 ein Recht auf Auskunft nicht zukommt und vom Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport eine Auskunft nicht erteilt wird."
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer beantragte mit E-Mail vom XXXX2015 an das Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Übermittlung des ursprünglichen sowie des abgeänderten Kaufvertrags über die Anschaffung von Flugzeugen des Typs Eurofighter Typhoon. Er beantragte auch die teilweise Veröffentlichung des Vertrags und Unkenntlichmachung von Stellen, auf die die Ausnahmebestimmungen des Auskunftspflichtgesetzes bzw. der Art. 20 Abs. 3 und 4 B-VG zutreffen würden. Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichterteilung der Auskunft beantragte er die Ausstellung eines Bescheids gemäß § 4 Auskunftspflichtgesetz.
2. Mit Schreiben der belangten Behörde vom XXXX2015 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass das Auskunftspflichtgesetz keinen Rechtsanspruch auf Akteneinsicht vermittle. Dem Ersuchen um Übermittlung des Kaufvertrags sowie dessen Veröffentlichung könne daher nicht entsprochen werden.
Mit E-Mail vom XXXX2015 begehrte der Beschwerdeführer die Erlassung eines Bescheids in dieser Angelegenheit.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX2015 wurde die begehrte Auskunftserteilung betreffend "die Übermittlung des ursprünglichen und des abgeänderten Kaufvertrags bezüglich der Anschaffung von Flugzeugen des Typs Eurofighter Typhoon" verweigert.
Gegen den Bescheid vom XXXX2015 wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX2016 (W224 2114883-1), wurde der Bescheid vom XXXX2015 aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.
3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX2016 wurde erneut über den Antrag des Beschwerdeführers vom XXXX2015 abgesprochen und die Auskunft betreffend "die Übermittlung des ursprünglichen und des abgeänderten Kaufvertrags bezüglich der Anschaffung von Flugzeugen des Typs Eurofighter Typhoon" nicht erteilt.
Gegen den Bescheid von der belangten Behörde vom XXXX2016 wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.04.2017 (W224 2139604-1) wurde der Bescheid vom XXXX2016 abermals aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides erneut an die belangte Behörde zurückverwiesen.
4. Mit - dem verfahrensgegenständlichen - Bescheid vom XXXXXXXX wurde die begehrte Auskunftserteilung betreffend "die Übermittlung des ursprünglichen und des abgeänderten Kaufvertrags bezüglich der Anschaffung von Flugzeugen des Typs Eurofighter Typhoon" verweigert.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Auskunftspflicht der Verwaltungsorgane nur dann bestehe, wenn ihr nicht die Verpflichtung zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit oder des Datenschutzes entgegenstehe. Laut Verwaltungsgerichtshof dürften, um dem Zweck der Amtsverschwiegenheit zu entsprechen, die Anforderungen an die Begründung eines Bescheides gemäß § 4 des Auskunftspflichtgesetzes nicht überspannt werden. Es müsse sohin weder der von der Amtsverschwiegenheit betroffene Sachverhalt in der Bescheidbegründung dargelegt, noch derart individualisiert werden, dass er durch den Auskunftswerber mit Hilfe von zugänglichen Informationen ermittelt werden könne. Die Begründung eines Bescheides nach § 4 des Auskunftspflichtgesetzes müsse daher lediglich in der Richtung nachprüfbar sein, welche Interessen durch die begehrte Auskunft berührt würden, auf welche Weise dies geschähe und aus welchen - wenigstens abstrakt zu umschreibenden - Umständen die Geheimhaltung im konkreten Fall unentbehrlich gewesen sei. Das bedeute aber auch für den konkreten Fall, dass keine Details aus den Verträgen in die Begründung einzufließen haben bzw. keine der Geheimhaltung unterliegende Umstände zur Begründung des Bescheides heranzuziehen seien. Nach Art. 10 EMRK habe jedermann Anspruch auf freie Meinungsäußerung. Wie sich aus Art 10 Abs. 2 EMRK ergebe, sei jedoch keine unbegrenzte Informationsfreiheit garantiert, sondern seien gesetzliche Einschränkungen zulässig. Derartige gesetzlich zulässige Einschränkungen seien Art. 20 Abs. 3 B-VG und das Datenschutzgesetz 2000. Hinsichtlich jener Informationen die keine geheimen Tatsachen darstellen würden, werde auf die veröffentlichten, allgemein zugänglichen Berichte des Rechnungshofes und Veröffentlichungen seitens des Parlaments verwiesen. Weiter seien die Geheimhaltung der im Vertrag enthaltenen Informationen im Interesse der Landesverteidigung bzw. der nationalen Sicherheit auch in einer demokratischen Gesellschaft erforderlich. Außerdem würde eine Veröffentlichung auch relevante Sicherheits- und Verteidigungsinteressen anderer Staaten und somit auch auswärtige Beziehungen der Republik Österreich beeinträchtigen. Die Veröffentlichung der Kaufverträge würde darüber hinaus wirtschaftliche Interessen der Republik Österreich berühren. Auch spreche die Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen gegen die Übermittlung der begehrten Vertragstexte.
5. Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass ausschließlich die Übermittlung jener Vertragstexte angefordert worden sei, die nicht der Geheimhaltung unterliegen würden. Welche konkreten negativen Auswirkungen die Herausgabe des Vertrages auf die Aufrechterhaltung der umfassenden Landesverteidigung haben würde, werde im angefochtenen Bescheid nicht dargelegt. Außerdem werde darauf hingewiesen, dass das Vereinigte Königreich, somit ein am Vertragspartner beteiligter Staat, nach einfacher Anfrage den Kaufvertrag in teilweise geschwärzter Form ausgehändigt habe. Es sei somit nicht ersichtlich, inwiefern die Beantwortung eine gleichartige Anfrage durch die belangte Behörde den auswärtigen Beziehungen schaden könne. Auch fehle es dem mittlerweile beinahe zehn Jahre alten Vertragswerk an Aktualität und sei es der Öffentlichkeit zu großen Teilen bereits bekannt, weshalb schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen nicht mehr vorliegen würden. Weiter überwiege das öffentliche Interesse an der Kontrolle des Umganges mit Steuergeld und das Interesse an der Kontrolle von staatlichem Handeln das etwaige Interesse der Vertragsparteien am Datenschutz. Der Beschwerdeführer sehe sich schließlich als Journalist und Vorstand einer NGO, die sich für mehr Transparenz und Informationszugang engagiere, durch den Bescheid daran gehindert, seine Kontrollfunktion wahrzunehmen. Es wurden daher die Anträge gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge ein Ermittlungsverfahren durchführen, in der Sache selbst entscheiden und Zugang zu den beantragten Informationen gewähren, bzw. in eventu den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt.
6. Mit Schreiben vom XXXX2017 legte die belangte Behörde den Akt vor und führte aus, dass gesetzliche Verschwiegenheitspflichten insbesondere auch gegenüber Journalisten und NGOs gelten würden. Soweit der Beschwerdeführer vorbringe, dass über seinen Antrag auf teilweise Veröffentlichung des Vertrages nicht entschieden worden sei, sei zu bemerken, dass sich die Verweigerung der Auskunftserteilung auf die Übermittlung des ursprünglichen und des abgeänderten Kaufvertrags bezüglich der Anschaffung von Flugzeugen des Typs Eurofighter Typhoon beziehe. Über den Antrag auf teilweise Veröffentlichung von nicht geheimen Informationen sei mit gegenständlichem Bescheid nicht abgesprochen, sondern vielmehr darauf hingewiesen worden, dass diese bereits veröffentlicht worden seien.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit E-Mail vom XXXX2015 an das Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport beantragte der Beschwerdeführer
"gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Auskunft:
Ich beantrage die Übermittlung des ursprünglichen und des abgeänderten Kaufvertrages bezüglich die Anschaffung von Flugzeugen des Typs Eurofighter Typhoon.
Ich beantrage die teilweise Veröffentlichung des Vertrags und die Unkenntlichmachung von Stellen, auf die die Ausnahmebestimmungen im Auskunftspflichtgesetz bzw. in § 20 (3,4) BVG zutreffen.
Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichterteilung der Auskunft (zB Verweigerung) beantrage ich die Ausstellung eines Bescheids gem § 4 AuskunftspflichtG."
Mit Bescheid vom XXXXXXXX entschied die belangte Behörde, dass die begehrte Auskunftspflichterteilung verweigert wird.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und gilt deshalb als erwiesen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Rechtsgrundlagen:
1. Die §§ 1 und 2 des Auskunftspflichtgesetzes lauten:
§ 1. (1) Die Organe des Bundes sowie die Organe der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.
(2) Auskünfte sind nur in einem solchen Umfang zu erteilen, der die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt; berufliche Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird. Sie sind nicht zu erteilen, wenn sie offenbar mutwillig verlangt werden.
§ 2. Jedermann kann schriftlich, mündlich oder telefonisch Auskunftsbegehren anbringen. Dem Auskunftswerber kann die schriftliche Ausführung eines mündlich oder telefonisch angebrachten Auskunftsbegehrens aufgetragen werden, wenn aus dem Begehren der Inhalt oder der Umfang der gewünschten Auskunft nicht ausreichend klar hervorgeht.
2. Der VwGH fasste erst kürzlich im Erkenntnis zu Ra 2017/02/0141 vom 27.11.2018 seine Rechtsprechung zum Gegenstand von Auskünften nach dem Auskunftspflichtgesetz wie folgt zusammen:
"22 Nach der hg. Rechtsprechung haben Auskünfte im Sinn der Auskunftspflichtgesetze des Bundes und der Länder stets Wissenserklärungen zum Gegenstand, wobei deren Inhalt ausschließlich solche Informationen sind, die zum Zeitpunkt der Anfrage der Verwaltung bereits bekannt sind und nicht erst von der ersuchten Verwaltungseinheit zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht beschafft werden müssen. Auskunftserteilung bedeutet die Weitergabe von Informationen über einen Akteninhalt, die in aller Regel nicht jene Detailliertheit an Informationen aufweisen wird, die bei der Einsicht in die Akten zu gewinnen wäre. Die Verwendung des Begriffs "Auskunft" bedingt, dass die Verwaltung nicht etwa zu umfangreichen Ausarbeitungen, zur Erstellung von Gutachten oder zur Beschaffung von auch anders zugänglichen Informationen verhalten ist. Aus dem Gesetz ist insofern ein Nachrang der Auskunftserteilung gegenüber den übrigen Aufgaben der Verwaltung ableitbar, woraus sich ergibt, dass Auskunftsbegehren konkrete, in der vorgesehenen kurzen Frist ohne Beeinträchtigung der übrigen Verwaltungsabläufe beantwortbare Fragen enthalten müssen (VwGH 13.9.2016, Ra 2015/03/0038, mwN).
23 Für den vorliegenden Fall entscheidungswesentlich erweisen sich darüber hinaus die Ausführungen in den Materialien zum Auskunftspflichtgesetz des Bundes, wonach Auskunftserteilung nicht die Gewährung der im AVG geregelten Akteneinsicht bedeutet (ErläutRV 41 BlgNR 17. GP, 3). Die Auskunftspflicht nach dem Auskunftspflichtgesetz ist zudem nicht geeignet, um eine Akteneinsicht durchzusetzen. Das Auskunftspflichtgesetz bildet auch keine Grundlage für einen Rechtsanspruch auf Ausfolgung von Kopien von Aktenteilen (VwGH 9.9.2015, 2013/04/0021, mwN)."
3. Der Wortlaut des Auskunftsersuchens vom XXXX2015 stellt auf die Übermittlung des ursprünglichen sowie des abgeänderten Kaufvertrags bezüglich der Anschaffung von Flugzeugen des Typs Eurofighter Typhoon bzw. die teilweise Veröffentlichung des Vertrags und Unkenntlichmachung von Stellen, die von Geheimhaltungspflichten umfasst sind, ab.
Dem oben zitierten Erkenntnis des VwGH vom 27.11.2018 lag ein vergleichbarer Sachverhalt in Bezug auf Übermittlung einer digitalen Abschrift von Akten und in eventu Akteneinsicht zugrunde: Aus diesem Erkenntnis geht weiter und abstrahiert auf den gegenständlichen Fall hervor, dass der auf das Auskunftspflichtgesetz gestützte Antrag auf Übermittlung von Kaufverträgen, und damit auf Zurverfügungstellung von Detailinformationen gerichtet ist, wie sie aus einer Akteneinsicht zu gewinnen wäre, und nicht auf eine - in aller Regel einen höheren Abstraktionsgrad aufweisende - Auskunft über den Inhalt einer Vereinbarung.
Damit ist aber das Vorliegen eines geeigneten Auskunftsbegehrens zu verneinen.
Im Lichte dieses Verständnisses eines Auskunftsbegehrens kann auch ein Antrag auf Veröffentlichung des Vertrags nicht als geeignetes Begehren verstanden werden.
Demgemäß war die Beschwerde unter Korrektur des Spruches des angefochtenen Bescheids abzuweisen und auf das weitere Beschwerdevorbringen nicht mehr einzugehen.
4. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall kann das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Beschwerde aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist. Die getroffene Sachverhaltsfeststellung wurden nicht bestritten. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als unrichtig. Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 05.09.2002, Appl. Nr. 42057/98, Speil/Österreich). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen, wie oben unter A) angeführt ist. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Akteneinsicht, Antragsbegehren, Auskunftsbegehren,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W211.2169147.1.00Zuletzt aktualisiert am
24.06.2019